AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

029 Group SE

M&A Activity Jul 30, 2007

4544_rns_2007-07-30_4170e9da-ea12-4d65-afb5-3db0d68dd30e.html

M&A Activity

Open in Viewer

Opens in native device viewer

News Details

Takeover Bids | 30 July 2007 18:28

Pflichtangebot;

Zielgesellschaft: Landesbank Berlin Holding AG; Bieter: (i) Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co.KG, (ii) (ii) Regionalverbandsgesellschaft mbH, (iii) Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen Rechts

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Ablehnung der Erteilung einer Befreiung von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe

eines Pflichtangebots für Aktien der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin

Kontrollerwerber:

(i) Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG,

(ii) Regionalverbandsgesellschaft mbH,

(iii) Deutscher Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des öffentlichen

Rechts – ,

jeweils unter der Anschrift:

Charlottenstrasse 47

10117 Berlin

Zielgesellschaft:

Landesbank Berlin Holding AG

Alexanderplatz 2

10178 Berlin

ISIN: DE0008023227

Weitere ggf. durch das Angebot betroffene Gesellschaften:

Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (ISIN DE0008029000)

Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin“) den Antrag (‘Befreiungsantrag“) der

Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Berlin

(‘S-Erwerbsgesellschaft“), der Regionalverbandsgesellschaft mbH, Berlin

sowie des Deutschen Sparkassen- und Giroverband – Körperschaft des

öffentlichen Rechts –, Berlin (‘DSGV öK“) vom 8. Juni 2007 abgelehnt, im

Hinblick auf die bevorstehende Erlangung von Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (‘WpÜG“) über die Landesbank Berlin

Holding AG, Berlin (‘LBBH“) eine Befreiung von der Verpflichtung zu

erteilen, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der LBBH

zu veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Befreiungsantrag wurde im Vorgriff auf den Vollzug eines am 15. Juni

2007 zwischen dem Land Berlin und der S-Erwerbsgesellschaft abgeschlossenen

Aktienkaufvertrags eingereicht, in dem das Land Berlin seinen rund

80,95%igen Anteil am Grundkapital der Landesbank Berlin Holding AG (‘LBBH“)

verkauft hat. Mit dem Vollzug dieses Aktienkaufvertrags wird die

S-Erwerbsgesellschaft rund 80,95% der Stimmrechte an der LBBH und daher die

Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der LBBH erlangen

Gesellschafter der S-Erwerbsgesellschaft sind derzeit der DSGV öK als

einziger Kommanditist sowie die Regionalverbandsgesellschaft mbH als

alleinige Komplementärin. Der DSGV öK ist bis zum Tag, an dem der

Aktienkaufvertrag mit dem Land Berlin vollzogen wird, alleiniger

Gesellschafter der Regionalverbandsgesellschaft mbH.

Der Verkauf des Anteils des Landes Berlin an der LBBH an die

S-Erwerbsgesellschaft erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Land Berlin

aufgrund einer beihilferechtlichen Entscheidung der Europäischen Kommission

vom 18. Februar 2004 verpflichtet war, seinen Anteil an der LBBH im Wege

eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verkaufsprozesses

bis zum 31. Dezember 2007 zu veräußern.

Die Ablehnung der Befreiung durch die BaFin beruht im Wesentlichen auf

folgenden Gründen:

1.) Die BaFin sieht im Hinblick auf die besondere Art des bevorstehenden

Kontrollwechsels keinen Anlass, eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var.

WpÜG zu erteilen, bei der die gesamten tatsächlichen Umstände, die den

Erwerb der Kontrolle prägen, zu berücksichtigen sind.

a) Zunächst sei nicht maßgeblich, dass die Veräußerung des Anteils des

Landes Berlin an der LBBH durch die beihilferechtliche Entscheidung der

Europäischen Kommission vorgegeben war, da sich Verpflichtungen aus dieser

Entscheidung allein an das Land Berlin, nicht aber an einen etwaigen Käufer

richteten. Damit sei allein das Land Berlin, aber nicht die

S-Erwerbsgesellschaft für die Einhaltung der Vorgaben aus der Entscheidung

der EU-Kommission verantwortlich, so dass die Person des potentiellen

Käufers insoweit nicht für die Umstände des Kontrollerwerbs entscheidend

sei.

b) Außerdem werde den Minderheitsaktionären durch das Pflichtangebot kein

Vorteil gewährt, der eigentlich durch die beihilferechtliche Entscheidung

der EU-Kommission wirtschaftlich neutralisiert werden sollte, da der

Regelungsgehalt der Entscheidung der EU-Kommission, der sich allein mit der

Beihilfe durch das Land Berlin beschäftige, die Minderheitsaktionäre

bereits nicht erfasse. Der Entscheidung der EU-Kommission könne auch nicht

entnommen werden, dass ein Pflichtangebot in irgendeiner Weise

ausgeschlossen werden sollte, wie seitens der S-Erwerbsgesellschaft

argumentiert werde, da das Institut des Pflichtangebots zwingend vorgegeben

sei.

c) Zudem stelle das Behaltendürfen der Beihilfen auf Ebene der LBBH und

ihrer Tochtergesellschaften als Folge des Erwerbs der LBBH-Anteile durch

die S-Erwerbsgesellschaft für die Minderheitsaktionäre keinen

quantifizierbaren Wert dar, weil dem Land Berlin verschiedene

Handlungsalternativen zur Verfügung standen, um die Veräußerung seines

LBBH-Anteils in Übereinstimmung mir den Vorgaben der EU-Kommission

durchzuführen, so dass die Gefahr einer Rückforderung der Landesbeihilfen

(resultierend aus einer Verletzung der Auflagen der Europäischen Kommission

bei fehlender Veräußerung) gering und lediglich eine hypothetische Gefahr

gewesen sei. Daher erhielten die Minderheitsaktionäre der LBBH mit dem

Erwerb durch die S-Erwerbsgesellschaft vorliegend nicht wie etwa im Falle

einer Sanierungsbefreiung gemäß § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV durch die geplante

Transaktion einen entscheidenden Vorteil, der eine Befreiung vom

Pflichtangebot rechtfertigen würde. Davon abgesehen wäre bei der Frage

eines möglichen Vorteils für die Minderheitsaktionäre ohnehin auch zu

berücksichtigen, dass diese bei der Sanierung der LBBH ebenfalls einen

Beitrag geleistet hätten.

d) Schließlich sei auch die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre

nicht dadurch entfallen, dass die Entscheidung der EU-Kommission bereits

einen Kontrollwechsel intendierte, da zum einen die Veräußerung durch das

Land nicht zwangsläufig in einem neuen Mehrheitsaktionär resultieren müsse

und zudem auch bei absehbaren Kontrollwechseln die Schutzbedürftigkeit der

Minderheitsaktionäre nicht bereits per se entfiele.

e) Daneben sei auch eine Befreiung aufgrund § 37 Abs. 1, 1. Var. WpÜG unter

dem Aspekt einer schon vor dem Erwerb bestehenden gewissen Einbindung der

LBBH in die Sparkassen-Finanzgruppe abzulehnen, da die

Sparkassen-Finanzgruppe weder als einheitlicher Konzern angesehen werde

noch im übrigen die vorhandene Einbindung für eine Befreiung nach § 37 Abs.

1, 1. Var. WpÜG ausreiche.

f) Schließlich sei auch nicht maßgeblich, ob das Pflichtangebot

möglicherweise den Kreis potentieller Bieter für den Erwerb des Anteils des

Landes Berlin an der LBBH begrenze und auf diese Weise mittelbar

diskriminiere, da das Pflichtangebot sich zunächst an alle potentiellen

Käufer gleichermaßen richte und zudem auch nicht durch das Land Berlin

disponibel sei.

2.) Daneben hält die BaFin auch eine Befreiung im Hinblick darauf, dass ein

Erwerb der Landesbeteiligung durch die Bieterin der LBBH Sicherheit böte,

die gewährten Beihilfen nicht zurückgewähren zu müssen, und dies gemäß § 37

Abs. 1, 2.Var. WpÜG eine Zielsetzung darstellen könnte, die eine Befreiung

rechtfertigen könnte, für nicht geboten, da die Vermeidung einer

Beihilferückforderung bei dem Erwerb nicht das hauptsächliche Ziel der

Bieterin sei, sondern insoweit die Struktur des öffentlich-rechtlichen

Bankensektors und der weiteren Geschäftstätigkeit der LBBH im Vordergrund

stünden.

Dementsprechend wurde der Befreiungsantrag zurückgewiesen.

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung der BaFin ist darauf hinzuweisen,

dass die S-Erwerbsgesellschaft bereits am 15. Juni 2007 im Vorgriff auf den

Kontrollerwerb an der LBBH die Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen

Übernahmeangebots an die Aktionäre der LBBH getroffen hat. Dieses

Übernahmeangebot soll in Kürze in Übereinstimmung mit den Vorgaben des

WpÜG veröffentlicht werden. Dieses Übernahmeangebot wird – wie bereits am

15. Juni 2007 mitgeteilt – unter anderem unter der auflösenden Bedingung

stehen, dass die S-Erwerbsgesellschaft eine Befreiung von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erlangt,

d.h. von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre der LBBH befreit wird.

Eine solche Befreiung kann auch durch eine Entscheidung des

Widerspruchsausschusses der BaFin ergehen und wird daher von der

Entscheidung vom heutigen Tag nicht zwangsläufig beeinflußt. Es wird

gegenwärtig geprüft, ob gegen den ablehnenden Bescheid der BaFin vom

heutigen Tag Widerspruch eingelegt wird, der innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden müsste.

Berlin, den 30. Juli 2007

S-Erwerbsgesellschaft, Regionalverbandsgesellschaft mbH, DSGV öK

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 30.07.2007

—————————————————————————

Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard), Berlin und

Düsseldorf; Freiverkehr in Hamburg, München und Stuttgart

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.