M&A Activity • Oct 29, 2008
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Takeover Bids | 29 October 2008 15:33
Befreiung;
Zielgesellschaft: IKB Deutsche Industriebank AG; Bieter: LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf
Kontrollerwerber:
1) LSF6 Europe Financial Holdings, L.P., 2711 N. Haskell Avenue, Suite
1700, Dallas, Texas 75204, Vereinigte Staaten von Amerika,
2) LSF6 Europe Partners, LLC, 2711 N. Haskell Avenue, Suite 1700, Dallas,
Texas 75204, Vereinigte Staaten von Amerika,
3) Lone Star Europe Holdings, L.P., Washington Mall, Suite 304, 7 Reid
Street, Hamilton HM11, Bermuda,
4) Lone Star Europe Holdings, Ltd., Washington Mall, Suite 304, 7 Reid
Street, Hamilton HM11, Bermuda,
5) Herr John P. Grayken, 100 Whitehead Road, Cohasset, Massachusetts
02025, Vereinigte Staaten von Amerika,
Zielgesellschaft:
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, Wilhelm-Bötzkes-Str. 1,
40474 Düsseldorf
ISIN: DE0008063306
Mit Bescheid vom 22.10.2008 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die LSF6 Europe Financial Holdings,
L.P., LSF6 Europe Partners, LLC, Lone Star Europe Holdings, L.P., Lone Star
Europe Holdings, Ltd., und Herrn John P. Grayken im Hinblick auf eine
Kontrollerlangung nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die IKB Deutsche
Industriebank Aktiengesellschaft (IKB AG) gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in
Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten
befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. hat am 29.10.2008 durch Vollzug des
Aktienkauf- und Übertragungsvertrags vom 21. August 2008 zwischen LSF6
Europe Financial Holdings, L.P. als Käufer und der KfW sowie der KfW
Beteiligungs Holding GmbH als Verkäufer insgesamt 90,81 % der Stimmrechte
und des Grundkapitals an der IKB AG erworben und damit die Kontrolle im
Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die IKB AG erlangt. Gleichzeitig haben
damit LSF6 Europe Partners, LLC, Lone Star Europe Holdings, L.P., Lone Star
Europe Holdings, Ltd., und John P. Grayken mittelbar die Kontrolle über die
IKB AG im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG
erworben. Die Kontrollerwerber (Antragsteller) haben bereits vor
Kontrollerlangung einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe
eines Angebots nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung gestellt.
Die Befreiung ist unter der Auflage ergangen, dass die Antragsteller oder
ein mit ihnen verbundenes Unternehmen bis zum 31.03.2009 Sanierungsbeiträge
in Höhe von bis zu EUR 425 Mio., mindestens jedoch EUR 360 Mio. leisten.
Bis zu EUR 200 Mio., mindestens jedoch EUR 135 Mio. werden einem Portfolio
Investment Special Purpose Vehicle (PI SPV), das bestimmte Wertpapiere
erwirbt, dergestalt zur Verfügung gestellt, dass die so zur Verfügung
gestellten Mittel gegenüber einem Seniordarlehen der KfW an das PI SPV
vollständig nachrangig sind (Auflage I). Darüber hinaus müssen die
Antragsteller oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen der IKB AG bis zum
31.03.2009 Finanzmittel in Höhe von EUR 225 Mio. zur Verfügung stellen, die
die Voraussetzungen als haftende Eigenmittel nach §§ 10, 10a KWG erfüllen
(Auflage II).
Werden im Rahmen der Auflage I weniger als EUR 135 Mio. zur Verfügung
gestellt, erhöht sich der Betrag von EUR 225 Mio., der im Rahmen der
Auflage II geleistet werden muss, um den Unterschiedsbetrag zwischen EUR
135 Mio. und dem tatsächlich im Rahmen der Auflage I geleisteten Betrag.
Die BaFin ist zum Widerruf der Befreiung berechtigt, wenn die vorstehend
beschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden, oder wenn die Antragsteller
die Erfüllung der Auflagen nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachweisen. Darüber hinaus ist die BaFin zum Widerruf des
Befreiungsbescheids berechtigt, wenn die Antragsteller oder mit ihnen
verbundene Unternehmen bis zum 30. November 2010 einen Antrag auf
Ausschluss der übrigen Aktionäre der IKB AG nach §§ 327a ff. AktG (Squeeze
Out) stellen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid
dargelegten, Gründen:
Die IKB ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von
§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich aus der
unzulänglichen Liquiditätslage der IKB, welche im Wesentlichen aus dem
Unvermögen der IKB AG resultiert, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
Bereits der Abschlussprüfer der IKB, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers AG, stellte am 04.07.2008 im Bestätigungsvermerk des
Jahresabschlusses und Lageberichts 2007/08 der AG bestandsgefährdende
Risiken fest. Dort wird aufgeführt, dass der Fortbestand der IKB AG davon
abhänge, dass im Geschäftsjahr 2008/09 wieder ein erweiterter Zugang zum
Kapitalmarkt für unbesicherte, längerfristige Refinanzierungen erreicht
werden könne. Hierzu sei insbesondere erforderlich, dass die beschlossene
Kapitalerhöhung um EUR 1,25 Mrd. eingetragen und zeitnah durchgeführt
werde, die geplanten Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung, insbesondere die
kurzfristig erforderliche Neuaufnahme und Verlängerung von besicherten
Geldmarktrefinanzierungen, umgesetzt werden, die Veräußerung eines Teils
der Portfolioinvestments zu ausreichenden Preisen vorgenommen werde, gegen
die vorgenannten Maßnahmen und den gesamten Risikoschirm keine rechtlichen
Vorbehalte, insbesondere im Rahmen von EU-Verfahren, geltend gemacht werden
und aus dem Rechtsstreit mit einem Kreditversicherer keine wesentlichen
Risiken entstünden. In den Gründen des Befreiungsbescheids wird weiter
erläutert, dass nach den Planungen der IKB selbst im Fall einer Reduktion
des Neugeschäfts auf Null in den nächsten zwölf Monaten ein
Liquiditätsbedarf von mehr als EUR 10 Mrd. bei der IKB bestünde.
Die Antragsteller haben ein Sanierungskonzept vorgelegt, das geeignet ist,
die Krisenursachen in Form der ungenügenden Liquiditätslage der IKB zu
beheben und so die Sanierung der IKB zu gewährleisten. In dem
Sanierungskonzept sind zahlreiche Maßnahmen zur Bewältigung der
ungenügenden Liquiditätslage und zur Stabilisierung der IKB enthalten. Dazu
zählen drei wesentliche Maßnahmen, deren Durchführung zumindest teilweise
von den Antragstellern abhängt. Hierbei handelt es sich um die Durchführung
der Kapitalerhöhung um EUR 1,25 Mrd., die Veräußerung eines Portfolios von
Wertpapieren an eine Zweckgesellschaft sowie die Zuführung von Eigenmitteln
an die IKB auf Einzel- oder Gruppenebene. Sofern diese drei Maßnahmen
entfielen, würde sich ein Liquiditätsdefizit bei der IKB ergeben, ohne dass
es auf die üblichen Refinanzierungsmaßnahmen, die die IKB selbst steuern
kann, ankäme. Die von den Antragstellern geplanten Maßnahmen sind zusammen
mit weiteren allgemeinen Maßnahmen geeignet, ein kumulatives
Liquiditätsdefizit im Planungs- und Prognosezeitraum bei der IKB zu
verhindern.
Im Rahmen des Sanierungskonzepts der Antragsteller sind die Antragsteller
bereit, erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen, die der zu sanierenden
Zielgesellschaft IKB AG unmittelbar zufließen oder zumindest in sonstiger
Weise zu Gute kommen werden. Dabei erkennt die BaFin die Kapitalerhöhung um
EUR 1,25 Mrd., die von der KfW gezeichnet wird, nicht als Sanierungsbeitrag
der Antragsteller an.
Die Zuführung von bis zu EUR 200 Mio., mindestens jedoch EUR 135 Mio. an
nachrangigem Kapital in das PI SPV, verbunden mit dem Erwerb eines
Wertpapierportfolios durch das PI SPV, ist ein Sanierungsbeitrag der
Antragsteller. Der Sanierungsbeitrag ist insofern mittelbar, als die Mittel
nur mittelbar in Form von Liquidität der IKB zu Gute kommen. Dies ist vor
dem Hintergrund der Krisenursachen jedoch ausreichend, da die Krise der IKB
in erster Linie liquiditätsinduziert ist und dieser indirekte Beitrag der
Antragsteller zur Stabilisierung der Liquiditätslage der IKB erforderlich
und geeignet ist.
Der maßgebliche Sanierungsbeitrag der Antragsteller ist die Zuführung von
Eigenmitteln auf Einzel- oder Gruppenebene in die IKB bzw. den IKB Konzern.
Die Zuführung von EUR 225 Mio. als Eigenmittel durch die Antragsteller ist
ein unmittelbarer Sanierungsbeitrag. Denn durch diese Maßnahmen erhöhen
sich das Eigenkapital bzw. die Eigenmittel der IKB auf Einzel- bzw.
Gruppenebene nachhaltig, da diese Mittel nicht wieder – zumindest nicht vor
allen vorrangigen Forderungen gegen die IKB – abgezogen werden können. Die
Mittel werden die Kapitalbasis der IKB und die bankaufsichtsrechtlichen
Quoten verbessern.
Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Ermessensausübung durch die BaFin
wird festgehalten, dass grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des §
9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen
Bieter auszugehen ist. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der IKB
gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft ist,
die ansonsten die drohende Illiquidität der Gesellschaft und eine
eventuelle Stellung eines Insolvenzantrags gegen die IKB durch die BaFin zu
gegenwärtigen hätten. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung
erhebliche Leistungen zum Fortbestand der IKB beitragen, kann ihnen nicht
zugemutet werden, den Aktionären der IKB darüber hinaus ein Pflichtangebot
zum Erwerb aller Aktien abzugeben. Denn ihre Leistungen sollen vorrangig
der IKB und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Durch die
Auflagen, unter denen die Befreiung erteilt wurde, wird sichergestellt,
dass die Antragsteller die im Rahmen ihres Sanierungskonzepts
vorgeschlagenen beiden Sanierungsbeiträge tatsächlich leisten.
Die übrigen Aktionäre der IKB AG sind jedoch angesichts ihrer bisherigen
mittelbaren Verlusttragung (durch Verwässerung aufgrund der Kapitalerhöhung
sowie durch Wertverlust aufgrund der Entwicklung des Börsenkurses) an den
Früchten der Sanierung im Rahmen ihres Aktienbesitzes zu beteiligen. Es
besteht ein rechtlich erhebliches Interesse der übrigen Aktionäre der IKB,
mittelfristig Gesellschafter der IKB AG zu bleiben. Der Widerrufsvorbehalt,
der die BaFin berechtigt, die Befreiung zu widerrufen, wenn die
Antragsteller bis zum 30. November 2010 einen Antrag auf Ausschluss der
übrigen Aktionäre nach §§ 327ff. AktG stellen, sichert die Interessen der
übrigen Aktionäre der IKB AG diesbezüglich ab.
Ende der WpÜG-Meldung
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 29.10.2008
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München (General Standard); Freiverkehr in
Hannover und Stuttgart
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