M&A Activity • Apr 22, 2008
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Takeover Bids | 22 April 2008 16:15
Pflichtangebot;
Zielgesellschaft: caatoosee AG / Bieter: siehe Meldungstext
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
——————————————————————————
Betreffend caatoosee ag
Mitteilung über die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
am 15. April 2008 zu Gunsten der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa
Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der
MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung erteilte Befreiung
hinsichtlich der am 28. November 2007 erfolgten Kontrollerlangung über die
caatoosee ag diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.
Hinweis: Die nachfolgend Darstellung ist eine zu Informationszwecken
erstellte Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte eines von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15. April 2008 gegenüber
der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der
VICTORY Industriebeteiligungs AG, der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR
Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und Herrn Georg Stumpf erlassenen
Bescheides. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die SALVEO
Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, die VICTORY
Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, die RPR
Privatstiftung, Herr Ronny Pecik oder Herr Georg Stumpf die in dem Bescheid
enthaltenen Feststellungen und Würdigungen zu eigen machen oder Dritten
gegenüber eine Haftung irgendwelcher Art für deren Richtigkeit oder
Vollständigkeit übernehmen.
I. Befreiungsbescheid der BaFin vom 15. April 2008
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.
April 2008 folgenden Bescheid (nachfolgend der ‘Bescheid vom 15. April
2008“) gegenüber der SALVEO Beteiligungs GmbH, der Gorosa
Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG, der
MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG, der RPR Privatstiftung, Herrn Ronny Pecik und
Herrn Georg Stumpf erlassen:
‘1. Die SALVEO Beteiligungs GmbH, die Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH,
die VICTORY Industriebeteiligungs AG, die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die
RPR Privatstiftung werden hinsichtlich der Erlangung der Kontrolle gemäß §§
29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG über die caatoosee ag am 28.
November 2007 in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von €
24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, die
Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“
Der Bescheid erging aufgrund der von der SALVEO Beteiligungs GmbH, der
Gorosa Beteiligungsverwaltungs GmbH, der VICTORY Industriebeteiligungs AG,
der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung (zusammenfassend
auch die ‘Antragsteller zu 1.-5.“) am 24. April 2007 gestellten und von den
Herren Ronny Pecik und Georg Stumpf (zusammenfassend auch die
‘Antragsteller zu 6. und 7.“) am 09. April 2008 gestellten
Befreiungsanträge gemäß §§ 37 WpÜG, 9 Satz 2 Nr.3 WpÜG-Angebotsverordnung.
Hinsichtlich der von den Antragstellern zu 6. und 7. gestellten
Befreiungsanträge stellte die BaFin fest, dass durch diese keine
(mittelbare) Kontrollerlangung über die caatossee ag im Sinne der §§ 29
Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erfolgt ist, weshalb die
Anträge als unbegründet abzulehnen waren.
II. Zusammenfassung der Gründe des Befreiungsbescheids vom 15. April 2008
Gemäß dem Bescheid vom 15. April 2008 sieht die BaFin hinsichtlich der am
28. November 2007 erfolgten (mittelbaren) Erlangung der Kontrolle über die
caatosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5. die Voraussetzungen für
Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG-Angebotsverordnung als gegeben an. Nach diesen Vorschriften kann die
BaFin von den Pflichten, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreien, wenn auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft
mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert
der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20
Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt. Die BaFin
stützte sich auf die folgenden wesentlichen Erwägungen:
1. Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag
Hinsichtlich der Beteiligung der M+W Zander Gruppe an der caatoosee ag zum
Zeitpunkt der (mittelbaren) Kontrollerlangung durch die Antragsteller zu
1.-5. stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:
‘Die caatoosee ag ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in
Leonberg. Das Grundkapital in Höhe von € 24.098.988 ist in 24.098.988 auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem
derzeitigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie
eingeteilt.
[…]
‘Die M+W Zander Facility Engineering GmbH mit Sitz in Stuttgart hält
12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) an der
caatoosee ag. Alleinige Gesellschafterin der M+W Zander Facility
Engineering GmbH war die M+W Zander Holding AG, Stuttgart.
[…]
Die M+W Zander Holding AG wurde am 26. Juni 2006 auf Grundlage des
Verschmelzungsvertrages vom 26. Juni 2006 (Urkundenrolle-Nr. 331/2006 des
Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) auf die MWZ Beteiligungs
GmbH verschmolzen.
[…]
Die MWZ Beteiligungs GmbH (vormals Blitz 06-039 GmbH) mit Sitz in Stuttgart
(vormals München) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen
Rechts mit einen Stammkapital in Höhe von € 25.000,–.“
2. Buchwerte zum 30. September 2007
In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin fest, dass der Buchwert
der Aktien an der caatoosee ag in der Bilanz der M+W Zander Facility
Engineering GmbH zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragsteller
zu 1.-5., wie von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung verlangt,
weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH
betrug. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:
‘Die unmittelbar erworbene Gesellschaft, die MWZ Beteiligungs GmbH,
verfügte zum 30. September 2007 über eine Bilanzsumme in Höhe von € 461,680
Mio. und ein buchmäßiges Aktivvermögen in Höhe von € 460,286 Mio. Der zu
Grunde liegende Einzelabschluss der MWZ Beteiligungs GmbH wurde nach IFRS
erstellt.
Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der MWZ Beteiligungs GmbH
beträgt der Buchwert der von der M+W Zander Facility Engineering GmbH
gehaltenen Aktien an der caatoosee ag zum 30. September 2007 im
Einzelabschluss der M+W Zander Facility Engineering GmbH nach IFRS in Höhe
von € 22,572 Mio. ca. 4,90 %.
Diese Größenordnung wird auch durch die Betrachtung des Wertansatzes der
unmittelbaren Beteiligung an der M+W Zander Facility Engineering GmbH in
der Bilanz der MWZ Beteiligungs GmbH bestätigt. Zum 30. September 2007
belief sich der Buchwert dieser Beteiligung auf € 21,1 Mio. und machte
insofern 4,58 % des buchmäßigen Aktivvermögens der MWZ Beteiligungs GmbH
aus.“
3. Kontrollerwerb durch die Antragsteller zu 1.-5.
Die BaFin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass die
Antragsteller zu 1.-5. am 28. November 2007 (mittelbar) die Kontrolle über
die caatoosee ag erlangt haben
a) Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor dem
Kontrollerwerb am 28. November 2008
Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der MWZ Beteiligungs GmbH vor
dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an dieser durch die SALVEO
Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 stellt die BaFin in dem Bescheid vom
15. April 2008 Folgendes fest:
‘Ursprüngliche Alleingesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH (vormals
Blitz 06-039 GmbH) war die MW Zander Luxembourg Holding S.A., Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg, mit einem Geschäftsanteil im Nominalwert von €
25.000.
[….]
Um die Umwandlung der MWZ Beteiligungs GmbH in eine S.à r.l. & Co. KG
vorzubereiten, wurde am 28. November 2006 der von der MW Zander Luxembourg
Holding S.A. gehaltene Geschäftsanteil in Höhe von € 25.000,– in einen
Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– und einen Geschäftsanteil in Höhe
von € 100,– geteilt (§ 2 Abs. 1, Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars
Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Gleichzeitig erklärte die MWZ
Beteiligungs GmbH, vertreten durch Herrn Martin Wolfgang Gruschka und Herrn
Reimund Blessing, die Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils und den
weiteren Verfügungen in der Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter
Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart (§ 2 Abs. 2, Urkundenrolle-Nr. 707/2006
des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart). Die MW Zander
Luxembourg Holding S.A. trat sodann den Geschäftsanteil über € 100,– ohne
Gegenleistung an die M+W Z Management S.à r.l. ab (§ 3 Abs. 1 und 2,
Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in
Stuttgart). Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die M+W Z Management S.à
r.l. den abgetretenen Geschäftsanteil in Höhe von € 100,– treuhänderisch
für die MW Zander Luxembourg Holding S.A. halten soll (§ 3 Abs. 3,
Urkundenrolle-Nr. 707/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in
Stuttgart). Gemäß § 5 Satz 2 des Abtretungsvertrages über Geschäftsanteile
vom 28. November 2006 gelten sämtliche in Folge des Verkaufs und der
Abtretung des Geschäftsanteils an die M+W Z Management S.à r.l. gegenüber
der MWZ Beteiligungs GmbH erforderlich werdenden Anzeigen im Hinblick auf
die Beteiligung von Herrn Wolfgang Martin Gruschka und Herrn Reimund
Blessing als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der MWZ Beteiligungs
GmbH als erfolgt. Herr Blessing war als Bevollmächtigter der MW Zander
Luxembourg Holding S.A. bestellt.
Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. ist eine Aktiengesellschaft
luxemburgischen Rechts mit einem Grundkapital in Höhe von € 42.530,–,
welches in 34.024 Aktien mit einem Nominalbetrag von € 1,25 eingeteilt ist.
[…]
An der MW Zander Luxembourg Holding S.A. hält die Springwater MWZ Holding
S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, 24.800 Aktien (entsprechend
72,8897 % des Grundkapitals), die restlichen 9.224 Aktien (entsprechend
27,1103 % des Grundkapitals) werden von den Familien Osterloh und Koch
gehalten.
Die M+W Z Management S.à r.l. ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts
mit Sitz in Genf, Schweiz. Das Grundkapital in Höhe von Schweizer Franken
CHF 20.000,– wird von der Springwater Property Investment Holding S.à
r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, gehalten.“
b) Share Sale and Transfer Agreement und Trust Agreement vom 17. April 2007
Am 17. April 2007 wurde zwischen der SALVEO Beteiligungs GmbH, der MW
Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und
der MWZ Finance S.à r.l. ein Share Sale and Transfer Agreement
(Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in
Frankfurt am Main) abgeschlossen (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl.
nachstehend unter (aa))
Ebenfalls am 17. April 2007 wurde zwischen der MW Zander Luxembourg Holding
S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON Petfood Handels und EDV
Beratungs GmbH ein Trust Agreement (Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars
Winfried Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) im Hinblick auf die
ausstehende fusionskontrollrechtliche Freigabe des Erwerbs durch die SALVEO
Beteiligungs GmbH abgeschlossen. (zu den Einzelheiten des Vertrages vgl.
nachstehend unter (bb))
(aa) Share Sale and Transfer Agreement
Hinsichtlich des Inhalts des am 17. April 2007 zwischen der SALVEO
Beteiligungs GmbH, der MW Zander Luxembourg Holding S.A., der Springwater
MWZ Holdings S.à r.l. und der MWZ Finance S.à r.l. abgeschlossenen Share
Sale and Transfer Agreement (Urkundenrolle-Nr. 176/2007 des Notars Winfried
Nüchter mit Dienstsitz in Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem
Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes fest:
‘In diesem veräußerte die MW Zander Luxembourg Holding S.A. einen
Gesellschaftsanteil in Höhe von € 25.000,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an
die SALVEO Beteiligungs GmbH (§ 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer
Agreement vom 17. April 2007) und erklärte eine entsprechende Abtretung (§
1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007).
[…] Die Abtretungen standen jeweils unter den aufschiebenden Bedingungen,
dass der Kaufpreis für die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH […] an den
Veräußerer gezahlt wird und der Erwerb fusionskontrollrechtlich entweder
genehmigt wird oder durch Ablauf der entsprechenden Fristen als genehmigt
gilt (§ 6 Abs. 2 des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007).
Auf die Bedingung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe kann die SALVEO
Beteiligungs GmbH gemäß § 6 Abs. 3 des Share Sale and Transfer Agreement
vom 17. April 2007 einseitig verzichten.
In § 1 Abs. 1 lit. c des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April
2007 wurde der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs
GmbH vom 17. April 2007 in Bezug genommen.“
Hinsichtlich des Eintritts der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17.
April 2007 bestimmten fusionskontrollrechtlichen Bedingung führt die BaFin
in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:
‘Die letzte relevante fusionskontrollrechtliche Freigabe hinsichtlich des
Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 erfolgte am 16.
November 2007 durch die Wettbewerbsbehörde der Russischen Föderation (FAS
Federalnaja Antimonopolnaja Sluschba Rossii).“
(bb) Trust Agreement
Hinsichtlich des Inhalts des ebenfalls am 17. April 2007 zwischen der MW
Zander Luxembourg Holding S.A., der SALVEO Beteiligungs GmbH und der COLTON
Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH abgeschlossenen Trust Agreement
(Urkundenrolle-Nr. 177/2007 des Notars Winfried Nüchter mit Dienstsitz in
Frankfurt am Main) stellt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008
Folgendes fest:
‘In der Präambel des Trust Agreement vom 17. April 2007 wird insoweit
ausgeführt:
“WHEREAS, the Seller and the Purchaser wish to transfer the Shares in
addition with immediate effect to a Trustee for the time period until the
antitrust authorities decide on the approval of the transfers.“
Als Trustee wird die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH
bestellt, als shares werden die Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und
der MWZ Finance S.à r.l. definiert.
Die MW Zander Luxembourg Holding S.A. erklärt demgemäß in Abschnitt C des
Trust Agreement vom 17. April 2007 die Abtretung der Anteile an der MWZ
Beteiligungs GmbH und der MWZ Finance S.à r.l. mit sofortiger Wirkung.“
(cc) Beteiligungsverhältnisse der SALVEO
Hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der SALVEO Beteiligungs GmbH
führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:
‘SALVEO Beteiligungs GmbH (vormals SALVEO Immobilienbesitz GmbH) ist eine
österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien,
Republik Österreich. Das Stammkapital in Höhe von € 35.000,– wurde bis zum
18. April 2007 von der Andorra Bauprojekt GmbH gehalten. Am 18. April 2007
wurde die Beteiligung an der SALVEO Beteiligungs GmbH auf die Gorosa
Beteiligungsverwaltungs GmbH übertragen (Eintragung ins
Firmenbuch/Handelsregister am 27. April 2007).
[…]
Alleinige Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH, einer
Gesellschaft österreichischen Rechts, ist die VICTORY Industriebeteiligung
AG.
[…]
VICTORY Industriebeteiligung AG ist eine Aktiengesellschaft
österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Republik Österreich. Die
MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung halten je die Hälfte
der 9.000.000 Stückaktien der VICTORY Industriebeteiligung AG.
Die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete
Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens sind
Herr Georg Stumpf (Junior) und Herr Senator Georg Stumpf (Senior). Herr
Stumpf (Senior) ist inzwischen verstorben und war als Stifter
treuhänderisch gegenüber Herrn Georg Stumpf (Junior) gebunden; ihm standen
insbesondere keine Stifterrechte zu (Par. 2.4 der Stiftungsurkunde vom 19.
November 1998).
Die RPR Privatstiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete
Privatstiftung österreichischen Rechts. Stifter des Stiftungsvermögens ist
Herr Ronny Pecik.“
c) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Colton am 18. April 2007
Trotz der im Trust Agreement vorgesehenen unbedingten Übertragung der
Anteile der MWZ Beteiligungs GmbH an die COLTON hat diese am 18. April 2007
mit der Beurkundung des Trust Agreements die Geschäftsanteile nicht
erworben, weil im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche
Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg
Holding S.A. gehalten wurden, sondern ein Geschäftsanteil von EUR 100 seit
28. November 2006 von der M+W Z Management S.à r.l. gehalten wurde:
(aa) Vinkulierungsbestimmungen in der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH
In dem Bescheid vom 15. April 2008 stellt die BaFin zum Inhalt der Satzung
der MWZ Beteiligungs GmbH Folgendes fest:
‘In § 5 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH (Anlage zur Urkundenrolle-Nr.
314/2006 des Notars Dieter Kühnel mit Dienstsitz in Stuttgart) wird zu
Verfügungen über Geschäftsanteile bestimmt:
(1) ‘Die Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile hiervon bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies
gilt nicht für Verfügungen zugunsten eines Unternehmens, das mit einem
Gesellschafter i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbunden ist.
(2) (…)
(3) Für den Fall des Verkaufs eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines
Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen
Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt, sofern die Abtretung nicht an
ein verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder an einen oder
mehrere andere Gesellschafter erfolgen soll.
(4) (…)
(5) Der Veräußerer hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen
Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten unter Beifügung
des Vertragswortlauts schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann
nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang dieser Mitteilung und
nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer ausgeübt
werden.
(6) bis (8) (…)
(9) Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von
Geschäftsanteilen wird unbeschadet des Abs. 1 erst wirksam, wenn die
Vorkaufsfrist gemäß Abs. 5 verstrichen ist oder alle Vorkaufsberechtigten
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer auf ihr Vorkaufsrecht
verzichtet haben.“
[…]“
(bb) Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH am 17. April 2007
Hinsichtlich einer am 17. April 2007 abgehaltenen Gesellschafterversammlung
der MWZ Beteiligungs GmbH führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April
2008 Folgendes aus:
‘Am 17. April 2007 wurde eine Gesellschafterversammlung der MWZ
Beteiligungs GmbH abgehalten, an der ausschließlich die MW Zander
Luxembourg Holding S.A. teilnahm. Die Zustimmung zu dem Verkauf und der
Abtretung sämtlicher Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO
Beteiligungs GmbH sowie der weiteren Abtretung dieser Anteile an die COLTON
Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH wurde wie folgt beschlossen:
‘MW Zander Luxembourg Holding S.A. is the sole shareholder of MWZ
Beteiligungs GmbH with its seat in Stuttgart (AG Stuttgart, HR B 720716).
Waiving all formal requirements under statutory law and the articles of
association for the convening and holding of a shareholder meeting, MW
Zander Luxembourg Holding S.A. holds a shareholder meeting of MWZ
Beteiligungs GmbH and resolves as follows:
1. The sale and transfer of all the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW
Zander Luxembourg Holding S.A. to SALVEO Immobilienbesitz GmbH, a company
established under Austrian law with its seat in Vienna and office address
at Handelskai 94-96, 1200 Vienna, is hereby consented to and approved.
Further, the transfer of the shares in MWZ Beteiligungs GmbH by MW Zander
Luxembourg Holding S.A. to COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH,
Czerningasse 6, 1020 Wien as trustee under the Trust Agreement is hereby
consented to and approved.”
Hinsichtlich dieses Gesellschafterbeschlusses stellt die BaFin in dem
Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass dieser wegen Verstoßes gegen
zwingende Vorschriften zur Ladung von Gesellschafterversammlungen analog §
121 Abs. 3 AktG nichtig ist, da die M+W Z Management S.à r.l. nicht zu der
Gesellschafterversammlung geladen war und auch nicht im Vorfeld auf eine
Teilnahme verzichtet hatte.
d) Kein (mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo auf Grundlage der im
Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 vorgenommenen
Abtretung
Hinsichtlich der im Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007
vorgenommenen Abtretung führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008
Folgendes aus:
‘Die SALVEO Beteiligungs GmbH hat nicht schon auf Grund der Zurechnung von
Stimmrechten gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290
Abs. 2 Nr. 1 HGB in Folge der erklärten Abtretung eines Geschäftsanteils an
der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die
SALVEO Beteiligungs GmbH in § 1 Abs. 1 lit. b des Share Sale and Transfer
Agreement vom 17. April 2007 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG über die caatoosee ag erlangt.
[…]
Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 25.000,– an der MWZ
Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b
des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da
die MW Zander Luxembourg Holding S.A. zum Zeitpunkt der Erklärung der
Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 25.000,– an der MWZ
Beteiligungs GmbH am 17. April 2007 nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils
in Höhe von € 25.000,– an der MWZ Beteiligungs GmbH war.
[…]
Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ
Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. b
des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist unwirksam, da
der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH vom
17. April 2007 zur Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG nichtig ist und die
Abtretung des Geschäftsanteils über € 24.900,– (insofern) gegen die
satzungsmäßige Vinkulierung der Geschäftsanteile der MWZ Beteiligungs GmbH
verstößt.“
e) (Mittelbarer) Kontrollerwerb durch Salveo am 28. November 2008
Nach den Ausführungen der BaFin im Bescheid vom 15. April 2008 hat die
SALVEO Beteiligungs GmbH in Folge der Abtretung eines Geschäftsanteils in
Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH von der MW Zander
Luxembourg Holding S.A. an sie gemäß § 1 Abs. 2 eines Transfer Agreement
vom 26. November 2007 (vgl. nachstehend unter (aa)) in Verbindung mit § 1
des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 am 28. November
2007 alle Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH (und damit
(mittelbar) die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) über die
caatoosee ag erlangt:
(aa) Transfer Agreement vom 26. November 2007
Hinsichtlich des Transfer Agreements vom 26. November 2007 führt die BaFin
in dem Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:
‘Am 26. November 2007 schlossen die MW Zander Luxembourg Holding S.A. (als
‘Seller“ definiert), die MWZ Finance S.à r.l., die SALVEO Beteiligungs GmbH
(als ‘Purchaser“ definiert), die Springwater MWZ Holdings S.à r.l., die M+W
Z Management S.à r.l., die COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH
(als ‘COLTON“ definiert), Herr Martin Wolfgang Gruschka und die VICTORY
Industriebeteiligung AG eine Vereinbarung zur Beseitigung der
Unsicherheiten über die Gesellschafterstellung bei der MWZ Beteiligungs
GmbH (als ‘Company“ definiert).
Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 wird als ‘Zeus
SPA“ und die MW Zander Luxembourg Holding S.A., die SALVEO Beteiligungs
GmbH, die Springwater MWZ Holdings S.à r.l. und die MWZ Finance S.à r.l.
werden als ‘SPA Parties“ definiert.
In § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die
Gültigkeit des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007
bestätigt. […]
In § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wird die
Gültigkeit des Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt.
In § 2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die MW
Zander Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich (‘as a matter of utmost
precaution“) die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an
der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“) an die
SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1
lit. a des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007.
Gleichzeitig erklärt die M+W Z Management S.à r.l. in Erfüllung der
Verpflichtung der MW Zander Luxembourg Holding S.A. aus § 1 Abs. 1 lit. a
des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 (‘in fulfillment
of Seller´s obligation“) die Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an
der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“).
In § 2 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 erklärt die
COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH aus Gründen der
Rechtssicherheit die Abtretung aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH
(‘all shares it may hold in the Company“) in Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach dem Trust Agreement vom 17. April 2007.
Alle Abtretungen standen gemäß § 5 des Transfer Agreement vom 26. November
2007 unter einer (einzigen) aufschiebenden Bedingung, deren am 28. November
2007 erfolgten Eintritt der Notariatsverwalter Dr. Günther Philipps allen
Parteien schriftlich am 29. November 2007 bestätigt hat. Die BaFin führt in
dem Bescheid vom 15. April 2008 weiter aus:
‘Gleichzeitig wurde unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse
eine Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, an der
sämtliche Vertragsparteien teilnahmen (§ 3 Abs. 1 des Transfer Agreement
vom 26. November 2007). In dieser wurde beschlossen, dass sämtlichen
Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share
Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17.
April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zugestimmt
wird.
Ebenfalls am 29. November 2007 zeigte der Notariatsverwalter Dr. Günther
Philipps gegenüber der MWZ Beteiligungs GmbH den Erwerb sämtlicher
Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch die SALVEO Beteiligungs GmbH
an.“
(bb) Erwerb aller Anteile an der MWZ Beteiligungs GmbH aufgrund des
Transfer Agreements durch Salveo
In rechtlicher Würdigung des Zusammenspiels des Share Sale and Transfer
Agreement vom 17. April 2007, Trust Agreement vom 17. April 2007, des
Transfer Agreement vom 26. November 2007, sowie der im Zusammenhang mit
diesen vorgenommenen Handlungen und gefassten Gesellschafterbeschlüsse
führt die BaFin in dem Bescheid vom 15. April 2008 sodann Folgendes aus:
‘Durch die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April
2007 in § 1 Abs. 2 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 wurde ein
Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH von
der MW Zander Luxembourg Holding S.A. am 26. November 2007 aufschiebend
bedingt durch die Zahlung des Kaufpreis-Erhöhungsbetrages (§ 5 des Transfer
Agreement vom 26. November 2007) an die SALVEO Beteiligungs GmbH
abgetreten. Die rechtliche Wirkung dieser Abtretung trat am 28. November
2007 ein.
Die Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ
Beteiligungs GmbH wirkt erst (und zunächst noch aufschiebend bedingt) ab
dem 26. November 2007, da die Bestätigung eines nichtigen Vertrages durch
die Vertragsparteien gemäß § 141 BGB wie eine Neuvornahme des
Vertragsschlusses mit rechtlicher Wirkung erst ab der Bestätigung wirkt
(Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 141 Rn 8).
Das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 ist nur insoweit
nichtig, wie Regelungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen der MWZ
Beteiligungs GmbH getroffen werden, also insbesondere § 1 Abs. 1 lit. a des
Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007. Denn nur insoweit
verstößt das share sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007 gegen die
Vinkulierungsbestimmungen der MWZ Beteiligungs GmbH (vgl. B.II.1.a.2.). Im
Übrigen ist das Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007
wirksam.
Abtretungsempfänger ist direkt die SALVEO Beteiligungs GmbH. Dies bestimmt
§ 1 Abs. 1 lit. b. des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007
ausdrücklich. Für dieses Verständnis der Abtretungserklärung spricht auch §
2 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007, in dem die MW Zander
Luxembourg Holding S.A. höchst vorsorglich (‘as a matter of utmost
precaution“) die wiederholte Abtretung aller von ihr gehaltenen Anteile an
der MWZ Beteiligungs GmbH (‘of all shares in the Company it owns“) an die
SALVEO Beteiligungs GmbH in Erfüllung ihrer schuldrechtlichen
Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 lit. a des Share Sale and Transfer Agreement
vom 17. April 2007 erklärt.
Zwar wird in § 1 Abs. 4 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 auch
das Trust Agreement vom 17. April 2007 bestätigt und insofern die Abtretung
des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH
von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON Petfood Handels und
EDV Beratungs GmbH bestätigt und gilt gemäß § 141 Abs. 2 BGB als neu
vorgenommen. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da die Abtretung des
Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an
die SALVEO Beteiligungs GmbH chronologisch vorangeht und die MW Zander
Luxembourg Holding S.A. insoweit nur noch als Nichtberechtigte verfügt.
Denn die Bestätigung des Share Sale and Transfer Agreement vom 17. April
2007 erfolgt in dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 vor der
Bestätigung des Trust Agreement vom 17. April 2007. Für eine direkte
Zweitabtretung von der MW Zander Luxembourg Holding S.A. an die COLTON
Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH bleibt insofern kein Raum mehr.
Auch unter Berücksichtigung der bestehenden aufschiebenden Bedingung ergibt
sich kein anderes Ergebnis. Denn die aufschiebende Bedingung im Sinne von §
158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 gilt für
alle Abtretungen des Transfer Agreement vom 26. November 2007, so dass nach
Eintritt der aufschiebenden Bedingung alle Abtretungen in ihrer
niedergelegten Reihenfolge zu beurteilen sind.
Die Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von € 24.900,–
an der MWZ Beteiligungs GmbH ist wegen einer aufschiebenden Bedingung im
Sinne von § 158 Abs. 1 BGB in § 5 des Transfer Agreement vom 26. November
2007 bis zum 28. November 2007 hinausgezögert.“
Nach Ausführungen der BaFin trat die im Transfer Agreement vom 26. November
2007 vereinbarte (einzige) aufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang
am 28. November 2007 ein, und die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April
2008 weiter aus:
‘Die übrigen aufschiebenden Bedingungen des im Übrigen wirksamen Share Sale
and Transfer Agreement vom 17. April 2007 in § 6 Abs. 2 des Share Sale and
Transfer Agreement vom 17. April 2007 (Kartellfreigabe und Zahlung des
ursprünglichen Kaufpreises) waren bereits vor dem 28. November 2007
eingetreten. So erfolgte die letzte erforderliche fusionskontrollrechtliche
Freigabe in Russland am 16. November 2007.
Die Abtretung ist auch im Hinblick auf die Vinkulierungsbestimmungen gemäß
§ 5 Abs. 1 der Satzung der MWZ Beteiligungs GmbH wirksam, da ausweislich
von § 3 Abs. 1 des Transfer Agreement vom 26. November 2007 unter Verzicht
auf alle Form- und Fristerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der
MWZ Beteiligungs GmbH abgehalten, in der beschlossen wurde, sämtlichen
Abtretungen von Geschäftsanteilen der MWZ Beteiligungs GmbH in dem Share
Sale and Transfer Agreement vom 17. April 2007, dem Trust Agreement vom 17.
April 2007 und dem Transfer Agreement vom 26. November 2007 zuzustimmen. Da
sämtliche Vertragsparteien des Transfer Agreement vom 26. November 2007 an
dieser Gesellschafterversammlung teilnahmen, also insbesondere die MW
Zander Holding Luxembourg S.A., die M+W Z Management S.à r.l., SALVEO
Beteiligungs GmbH und COLTON Petfood Handels und EDV Beratungs GmbH, waren
alle hinsichtlich der Mehrfachabtretungen am 28. November 2007 in Betracht
kommenden Gesellschafter der MWZ Beteiligungs GmbH vertreten.
Die Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG kann dabei auch vor der Abtretung
erklärt werden (vgl. Lutter/Bayer, a.a.O., § 15 Rn 46).“
(cc) Stimmrechtszurechnung für die Antragsteller 1.-5.
Die Bafin stellt in dem Bescheid vom 15. April 2008 fest, dass das
Wirksamwerden der Abtretung der Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs
GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH am 28. November 2008 zur (mittelbaren)
Kontrollerlangung über die caatoosee ag durch die Antragsteller zu 1.-5.
geführt hat. Die BaFin führt diesbezüglich Folgendes aus:
‘Mit dem Wirksamwerden der Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von €
24.900,– an der MWZ Beteiligungs GmbH an die SALVEO Beteiligungs GmbH ist
die MWZ Beteiligungs GmbH gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zum
Tochterunternehmen der SALVEO Beteiligungs GmbH geworden. Denn zum einen
gewährt der Geschäftsanteil in Höhe von € 24.900,– die Mehrheit der
Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der MWZ Beteiligungs GmbH, zum
anderen ist die SALVEO Beteiligungs GmbH durch die Abtretung des zweiten
bestehenden Geschäftsanteils in Höhe von € 100,– zur alleinigen
Gesellschafterin der MWZ Beteiligungs GmbH geworden.
Der SALVEO Beteiligungs GmbH werden insofern gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG 12.436.550
Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der
Stimmrechte) der caatoosee ag, die von der M+W Zander Facility Engineering
GmbH gehalten werden, zugerechnet, da die MWZ Beteiligungs GmbH alleinige
Gesellschafterin der M+W Zander Facility Engineering GmbH ist.
Auch die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. haben die Kontrolle gemäß §§ 35,
29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG über die caatoosee
ag erlangt.
Die der SALVEO Beteiligungs GmbH zuzurechnenden 12.436.550 Stimmrechte aus
12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee
ag werden der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 AktG zugerechnet, da
die Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH alleinige Gesellschafterin der
SALVEO Beteiligungs GmbH ist.
Der VICTORY Industriebeteiligung AG werden 12.436.550 Stimmrechte aus
12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der Stimmrechte) der caatoosee
ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB, 17 AktG zugerechnet, da die VICTORY Industriebeteiligung AG alleinige
Gesellschafterin der Gorosa Beteiligungsverwaltung GmbH ist.
Der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und der RPR Privatstiftung werden 12.436.550
Stimmrechte aus 12.436.550 Stückaktien (entsprechend 51,61 % der
Stimmrechte) der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG, 17 AktG zugerechnet, da die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die
RPR Privatstiftung gemeinsam die VICTORY Industriebeteiligung AG als sog.
Mehrmütter im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrschen.
Nach diesen Grundsätzen kann eine Gesellschaft von mehreren Müttern
abhängig sein und gilt dann im Verhältnis zu jeder einzelnen Mehrmutter als
abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG und damit letztendlich
als Tochterunternehmen nach § 2 Abs. 6 WpÜG. Eine mehrfache Abhängigkeit
kommt in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter
Grundlage gewollt und zielgerichtet derart koordiniert vorgehen, dass die
Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl.
Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 6, 3. Auflage
2004, § 17 Rn 83, 90).
Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. koordinieren die
MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG und die RPR Privatstiftung ihre Stimmrechte an
der VICTORY Industriebeteiligung AG einheitlich und treten gegenüber der
Gesellschaft beständig als Einheit auf.“
(dd) Keine Zurechnung für die Antragsteller 6. und 7.
Die Befreiungsanträge der Antragsteller zu 6. und 7. wurden hingegen von
der BaFin abschlägig bescheiden, da diese keine mittelbare Kontrolle über
die caatoosee ag erlangt haben. Die BaFin führt diesbezüglich in dem
Bescheid vom 15. April 2008 Folgendes aus:
‘Die Antragsteller zu 6. und 7. haben nämlich nicht die Kontrolle über die
caatoosee ag im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Es sind keine
Stimmrechte an der caatoosee ag gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB, die der RPR Privatstiftung und der
MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG zuzurechnen sind, auf den Antragsteller zu 6.
respektive den Antragsteller zu 7. zuzurechnen. Denn die RPR Privatstiftung
und die MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG sind keine Tochterunternehmen des
Antragstellers zu 6. respektive des Antragstellers zu 7. gemäß § 2 Abs. 6
WpÜG, da weder der Antragsteller zu 6. bei der RPR Privatstiftung noch der
Antragsteller zu 7. bei der MILLENNIUM PRIVATSTIFTUNG über die rechtliche
Befugnis verfügen, im für § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB erforderlichen Maße, die
Organe der beiden Stiftungen abzubestellen und/oder zu berufen.
4. Ermessensausübung
Auch die nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der BaFin bei der Entscheidung über die
Befreiungsanträge der Antragstellerinnen 1. bis 5. vorzunehmende
Interessenabwägung fiel zugunsten der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. aus.
Die BaFin führt in dem Bescheid vom 15. April 2008 insofern Folgendes aus:
‘Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerinnen zu 1. bis 5.
sowie der außen stehenden Aktionäre der caatoosee ag ist es gerechtfertigt,
die Antragstellerinnen zu 1. bis 5. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten des § 35
Abs. 2 WpÜG zu befreien.
Durch ein Pflichtangebot für die Aktien der caatoosee ag würden Kosten von
geschätzt rund € 20 Mio. verursacht. Eine solche Verteuerung kann isoliert
keine Befreiung der Antragstellerinnen zu 1. bis 5. rechtfertigen, fügt
sich aber hier in das Bild der für eine Befreiung der Antragstellerinnen zu
1. bis 5. sprechenden Gründe ein.
Die übrigen Aktionäre der caatoosee ag haben zwar ein generelles Interesse
an der Abgabe eines Pflichtangebotes durch die Antragstellerinnen zu 1. bis
5.. Im Rahmen der Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
hat jedoch das Interesse an der Auslegung eines Pflichtangebotes
grundsätzlich eine nachgeordnete Bedeutung, da der Gesetzgeber in diesen
Konstellationen eine Befreiung aus transaktionsbezogenen Gründen als
gerechtfertigt erachtete. Das der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte Ermessen ist insofern zum einen
Korrektiv hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und zum anderen
Möglichkeit, besondere Situationen, in denen ein zwingendes und
überragendes Interesse der Minderheitsaktionäre besteht, zu bewältigen. Im
vorliegenden Fall ist weder der Tatbestand auf Grund belastbarer
Tatsachenfeststellungen zu korrigieren, noch besteht ein überragendes
Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee ag an der Abgabe eines
Pflichtangebots. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der mittelbare
Erwerb der Kontrollmehrheit an der caatoosee ag die eigentliche Zielsetzung
des Erwerbs der MWZ Beteiligungs GmbH durch die Antragstellerinnnen zu 1.
bis 5. ist. Ein überragendes Interesse der übrigen Aktionäre der caatoosee
ag an der Abgabe eines Pflichtangebots lässt sich vorliegend ebenfalls
nicht feststellen. Aus den Vorgängen um den Verkauf und die Abtretung der
Geschäftsanteile an der MWZ Beteiligungs GmbH und der jüngeren Geschichte
der caatoosee ag, die durch häufige tatsächliche bzw. vermeintliche Wechsel
der mittelbar kontrollierenden Personen gekennzeichnet ist, lässt sich kein
überragendes Interesse für die Auslegung eines Pflichtangebotes entnehmen.
Denn die Befreiungsmöglichkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung ist gerade keine Konkretisierung des
Befreiungsgrundes ‘Art der Kontrollerlangung“ gemäß § 37 Abs. 1 1. Var.
WpÜG (s.o.). Insofern sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die
zur Kontrollerlangung geführt haben, nicht zu berücksichtigen, solange sie
nicht unmittelbar oder mittelbar die Zielsetzung und Absicht hinsichtlich
des Erwerbs der unmittelbar erworbenen Gesellschaft betreffen. Die
weitestgehende Irrelevanz des ‘Wie“ der Kontrollerlangung ist auch im
Hinblick auf die mögliche Beteiligung Dritter an der Kontrollerlangung, die
selbst nicht die Kontrolle erlangen, sachgerecht. Denn für den Fall, dass
diese Dritte die Kontrollerlangung erschweren bzw. unsicher machen, kann
diese externe Einwirkung nicht geeignet sein, die Inanspruchnahme einer
grundsätzlich vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgesehenen
Befreiungsmöglichkeit im Ergebnis zu verhindern. Insgesamt war also den
Antragstellerinnen zu 1. bis 5. wegen des Überwiegens der für eine
Befreiung sprechenden Gründe über die Interessen der anderen Aktionäre der
caatoosee ag an einem Angebot die Befreiung auszusprechen.“
***
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 22.04.2008
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