M&A Activity • Jul 30, 2007
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Takeover Bids | 30 July 2007 18:28
Pflichtangebot;
Zielgesellschaft: Landesbank Berlin Holding AG; Bieter: (i) Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co.KG, (ii) (ii) Regionalverbandsgesellschaft mbH, (iii) Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen Rechts
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Ablehnung der Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe
eines Pflichtangebots für Aktien der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin
Kontrollerwerber:
(i) Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG,
(ii) Regionalverbandsgesellschaft mbH,
(iii) Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen
Rechts – ,
jeweils unter der Anschrift:
Charlottenstrasse 47
10117 Berlin
Zielgesellschaft:
Landesbank Berlin Holding AG
Alexanderplatz 2
10178 Berlin
ISIN: DE0008023227
Weitere ggf. durch das Angebot betroffene Gesellschaften:
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (ISIN DE0008029000)
Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin“) den Antrag (‘Befreiungsantrag“) der
Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Berlin
(‘S-Erwerbsgesellschaft“), der Regionalverbandsgesellschaft mbH, Berlin
sowie des Deutschen Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des
öffentlichen Rechts –, Berlin (‘DSGV öK“) vom 8. Juni 2007 abgelehnt, im
Hinblick auf die bevorstehende Erlangung von Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (‘WpÜG“) über die Landesbank Berlin
Holding AG, Berlin (‘LBBH“) eine Befreiung von der Verpflichtung zu
erteilen, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der LBBH
zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der Befreiungsantrag wurde im Vorgriff auf den Vollzug eines am 15. Juni
2007 zwischen dem Land Berlin und der S-Erwerbsgesellschaft abgeschlossenen
Aktienkaufvertrags eingereicht, in dem das Land Berlin seinen rund
80,95%igen Anteil am Grundkapital der Landesbank Berlin Holding AG (‘LBBH“)
verkauft hat. Mit dem Vollzug dieses Aktienkaufvertrags wird die
S-Erwerbsgesellschaft rund 80,95% der Stimmrechte an der LBBH und daher die
Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der LBBH erlangen
Gesellschafter der S-Erwerbsgesellschaft sind derzeit der DSGV öK als
einziger Kommanditist sowie die Regionalverbandsgesellschaft mbH als
alleinige Komplementärin. Der DSGV öK ist bis zum Tag, an dem der
Aktienkaufvertrag mit dem Land Berlin vollzogen wird, alleiniger
Gesellschafter der Regionalverbandsgesellschaft mbH.
Der Verkauf des Anteils des Landes Berlin an der LBBH an die
S-Erwerbsgesellschaft erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Land Berlin
aufgrund einer beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission
vom 18. Februar 2004 verpflichtet war, seinen Anteil an der LBBH im Wege
eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verkaufsprozesses
bis zum 31. Dezember 2007 zu veräußern.
Die Ablehnung der Befreiung durch die BaFin beruht im Wesentlichen auf
folgenden Gründen:
1.) Die BaFin sieht im Hinblick auf die besondere Art des bevorstehenden
Kontrollwechsels keinen Anlass, eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var.
WpÜG zu erteilen, bei der die gesamten tatsächlichen Umstände, die den
Erwerb der Kontrolle prägen, zu berücksichtigen sind.
a) Zunächst sei nicht maßgeblich, dass die Veräußerung des Anteils des
Landes Berlin an der LBBH durch die beihilferechtliche Entscheidung der
Europäischen Kommission vorgegeben war, da sich Verpflichtungen aus dieser
Entscheidung allein an das Land Berlin, nicht aber an einen etwaigen Käufer
richteten. Damit sei allein das Land Berlin, aber nicht die
S-Erwerbsgesellschaft für die Einhaltung der Vorgaben aus der Entscheidung
der EU-Kommission verantwortlich, so dass die Person des potentiellen
Käufers insoweit nicht für die Umstände des Kontrollerwerbs entscheidend
sei.
b) Außerdem werde den Minderheitsaktionären durch das Pflichtangebot kein
Vorteil gewährt, der eigentlich durch die beihilferechtliche Entscheidung
der EU-Kommission wirtschaftlich neutralisiert werden sollte, da der
Regelungsgehalt der Entscheidung der EU-Kommission, der sich allein mit der
Beihilfe durch das Land Berlin beschäftige, die Minderheitsaktionäre
bereits nicht erfasse. Der Entscheidung der EU-Kommission könne auch nicht
entnommen werden, dass ein Pflichtangebot in irgendeiner Weise
ausgeschlossen werden sollte, wie seitens der S-Erwerbsgesellschaft
argumentiert werde, da das Institut des Pflichtangebots zwingend vorgegeben
sei.
c) Zudem stelle das Behaltendürfen der Beihilfen auf Ebene der LBBH und
ihrer Tochtergesellschaften als Folge des Erwerbs der LBBH-Anteile durch
die S-Erwerbsgesellschaft für die Minderheitsaktionäre keinen
quantifizierbaren Wert dar, weil dem Land Berlin verschiedene
Handlungsalternativen zur Verfügung standen, um die Veräußerung seines
LBBH-Anteils in Übereinstimmung mir den Vorgaben der EU-Kommission
durchzuführen, so dass die Gefahr einer Rückforderung der Landesbeihilfen
(resultierend aus einer Verletzung der Auflagen der Europäischen Kommission
bei fehlender Veräußerung) gering und lediglich eine hypothetische Gefahr
gewesen sei. Daher erhielten die Minderheitsaktionäre der LBBH mit dem
Erwerb durch die S-Erwerbsgesellschaft vorliegend nicht wie etwa im Falle
einer Sanierungsbefreiung gemäß § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV durch die geplante
Transaktion einen entscheidenden Vorteil, der eine Befreiung vom
Pflichtangebot rechtfertigen würde. Davon abgesehen wäre bei der Frage
eines möglichen Vorteils für die Minderheitsaktionäre ohnehin auch zu
berücksichtigen, dass diese bei der Sanierung der LBBH ebenfalls einen
Beitrag geleistet hätten.
d) Schließlich sei auch die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre
nicht dadurch entfallen, dass die Entscheidung der EU-Kommission bereits
einen Kontrollwechsel intendierte, da zum einen die Veräußerung durch das
Land nicht zwangsläufig in einem neuen Mehrheitsaktionär resultieren müsse
und zudem auch bei absehbaren Kontrollwechseln die Schutzbedürftigkeit der
Minderheitsaktionäre nicht bereits per se entfiele.
e) Daneben sei auch eine Befreiung aufgrund § 37 Abs. 1, 1. Var. WpÜG unter
dem Aspekt einer schon vor dem Erwerb bestehenden gewissen Einbindung der
LBBH in die Sparkassen-Finanzgruppe abzulehnen, da die
Sparkassen-Finanzgruppe weder als einheitlicher Konzern angesehen werde
noch im übrigen die vorhandene Einbindung für eine Befreiung nach § 37 Abs.
1, 1. Var. WpÜG ausreiche.
f) Schließlich sei auch nicht maßgeblich, ob das Pflichtangebot
möglicherweise den Kreis potentieller Bieter für den Erwerb des Anteils des
Landes Berlin an der LBBH begrenze und auf diese Weise mittelbar
diskriminiere, da das Pflichtangebot sich zunächst an alle potentiellen
Käufer gleichermaßen richte und zudem auch nicht durch das Land Berlin
disponibel sei.
2.) Daneben hält die BaFin auch eine Befreiung im Hinblick darauf, dass ein
Erwerb der Landesbeteiligung durch die Bieterin der LBBH Sicherheit böte,
die gewährten Beihilfen nicht zurückgewähren zu müssen, und dies gemäß § 37
Abs. 1, 2.Var. WpÜG eine Zielsetzung darstellen könnte, die eine Befreiung
rechtfertigen könnte, für nicht geboten, da die Vermeidung einer
Beihilferückforderung bei dem Erwerb nicht das hauptsächliche Ziel der
Bieterin sei, sondern insoweit die Struktur des öffentlich-rechtlichen
Bankensektors und der weiteren Geschäftstätigkeit der LBBH im Vordergrund
stünden.
Dementsprechend wurde der Befreiungsantrag zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung der BaFin ist darauf hinzuweisen,
dass die S-Erwerbsgesellschaft bereits am 15. Juni 2007 im Vorgriff auf den
Kontrollerwerb an der LBBH die Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen
Übernahmeangebots an die Aktionäre der LBBH getroffen hat. Dieses
Übernahmeangebot soll in Kürze in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
WpÜG veröffentlicht werden. Dieses Übernahmeangebot wird – wie bereits am
15. Juni 2007 mitgeteilt – unter anderem unter der auflösenden Bedingung
stehen, dass die S-Erwerbsgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erlangt,
d.h. von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre der LBBH befreit wird.
Eine solche Befreiung kann auch durch eine Entscheidung des
Widerspruchsausschusses der BaFin ergehen und wird daher von der
Entscheidung vom heutigen Tag nicht zwangsläufig beeinflußt. Es wird
gegenwärtig geprüft, ob gegen den ablehnenden Bescheid der BaFin vom
heutigen Tag Widerspruch eingelegt wird, der innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden müsste.
Berlin, den 30. Juli 2007
S-Erwerbsgesellschaft, Regionalverbandsgesellschaft mbH, DSGV öK
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 30.07.2007
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Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard), Berlin und
Düsseldorf; Freiverkehr in Hamburg, München und Stuttgart
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