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3U Holding AG — AGM Information 2015
Feb 19, 2015
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AGM Information
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3U HOLDING AG
Marburg
Mitteilung gemäß §§ 264 HGB Abs. 3. 264b HGB
3U TELECOM GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der 3U TELECOM GmbH
am 10.06.2013
Die alleinige Gesellschafterin der 3U TELECOM GmbH, die 3U HOLDING AG, vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Christoph Hellrung und Andreas Odenbreit, beschließt wie folgt:
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Der Befreiung der 3U TELECOM GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
| ― | auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
| ― | auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
010017 Telecom GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der 010017 Telecom GmbH
am 10.06.2013
Die alleinige Gesellschafterin der 010017 Telecom GmbH, die 3U HOLDING AG, vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Christoph Hellrung und Andreas Odenbreit, beschließt wie folgt:
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Der Befreiung der 010017 Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
Discount Telecom S&V GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der Discount Telecom S&V GmbH
am 10.06.2013
Die alleinige Gesellschafterin der Discount Telecom S&V GmbH, die 3U HOLDING AG, vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Christoph Hellrung und Andreas Odenbreit, beschließt wie folgt:
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Der Befreiung der Discount Telecom S&V GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
fon4U Telecom GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der fon4U Telecom GmbH
am 10.06.2013
Die alleinige Gesellschafterin der fon4U Telecom GmbH, die 3U HOLDING AG, vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Christoph Hellrung und Andreas Odenbreit, beschließt wie folgt:
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Der Befreiung der fon4U Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
LineCall Telecom GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der LineCall Telecom GmbH
am 10.06.2013
Die alleinige Gesellschafterin der LineCall Telecom GmbH, die 3U HOLDING AG, vertreten durch ihre gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Christoph Hellrung und Andreas Odenbreit, beschließt wie folgt:
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Der Befreiung der LineCall Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
OneTel Telecommunication GmbH
Marburg
Auszug aus der Niederschrift
über die Gesellschafterversammlung
der OneTel Telecommunication GmbH
am 30.04.2014
Die Gesellschafter der OneTel Telecommunication GmbH beschließen wie folgt:
2. Befreiung Offenlegungspflicht
Die 3U HOLDING AG, Marburg, ist alleinige Gesellschafterin der OneTel Telecommunication GmbH, Marburg (nachfolgend "Gesellschaft").
Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2013 einbezogen. Die Gesellschafter beschließen folgendes:
Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB einen gegebenenfalls entstehenden Jahresfehlbetrag der OneTel Telecommunication GmbH für das Geschäftsjahr 2014 freiwillig zu übernehmen und auszugleichen. Der Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt. Auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) wird in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 wird entsprechend § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auf die Befreiung des Tochterunternehmens wird im Konzernanhang hingewiesen werden.
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit