M&A Activity • Dec 20, 2007
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Takeover Bids | 20 December 2007 17:40
Pflichtangebot;
Befreiung der HAG Holding GmbH von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG in Bezug auf die Erlangung der Kontrolle an der Hageda AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG in Bezug auf die Erlangung
der Kontrolle an der Hageda AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit
Bescheid vom 18.12.2007 die HAG Holding GmbH in Bezug auf die
Kontrollerlangung an der Hageda AG (eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Köln unter HRB B 1391) gem. § 37 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) von den Verpflichtungen befreit, diese
Kontrollerlangung zu veröffentlichen sowie der BaFin eine Angebotsunterlage
für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Hageda AG zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
Am 8.11.2007 haben Herr Ludwig Merckle, Herr Dr. Philipp Merckle, Herr
Tobias Merckle, Frau Jutta Breu, die LuMe Vermögensverwaltung GmbH, die M &
H Medizin und Handel Beteiligungs- und Immobilienverwaltungsgesellschaft
mbH, die Filius GmbH, Herr Adolf Merckle und Frau Ruth Merckle insgesamt
185.010 Aktien der Hageda AG (dies entspricht 92,51 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Hageda AG) im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die
HAG Holding GmbH gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht.
Des Weiteren hat die LuMe Vermögensverwaltung GmbH am 8.11.2007 10.200
Aktien der Hageda AG (dies entspricht 5,1 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals der Hageda AG) in die HAGELU GmbH & Co. KG eingebracht. An
der HAGELU GmbH & Co. KG ist die LuMe Vermögensverwaltung GmbH, deren
Anteile wiederum zu 100 % von Herrn Ludwig Merckle gehalten werden, als
einzige Kommanditistin beteiligt. Die HAG Holding GmbH ist persönlich
haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitalanteil. Zur
Geschäftsführung und Vertretung ist nur die HAG Holding GmbH als
Komplementärin berechtigt. Zudem hat sie bei Beschlussfassungen zwei
Stimmen und die LuMe Vermögensverwaltung GmbH nur eine Stimme. Die
Stimmrechte aus den von der HAGELU GmbH & Co. KG gehaltenen 10.200 Aktien
der Hageda AG werden der HAG Holding GmbH daher nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 WpÜG zugerechnet.
Die HAG Holding GmbH hält damit seit dem 8.11.2007 unmittelbar und
mittelbar 195.210 der insgesamt 200.000 auf den Inhaber lautenden
Nennbetragsaktien der Hageda AG. Dies entspricht 97,6 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Hageda AG.
Die HAG Holding GmbH beabsichtigt, die Minderheitsaktionäre der Hageda AG
gem. § 327 a ff. AktG aus der Gesellschaft auszuschließen (das
‘Ausschlussverfahren“). Am 9.11.2007 hat die HAG Holding GmbH die Einladung
zu einer am 21.12.2007 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
veröffentlicht, die als Tagesordnungspunkt die Beschussfassung über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HAG Holding GmbH
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung vorsieht. Zur Ermittlung
der angemessenen Barabfindung hat die HAG Holding GmbH eine
Unternehmensbewertung nach IDW S1 durchführen lassen und die Barabfindung
auf EUR 2.231,00 je Aktie der Hageda AG festgelegt.
Zur Bemessung des Gegenwertes je Aktie der Hageda AG, der in Form von
Geschäftsanteilen an der HAG Holding GmbH bzw. Gesellschaftsanteilen der
HAGELU GmbH & Co. KG im Rahmen der oben beschriebenen Einbringungen gewährt
wurde, hat die HAG Holding GmbH die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG um
eine Einschätzung ersucht. Nach vorläufiger Einschätzung beläuft sich der
im Zusammenhang mit den Einbringungen gewährte Gegenwert je Aktie der
Hageda AG auf einen Betrag von höchstens EUR 2.208,82.
Angesichts der Beteiligungsverhältnisse an der Hageda AG sowie dem
beabsichtigten Ausschluss der außenstehenden Minderheitsaktionäre, hat die
HAG Holding GmbH am 13.11.2007 bei der BaFin eine Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 WpÜG beantragt.
Mit Bescheid vom 18.12.2007 hat die BaFin diesem Antrag im Hinblick auf das
Vorliegen des Befreiungsgrundes gem. § 37 Abs. 1, 4. Variante WpÜG
stattgegeben. Als Begründung hierfür teilt sie mit, der vorliegende
Sachverhalt entspreche nicht dem Leitbild des WpÜG für Pflichtangebote.
Dieses gehe von einem Angebot an eine große Zahl außenstehender Aktionäre
aus, während es im vorliegenden Fall nur wenige außenstehende Aktionäre
gebe, die zudem nur einen sehr geringen Anteil am Grundkapital der Hageda
AG hielten. Die im Rahmen eines Pflichtangebots zu gewährende
Ausstiegsmöglichkeit bestehe in Form des Ausschlussverfahrens weiterhin,
wenn auch als Zwangsausschluss. Dass den außenstehenden Aktionären, anders
als beim Pflichtangebotsverfahren nach § 35 WpÜG, die Entscheidung über den
Verbleib in der Zielgesellschaft genommen werde, stehe dabei der Wahrung
ihrer Interessen im Hinblick auf ein hypothetisches
Pflichtangebotsverfahren nicht entgegen. Denn die Durchführung des
Pflichtangebotsverfahrens würde die HAG Holding GmbH nicht an der
Durchführung des Ausschlussverfahrens hindern.
Um die Vermögensinteressen der außenstehenden Aktionäre zu wahren, hat die
BaFin die Befreiung mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
– Die Befreiung ist mit der Auflage verbunden, den Minderheitsaktionären
der Hageda AG im Rahmen des Ausschlussverfahrens eine Barabfindung von
mindestens EUR 2.231,00 je Aktie zu zahlen. Sollte sich aus einer von
der HAG Holding GmbH in Auftrag gegebenen Einschätzung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG über den Wert der Geschäftsanteile
der HAG Holding GmbH bzw. der HAGELU GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der
Einbringung der Aktien der Hageda AG (die ‘Einschätzung von KPMG“) ein
höherer Wert als EUR 2.208,82 Gegenleistung je Aktie ergeben, ist
dieser höhere Betrag maßgeblich. Durch diese Nebenabstimmung soll
sichergestellt werden, dass die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des
Ausschlussverfahrens mindestens den Betrag je Aktie erhalten, der ihnen
im Rahmen eines Pflichtangebots mindestens hätte angeboten werden
müssen.
– Des Weiteren ist die Befreiung mit der Auflage verbunden, dass – sofern
der Beschluss auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
Hageda AG auf die HAG Holding GmbH nicht bis zum 15.5.2008 im
Handelsregister eingetragen wurde – die HAG Holding GmbH den
Minderheitsaktionären der Hageda AG je Aktie Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB auf
einen Betrag von EUR 2.208,82 zu zahlen hat. Sollte sich aus der
Einschätzung von KPMG ein höherer Wert als gewährte Gegenleistung
ergeben, ist dieser höhere Betrag als zu verzinsendes Kapital
anzusetzen. Die Zinspflicht beginnt am 16.5.2008 und endet mit
Eintragung des Beschlusses auf Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Hageda AG auf die HAG Holding GmbH im
Handelsregister. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass den
Minderheitsaktionären durch die – im Vergleich zu einer im Rahmen eines
Pflichtangebots zu zahlenden Gegenleistung – später zu leistende
Barabfindung im Rahmen des Ausschlussverfahrens kein Vermögensnachteil
entsteht.
– Die Befreiung ist ferner mit der Auflage verbunden, dass die HAG
Holding GmbH der BaFin bis zum 31.1.2008 die Einschätzung von KPMG zu
übersenden hat.
Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen hat sich die BaFin den
Widerruf der erteilten Befreiung vorbehalten. Darüber hinaus hat sich die
BaFin den Widerruf für den Fall vorbehalten, dass (i) nicht am 21.12.2007
von der Hauptversammlung der Hageda AG ein positiver Beschluss über das
Verlangen der HAG Holding GmbH auf Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Hageda AG auf die HAG Holding GmbH gefasst wurde,
oder (ii) dieser Beschluss nicht bis zum 31.12.2008 in das Handelsregister
der Hageda AG eingetragen worden ist.
Da durch diese Nebenbestimmungen die schutzwürdigen Interessen der
außenstehenden Aktionäre gewahrt würden, sei angesichts des Interesses der
HAG Holding GmbH an der Vermeidung des kosten- und zeitintensiven
Angebotsverfahrens zu deren Gunsten zu entscheiden.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 20.12.2007
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Notiert: Hageda Aktiengesellschaft: Amtlicher Markt in Hamburg, Düsseldorf,
Berlin; Freiverkehr in Frankfurt
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