M&A Activity • Jun 19, 2007
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Takeover Bids | 19 June 2007 19:02
Pflichtangebot;
Zielgesellschaft: Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG / Bieter: Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co.KG ua
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG,
Berlin
Kontrollerwerber:
(i) Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG,
(ii) Regionalverbandsgesellschaft mbH,
(iii) Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen
Rechts – ,
jeweils unter der Anschrift:
Charlottenstrasse 47
10117 Berlin
Zielgesellschaft:
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
Budapester Strasse 1
10787 Berlin
ISIN: DE 0008029000
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin“) die Erwerbsgesellschaft der
S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Berlin (‘S-Erwerbsgesellschaft“), die
Regionalverbandsgesellschaft mbH, Berlin sowie den Deutschen Sparkassen-
und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin (‘DSGV
öK“) hinsichtlich der bevorstehenden Erlangung mittelbarer Kontrolle gemäß
§§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (‘WpÜG“) über die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG,
Berlin (‘Berlin Hyp“) nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit §
9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung (‘WpÜG-AV“) von der Verpflichtung
befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Berlin
Hyp zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Mit Vollzug eines am 15. Juni 2007 zwischen dem Land Berlin und der
S-Erwerbsgesellschaft abgeschlossenen Aktienkaufvertrags, in dem das Land
Berlin seinen rund 80,95%igen Anteil am Grundkapital der Landesbank Berlin
Holding AG (‘LBBH“) verkauft hat, wird die S-Erwerbsgesellschaft rund
80,95% der Stimmrechte an der LBBH und daher die Kontrolle im Sinne des §
29 Abs. 2 WpÜG an der LBBH erlangen. Der Vollzug dieses Aktienkaufvertrags
hängt im einzelnen u.a. noch von der Zustimmung der Bankaufsichts- und
Kartellbehörden ab.
Gesellschafter der S-Erwerbsgesellschaft sind derzeit der DSGV öK als
einziger Kommanditist sowie die Regionalverbandsgesellschaft mbH als
alleinige Komplementärin. Der DSGV öK ist derzeit auch noch alleiniger
Gesellschafter der Regionalverbandsgesellschaft mbH. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der DSGV öK außerdem bereits
direkt 10% des stimmberechtigten Grundkapitals der LBBH hält und ihm
weitere 0,63% des stimmberechtigten Grundkapitals über ein
Treuhandverhältnis mit der DekaBank Deutsche Girozentrale – Anstalt des
öffentlichen Rechts – nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG zuzurechnen sind.
Die LBBH ihrerseits ist über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Landesbank
Berlin AG (‘LBB“) an der Berlin Hyp beteiligt. Nach unserer Kenntnis hält
die LBB derzeit einen Anteil von rund 90,38% am stimmberechtigten
Grundkapital der Berlin Hyp und ist die LBBH daher mit einem
durchgerechneten Anteil von rund 90,38% an der Berlin Hyp mittelbar
beteiligt. Als Folge dieser Beteiligungsverhältnisse werden die
S-Erwerbsgesellschaft, die Regionalverbandsgesellschaft mbH und der DSGV öK
bei einem Erwerb der Kontrolle über die LBBH gleichzeitig auch mittelbar
die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Berlin Hyp erlangen.
Am 6. Juni 2007 haben daher die S-Erwerbsgesellschaft, die
Regionalverbandsgesellschaft mbH und der DSGV öK bei der BaFin beantragt,
von ihren Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG für den Fall eines Kontrollerwerbs an der Berlin Hyp befreit zu
werden.
Die beantragten Befreiungen wurden auf Grundlage von § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AV erteilt. Danach kann die
BaFin in Fällen eines mittelbaren Kontrollerwerbs die Befreiung von einem
Pflichtangebot erteilen, wenn der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft
an der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der
Gesellschaft beträgt. Im vorliegenden Fall war für die Betrachtung des
buchmäßigen Aktivvermögens die LBB ausschlaggebend, da in dieser
Gesellschaft das wirtschaftlich maßgebliche Geschäft der Unternehmensgruppe
gebündelt ist. Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der LBB (unter
Herausrechnung von Rechnungsabgrenzungsposten) stellt der Buchwert der
Beteiligung der LBB an der Berlin Hyp nur einen Anteil in Höhe von 0,61%
dar, so dass die Voraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AV erfüllt sind.
Da die aus diesen bilanziellen Verhältnissen abgeleitete untergeordnete
Bedeutung der Berlin Hyp im Gesamtkonzern der LBBH auch durch andere
Kennzahlen und Kriterien bestätigt wird und ein Missbrauch nicht
ersichtlich ist, überwiegen die Interessen der S-Erwerbsgesellschaft, der
Regionalverbandsgesellschaft mbH und des DSGV öK an einer Befreiung vom
Pflichtangebot die Interessen der übrigen Aktionäre der Berlin Hyp.
Auf Grundlage dieser Befreiung werden die S-Erwerbsgesellschaft, die
Regionalverbandsgesellschaft mbH und der DSGV öK daher den Kontrollerwerb
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG nicht veröffentlichen, der BaFin keine
Angebotsunterlage gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG übermitteln und auch kein
Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
veröffentlichen.
Berlin, den 19. Juni 2007
S-Erwerbsgesellschaft, Regionalverbandsgesellschaft mbH, DSGV öK
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Notiert: Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG: Amtlicher Markt in
Berlin-Bremen, Frankfurt (General Standard); Freiverkehr Hannover
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 19.06.2007
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Notiert: Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG: Amtlicher Markt
Berlin-Bremen, Frankfurt (General Standard), Freiverkehr Hannover
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