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029 Group SE

M&A Activity Apr 22, 2008

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 22 April 2008 16:15

Pflichtangebot;

Zielgesellschaft: caatoosee AG / Bieter: siehe Meldungstext

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Betreffend caatoosee ag

Mitteilung über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

am 15. April 2008 zu Gunsten der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa

Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der

MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung erteilte Befreiung

hinsichtlich der am 28. November 2007 erfolgten Kontrollerlangung über die

caatoosee ag diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach

§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

Hinweis: Die nachfolgend Darstellung ist eine zu Informationszwecken

erstellte Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte eines von der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15. April 2008 gegenüber

der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der

VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR

Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und Herrn Georg Stumpf erlassenen

Bescheides. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die SALVEO

Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, die VICTORY

Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, die RPR

Privatstiftung, Herr Ronny Pecik oder Herr Georg Stumpf die in dem Bescheid

enthaltenen Feststellungen und Würdigungen zu eigen machen oder Dritten

gegenüber eine Haftung irgendwelcher Art für deren Richtigkeit oder

Vollständigkeit übernehmen.

I. Befreiungsbescheid der BaFin vom 15. April 2008

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.

April 2008 folgenden Bescheid (nachfolgend der ‘Bescheid vom 15. April

2008“) gegenüber der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa

Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der

MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und

Herrn Georg Stumpf erlassen:

‘1. Die SALVEO Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH,

die VICTORY Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die

RPR Privatstiftung werden hinsichtlich der Erlangung der Kontrolle gemäß §§

29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG über die caatoosee ag am 28.

November 2007 in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von €

24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m.

§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, die

Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach

§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

Der Bescheid erging aufgrund der von der SALVEO Beteiligungs GmbH, der

Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG,

der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung (zusammenfassend

auch die ‘Antragsteller zu 1.-5.“) am 24. April 2007 gestellten und von den

Herren Ronny Pecik und Georg Stumpf (zusammenfassend auch die

‘Antragsteller zu 6. und 7.“) am 09. April 2008 gestellten

Befreiungsanträge gemäß §§ 37 WpÜG, 9 Satz 2 Nr.3 WpÜG-Angebotsverordnung.

Hinsichtlich der von den Antragstellern zu 6. und 7. gestellten

Befreiungsanträge stellte die BaFin fest, dass durch diese keine

(mittelbare) Kontrollerlangung über die caatossee ag im Sinne der §§ 29

Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erfolgt ist, weshalb die

Anträge als unbegründet abzulehnen waren.

II. Zusammenfassung der Gründe des Befreiungsbescheids vom 15. April 2008

Gemäß dem Bescheid vom 15. April 2008 sieht die BaFin hinsichtlich der am

28. November 2007 erfolgten (mittelbaren) Erlangung der Kontrolle über die

caatosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5. die Voraussetzungen für

Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr.

3 WpÜG-Angebotsverordnung als gegeben an. Nach diesen Vorschriften kann die

BaFin von den Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG

zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,

befreien, wenn auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft

mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3

des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert

der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20

Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt. Die BaFin

stützte sich auf die folgenden wesentlichen Erwägungen:

1. Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag

Hinsichtlich der Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag zum

Zeitpunkt der (mittelbaren) Kontrollerlangung durch die Antragsteller zu

1.-5. stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

‘Die caatoosee ag ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in

Leonberg. Das Grundkapital in Höhe von € 24.098.988 ist in 24.098.988 auf

den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem

derzeitigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie

eingeteilt.

[…]

‘Die M+W Zander Facility Engineering GmbH mit Sitz in Stuttgart hält

12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) an der

caatoosee ag. Alleinige Gesellschafterin der M+W Zander Facility

Engineering GmbH war die M+W Zander Holding AG, Stuttgart.

[…]

Die M+W Zander Holding AG wurde am 26. Juni 2006 auf Grundlage des

Verschmelzungsvertrages vom 26. Juni 2006 (Urkundenrolle-Nr. 331/2006 des

Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) auf die MWZ Beteiligungs

GmbH verschmolzen.

[…]

Die MWZ Beteiligungs GmbH (vormals Blitz 06-039 GmbH) mit Sitz in Stuttgart

(vormals München) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen

Rechts mit einen Stammkapital in Höhe von € 25.000,–.“

2. Buchwerte zum 30. September 2007

In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin fest, dass der Buchwert

der Aktien an der caatoosee ag in der Bilanz der M+W Zander Facility

Engineering GmbH zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragsteller

zu 1.-5., wie von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung verlangt,

weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH

betrug. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:

‘Die unmittelbar erworbene Gesellschaft, die MWZ Beteiligungs GmbH,

verfügte zum 30. September 2007 über eine Bilanzsumme in Höhe von € 461,680

Mio. und ein buchmäßiges Aktivvermögen in Höhe von € 460,286 Mio. Der zu

Grunde liegende Einzelabschluss der MWZ Beteiligungs GmbH wurde nach IFRS

erstellt.

Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der MWZ Beteiligungs GmbH

beträgt der Buchwert der von der M+W Zander Facility Engineering GmbH

gehaltenen Aktien an der caatoosee ag zum 30. September 2007 im

Einzelabschluss der M+W Zander Facility Engineering GmbH nach IFRS in Höhe

von € 22,572 Mio. ca. 4,90 %.

Diese Größenordnung wird auch durch die Betrachtung des Wertansatzes der

unmittelbaren Beteiligung an der M+W Zander Facility Engineering GmbH in

der Bilanz der MWZ Beteiligungs GmbH bestätigt. Zum 30. September 2007

belief sich der Buchwert dieser Beteiligung auf € 21,1 Mio. und machte

insofern 4,58 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH

aus.“

3. Kontrollerwerb durch die Antragsteller zu 1.-5.

Die BaFin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass die

Antragsteller zu 1.-5. am 28. November 2007 (mittelbar) die Kontrolle über

die caatoosee ag erlangt haben

a) Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor dem

Kontrollerwerb am 28. November 2008

Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor

dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an dieser durch die SALVEO

Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 stellt die BaFin in dem Bescheid vom

15. April 2008 Folgendes fest:

‘Ursprüngliche Alleingesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH (vormals

Blitz 06-039 GmbH) war die MW Zander Luxembourg Holding S.A., Luxemburg,

Großherzogtum Luxemburg, mit einem Geschäftsanteil im Nominalwert von €

25.000.

[….]

Um die Umwandlung der MWZ Beteiligungs GmbH in eine S.à r.l. & Co. KG

vorzubereiten, wurde am 28. November 2006 der von der MW Zander Luxembourg

Holding S.A. gehaltene Geschäftsanteil in Höhe von € 25.000,– in einen

Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– und einen Geschäftsanteil in Höhe

von € 100,– geteilt (§ 2 Abs. 1, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars

Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Gleichzeitig erklärte die MWZ

Beteiligungs GmbH, vertreten durch Herrn Martin Wolfgang Gruschka und Herrn

Reimund Blessing, die Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils und den

weiteren Verfügungen in der Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter

Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart (§ 2 Abs. 2, Urkundenrolle-Nr. 707/2006

des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Die MW Zander

Luxembourg Holding S.A. trat sodann den Geschäftsanteil über € 100,– ohne

Gegenleistung an die M+W Z Management S.à r.l. ab (§ 3 Abs. 1 und 2,

Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in

Stuttgart). Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die M+W Z Management S.à

r.l. den abgetretenen Geschäftsanteil in Höhe von € 100,– treuhänderisch

für die MW Zander Luxembourg Holding S.A. halten soll (§ 3 Abs. 3,

Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in

Stuttgart). Gemäß § 5 Satz 2 des Abtretungsvertrages über Geschäftsanteile

vom 28. November 2006 gelten sämtliche in Folge des Verkaufs und der

Abtretung des Geschäftsanteils an die M+W Z Management S.à r.l. gegenüber

der MWZ Beteiligungs GmbH erforderlich werdenden Anzeigen im Hinblick auf

die Beteiligung von Herrn Wolfgang Martin Gruschka und Herrn Reimund

Blessing als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der MWZ Beteiligungs

GmbH als erfolgt. Herr Blessing war als Bevollmächtigter der MW Zander

Luxembourg Holding S.A. bestellt.

Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. ist eine Aktiengesellschaft

luxemburgischen Rechts mit einem Grundkapital in Höhe von € 42.530,–,

welches in 34.024 Aktien mit einem Nominalbetrag von € 1,25 eingeteilt ist.

[…]

An der MW Zander Luxembourg Holding S.A. hält die Springwater MWZ Holding

S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, 24.800 Aktien (entsprechend

72,8897 % des Grundkapitals), die restlichen 9.224 Aktien (entsprechend

27,1103 % des Grundkapitals) werden von den Familien Osterloh und Koch

gehalten.

Die M+W Z Management S.à r.l. ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts

mit Sitz in Genf, Schweiz. Das Grundkapital in Höhe von Schweizer Franken

CHF 20.000,– wird von der Springwater Property Investment Holding S.à

r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, gehalten.“

b) Share Sale and Transfer Agreement und Trust Agreement vom 17. April 2007

Am 17. April 2007 wurde zwischen der SALVEO Beteiligungs GmbH, der MW

Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und

der MWZ Finance S.à r.l. ein Share Sale and Transfer Agreement

(Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in

Frankfurt am Main) abgeschlossen (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl.

nachstehend unter (aa))

Ebenfalls am 17. April 2007 wurde zwischen der MW Zander Luxembourg Holding

S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON Petfood Handels und EDV

Beratungs GmbH ein Trust Agreement (Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars

Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) im Hinblick auf die

ausstehende fusionskontrollrechtliche Freigabe des Erwerbs durch die SALVEO

Beteiligungs GmbH abgeschlossen. (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl.

nachstehend unter (bb))

(aa) Share Sale and Transfer Agreement

Hinsichtlich des Inhalts des am 17. April 2007 zwischen der SALVEO

Beteiligungs GmbH, der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater

MWZ Holdings S.à r.l. und der MWZ Finance S.à r.l. abgeschlossenen Share

Sale and Transfer Agreement (Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried

Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem

Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:

‘In diesem veräußerte die MW Zander Luxembourg Holding S.A. einen

Gesellschaftsanteil in Höhe von € 25.000,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an

die SALVEO Beteiligungs GmbH (§ 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer

Agreement vom 17. April 2007) und erklärte eine entsprechende Abtretung (§

1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007).

[…] Die Abtretungen standen jeweils unter den aufschiebenden Bedingungen,

dass der Kaufpreis für die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH […] an den

Veräußerer gezahlt wird und der Erwerb fusionskontrollrechtlich entweder

genehmigt wird oder durch Ablauf der entsprechenden Fristen als genehmigt

gilt (§ 6 Abs. 2 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007).

Auf die Bedingung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe kann die SALVEO

Beteiligungs GmbH gemäß § 6 Abs. 3 des Share Sale and Transfer Agreement

vom 17. April 2007 einseitig verzichten.

In § 1 Abs. 1 lit. c des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April

2007 wurde der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs

GmbH vom 17. April 2007 in Bezug genommen.“

Hinsichtlich des Eintritts der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17.

April 2007 bestimmten fusionskontrollrechtlichen Bedingung führt die BaFin

in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

‘Die letzte relevante fusionskontrollrechtliche Freigabe hinsichtlich des

Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 erfolgte am 16.

November 2007 durch die Wettbewerbsbehörde der Russischen Föderation (FAS

Federalnaja Antimonopolnaja Sluschba Rossii).“

(bb) Trust Agreement

Hinsichtlich des Inhalts des ebenfalls am 17. April 2007 zwischen der MW

Zander Luxembourg Holding S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON

Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH abgeschlossenen Trust Agreement

(Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in

Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008

Folgendes fest:

‘In der Präambel des Trust Agreement vom 17. April 2007 wird insoweit

ausgeführt:

“WHEREAS, the Seller and the Purchaser wish to transfer the Shares in

addition with immediate effect to a Trustee for the time period until the

antitrust authorities decide on the approval of the transfers.“

Als Trustee wird die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH

bestellt, als shares werden die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und

der MWZ Finance S.à r.l. definiert.

Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. erklärt demgemäß in Abschnitt C des

Trust Agreement vom 17. April 2007 die Abtretung der Anteile an der MWZ

Beteiligungs GmbH und der MWZ Finance S.à r.l. mit sofortiger Wirkung.“

(cc) Beteiligungsverhältnisse der SALVEO

Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der SALVEO Beteiligungs GmbH

führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

‘SALVEO Beteiligungs GmbH (vormals SALVEO Immobilienbesitz GmbH) ist eine

österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien,

Republik Österreich. Das Stammkapital in Höhe von € 35.000,– wurde bis zum

18. April 2007 von der Andorra Bauprojekt GmbH gehalten. Am 18. April 2007

wurde die Beteiligung an der SALVEO Beteiligungs GmbH auf die Gorosa

Beteiligungsverwaltungs GmbH übertragen (Eintragung ins

Firmenbuch/Handelsregister am 27. April 2007).

[…]

Alleinige Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH, einer

Gesellschaft österreichischen Rechts, ist die VICTORY Industriebeteiligung

AG.

[…]

VICTORY Industriebeteiligung AG ist eine Aktiengesellschaft

österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Republik Österreich. Die

MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung halten je die Hälfte

der 9.000.000 Stückaktien der VICTORY Industriebeteiligung AG.

Die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete

Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens sind

Herr Georg Stumpf (Junior) und Herr Senator Georg Stumpf (Senior). Herr

Stumpf (Senior) ist inzwischen verstorben und war als Stifter

treuhänderisch gegenüber Herrn Georg Stumpf (Junior) gebunden; ihm standen

insbesondere keine Stifterrechte zu (Par. 2.4 der Stiftungsurkunde vom 19.

November 1998).

Die RPR Privatstiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete

Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens ist

Herr Ronny Pecik.“

c) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Colton am 18. April 2007

Trotz der im Trust Agreement vorgesehenen unbedingten Übertragung der

Anteile der MWZ Beteiligungs GmbH an die COLTON hat diese am 18. April 2007

mit der Beurkundung des Trust Agreements die Geschäftsanteile nicht

erworben, weil im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche

Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg

Holding S.A. gehalten wurden, sondern ein Geschäftsanteil von EUR 100 seit

28. November 2006 von der M+W Z Management S.à r.l. gehalten wurde:

(aa) Vinkulierungsbestimmungen in der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH

In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin zum Inhalt der Satzung

der MWZ Beteiligungs GmbH Folgendes fest:

‘In § 5 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH (Anlage zur Urkundenrolle-Nr.

314/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) wird zu

Verfügungen über Geschäftsanteile bestimmt:

(1) ‘Die Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile hiervon bedarf zu

ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies

gilt nicht für Verfügungen zugunsten eines Unternehmens, das mit einem

Gesellschafter i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbunden ist.

(2) (…)

(3) Für den Fall des Verkaufs eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines

Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen

Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt, sofern die Abtretung nicht an

ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder an einen oder

mehrere andere Gesellschafter erfolgen soll.

(4) (…)

(5) Der Veräußerer hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen

Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten unter Beifügung

des Vertragswortlauts schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann

nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang dieser Mitteilung und

nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer ausgeübt

werden.

(6) bis (8) (…)

(9) Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von

Geschäftsanteilen wird unbeschadet des Abs. 1 erst wirksam, wenn die

Vorkaufsfrist gemäß Abs. 5 verstrichen ist oder alle Vorkaufsberechtigten

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer auf ihr Vorkaufsrecht

verzichtet haben.“

[…]“

(bb) Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH am 17. April 2007

Hinsichtlich einer am 17. April 2007 abgehaltenen Gesellschafterversammlung

der MWZ Beteiligungs GmbH führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April

2008 Folgendes aus:

‘Am 17. April 2007 wurde eine Gesellschafterversammlung der MWZ

Beteiligungs GmbH abgehalten, an der ausschließlich die MW Zander

Luxembourg Holding S.A. teilnahm. Die Zustimmung zu dem Verkauf und der

Abtretung sämtlicher Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO

Beteiligungs GmbH sowie der weiteren Abtretung dieser Anteile an die COLTON

Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH wurde wie folgt beschlossen:

‘MW Zander Luxembourg Holding S.A. is the sole shareholder of MWZ

Beteiligungs GmbH with its seat in Stuttgart (AG Stuttgart, HR B 720716).

Waiving all formal requirements under statutory law and the articles of

association for the convening and holding of a shareholder meeting, MW

Zander Luxembourg Holding S.A. holds a shareholder meeting of MWZ

Beteiligungs GmbH and resolves as follows:

1. The sale and transfer of all the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW

Zander Luxembourg Holding S.A. to SALVEO Immobilienbesitz GmbH, a company

established under Austrian law with its seat in Vienna and office address

at Handelskai 94-96, 1200 Vienna, is hereby consented to and approved.

Further, the transfer of the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW Zander

Luxembourg Holding S.A. to COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH,

Czerningasse 6, 1020 Wien as trustee under the Trust Agreement is hereby

consented to and approved.”

Hinsichtlich dieses Gesellschafterbeschlusses stellt die BaFin in dem

Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass dieser wegen Verstoßes gegen

zwingende Vorschriften zur Ladung von Gesellschafterversammlungen analog §

121 Abs. 3 AktG nichtig ist, da die M+W Z Management S.à r.l. nicht zu der

Gesellschafterversammlung geladen war und auch nicht im Vorfeld auf eine

Teilnahme verzichtet hatte.

d) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo auf Grundlage der im

Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 vorgenommenen

Abtretung

Hinsichtlich der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007

vorgenommenen Abtretung führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008

Folgendes aus:

‘Die SALVEO Beteiligungs GmbH hat nicht schon auf Grund der Zurechnung von

Stimmrechten gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290

Abs. 2 Nr. 1 HGB in Folge der erklärten Abtretung eines Geschäftsanteils an

der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die

SALVEO Beteiligungs GmbH in § 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer

Agreement vom 17. April 2007 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG über die caatoosee ag erlangt.

[…]

Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 25.000,– an der MWZ

Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b

des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da

die MW Zander Luxembourg Holding S.A. zum Zeitpunkt der Erklärung der

Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 25.000,– an der MWZ

Beteiligungs GmbH am 17. April 2007 nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils

in Höhe von € 25.000,– an der MWZ Beteiligungs GmbH war.

[…]

Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ

Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b

des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da

der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH vom

17. April 2007 zur Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG nichtig ist und die

Abtretung des Geschäftsanteils über € 24.900,– (insofern) gegen die

satzungsmäßige Vinkulierung der Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH

verstößt.“

e) (Mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo am 28. November 2008

Nach den Ausführungen der BaFin im Bescheid vom 15. April 2008 hat die

SALVEO Beteiligungs GmbH in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in

Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander

Luxembourg Holding S.A. an sie gemäß § 1 Abs. 2 eines Transfer Agreement

vom 26. November 2007 (vgl. nachstehend unter (aa)) in Verbindung mit § 1

des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 am 28. November

2007 alle Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH (und damit

(mittelbar) die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) über die

caatoosee ag erlangt:

(aa) Transfer Agreement vom 26. November 2007

Hinsichtlich des Transfer Agreements vom 26. November 2007 führt die BaFin

in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

‘Am 26. November 2007 schlossen die MW Zander Luxembourg Holding S.A. (als

‘Seller“ definiert), die MWZ Finance S.à r.l., die SALVEO Beteiligungs GmbH

(als ‘Purchaser“ definiert), die Springwater MWZ Holdings S.à r.l., die M+W

Z Management S.à r.l., die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH

(als ‘COLTON“ definiert), Herr Martin Wolfgang Gruschka und die VICTORY

Industriebeteiligung AG eine Vereinbarung zur Beseitigung der

Unsicherheiten über die Gesellschafterstellung bei der MWZ Beteiligungs

GmbH (als ‘Company“ definiert).

Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 wird als ‘Zeus

SPA“ und die MW Zander Luxembourg Holding S.A., die SALVEO Beteiligungs

GmbH, die Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und die MWZ Finance S.à r.l.

werden als ‘SPA Parties“ definiert.

In § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die

Gültigkeit des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007

bestätigt. […]

In § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die

Gültigkeit des Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt.

In § 2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die MW

Zander Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich (‘as a matter of utmost

precaution“) die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an

der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“) an die

SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1

lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007.

Gleichzeitig erklärt die M+W Z Management S.à r.l. in Erfüllung der

Verpflichtung der MW Zander Luxembourg Holding S.A. aus § 1 Abs. 1 lit. a

des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 (‘in fulfillment

of Seller´s obligation“) die Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an

der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“).

In § 2 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die

COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH aus Gründen der

Rechtssicherheit die Abtretung aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH

(‘all shares it may hold in the Company“) in Erfüllung ihrer

Verpflichtungen nach dem Trust Agreement vom 17. April 2007.

Alle Abtretungen standen gemäß § 5 des Transfer Agreement vom 26. November

2007 unter einer (einzigen) aufschiebenden Bedingung, deren am 28. November

2007 erfolgten Eintritt der Notariatsverwalter Dr. Günther Philipps allen

Parteien schriftlich am 29. November 2007 bestätigt hat. Die BaFin führt in

dem Bescheid vom 15. April 2008 weiter aus:

‘Gleichzeitig wurde unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse

eine Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, an der

sämtliche Vertragsparteien teilnahmen (§ 3 Abs. 1 des Transfer Agreement

vom 26. November 2007). In dieser wurde beschlossen, dass sämtlichen

Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share

Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17.

April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zugestimmt

wird.

Ebenfalls am 29. November 2007 zeigte der Notariatsverwalter Dr. Günther

Philipps gegenüber der MWZ Beteiligungs GmbH den Erwerb sämtlicher

Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch die SALVEO Beteiligungs GmbH

an.“

(bb) Erwerb aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH aufgrund des

Transfer Agreements durch Salveo

In rechtlicher Würdigung des Zusammenspiels des Share Sale and Transfer

Agreement vom 17. April 2007, Trust Agreement vom 17. April 2007, des

Transfer Agreement vom 26. November 2007, sowie der im Zusammenhang mit

diesen vorgenommenen Handlungen und gefassten Gesellschafterbeschlüsse

führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 sodann Folgendes aus:

‘Durch die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April

2007 in § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wurde ein

Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH von

der MW Zander Luxembourg Holding S.A. am 26. November 2007 aufschiebend

bedingt durch die Zahlung des Kaufpreis-Erhöhungsbetrages (§ 5 des Transfer

Agreement vom 26. November 2007) an die SALVEO Beteiligungs GmbH

abgetreten. Die rechtliche Wirkung dieser Abtretung trat am 28. November

2007 ein.

Die Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ

Beteiligungs GmbH wirkt erst (und zunächst noch aufschiebend bedingt) ab

dem 26. November 2007, da die Bestätigung eines nichtigen Vertrages durch

die Vertragsparteien gemäß § 141 BGB wie eine Neuvornahme des

Vertragsschlusses mit rechtlicher Wirkung erst ab der Bestätigung wirkt

(Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 141 Rn 8).

Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist nur insoweit

nichtig, wie Regelungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen der MWZ

Beteiligungs GmbH getroffen werden, also insbesondere § 1 Abs. 1 lit. a des

Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007. Denn nur insoweit

verstößt das share sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 gegen die

Vinkulierungsbestimmungen der MWZ Beteiligungs GmbH (vgl. B.II.1.a.2.). Im

Übrigen ist das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007

wirksam.

Abtretungsempfänger ist direkt die SALVEO Beteiligungs GmbH. Dies bestimmt

§ 1 Abs. 1 lit. b. des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007

ausdrücklich. Für dieses Verständnis der Abtretungserklärung spricht auch §

2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007, in dem die MW Zander

Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich (‘as a matter of utmost

precaution“) die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an

der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“) an die

SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer schuldrechtlichen

Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement

vom 17. April 2007 erklärt.

Zwar wird in § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 auch

das Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt und insofern die Abtretung

des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH

von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON Petfood Handels und

EDV Beratungs GmbH bestätigt und gilt gemäß § 141 Abs. 2 BGB als neu

vorgenommen. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da die Abtretung des

Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an

die SALVEO Beteiligungs GmbH chronologisch vorangeht und die MW Zander

Luxembourg Holding S.A. insoweit nur noch als Nichtberechtigte verfügt.

Denn die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April

2007 erfolgt in dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 vor der

Bestätigung des Trust Agreement vom 17. April 2007. Für eine direkte

Zweitabtretung von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON

Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH bleibt insofern kein Raum mehr.

Auch unter Berücksichtigung der bestehenden aufschiebenden Bedingung ergibt

sich kein anderes Ergebnis. Denn die aufschiebende Bedingung im Sinne von §

158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 gilt für

alle Abtretungen des Transfer Agreement vom 26. November 2007, so dass nach

Eintritt der aufschiebenden Bedingung alle Abtretungen in ihrer

niedergelegten Reihenfolge zu beurteilen sind.

Die Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,–

an der MWZ Beteiligungs GmbH ist wegen einer aufschiebenden Bedingung im

Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November

2007 bis zum 28. November 2007 hinausgezögert.“

Nach Ausführungen der BaFin trat die im Transfer Agreement vom 26. November

2007 vereinbarte (einzige) aufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang

am 28. November 2007 ein, und die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April

2008 weiter aus:

‘Die übrigen aufschiebenden Bedingungen des im Übrigen wirksamen Share Sale

and Transfer Agreement vom 17. April 2007 in § 6 Abs. 2 des Share Sale and

Transfer Agreement vom 17. April 2007 (Kartellfreigabe und Zahlung des

ursprünglichen Kaufpreises) waren bereits vor dem 28. November 2007

eingetreten. So erfolgte die letzte erforderliche fusionskontrollrechtliche

Freigabe in Russland am 16. November 2007.

Die Abtretung ist auch im Hinblick auf die Vinkulierungsbestimmungen gemäß

§ 5 Abs. 1 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH wirksam, da ausweislich

von § 3 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 unter Verzicht

auf alle Form- und Fristerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der

MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, in der beschlossen wurde, sämtlichen

Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share

Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17.

April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zuzustimmen. Da

sämtliche Vertragsparteien des Transfer Agreement vom 26. November 2007 an

dieser Gesellschafterversammlung teilnahmen, also insbesondere die MW

Zander Holding Luxembourg S.A., die M+W Z Management S.à r.l., SALVEO

Beteiligungs GmbH und COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH, waren

alle hinsichtlich der Mehrfachabtretungen am 28. November 2007 in Betracht

kommenden Gesellschafter der MWZ Beteiligungs GmbH vertreten.

Die Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG kann dabei auch vor der Abtretung

erklärt werden (vgl. Lutter/Bayer, a.a.O., § 15 Rn 46).“

(cc) Stimmrechtszurechnung für die Antragsteller 1.-5.

Die Bafin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass das

Wirksamwerden der Abtretung der Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs

GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 zur (mittelbaren)

Kontrollerlangung über die caatoosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5.

geführt hat. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:

‘Mit dem Wirksamwerden der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von €

24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH ist

die MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zum

Tochterunternehmen der SALVEO Beteiligungs GmbH geworden. Denn zum einen

gewährt der Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– die Mehrheit der

Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH, zum

anderen ist die SALVEO Beteiligungs GmbH durch die Abtretung des zweiten

bestehenden Geschäftsanteils in Höhe von € 100,– zur alleinigen

Gesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH geworden.

Der SALVEO Beteiligungs GmbH werden insofern gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG 12.436.550

Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der

Stimmrechte) der caatoosee ag, die von der M+W Zander Facility Engineering

GmbH gehalten werden, zugerechnet, da die MWZ Beteiligungs GmbH alleinige

Gesellschafterin der M+W Zander Facility Engineering GmbH ist.

Auch die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. haben die Kontrolle gemäß §§ 35,

29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG über die caatoosee

ag erlangt.

Die der SALVEO Beteiligungs GmbH zuzurechnenden 12.436.550 Stimmrechte aus

12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee

ag werden der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG zugerechnet, da

die Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH alleinige Gesellschafterin der

SALVEO Beteiligungs GmbH ist.

Der VICTORY Industriebeteiligung AG werden 12.436.550 Stimmrechte aus

12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee

ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1

HGB, 17 AktG zugerechnet, da die VICTORY Industriebeteiligung AG alleinige

Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH ist.

Der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung werden 12.436.550

Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der

Stimmrechte) der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG, 17 AktG zugerechnet, da die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die

RPR Privatstiftung gemeinsam die VICTORY Industriebeteiligung AG als sog.

Mehrmütter im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrschen.

Nach diesen Grundsätzen kann eine Gesellschaft von mehreren Müttern

abhängig sein und gilt dann im Verhältnis zu jeder einzelnen Mehrmutter als

abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG und damit letztendlich

als Tochterunternehmen nach § 2 Abs. 6 WpÜG. Eine mehrfache Abhängigkeit

kommt in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter

Grundlage gewollt und zielgerichtet derart koordiniert vorgehen, dass die

Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl.

Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 6, 3. Auflage

2004, § 17 Rn 83, 90).

Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. koordinieren die

MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung ihre Stimmrechte an

der VICTORY Industriebeteiligung AG einheitlich und treten gegenüber der

Gesellschaft beständig als Einheit auf.“

(dd) Keine Zurechnung für die Antragsteller 6. und 7.

Die Befreiungsanträge der Antragsteller zu 6. und 7. wurden hingegen von

der BaFin abschlägig bescheiden, da diese keine mittelbare Kontrolle über

die caatoosee ag erlangt haben. Die BaFin führt diesbezüglich in dem

Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:

‘Die Antragsteller zu 6. und 7. haben nämlich nicht die Kontrolle über die

caatoosee ag im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Es sind keine

Stimmrechte an der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB, die der RPR Privatstiftung und der

MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG zuzurechnen sind, auf den Antragsteller zu 6.

respektive den Antragsteller zu 7. zuzurechnen. Denn die RPR Privatstiftung

und die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG sind keine Tochterunternehmen des

Antragstellers zu 6. respektive des Antragstellers zu 7. gemäß § 2 Abs. 6

WpÜG, da weder der Antragsteller zu 6. bei der RPR Privatstiftung noch der

Antragsteller zu 7. bei der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG über die rechtliche

Befugnis verfügen, im für § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB erforderlichen Maße, die

Organe der beiden Stiftungen abzubestellen und/oder zu berufen.

4. Ermessensausübung

Auch die nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von der BaFin bei der Entscheidung über die

Befreiungsanträge der Antragstellerinnen 1. bis 5. vorzunehmende

Interessenabwägung fiel zugunsten der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. aus.

Die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April 2008 insofern Folgendes aus:

‘Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerinnen zu 1. bis 5.

sowie der außen stehenden Aktionäre der caatoosee ag ist es gerechtfertigt,

die Antragstellerinnen zu 1. bis 5. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten des § 35

Abs. 2 WpÜG zu befreien.

Durch ein Pflichtangebot für die Aktien der caatoosee ag würden Kosten von

geschätzt rund € 20 Mio. verursacht. Eine solche Verteuerung kann isoliert

keine Befreiung der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. rechtfertigen, fügt

sich aber hier in das Bild der für eine Befreiung der Antragstellerinnen zu

1. bis 5. sprechenden Gründe ein.

Die übrigen Aktionäre der caatoosee ag haben zwar ein generelles Interesse

an der Abgabe eines Pflichtangebotes durch die Antragstellerinnen zu 1. bis

5.. Im Rahmen der Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

hat jedoch das Interesse an der Auslegung eines Pflichtangebotes

grundsätzlich eine nachgeordnete Bedeutung, da der Gesetzgeber in diesen

Konstellationen eine Befreiung aus transaktionsbezogenen Gründen als

gerechtfertigt erachtete. Das der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte Ermessen ist insofern zum einen

Korrektiv hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und zum anderen

Möglichkeit, besondere Situationen, in denen ein zwingendes und

überragendes Interesse der Minderheitsaktionäre besteht, zu bewältigen. Im

vorliegenden Fall ist weder der Tatbestand auf Grund belastbarer

Tatsachenfeststellungen zu korrigieren, noch besteht ein überragendes

Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee ag an der Abgabe eines

Pflichtangebots. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der mittelbare

Erwerb der Kontrollmehrheit an der caatoosee ag die eigentliche Zielsetzung

des Erwerbs der MWZ Beteiligungs GmbH durch die Antragstellerinnnen zu 1.

bis 5. ist. Ein überragendes Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee

ag an der Abgabe eines Pflichtangebots lässt sich vorliegend ebenfalls

nicht feststellen. Aus den Vorgängen um den Verkauf und die Abtretung der

Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und der jüngeren Geschichte

der caatoosee ag, die durch häufige tatsächliche bzw. vermeintliche Wechsel

der mittelbar kontrollierenden Personen gekennzeichnet ist, lässt sich kein

überragendes Interesse für die Auslegung eines Pflichtangebotes entnehmen.

Denn die Befreiungsmöglichkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung ist gerade keine Konkretisierung des

Befreiungsgrundes ‘Art der Kontrollerlangung“ gemäß § 37 Abs. 1 1. Var.

WpÜG (s.o.). Insofern sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die

zur Kontrollerlangung geführt haben, nicht zu berücksichtigen, solange sie

nicht unmittelbar oder mittelbar die Zielsetzung und Absicht hinsichtlich

des Erwerbs der unmittelbar erworbenen Gesellschaft betreffen. Die

weitestgehende Irrelevanz des ‘Wie“ der Kontrollerlangung ist auch im

Hinblick auf die mögliche Beteiligung Dritter an der Kontrollerlangung, die

selbst nicht die Kontrolle erlangen, sachgerecht. Denn für den Fall, dass

diese Dritte die Kontrollerlangung erschweren bzw. unsicher machen, kann

diese externe Einwirkung nicht geeignet sein, die Inanspruchnahme einer

grundsätzlich vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgesehenen

Befreiungsmöglichkeit im Ergebnis zu verhindern. Insgesamt war also den

Antragstellerinnen zu 1. bis 5. wegen des Überwiegens der für eine

Befreiung sprechenden Gründe über die Interessen der anderen Aktionäre der

caatoosee ag an einem Angebot die Befreiung auszusprechen.“

***

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 22.04.2008

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt(Prime Standard);

Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

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