M&A Activity • May 28, 2008
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Takeover Bids | 28 May 2008 19:14
Befreiung;
Zielgesellschaft: Evotec AG (ISIN DE0005664809) / Bieter: JPMorgan Chase Bank N.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung über die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG nach
§ 37 Abs. 1, Alt. 2 WpÜG
Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die JPMorgan Chase Bank, N.A., 4 New
York Plaza, New York, New York 10004, USA (Antragstellerin) aufgrund eines
entsprechenden Antrags vom 29. April 2008 im Hinblick auf die Erlangung der
Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 WpÜG am 6. Mai 2008 über die
Evotec AG (Zielgesellschaft), Schnackenburgallee 114, 22525 Hamburg,
Deutschland (WKN 566480/ISIN DE0005664809) nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG
von den Pflichten befreit, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.
Die Zielgesellschaft hat die Renovis Inc., USA (Renovis) im Wege eines
Aktientauschs übernommen. Im Zuge dieser Übernahme wurde am 6. Mai 2008
eine Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von EUR 73.699.128,00
um EUR 34.970.268,00 auf EUR 108.669.396,00 durch Ausgabe von 34.970.268
neuen Aktien der Zielgesellschaft beschlossen und in das Handelsregister
eingetragen. Die Antragstellerin hat durch Zeichnung und Übernahme der
34.970.268 Aktien einen Stimmrechtsanteil von 32,18 % und damit Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt. Die Antragstellerin hat die Aktien im
Interesse der ehemaligen Aktionäre der Renovis gezeichnet, die als
Gegenleistung für ihre Aktien an der Renovis sog. American Depositary
Receipts (ADR) der Zielgesellschaft erhalten. Diese ADR werden von der
Antragstellerin als sog. Depositary auf Grundlage der von ihr gezeichneten
Aktien im Rahmen eines ADR-Programms ausgegeben. Die gezeichneten Aktien
werden von der Antragstellerin dauerhaft zugunsten der jeweiligen
ADR-Inhaber verwahrt. Die Ausgabe der ADR und die Verwahrung der Aktien
werden durch ein zwischen der Antragstellerin und der Zielgesellschaft
geschlossenes Deposit Agreement geregelt.
Die BaFin hält die Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG unter
Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der übrigen Inhaber
der Aktien der Zielgesellschaft hinsichtlich der mit der Erlangung der
Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung für geboten, da die Antragstellerin
ihre Tätigkeit als Transaktions- und Abwicklungsbank im Rahmen des
ADR-Programms und in dem durch das Deposit Agreement vorgegebenen
rechtlichen Rahmen ausüben wolle. Durch die Regelungen des Deposit
Agreement sei die Antragstellerin in der Ausübung der Rechte aus den Aktien
so weit beschränkt, dass eine Ausübung der Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2
WpÜG nicht zu er-warten sei. Insbesondere werde die Antragstellerin durch
das Deposit Agreement nicht nur verpflichtet, ausgezahlte Dividenden und
andere Ausschüttungen an die ADR-Inhaber weiterzureichen, sondern
insbesondere auch das Stimmrecht der für die ADR-Inhaber gehaltenen Aktien
ausschließlich entsprechend deren Weisungen aus-zuüben.
Durch die rechtliche Konstruktion der Übernahme der Renovis im Wege eines
Aktientauschs mit Hilfe der ADR soll die grenzüberschreitende
Unternehmensakquisition erleichtert und die Handelbarkeit von an einer –
aus US-Sicht – ausländischen Börse notierten Aktien in den USA ermöglicht
werden. Das beabsichtigte Auseinanderfallen von rechtlichem Eigentum an den
Aktien bei der Antragstellerin einerseits und dem bei den ADR-Inhabern
liegenden wirtschaftlichen Eigentum andererseits habe seine Ursache darin,
dass aufgrund von rechtlichen Unterschieden zwischen dem US-amerikanischen
und dem deutschen Gesellschaftsrecht eine echte Aktionärsstellung von
US-Anlegern an einer in Deutschland börsennotierten Gesellschaft nicht
möglich sei. Daher solle durch die Ausgabe von ADR für die
zugrundeliegenden, von der Antragstellerin gehaltenen Aktien der
Zielgesellschaft und die durch das Deposit Agreement getroffenen Regelungen
für die ADR-Inhaber eine Position geschaffen werden, die dem rechtlichen
Eigentum an Aktien möglichst nahe komme. Hierfür trage insbesondere die
Einräumung eines Weisungsrechts hinsichtlich der mit den Aktien verbundenen
Stimmrechte Sorge, mittels dessen die ADR-Inhaber die Unternehmenspolitik
unter Ausschluss der Antragstellerin bestimmen können. Die Funktion der
Antragstellerin werde nach dem Depositary Agreement auf die Durchführung
der Kapitalerhöhung im Zuge des Erwerbes der Renovis durch die
Zielgesellschaft und die Tätigkeit als Depositary für die ADR-Inhaber
beschränkt. Eine Beeinflussung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft
seitens der Antragstellerin werde durch das Deposit Agreement
ausgeschlossen.
Die relative Bewertung der Interessen der Antragstellerin und der übrigen
Aktionäre der Zielgesellschaft weiche in einem solchen Maße vom Normalfall
der Erlangung der Kontrolle ab, dass die Befreiung angezeigt sei. Das
Interesse der Antragstellerin be-schränke sich auf das für die Durchführung
der Transaktion Erforderliche. Auch das mutmaßliche Interesse der Aktionäre
der Zielgesellschaft dürfte darauf gerichtet sein, dass ein Kreditinstitut
sich der Aufgabe der Durchführung der Kapitalerhöhung und des Depositary
annimmt.
Um einen Missbrauch der Befreiung auszuschließen, hat die BaFin die
Befreiung unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass die
Antragstellerin die Stimmrechte der den American Depositary Receipts
zugrundeliegenden Aktien der Zielgesellschaft gemäß bestimmter Vorschriften
des Deposit Agreements nicht im eigenen Ermessen, sondern nur auf Weisung
der ADR-Inhaber ausübt. Zudem hat die BaFin die Auflage erteilt, dass die
Antragstellerin den Eintritt der auflösenden Bedingungen der BaFin
unverzüglich mitzuteilen habe.
Durch die auflösende Bedingung werde sichergestellt, dass die Befreiung nur
solange gelte, wie die mit der Kontrollerlangung einhergehende Zielsetzung
und Grundlage der Befreiung fortbestehe. Die mit der Auflage bezweckte
Mitteilung der Antragstel-lerin über den Eintritt der auflösenden Bedingung
solle sicherstellen, dass die BaFin bei Wegfall des Befreiungsgrundes die
erforderlichen Maßnahmen treffen könne.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 28.05.2008
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, Düsseldorf, München und Stuttgart
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