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Park & Bellheimer AG

Legal Proceedings Report May 25, 2004

5441_rns_2004-05-25_c38ad061-7c88-48ff-95a1-dbfb4c38b76a.html

Legal Proceedings Report

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Ad-hoc | 25 May 2004 15:19

Park & Bellheimer AG: Gläubigerversammlung

Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ——————————————————————————– Park & Bellheimer AG: Gläubigerversammlung Auf der heutigen Gläubigerversammlung wurde über den seitens des Insolvenz- verwalters vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt. Alle 5 Gläubigergruppen haben dem Plan zugestimmt. Vor einer gerichtlichen Bestätigung des Planes müssen jedoch gemäß § 249 InsO folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Um eine nachhaltige Sanierung zu gewährleisten, ist im Rahmen einer Kapitalmaßnahme, deren Ausgestaltung den Aktionären der PARK & Bellheimer AG in Ausübung ihrer Finanzierungsfreiheit obliegt, der Gesellschaft weiteres Eigenkapital zur Erhöhung der liquiden Mittel in Höhe von zumindest 2,0 Mio. EURO zuzuführen. Die Kapitalmaßnahme ist innerhalb von 3 Monaten nach Annahme des Planes durch die Gläubigerversammlung durchzuführen. Die PARK & Bellheimer AG hat die erfolgte Durchführung gegenüber dem Insolvenzgericht nachzuweisen. 2. Die Zusammenführung des betriebsnotwendigen mobilen und immobilen Anlagevermögens auf die Insolvenzschuldnerin, das sich derzeit zum Teil im Eigentum der Tochtergesellschaft Bellheimer Privatbrauerei K. Silbernagel AG befindet, wird seitens der Insolvenzverwaltung als wesentlich für eine nachhaltige positive Fortführungsprognose angesehen. Bedingung für den Plan ist deshalb, dass die Übertragung der betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände der Bellheimer Privatbrauerei K. Silbernagel AG auf die PARK & Bellheimer AG innerhalb von 3 Monaten nach Annahme dieses Plans durch die Gläubigerversammlung sichergestellt wird ( Abschluß Kaufvertrag ). Der Bedingungseintritt wird durch die schriftliche Mitteilung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. 3. Schließlich steht die Bestätigung des Plans unter der Bedingung, dass die Finanzverwaltung einem Steuererlassantrag zustimmt, so dass für den anfallenden, den Verlustvortrag übersteigenden Sanierungsgewinn keine Ertragssteuern geschuldet werden. Gemäß dem seitens des Insolvenzverwalters vorgelegten Plan sei derzeit davon auszugehen, dass gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.03.2003 ( BStBl. I 2003, S. 240 ) eine Steuerstundung mit anschließendem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erfolgen hat. 4. Die Bestätigung des Plans steht unter der weiteren Bedingung, dass bezüglich der Gewerbesteuer alle betroffenen Gemeinden einem Erlassantrag auf der Grundlage des vorgenannten Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen in gleicher Weise zustimmen. Der Vorstand Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.05.2004 ——————————————————————————– WKN: 690200; ISIN: DE0006902000; Index: Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard) 251519 Mai 04

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