Annual / Quarterly Financial Statement • Apr 23, 2024
Annual / Quarterly Financial Statement
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TC Unterhaltungselektronik AG,
Kobern-Gondorf
Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2023 und
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
Bilanz zum 31. Dezember 2023
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Eigenkapitalspiegel für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2024

Unter der Bedingung, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in der Fassung festgestellt wird, die diesem Jahresabschluss zugrunde gelegt worden ist, erteilen wir den nachstehenden Bestätigungsvermerk:
An die TC Unterhaltungselektronik AG, Kobern-Gondorf,
Wir haben den Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik AG – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Eigenkapitalspiegel und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der TC Unterhaltungselektronik AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Die im Abschnitt "Sonstige Informationen" genannten Bestandteile des Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung mit Ausnahme der genannten Einschränkung des Prüfungsurteils zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.


Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und für das Prüfungsurteil zum Lagebericht
Die Gesellschaft ist gegenwärtig in eine Rechtsstreitigkeit mit der Finanzverwaltung verwickelt. Der Vorstand hält die geltend gemachten Ansprüche für gegenstandslos und hat für diese keine bilanzielle Vorsorge getroffen. Hinsichtlich dieses Verfahrens konnten wir keine hinreichende Sicherheit über die mit diesem Sachverhalt möglicherweise verbundenen Risiken, die Angemessenheit der diesbezüglichen Anhangs- und Lageberichtsdarstellung sowie die Angemessenheit der bilanziellen Abbildung erlangen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in Bezug auf die folgenden Punkte fehlerhaft sind.
Die Gesellschaft weist unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" eine Forderung gegen das Finanzamt aus Umsatzsteuer für Vorjahre in Höhe von TEUR 150 aus. Ausweislich des Abfrageergebnisses für offene Posten beim Finanzamt besteht jedoch eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von TEUR 863.
Für die aus dem Abfrageergebnis des Finanzamtes für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt in Höhe von TEUR 863 wurde keine Steuerrückstellung passiviert.
Aus Sicht der Gesellschaft ist der Steueranspruch der Finanzverwaltung unbegründet, außerdem würde durch die angebotene tatsächliche Verständigung eine Umsatzsteuerpflicht für die Gesellschaft nicht mehr angenommen werden und das Verfahren gegen die Gesellschaft ohne Auswirkungen erledigt sein. Darüber hinaus bestünde nach Auffassung des Vorstands ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Hauptkunden, sollte die Auffassung der Finanzverwaltung richtig sein. Die Gefahr einer drohenden Insolvenz, sollte die Steuerforderung der Finanzverwaltung durchsetzbar sein, bestünde dann, wenn die Forderungen aus anderen Gründen nicht weitergereicht werden können.
Die Gesellschaft bilanziert darüber hinaus unter den Sonstigen Vermögensgegenständen eine Forderung gegen das Finanzamt in Höhe von TEUR 153. Diese Forderung sei als eine "Sicherheitsleistung" an das Finanzamt geleistet worden, um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 2016 zu ergänzen. Sollte die Gesellschaft den Rechtsstreit mit dem Finanzamt verlieren, besteht die Gefahr, dass die "Sicherheitsleistung" nicht wieder einbringlich wäre. In einem solchen Fall müsste der Vermögensgegenstand ergebniswirksam wertberichtigt werden. Aufgrund des unserer Auffassung nach nach wie vor bestehenden Risikos, dass der Rechtsstreit zu Ungunsten der Gesellschaft entschieden wird, halten wir die Werthaltigkeit dieser Forderung für gefährdet.
Im Lagebericht stellt die Gesellschaft im Abschnitt "Rechtsstreit mit dem Finanzamt" dar, dass es am 27. März 2019 zu einem Treffen mit dem Finanzamt Koblenz gekommen sei. Die Gesellschaft führt aus, dass von Seiten des Finanzamtes eine "tatsächliche Verständigung" dahingehend angeboten worden sei, dass nicht mehr die Gesellschaft, sondern der Hauptkunde als Schuldner der Umsatzsteuer herangezogen werden wird. In der Konsequenz sei durch das Angebot der tatsächlichen Verständigung die Ernsthaftigkeit einer Inanspruchnahme der Gesellschaft für die Umsatzsteuer ausgeräumt. Am 25. Juni 2020 hat die Gesellschaft als Kläger zwei wichtige

Rechtsstreite gegen das Finanzamt Koblenz (Beklagte) vor dem Finanzgericht verloren. Es ging dabei um die Frage, ob der US-amerikanische Kunde aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung eine "virtuelle" Betriebsstätte in Deutschland unterhält. Dies konnte zwar in der Verhandlung nicht bewiesen werden, allerdings hatte der Richter aufgrund diverser Indizien Zweifel daran, dass dem nicht so sei und zu Gunsten der Beklagten entschieden. In der Folge sind alle Rechnungen aus den Jahren 2005-2017 nachträglich mit Mehrwertsteuer zu belegen. Gegen das am 09. Juli 2020 zugegangene Urteil hat die TCU am 10. August 2020 Revision eingelegt. Die Revision wurde mit Beschluss des BFH vom 18. Oktober 2023 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Gesellschaft Einspruch eingelegt.
Der betroffene Kunde der TCU hat nach Urteilsbekanntgabe schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet und der TCU volle Unterstützung zugesagt. Die Übernahme eventueller unanfechtbarer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten wurde durch den Kunden schriftlich zugesagt. Mit dieser Erklärung verbunden, hat der Kunde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300.000,00 EUR in der Kryptowährung YEM ("Rainbow Currency") an die digitale Wallet der Gesellschaft geleistet. Diese soll ausschließlich, im Falle dessen, dass es zu einem Urteil gegen die Gesellschaft kommt, dazu dienen, die Forderung der Finanzverwaltung zu begleichen.
Inwiefern die durch die Gesellschaft dargestellten Inhalte der tatsächlichen Verständigung realisiert werden und inwiefern sich dies in Aufhebungsbescheiden und dem Erlass neuer Bescheide für die Streitjahre tatsächlich niederschlagen wird, können wir nicht einschätzen.
Mehrere Fernsehsender haben die Gesellschaft wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Darüber hinaus war im Rahmen eines Feststellungsantrages begehrt worden, dass sich die Gesellschaft verpflichtet, den genannten Fernsehsendern alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung entstanden sind.
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 2020 wurde die Gesellschaft verurteilt, im Verhältnis zu den genannten Fernsehsendern deren Programm nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig hat das Landgericht München I festgestellt, den genannten Fernsehsendern alle jeweiligen Schäden zu ersetzen, die den genannten Fernsehsendern im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung entstanden sind.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 18. November 2021 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes München bestätigt und die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen.
Hinsichtlich der im Urteil festgestellten Schadensersatzpflicht wurde diese bislang nicht beziffert. Es ist auch nach Ansicht der Gesellschaft nicht absehbar, ob ein solcher Anspruch bezifferbar ist, so dass abzuwarten bleibt, ob die Gegenseite eventuelle Schadensersatzansprüche überhaupt der Höhe nach geltend machen wird. Dieser Auffassung folgend, wurde von der Gesellschaft keine Rückstellung passiviert. Inwiefern die privaten Fernsehsender ihre Schadensersatzansprüche geltend machen, können wir nicht einschätzen. Sollte durch die Klagenden der entstandene Schaden

dennoch beziffert werden und die Gesellschaft anschließend zu Schadensersatz in benannter Höhe verurteilt werde, würde sich dies wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der TC Unterhaltungselektronik AG auswirken.
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser eingeschränktes Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und unser Prüfungsurteil zum Lagebericht zu dienen.
Wir verweisen auf die Angaben der Gesellschaft in Abschnitt "Allgemeiner Risikobericht" des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter darlegen, dass die Gesellschaft aktuell nicht in der Lage ist, ihren Kapitalbedarf durch die operative Geschäftstätigkeit zu decken und daher auf die Zuführung von weiterem Kapital durch externe Kapitalgeber angewiesen ist. Inwieweit die geplante Kapitalerhöhung tatsächlich die anvisierten Mittel erbringt, lässt sich nicht sicher einschätzen.
Ein weiteres bestandsgefährdendes Risiko resultiert aus den Forderungen seitens des Finanzamts Koblenz aus dem derzeit anhängigen Ermittlungsverfahren. Die Gefahr einer Insolvenz, sollte die Steuerforderung der Finanzverwaltung doch durchsetzbar sein, bestünde dann, wenn die Forderungen aus anderen Gründen nicht weitergereicht werden können.
Wie durch die Angaben der Gesellschaft in Abschnitt "Allgemeiner Risikobericht" des Lageberichts dargelegt, weist dies auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bzgl. dieses Sachverhalts nicht modifiziert.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 waren.


Wir haben - mit Ausnahme der Sachverhalte, die im Abschnitt "Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zum Jahresabschluss und für das Prüfungsurteil zum Lagebericht" sowie der Sachverhalte, die im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" beschrieben sind - bestimmt, dass es keine weiteren besonders wichtigen Prüfungssachverhalte gibt, die in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen sind.
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG und gemeinsam mit den gesetzlichen Vertretern für die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Die sonstigen Informationen umfassen die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f Abs. 2 HGB, die im Abschnitt "Erklärung zur Unternehmensführung" des Lageberichts aufgeführt ist, sowie die Versicherung der gesetzlichen Vertreter gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB (Bilanzeid) und die Angaben im Abschnitt "Vergütungsbericht" des Lageberichts.
Ferner umfassen die sonstigen Informationen die übrigen Bestandteile des Geschäftsberichts, von denen wir eine Fassung bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks erlangt haben, insbesondere der Abschnitt "Bericht des Aufsichtsrats" sowie die ungeprüften Angaben des Lageberichts.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.


Darüber hinaus


ständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei TU_Unterhaltungselektronik_AG_JA_2023-12-31.zip (SHA1 2ebca59de2b4d4717f1ece994b0adfa29ff05b39) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts (im Folgenden auch als " ESEF-Unterlagen " bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.


Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.


Wir wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 26. März 2024 als Abschlussprüfer bestellt. Wir wurden am 18. März 2024 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2022 als Abschlussprüfer der TC Unterhaltungselektronik AG tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dr. Mathias Thiere.
Berlin, den 29. April 2024 MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft _________________________________ Dr. Thiere Wirtschaftsprüfer signiert von: mit: Thiere Dr. Mathias am: 29.04.2024
| EUR | Geschäftsjahr EUR |
Vorjahr EUR |
|
|---|---|---|---|
| A. Anlagevermögen | |||
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | |||
| 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
1.383.555,14 | 1.383.555,14 | |
| II. Sachanlagen | |||
| 1. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 6.587,00 | 1.126,00 | |
| III. Finanzanlagen | |||
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 684,53 | 684,53 | |
| Summe Anlagevermögen | 1.390.826,67 | 1.385.365,67 | |
| B. Umlaufvermögen | |||
| I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | |||
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 138.362,49 | 1.930,27 | |
| 2. sonstige Vermögensgegenstände | 319.400,80 | 341.208,60 | |
| - davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 0,00 (EUR 0,00) | |||
| 457.763,29 | 343.138,87 | ||
| II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und | |||
| Schecks | 10.855,34 | 30.241,23 | |
| Summe Umlaufvermögen | 468.618,63 | 373.380,10 | |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten | 5.407,42 | 5.633,81 | |
| 1.864.852,72 | 1.764.379,58 | ||
| EUR | Geschäftsjahr EUR |
Vorjahr EUR |
|
|---|---|---|---|
| A. Eigenkapital | |||
| I. Gezeichnetes Kapital | 1.277.288,00 | 1.277.288,00 | |
| II. Kapitalrücklage | 2.354.733,23 | 2.354.733,23 | |
| III. Verlustvortrag | 3.519.929,73 | 3.370.458,22 | |
| IV. Jahresfehlbetrag | 11.363,19 | 149.471,51 | |
| Summe Eigenkapital | 100.728,31 | 112.091,50 | |
| B. Rückstellungen | |||
| 1. sonstige Rückstellungen | 129.526,00 | 73.681,00 | |
| C. Verbindlichkeiten | |||
| 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 15.530,19 | 0,00 | |
| - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 15.530,19 (Euro 0,00) |
|||
| 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Euro 106.605,21 (Vj. Euro 0,00) |
106.605,21 | 0,00 | |
| 3. sonstige Verbindlichkeiten - davon aus Steuern EUR 46.768,61 (EUR 41.711,49) - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 626,95 (EUR 0,00) - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 1.460.611,52 (EUR 1.520.941,04) - davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 51.851,49 (EUR 57.666,04) |
1.512.463,01 | 1.578.607,08 | |
| 1.864.852,72 | 1.764.379,58 |
Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
| EUR | Geschäftsjahr EUR |
Vorjahr EUR |
|
|---|---|---|---|
| 1. Umsatzerlöse | 457.841,78 | 240.895,13 | |
| 2. Gesamtleistung | 457.841,78 | 240.895,13 | |
| 3. sonstige betriebliche Erträge a) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen b) übrige sonstige betriebliche Erträge |
59,35 10.087,64 |
10.146,99 | 0,00 6.618,13 6.618,13 |
| 4. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren |
0,00 | -0,53 | |
| 5. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
162.673,06 28.489,46 |
191.162,52 | 197.472,89 29.499,71 226.972,60 |
| 6. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
5.691,27 | 2.960,66 | |
| 7. sonstige betriebliche Aufwendungen a) Raumkosten b) Versicherungen, Beiträge und Abgaben c) Reparaturen und Instandhaltungen d) Fahrzeugkosten e) Werbe- und Reisekosten f) Kosten der Warenabgabe g) verschiedene betriebliche Kosten h) übrige sonstige betriebliche Aufwendungen |
22.821,00 8.334,12 1.245,96 9.806,47 19.399,44 53,96 215.906,89 2.200,19 |
279.768,03 | 21.464,60 10.995,17 711,16 12.600,62 5.657,16 143,19 110.615,87 2.469,08 164.656,85 |
| 8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 0,03 | 0,00 | |
| 9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 2.494,17 | 2.178,86 | |
| 10. Ergebnis nach Steuern | -11.127,19 | -149.255,18 | |
| 11. sonstige Steuern | 236,00 | 216,33 | |
| 12. Jahresfehlbetrag | 11.363,19 | 149.471,51 |
Sitz: Kobern-Gondorf Registergericht: Amtsgericht Koblenz Handelsregisternummer: HRB 5491
Firma TC Unterhaltungselektronik AG
Der Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik AG wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs und den ergänzenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Absatz 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 264d HGB aufgestellt, da die von ihr ausgegebenen Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 1 S.1 WpHG zugelassen sind.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des Aktiengesetzes zu beachten.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.
Die Gliederung des Jahresabschlusses erfolgte unter Anwendung der handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften. Die Bilanz ist in Kontenform erstellt worden. Die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB bezeichneten Posten sind gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge ausgewiesen.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Die TC Unterhaltungselektronik AG ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit.
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen.
Die Finanzanlagen wurden mit den Anschaffungskosten angesetzt.
Forderungen und sonstige Vermögensgenstände wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken mit dem Norminalwert angesetzt.
Die liquiden Mittel wurden mit dem Nominalwert angesetzt.
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten wurde nach § 250 Absatz 1 HGB angesetzt.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle erkennbaren Risiken und weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem, ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag bilanziert (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Fremdwährungspositionen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet unter Beachtung des Anschaffungswert- und Realisationsprinzips. Bei einer Laufzeit innerhalb von einem Jahr erfolgt die Umrechnung grundsätzlich zum Bilanzstichtag.
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.
Unter den immateriellen Vermögensgegenständen i. H. v. TEUR 1.384 (Vj. TEUR 1.384) sind Bestände der Kryptowährung YEM enthalten, die i. H. v. EUR 1,3 Mio als Sicherheitsleistung für eventuelle Forderungen des Finanzamtes und i. H. v. ca. TEUR 84 als Sicherheit für ein Konsignationslager dienen.
Die Aufgliederung und Entwicklung der Anlagenwerte ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen, der als Anlage zu diesem Anhang beigefügt ist.
Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenständen sind innerhalb eines Jahres fällig.
Das Grundkapital von Euro 1.277.288 setzt sich aus 1.277.288 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien mit einem rechnerischen Wert von 1,00 Euro/Stück zusammen.
Hiervon halten Frau Petra Bauersachs (Vorstand, Gründer, CMO), Kobern-Gondorf, sowie Herr Guido Ciburski (Leiter Softwareentwicklung, Gründer), Koblenz, zum Stichtag 25,01% bzw. 24,60 % der Stimmrechte.
Der Vorstand wurde auf der Hauptversammlung vom 11. Oktober 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 10 Oktober 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 638.644 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2016/1).
Die Kapitalrücklage beträgt zum Bilanzstichtag Euro 2.354.733,23 und hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Die sonstigen Rückstellungen in Höhe von TEUR 130 (Vorjahr TEUR 74) setzen sich im Wesentlichen aus einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Durchführung einer Hauptversammlung in Höhe von TEUR 10 (Vorjahr TEUR 10), Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten und mögliche Rechtsfälle in Höhe von TEUR 35 (Vorjahr TEUR 15) sowie Rückstellungen für Abschlusskosten in Höhe von TEUR 63 (Vorjahr TEUR 30) zusammen.
Die Aufgliederung und Entwicklung der Anlagenwerte ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen.
Die Geschäftsjahresabschreibung je Posten der Bilanz ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen.
Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird als Zugang und Abgang ausgewiesen. Die Geschäftsjahresabschreibung enthält damit diese Beträge nicht.
Die Verbindlichkeiten setzen sich zum Stichtag 31. Dezember 2023 wie folgt zusammen:
| EUR | Gesamtbetrag | bis 1 Jahr | größer als 1 Jahr |
davon mehr als 5 Jahre |
davon besichert |
|---|---|---|---|---|---|
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und |
|||||
| Leistungen (Vorjahr) |
106.605,21 (0,00) |
106.605,21 (0,00) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
| Erhaltene Anzahlungen (Vorjahr) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
0,00 (0,00) |
| Sonstige Verbindlichkeiten | 1.512.463,01 | 1.460.611,52 | 51.851,49 | 0,00 | 0,00 |
| (Vorjahr) -davon aus Steuern (Vorjahr) |
(1.578.607,08) 46.768,61 (41.711,49) |
(1.520.941,04) | (57.666,04) | (0,00) | (0,00) |
| -davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Vorjahr) |
626,95 (0,00) |
In den sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt TEUR 1.512 ist ein Darlehen in Höhe von TEUR 35 (Vorjahr TEUR 36) enthalten, davon TEUR 35 (Vorjahr TEUR 36) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.
Des Weiteren ist in den sonstigen Verbindlichkeiten ein Betrag i. H. v. 17 TEUR (Vorjahr 22 TEUR) enthalten, welcher eine Verbindlichkeit an ein Vorstandsmitglied darstellt.
Des Weiteren ist in den sonstigen Verbindlichkeiten eine erhaltene Sicherheitsleistung von der Internet TV, Inc. mit Sitz in den USA in Höhe von 1.300 TEUR (Vorjahr TEUR 1.300) und eine erhaltene Sicherheitsleistung für Konsignationslager i.H.v. 84 TEUR (Vorjahr TEUR 84) in Form der Kryptowährung YEM enthalten.
Die Umsatzerlöse setzen sich zusammen aus:
IT Umsätze Drittländer TEUR 456; Werbeumsätze TEUR 1,0; Nebengeschäfte TEUR 0.
Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten periodenfremde Erträge aus Versicherungsentschädigungen und Verrechnung sonstiger Sachbezüge -Kfz- in Höhe von TEUR 10 (Vorjahr TEUR 6).
Die Gesellschaft beschäftigt durchschnittlich 4 (Vorjahr 4) Personen (ohne Mitglieder des Vorstands), davon sind 2 in Vollzeit und 2 in Teilzeit.
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurde die Geschäftsführung durch folgende Personen wahrgenommen:
Jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Bezüge betrugen insgesamt TEUR 35 (Vorjahr TEUR 47) im gesamten Geschäftsjahr. Die Bezüge sind vollständig erfolgsunabhängig.
Hiervon entfallen auf Frau Bauersachs TEUR 35.
Die Regelungen des § 285 Nr. 21 HGB schreiben vor, Geschäfte mit nahestehenden Personen oder Unternehmen im Jahresabschluss darzustellen. Mindestens sind die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahestehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zu Art der Beziehungen, zum Wert der Geschäfte, sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind zu erbringen.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden folgende wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Personen getätigt:
| Art der Beziehung | Forderungen gegenüber Vorstandsmitglieder | ||
|---|---|---|---|
| Mitglieder des Vorstands | 0,00 EUR | (Vorjahr 0,00 EUR) | |
| Art der Beziehung | Verbindlichkeiten gegenüber Vorstandsmitglieder | ||
| Mitglieder des Vorstands | 17.220,19 EUR | (Vorjahr 21.921,09 EUR) |
Es handelt sich um Verbindlichkeiten (Verrechnungskonten), die sich unterjährig durch Zahlungen der Vorstände für die Gesellschaft, sowie Zahlungen der Gesellschaft an die Vorstände verändert haben.
Es besteht ein Mietvertrag über Geschäftsräume in Kobern-Gondorf mit einem jährlichen Mietaufwand von TEUR 12. Vermieterin ist Frau Petra Bauersachs.
Dem Aufsichtsrat gehörten im Geschäftsjahr 2023 folgende Personen an:
Herr Thomas Nachtigahl, Werbekaufmann, Aufsichtsratsvorsitzender
Herr Dirk Peters, Kaufmann, stellvertretender Vorsitzender
Herr Alfred Peetz, Kaufmann.
Die Bezüge des Aufsichtsrats betrugen insgesamt 8.890 EUR (Vorjahr 9.090 EUR) im gesamten Geschäftsjahr.
Das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für den Abschlussprüfer beträgt 27.800 EUR (Vorjahr 22.000 EUR) und betrifft ausschließlich Prüfungsleistungen. Es handelt sich um eine Rückstellung, da die Abschlussprüfung im folgenden Geschäftsjahr durchgeführt wird. Weitere Leistungen wurden durch den Abschlussprüfer nicht erbracht.
Ein Mietvertrag der Geschäftsräume in Kobern-Gondorf mit dem Vermieter "Frau Petra Bauersachs" liegt vor.
Der jährliche Mietaufwand beträgt 12 TEUR.
Der Geschäftssitz wurde mit Wirkung vom 01.12.2022 nach 56330 Kobern-Gondorf, Kastorbach Str. 11, verlegt.
Der monatliche Mietaufwand beträgt 1 TEUR.
Der Mietvertrag der Geschäftsräume in Kobern-Gondorf beginnt am 01.12.2022, Vermieterin ist Frau Petra Bauersachs.
Große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, Angaben zu der Art und zu dem Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte zu machen. Die Gesellschaft hat derartige Geschäfte nicht abgeschlossen.
Die Erklärung gemäß § 161 AktG haben wir auf unserer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. https://www.tcu.world/downloads/2024/ee-2024.pdf
Der Vorstand schlägt vor, den Jahresfehlbetrag in Höhe von € 11.363,19 mit dem bestehenden Verlustvortrag in Höhe von € 3.519.929,73 zu verrechnen und auf neue Rechnung vorzutragen.
Nach dem Bilanzstichtag haben keine relevanten Ereignisse stattgefunden.
| Jahresfehlbetrag | TEUR | 11.363,19 |
|---|---|---|
| Verlustvortrag – Vorjahr | TEUR | 3.519.929,73 |
| Bilanzverlust | TEUR | 3.531.292,92 |
Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt und im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens beschrieben sind.
Der Vorstand, im April 2024
Petra Bauersachs, Daniel Settgast, Katharina Konopaske
| Anschaffungs-, Herstellungs |
Zugänge | Abgänge | Umbuchungen | Anschaffungs-, Herstellungs |
kumulierte Abschreibungen |
kumulierte Abschreibungen |
Abschreibungen | Buchwert | Buchwert | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| kosten 01.01.2023 EUR |
EUR | EUR | EUR | 31.12.2023 EUR |
01.01.2023 EUR |
31.12.2023 EUR |
vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 EUR |
31.12.2023 EUR |
31.12.2022 EUR |
|
| A. Anlagevermögen | ||||||||||
| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | ||||||||||
| 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
1.383.555,14 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.383.555,14 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.383.555,14 | 1.383.555,14 |
| Summe Immaterielle Vermögensgegenstände | 1.383.555,14 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.383.555,14 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.383.555,14 | 1.383.555,14 |
| II. Sachanlagen | ||||||||||
| 1. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 4.086,66 | 11.152,27 | 0,00 | 0,00 | 15.238,93 | 2.960,66 | 8.651,93 | 5.691,27 | 6.587,00 | 1.126,00 |
| Summe Sachanlagen | 4.086,66 | 11.152,27 | 0,00 | 0,00 | 15.238,93 | 2.960,66 | 8.651,93 | 5.691,27 | 6.587,00 | 1.126,00 |
| III. Finanzanlagen | ||||||||||
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 684,53 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 684,53 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 684,53 | 684,53 |
| Summe Finanzanlagen | 684,53 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 684,53 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 684,53 | 684,53 |
| Summe Anlagevermögen | 1.388.326,33 | 11.152,27 | 0,00 | 0,00 | 1.399.478,60 | 2.960,66 | 8.651,93 | 5.691,27 | 1.390.826,67 | 1.385.365,67 |
Handelsrecht
Kapitalflussrechnung (direkt) vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
| Geschäftsjahr EUR |
Vorjahr EUR |
|
|---|---|---|
| Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen | 322.983,88 | 420.359,28 |
| - Auszahlung an Lieferanten und Beschäftigte | 303.628,56 | 376.870,52 |
| + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
6.221,62 | 37.497,72 |
| - Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
46.140,75 | 110.722,92 |
| Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | -20.563,81 | -29.736,44 |
| - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen | 11.152,27 | 1.351,66 |
| Cashflow aus der Investitionstätigkeit | -11.152,27 | -1.351,66 |
| - Auszahlung aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten | 1.113,65 | 3.845,14 |
| - Gezahlte Zinsen | 2.086,35 | 2.154,86 |
| Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | -3.200,00 | -6.000,00 |
| Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe der Cashflows) | ||
| -34.916,08 | -37.088,10 | |
| + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode | 32.241,23 | 69.329,33 |
| Finanzmittelfonds am Ende der Periode | -2.674,85 | 32.241,23 |
| Zusammensetzung des Finanzmittelfonds | ||
| Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
12.855,34 -15.530,19 |
32.241,23 0,00 |
| Finanzmittelfonds am Ende der Periode | -2.674,85 | 32.241,23 |
Handelsrecht
| Gezeichnetes Kapital |
Nicht eingeforderte |
Erworbene eigene Anteile |
Kapitalrücklage | Gewinnrücklage | Erwirtschaftetes Eigenkapital |
Gesamt | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EUR | ausstehende Einlagen EUR |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| Stand am 01.01.2022 | 1.277.288,00 | 0,00 | 0,00 | 2.354.733,23 | 0,00 | -3.370.458,22 | 261.563,01 | |
| Periodenergebnis | -149.471,51 | -149.471,51 | ||||||
| Saldo zum 31.12.2022 | 1.277.288,00 | 0,00 | 0,00 | 2.354.733,23 | 0,00 | -3.519.929,73 | 112.091,50 |
| Gezeichnetes Kapital |
Nicht eingeforderte |
Erworbene eigene Anteile |
Kapitalrücklage | Gewinnrücklage | Erwirtschaftetes Eigenkapital |
Gesamt | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EUR | ausstehende Einlagen EUR |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | ||
| Stand am 01.01.2023 | 1.277.288,00 | 0,00 | 0,00 | 2.354.733,23 | 0,00 | -3.519.929,73 | 112.091,50 | |
| Periodenergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -11.363,19 | -11.363,19 | |
| Saldo zum 31.12.2023 | 1.277.288,00 | 0,00 | 0,00 | 2.354.733,23 | 0,00 | -3.531.292,92 | 100.728,31 |
Handelsrecht
| Lagebericht für das Geschäftsjahr 20231 | |
|---|---|
| Grundlagen des Unternehmens2 | |
| Geschäftsverlauf2 | |
| Lage des Unternehmens3 | |
| Vermögenslage4 | |
| Eigenkapital4 | |
| Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken5 | |
| Prognosebericht5 | |
| Allgemeiner Risikobericht 5 | |
| Rechtsstreit mit dem Finanzamt5 | |
| Rechtsstreit Urheberrechtsverletzung6 | |
| Personelle Risiken6 | |
| Risiken aus regulatorischen Anforderungen6 | |
| Chancenbericht 7 | |
| Gesamteinschätzung der erwarteten künftigen Entwicklung 7 | |
| Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem 7 | |
| Internes Kontrollsystem 7 | |
| Risikomanagementsystem 7 | |
| Sonstige Angaben8 | |
| Vergütungsbericht8 | |
| Übernahmerelevante Tatsachen8 | |
| Erklärung zur Unternehmensführung 9 |
Die Neuausrichtung der TC Unterhaltungselektronik AG ist durch die fehlerhafte HV 2023 unterbrochen. Die Kapitalerhöhung war Tagesordnungspunkt der letzten HV und konnte nicht wirksam beschlossen werden, wegen eines Formfehlers in der Anmeldung (Tagungsort).
Der Vorstand schlug den Aktionären auf der letzten HV zwei Kapitalerhöhungen vor: eine Barkapitalerhöhung von bis zu 8.000.000 Euro und eine Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Digitalwährung YEM im Wert von 10.722.712 Euro. Die neuen Kapitalerhöhungen sollten der Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft dienen, waren langfristig vorbereitet und sollten mit entsprechendem Marketing begleitet werden.
Nach der Beendigung der Entwicklungs-Zusammenarbeit mit dem bisherigen Hauptkunden in 2021 hatte sich die TCU auf den Bereich Software-Entwicklung in den Bereichen Datensicherheit, Datentransfer, Zahlungsprozesse und Kundenverifizierung fokussiert. Diese Softwarelösungen sollten dann als SaaS (Software as a Service) vermarktet werden.
Das erste Projekt, eine auf internationale Kunden ausgerichtete KYC (Know Your Customer) Lösung zur Kundenverifizierung, hat den ersten Praxistest mit mehr als 20000 erfolgreichen Verifizierungen erfolgreich bestanden. Durch mehr und mehr nationale und internationale Regelungen wird KYC nicht nur im Bereich der Finanzdienstleistungen, sondern auch in den Bereichen eCommerce und Social Media immer wichtiger. Daraus ergibt sich ein schnell wachsender Markt, der von TCU qualifiziert bedient werden soll.
Zusätzlich sollen die Softwareentwicklungen in den Bereichen Datenspeicherung und Datentransfer zu einer Marktreife weiterentwickelt werden.
Neben der Entwicklungsarbeit für SafeIdent befinden sich mehrere Eigenprojekte im Entwicklungsstadium: Projektmanagement-Software, Kundenbindungssystem (Digital Cashback) und ein Onlineportal für Unternehmensbewertungen. Diese Projekte sollen aufgrund der frühen Phase noch nicht öffentlich kommuniziert werden. Die Umsatzrealisierung von SafeIdent wird voraussichtlich Mitte 2025 beginnen.
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen:
Die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland war im Jahr 2023 von mehreren Faktoren geprägt, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen für die Wirtschaft darstellten. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist gegenüber dem Vorjahr um 0,3 Prozent zurückgegangen.
Die Bruttowertschöpfung im Produzierenden Gewerbe ging zurück, die meisten Dienstleistungsbereiche stützten die Wirtschaft.
Die Entwicklung der Bruttowertschöpfung verlief im Jahr 2023 in den einzelnen Wirtschaftsbereichen unterschiedlich: Die Wirtschaftsleistung im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) ging insgesamt deutlich um 2,0 % zurück. Entscheidend dafür war eine sehr viel niedrigere Produktion im Bereich Energieversorgung. Das Verarbeitende Gewerbe, das fast 85 % des Produzierenden Gewerbes (ohne Bau) ausmacht, war im Jahr 2023 preisbereinigt ebenfalls im Minus (-0,4 %). Positive Impulse kamen hier vorrangig aus der Automobilindustrie und dem sonstigen Fahrzeugbau. Dagegen sanken Produktion und Wertschöpfung in den energieintensiven Industriezweigen wie der Chemie- und Metallindustrie erneut, nachdem die Wirtschaftsleistung in diesen Branchen bereits 2022 besonders stark auf die steigenden Energiepreise reagiert hatte. Die meisten Dienstleistungsbereiche konnten ihre wirtschaftlichen Aktivitäten im Vorjahresvergleich erneut ausweiten und stützten die Wirtschaft im Jahr 2023. Der Anstieg fiel aber insgesamt schwächer aus als in den beiden vorangegangenen Jahren. Den größten preisbereinigten Zuwachs verzeichnete der Bereich Information und Kommunikation mit +2,6 % und knüpfte damit an seine langjährige, nur im ersten Corona-Jahr 2020 gebremste Wachstumsgeschichte an. Der Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (+1,0 %) und die Unternehmensdienstleister (+0,3 %) konnten ebenfalls leicht zulegen. Dagegen ging die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im zusammengefassten Wirtschaftsbereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe (-1,0 %) zurück. Das lag vor allem am Groß- und am Einzelhandel, die deutlich nachgaben, während der Kraftfahrzeughandel und der Verkehrsbereich zulegten. Insgesamt ging die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im Jahr 2023 leicht zurück (-0,1 %).
Unser Unternehmen war von externen Faktoren nur geringfügig beeinflusst.
Als Jahresergebnis entstand ein Verlust von -11,4 T€ (VJ: -149,47 T€).
Die im Vorjahr berichtete Prognose, hatte ein negatives Ergebnis erwartet. Die Erweiterung des bisherigen Lizenzvertrages hat hier für zusätzlichen Umsatz gesorgt.
Der Umsatz resultiert im Wesentlichen aus der Berechnung von Lizenzgebühren in Höhe von 458T€ (Vorjahr 241 T€). Die Umsatzerlöse für neue Aufträge im Bereich SafeIdent sind ab Mitte 2025 zu erwarten.
Um die finanzielle Situation der TCU weiter zu stabilisieren hat der Vorstand am 11.1.2021 beschlossen, die bereits von den Aktionären genehmigte Kapitalerhöhung durchzuführen und sich auf das Geschäftsfeld der CyberSecurity zu fokussieren. Cyber Security, sicherer Datentransfer und innovative elektronische Bezahlsysteme sind heute gefragt und werden in Zukunft noch wichtiger werden.
Aufgrund des Formfehlers in der Einladung zur letzten HV wurden sämtliche Planungen zunichtegemacht und die Aufarbeitung der dort gemachten Fehler (Haftung, Schadenersatz) ist im Gange.
Die Umsatzerlöse in 2023 belaufen sich auf 457,8 T€ (in 2022: 241 T€). Diese resultieren aus einem jederzeit kündbaren Lizenzgebühren- und Rechtsberatungsvertrag. In den Folgejahren wird zunächst mit jährlichen Umsätzen von 456 T€ gerechnet.
Die laufenden Aufwendungen wurden knapp durch die Umsatzerlöse gedeckt. Als Jahresergebnis entstand daher ein geringer Verlust von -11,4 T€ (VJ: -149,47 T€).
Zukünftig ist aus den beiden aktiv betriebenen Geschäftsfeldern Inkasso und Lizenzgebühren nicht mehr als ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwarten. Daher sind sowohl die Kapitalerhöhung als auch die zukünftigen neuen Geschäftsfelder (s.o.) für neue Wachstumschancen unabdingbar.
Bei den Personalkosten ist das Minimum erreicht und weitere Einsparungen sind nicht möglich. Im Gegenteil, hier soll es Erhöhungen geben, sobald die finanzielle Situation der Gesellschaft dies zulässt. Bei den Serverkosten wären durch Neuverhandlungen Einsparungen in Höhe von 10-20 T€/Jahr möglich.
Die Entwicklung der Umsatzerlöse und Ergebnisse im Zeitverlauf stellt sich wie folgt dar:
| in T€ gerundet |
2010 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Umsatz 599 | 659 | 739 | 948,9 | 957,9 | 885,1 | 1271,3 745,7 | 704,5 699,1 | 911,4 | 361,1 | 240,9 | 457,8 | |||
| Gewinn +220 -110 | -118,4 -69,3 | 102,5 -322,5 +2,2 | +2,3 | -24,9 | +4,9 | +224,1 -129,7 -149,5 -11,4 |
Die wesentlichen Aufwendungen sind Personalaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen.
Der Personalaufwand beträgt TEUR 191 im Jahr 2023 (Vorjahr TEUR 227). Die erneute Senkung der Personalaufwendungen ist auf Gehaltsverzichte des Vorstands und des Entwicklungsleiters zurückzuführen.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen 279,8 TEUR (Vorjahr TEUR 165). Darunter sind im Wesentlichen die Abschlußkosten (TEUR 64,1), Rechts-und Beratungskosten (TEUR 54,1), Aufwand im Zusammenhang mit der Börsennotierung (TEUR 20,4), Raumkosten (TEUR 23) , HV-Kosten (18,2 TEUR) und Fahrzeugkosten (TEUR 9,8) enthalten.
Das Vermögen der Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögen i.H.v. 1.384 T€ (Vorjahr 1.384 T€) bestehend aus der digitalen Währung YEM und aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen i.H.v. 457,8 T€ (Vorjahr 343,1 T€) und Bankguthaben von 10,9 T€ (Vorjahr 30,2 T€). Der Bestand an digitaler Währung dient i.H.v. 1.300,0 T€ der Sicherung eventueller Forderungen seitens des Finanzamtes. Auf der Passivseite der Bilanz wird eine sonstige Verbindlichkeit in selber Höhe bilanziert, da dieser Betrag zurück an den ehemaligen Hauptkunden zu zahlen ist, wenn er nicht seitens des Finanzamtes fällig wird.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt seit der Kündigung des Hauptkunden durch das Inkasso von offenen Forderungen. Darüber hinaus bestehen Verbindlichkeiten gegenüber einem privaten Kapitalgeber seit dem Jahr 2004, welche sich auf 34,6 T€ (Vorjahr 35,7 T€) belaufen. Die Verbindlichkeiten sind nicht kurzfristig fällig. Die Verzinsung erfolgt mit 6 %.
Die Cashflow Rechnung sieht wie folgt aus:
| Kapitalflussrechnung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 | Geschäftsjahr | Vorjahr |
|---|---|---|
| Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 20.563.81 € | 29.736.44 € |
| Cashflow aus der Investitionstätigkeit | 11.152.27 € | 1.351.66 € |
| Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | 3.200.00 € | 6.000.00 € |
| Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds | ||
| (Summe der Cashflows) | - 34.916.08 € | 37.088,10 € |
| + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode | 32.241.23 | 69.329.33 € |
| Finanzmittelfonds am Ende der Periode | 2.674.85 € | 32.241.23 € |
Die Cashflows sind sowohl aus der laufenden Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit, als auch aus der Finanzierungstätigkeit negativ. Der Kapitalbedarf ist durch die Inkassoübernahme, den Aufbau von Verbindlichkeiten und aus Erlösen aus zukünftigen Kapitalerhöhungen zu decken.
Die stark eingeschränkten finanziellen Spielräume der Gesellschaft erlauben derzeit keine weiteren Investitionen in neue Geschäftsfelder oder neue Produkte. Dies sollte sich durch die geplante Kapitalerhöhung in 2025 ändern.
Das Eigenkapital beträgt 100,7 T€ (Vorjahr Eigenkapital 112,1 T€). Der Gesellschaft liegt eine Rangrücktrittserklärung zu Verbindlichkeiten in Höhe von 1.300 T€ vor, wodurch eine Insolvenzantragspflicht entfällt, sofern ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag kurzzeitig entsteht.
Die Gesellschaft hatte die in sie gesetzten Erwartungen des ehemaligen Softwareentwicklungs-Auftraggebers über 15 Jahre erfüllt und alle technischen Entwicklungsziele nicht nur erreicht, sondern übertroffen. Damit gelang es, ein kompetentes Entwicklungsteam aufzubauen, das allen zukünftigen Produkten der Gesellschaft zu Gute kommt und eine gute Ausgangslage für die Akquisition von neuen Aufträgen darstellt. Ebenso sind die Forderungen des Finanzamtes theoretisch ein durchlaufender Posten (nachträgliche Mehrwertsteuerpflicht auf bislang steuerfreie Umsätze mit Nicht-EU-Unternehmen). In der Praxis können, insbesondere durch unterschiedliche Verzinsungen von Mehrwertsteuer und Vorsteueransprüchen, in der Zukunft jedoch erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen.
Die Gesellschaft ist aktuell nicht in der Lage, ihren Kapitalbedarf durch die operative Geschäftstätigkeit zu decken und ist daher auf die Zuführung von weiterem Kapital durch externe Kapitalgeber angewiesen. Mit dem ehemaligen Hauptkunden konnten Lizenzgebühren erwirtschaftet werden. Die Fortführung des Kunden-Inkassos und Lizenz- und Beratungsvertrages sichert die Liquidität des Unternehmens. Die Gesellschaft ist abhängig von einem einzigen Hauptkunden, seiner Lizenznutzung und seiner Bereitschaft, die Gesellschaft mit Beratungsaufgaben zu beauftragen. Es besteht das Risiko, dass ein Wegfall des Hauptkunden einen wesentlichen Einfluss damit auf die Umsatzerlöse und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat.
Darüber hinaus wird eine Kapitalerhöhung in Höhe von etwa 8 Mio. € vorbereitet, die auf der nächsten Hauptversammlung, voraussichtlich im Sommer 2025, genehmigt werden soll.
Inwieweit eine Kapitalerhöhung tatsächlich die anvisierten Mittel erbringt, lässt sich nicht sicher einschätzen.
Diese Ereignisse und Gegebenheiten deuten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt.
Ein weiteres bestandsgefährdendes Risiko resultiert aus den unten näher erläuterten Forderungen seitens des Finanzamts Koblenz.
Ein umsatzsteuerlicher Tatbestand aus dem Auslandsgeschäft des damaligen Hauptkunden, der bereits seit 2008 zu Gunsten der Gesellschaft geprüft wurde, wurde ab März 2016 seitens der Finanzbehörden neu bewertet.
Aufgrund dieser Ermittlungen wurde zunächst ein vermeintlicher Steueranspruch des Finanzamtes in Höhe von 924.106,51 € ermittelt und zur Sicherung dieser Ansprüche am 22. Februar 2016 der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der TC Unterhaltungselektronik AG angeordnet. Durch Gespräche mit der Finanzverwaltung konnte zur Abwendung einer Insolvenz und Sicherung der Zahlungsfähigkeit eine teilweise Aufhebung der Arrestanordnung in Höhe eines Teilbetrages von 424.106,51 € erwirkt werden, sodass seit dem 24. März 2016 nur noch eine reduzierte Arrestanordnung in Höhe von 500.000,00 € bestand. Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wurde zudem von der Finanzverwaltung die Bereitschaft signalisiert, die Arrestsumme weiter zu reduzieren, wenn Bedarf dazu bestünde. Sofern keine unerwarteten größeren Zahlungen auf die Gesellschaft zukommen, wird die Gesellschaft hiervon jedoch voraussichtlich keinen Gebrauch machen.
Aus Sicht der Gesellschaft ist der Steueranspruch der Finanzverwaltung unbegründet. Daher und weil bei Begründetheit ein Anspruch in gleicher Höhe gegenüber dem Hauptkunden entstehen würde, wurde auf die Bildung einer Steuerrückstellung verzichtet. Vielmehr bestehen Umsatzsteuererstattungsansprüche in Höhe von 150 T€ für die Jahre 2010; 2013 bis 2020, die unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen werden und aufgrund der andauernden Ermittlungen bisher nicht zur Auszahlung kamen (derzeit 150, Vorjahr 132,7 T€).
Die Gefahr einer Insolvenz, sollte die Steuerforderung der Finanzverwaltung doch durchsetzbar sein, bestünde dann, wenn die Forderungen aus anderen Gründen nicht weitergereicht werden können.
Am 28.9.2017 hat die Gesellschaft das erste Verfahren (einstweiliger Rechtsschutz) gegen das Finanzamt gewonnen. Weitere Vollstreckungen sind vorerst unterbunden worden.
Am 27.3.2019 wurde in einem Meeting mit dem FA Koblenz eine beidseitige Verständigung dahingehend vorbereitet, dass nicht mehr die Gesellschaft, sondern der Hauptkunde als Steuerschuldner gegenüber den Endverbrauchern herangezogen wird. Diese abschlußfertige Verständigung wurde aber von der Staatsanwaltschaft unterbunden. Des Weiteren wird durch das Finanzamt Koblenz eine Umsatzsteuerpflicht im Jahresabschluss 2017 nicht mehr aufrechterhalten, da entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung festgesetzt wurde. Am 25.06.2020 (siehe Ad-hoc) hat die Gesellschaft als Kläger zwei wichtige Rechtsstreite gegen das Finanzamt Koblenz (Beklagte) vor dem Finanzgericht verloren. Es ging dabei um die Frage, ob der US-amerikanische Kunde aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung eine "virtuelle" Betriebsstätte in Deutschland unterhält. Dies konnte zwar in der Verhandlung nicht bewiesen werden, allerdings hatte der Richter aufgrund diverser Indizien Zweifel daran, dass dem nicht so sei und zu Gunsten der Beklagten entschieden. In der Folge sind alle Rechnungen aus den Jahren 2005-2017 nachträglich mit Mehrwertsteuer zu belegen. Gegen das am 9.7.20 zugegangene Urteil hat die TCU am 10.8.2020 Revision eingelegt.
Der betroffene Kunde der TCU hat nach Urteilsbekanntgabe schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet und der TCU volle Unterstützung zugesagt. Die Übernahme eventueller unanfechtbarer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten wurde durch den Kunden schriftlich zugesagt. Der Revisionsrechtsstreit wurde im November 2023 verloren. Dem Urteil konnte entnommen werden, daß der Sachvortrag den Fall 2011-2017 zum Vorteil der Gesellschaft geändert hätte, aber formal verspätet erfolgte. Für die restlichen Streitjahre ist dies für die Gesellschaft positiv zu werten.
Zur Finanzierung der Revisionskosten hat der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat am 31.7.2020 einen teilweisen Gehaltsverzicht auf seine Vorstandsbezüge ab August 2020 beschlossen.
Die Fernsehsender VOX Television GmbH, N-TV Nachrichten Fernsehen GmbH, RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG und RTL II Fernsehen GmbH & Co. KG haben die Gesellschaft wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus war im Rahmen eines Feststellungsantrages begehrt worden, dass sich die Gesellschaft verpflichtet, den genannten Fernsehsendern alle Schäden zu ersetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung entstanden sind.
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 2020 wurde die Gesellschaft verurteilt, im Verhältnis zu den genannten Fernsehsendern deren Programm nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig hat das Landgericht München I festgestellt, den genannten Fernsehsendern alle jeweiligen Schäden zu ersetzen, die den genannten Fernsehsendern im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung entstanden sind.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 18. November 2021 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes München bestätigt und die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen.
Hinsichtlich der im Urteil festgestellten Schadensersatzpflicht wurde diese bislang nicht beziffert. Es ist auch nicht absehbar, ob ein solcher Anspruch bezifferbar ist, so dass abzuwarten bleibt, ob die Gegenseite eventuelle Schadensersatzansprüche überhaupt der Höhe nach geltend machen wird.
Die vertragliche Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Kunden, auf dessen Webseiten die fraglichen Inhalte vorgehalten wurden, wurde bereits mit Wirkung zum 28.12.2020 gekündigt.
Die Gesellschaft ist vom Know-How einzelner Mitarbeiter/Programmierer abhängig. Derzeit bestehen Schwierigkeiten, geeignete Mitarbeiter für die anspruchsvollen Eigenprojekte zu finden. Hier ist aufgrund geplanter Gesetzesänderungen ohnehin ein Verkauf dieser Projekte geplant (u.a. UltraUpload.io).
Die Gesellschaft hat aufgrund der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im Regulierten Markt umfangreiche regulatorische Anforderungen (u.a. Publizität) einzuhalten. Hieraus ergeben sich rechtliche Risiken.
Im Verkauf bzw. der Lizenzierung des neuen Web-Storage/Payment-System liegen Chancen für die Gesellschaft.
Zusätzlich bereitete die Gesellschaft eine Bar-Kapitalerhöhung über 8 Mio. € vor. Diese wurde auf der Hauptversammlung im März 2023 den Aktionären vorgestellt und zunächst beschlossen: eine Barkapitalerhöhung von bis zu 8.000.000 Euro und eine Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Digitalwährung YEM im Wert von 10.722.712 Euro. Die Beschlüsse sind aufgrund eines Formfehlers in der Einladung zur HV nichtig.
Die Gesellschaft hat nach Meinung des Vorstandes weiterhin große Chancen, das Know How gewinnbringend einzusetzen. Die Mitarbeiter von TC haben anspruchsvolle Projekte erfolgreich entwickelt und umgesetzt.
Wir erwarten für das Geschäftsjahr 2024 ein ausgeglichenes Jahresergebnis leicht über dem Niveau des Berichtsjahrs. Die Höhe der vereinnahmten Lizenzgebühren wird sich voraussichtlich nicht verändern. Die geplanten Nachverhandlungen zur Senkung von Serverkosten werden erst ab 2025 greifen. Die Schäden bezüglich der angefochtenen Hauptversammlung 2023 werden wohl von den Verantwortlichen bzw. deren Versicherungen noch nicht erstattet sein, bevor die Zahlungen für die nächste Hauptversammlung fällig sind. Die Gesellschaft wird diese Lücken vermutlich fremdfinanzieren müssen. Mit einem Mitteleingang aus der Kapitalerhöhung rechnen wir in unseren Planungen zur Sicherheit erst für Mitte 2025.
Die Finanzierung des laufenden Geschäfts ist durch die Inkassoübernahme und dem Aufbau von Verbindlichkeiten und Erlösen aus zukünftigen Kapitalerhöhungen sichergestellt.
Das interne Kontrollsystem bezüglich der für den Jahresabschluss wesentlichen Rechnungslegungsprozesse beinhaltet vorwiegend den Prozess der Erstellung der Ausgangsrechnungen und die Überwachung der Zahlungseingänge. Die Belege werden monatlich an unseren Steuerberater übergeben, der die monatliche Finanzbuchhaltung sowie den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen des HGB und des Steuerrechts erstellt.
Wir als Vorstand überwachen die Richtigkeit der Rechnungslegung und steuern das Unternehmen durch Reaktion auf Änderungen in der Ertrags- und Liquiditätslage. Ein internes Revisionssystem ist nicht installiert.
Vorstand und Aufsichtsrat überwachen die Risiken der Gesellschaft und treffen Maßnahmen, um das entsprechende Risiko zu ermitteln, zu bewerten und zu bewältigen bzw. dessen Auswirkungen zu reduzieren.
Das Risikomanagementsystem ist wegen der Größe und Überschaubarkeit unseres Unternehmens und der Geschäftstätigkeit nicht formalisiert ausgestaltet und nicht dokumentiert. Wir als Vorstand kennen und überwachen die Risiken fortlaufend.
Das Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat besteht ausschließlich aus erfolgsunabhängigen Bestandteilen. Es bestehen keine Pensionszusagen, Tantiemen, Boni oder aktienbasierte Vergütungen und ähnliche variable Vergütungsbestandteile. Zur Höhe der Vergütungen verweisen wir auf die Ausführungen im Vergütungsbericht.
Das gezeichnete Kapital setzt sich aus 1.277.288 auf Namen lautende Stückaktien mit einem Nennbetrag von € 1,00 zusammen. Beschränkungen in der Stimmrechtsausübung oder Übertragung der Aktien gibt es nicht.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, gibt es nicht.
Stimmrechtsüberschreitungen von 10% des Aktienkapitals:
Frau Petra Bauersachs, Koblenz (Vorstandsmitglied), hält bezogen zum Stichtag 25,01% der Stimmrechte. Herr Guido Ciburski, Koblenz, hält bezogen zum Stichtag 24,60% der Stimmrechte.
Herr Guido Ciburski, Koblenz, hat mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil am 01.10.2005 die Schwelle von 25% der Stimmrechte unterschritten hat und an diesem Tag 23,35% (das entspricht 298.205 Stimmrechten) betragen hat.
Frau Petra Bauersachs, Koblenz, hat mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil am 27.04.2007 die Schwelle von 25% der Stimmrechte unterschritten hat und an diesem Tag 23,80% (das entspricht 304.047 Stimmrechten) betragen hat.
Frau Petra Bauersachs, Koblenz, hat mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil am 22.08.2016 die Schwelle von 25% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 25,11% (das entspricht 320.777 Stimmrechten) betragen hat.
Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, gibt es nicht. Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern, die ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, sind keine bekannt. Bezüglich der Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 84, 85, 133 und 179 AktG.
Es wurden keine Entschädigungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots getroffen.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, bestehen nicht.
Zum 31.12.2011 bestand ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals. Die entsprechende Mitteilung an die Aktionäre erfolgte auf der HV vom 09.08.2012 bzw. in der Bekanntmachung zur HV-Einberufung vom 03.07.2012.
Die letzte Hauptversammlung fand am 9.3.2023 in Winningen bei Koblenz statt.
Die Erklärung gemäß § 161 AktG haben wir auf unserer Internetseite https://www.tcu.world/downloads/2024/ee-2024.pdf öffentlich zugänglich gemacht.
Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gem. § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gem. § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG und der letzte Beschluss gem. § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung des Aufsichtsrats werden auf unserer Internetseite https://www.tcu.world/downloads/ öffentlich zugänglich gemacht.
Der Vorstand führt die Geschäfte der TC Unterhaltungselektronik AG nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Der Vorstand der AG besteht derzeit aus 3 Vorständen, die für jeweils einen Geschäftsbereich verantwortlich sind. Die strategischen und operativen Entscheidungen werden von allen Vorständen gemeinsam getroffen.
Die Zusammensetzung des Vorstandes erfüllt die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 4 AktG. Die Gesellschaft hat auf die Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand verzichtet, da es zum einen nur eine Führungsebene gibt und zum anderen der Frauenanteil im Vorstand bereits mehr als 50% beträgt. Auf die Festlegung von Zielgrößen für den Aufsichtsrat wurde verzichtet, da die Kosten und Einschränkungen in den unternehmerischen Möglichkeiten für eine Gesellschaft dieser Größenordnung nicht angemessen erscheinen. Weitere Zielgrößen werden unter Berücksichtigung der Größe der Gesellschaft und der überschaubaren Geschäftstätigkeit nicht definiert.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und dem Deutschen Corporate Governance Kodex überwachte der Aufsichtsrat den Vorstand und beriet diesen bei der Geschäftsführung und der Leitung des Unternehmens. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in alle für das Unternehmen grundlegenden Entscheidungen unmittelbar eingebunden. Anhand regelmäßiger mündlicher Berichte wurde der Aufsichtsrat durch den Vorstand zeitnah und umfassend über die aktuelle Geschäftslage informiert.
Der Geschäftstätigkeit der TC Unterhaltungselektronik AG liegen die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unternehmensführungspraktiken zugrunde.
Der Vorstand, im April 2024
Daniel Settgast, Vorstandsvorsitzender (CEO) Petra Bauersachs, Vorstand Catherine Konopaske, Vorstand
Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt und im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens beschrieben sind.
Der Vorstand, im April 2024
Daniel Settgast, Vorstandsvorsitzender (CEO)
Petra Bauersachs, Vorstand
Catherine Konopaske, Vorstand
für
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber. Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht 'ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgangen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten Erklärung in gesetzlicher Schriftform oder einer sonstigen vom Wirtschaftsprüfer bestimmten Form zu bestätigen.
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer desAuftragsverhältnisses insbesondere fürAngebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhaltnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags in gesetzlicher Schriftform oder Textform darzustellen hat, ist allein diese Darstellung maßgebend. Entwürfe solcher Darstellungen sind
unverbindlich. Sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschafts-Prüfers nur dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Er-Klärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der in Textform erteilten Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacheri;üllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Ein Nacherfüllungsanspruch aus Abs. 1 muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Nacherfüllungsansprüehe nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericl^i Gutachten und dgl. ) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des §323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. beschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche, die Dritte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Wirtschaftsprüfer geltend machen.
(3) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
(4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 bezieht sich auf einen einzelnen Schadensfall. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. in Anspruch genommen werden.
(5) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der in Textform erklärten Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und derAuftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(6) § 323 HOB bleibt von den Regelungen in Abs. 2 bis 5 unberührt.
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit in gesetzlicher Schriftform erteilter Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte wesentliche Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger Vereinbarungen in Textform die unter Abs. 3 Buchst, d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerberatervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht über-
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder h4onorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
●Thomas Nachtigahl●
Bericht des Aufsichtsrats 2023
Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat seine im Gesetz, in der Satzung und in der Geschäftsordnung der Aktien Gesellschaft festgelegten Aufgaben wahrgenommen. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Diskussion und Entscheidungsfindung zu verschiedenen Sachthemen und zustimmungspflichtigen Geschäftsvorfällen, ebenso stand er dem Vorstand bei der Leitung der AG zur Seite und überwachte die Geschäftsführung. Vier Aufsichtsratssitzungen, ergänzt von mündlichen Unterrichtungen seitens des Vorstandes wurden 2023 abgehalten. Der Aufsichtsrat hat alle relevanten Geschäftsvorfälle geprüft, die Geschäftspolitik und grundsätzlichen Fragen erörtert und die Strategie – speziell Umgang mit ungültiger HV aus 2023 - sowie die wichtigen Vorgänge in der AG beraten. Auch über die finanzielle Lage und strategische Optionen hat sich der Aufsichtsrat beraten und durchdringend besprochen.
Neben der aktuellen Entwicklung befasste sich der Aufsichtsrat mit folgenden Themen:
Der Aufsichtsrat bedankt sich beim Vorstand und den TC Mitarbeitern für Engagement, Zusammenhalt und Teamgedanke, und wünscht eine weitere Zusammenarbeit mit allen Beteiligten in dem kommenden Jahr.
Hamburg, 23.04.2024
T. Nachtigahl
Aufsichtsrat der TC Unterhaltungselektronic Aktiengesellschaft Thomas Nachtigahl c/o nachtigahl.communications Spritzenplatz 6 ● 22765 Hamburg T: 0171/8671261 ● E: [email protected]
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