M&A Activity • Jan 8, 2009
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Takeover Bids | 8 January 2009 18:26
Befreiung;
Zielgesellschaft: Cycos AG; Bieter: siehe Meldetext
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der Cycos AG
Mit Bescheid vom 19.12.2008 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -auf entsprechenden Antrag vom 29.
September 2008 – die folgenden Gesellschaften und Personen im Hinblick auf
eine Kontrollerlangung nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Cycos AG,
Alsdorf, ISIN DE0007700205 (die ‘Zielgesellschaft’) gemäß § 37 Abs. 1, Abs.
2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten befreit,
gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu
veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach
der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft der
BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen:
1. EN Germany Holdings B.V. mit Geschäftsadresse in Prins Bernhardplein
200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande
Antragstellerin zu 1);
2. Enterprise Networks Holdings B.V mit Geschäftsadresse in Prins
Bernhardplein 200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande
Antragstellerin zu 2);
3. Gores I SF Luxembourg S.à r.l. mit Geschäftsadresse in 12, rue Léon
Thyes, 2636 Luxembourg, Luxembourg
Antragstellerin zu 3);
4. Gores II SF Luxembourg S.à r.l. mit Geschäftsadresse in 12, rue Léon
Thyes, 2636 Luxembourg, Luxembourg
Antragstellerin zu 4);
5. Gores Capital Advisors LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville
Road, Suite 400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA
Antragstellerin zu 5);
6. The Gores Group LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Road,
Suite 400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA
Antragstellerin zu 6);
7. AEG Holding LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Road, Suite
400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA
Antragstellerin zu 7);
8. Mr. Alec E. Gores mit Geschäftsadresse in 10877 Wilshire Blvd, 18th
Floor, Los Angeles, CA 90024, USA
Antragsteller zu 8);
9. Gores Capital Partners (Alternative) II L.P. mit Geschäftsadresse in 87
Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands
Antragstellerin zu 9;
10. Gores Capital Advisors (Alternative) II L.P. mit Geschäftsadresse in
87 Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands
Antragstellerin zu 10);
11. Gores Group (Alternative) Limited mit Geschäftsadresse in 87 Mary
Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands
Antragstellerin zu 11);
12. Gores Capital Partners L.P. mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville
Rd, Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA
Antragstellerin zu 12);
In demselben Bescheid vom 19.12.2008 hat die BaFin die entsprechenden
Befreiungsanträge der folgenden Gesellschaften abgewiesen:
13. Gores FF Partners L.P. mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Rd,
Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA
Antragstellerin zu 13);
14. Gores Co-Invest Partnership L.P. mit Geschäftsadresse in 2711
Centerville Rd, Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA
Antragstellerin zu 14);
15. Gores Co-Investment Partnership (Alternative) II L.P. mit
Geschäftsadresse in 87 Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002,
Cayman Islands
Antragstellerin zu 15).
Durch Vollzug eines Master Sale and Purchase Agreements vom 29./30. Juli
2008 zwischen u.a. der Siemens Aktiengesellschaft, München / Berlin
(‘Siemens’) und die Antragstellerin zu 1), mit dem Siemens sein sogenanntes
Communications Enterprise Business verkaufte, erwarb die Antragstellerin zu
1) am 30. September 2008, vermittelt über die Siemens Enterprise
Communications Management GmbH (München), die Siemens Enterprise
Communications Beteiligung GmbH & Co. KG (München) (‘Enterprise
Beteiligungen KG’), die Siemens Enterprise Communications GmbH & Co. KG
(München) (‘Enterprise KG’), die CHG Communications Beteiligungsverwaltung
GmbH (München) und die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG (München)
(‘CHG’), mittelbar 7.122.585 stimmberechtigte Aktien der Zielgesellschaft,
was einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,25% entspricht. Damit hat
die Antragstellerin zu 1) die Kontrolle im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
über die Zielgesellschaft erlangt. Gleichzeitig haben damit die
Antragsteller(innen) zu 2) bis 12) die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangt. Die Antragstellerinnen zu 13) bis 15) haben zu diesem Zeitpunkt
keine Kontrolle erlangt. Die BaFin hat sich die Veröffentlichung des
Befreiungsbescheids vorbehalten, wird davon jedoch keinen Gebrauch machen,
wenn die Antragsteller(innen) zu 1) bis 15) den Tenor des Bescheids und die
wesentlichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im Befreiungsbescheid
näher dargelegten Gründen:
1. Die Antragstellerin zu 1) hat am 30. September 2008 in Folge des Erwerbs
des einzigen Kommanditanteils der Enterprise Beteiligungen KG die Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt, denn in Folge dieses Erwerbs sind die
Enterprise Beteiligungen KG und ihre Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6
WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB und § 17 AktG als Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 1) anzusehen. In Folge dessen sind auch die Unternehmen,
an denen die Enterprise Beteiligungen KG die unmittelbar oder mittelbar die
Mehrheit der Stimmrechte hält, als Tochterunternehmen der Antragstellerin
zu 1) anzusehen, einschließlich der CHG, die die bereits erwähnten 91,25%
der Aktien an der Zielgesellschaft unmittelbar hält.
Die der Antragstellerin zu 1) damit zugerechneten Stimmrechte an der
Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auch der
Antragstellerin zu 2) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2) alleinige
Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist.
Die Antragstellerin zu 2) ist ein im Wege der Mehrmütterherrschaft nach den
Grundsätzen des § 17 AktG durch die Antragstellerin zu 3) und 4) gemeinsam
beherrschtes Unternehmen, so dass auch der Antragstellerin zu 3) und zu 4)
die Stimmrechte zugerechnet werden, die die CHG an der Zielgesellschaft
hält.
Die der Antragstellerin zu 3) zuzurechnenden Stimmrechte der
Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG der
Antragstellerin zu 12) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12) am 30.
September 2008 die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte der Antragstellerin
zu 3) hielt.
Die Stimmrechte der Zielgesellschaft, die der Antragstellerin zu 12)
zugerechnet werden, werden auch der Antragstellerin zu 5) nach § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin zu 5) die
Antragstellerin zu 12) als ihr General Partner (ähnlich einer
Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG deutschen Rechts) beherrscht.
Die Antragstellerin zu 5) wird durch die Antragstellerin zu 6), ihren
einzigen ‘Managing Member’, beherrscht, so dass die der Antragstellerin zu
5) zuzurechnenden Stimmrechte der Zielgesellschaft auch der Antragstellerin
zu 6) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sind.
An der Antragstellerin zu 6) ist die Antragstellerin zu 7) mit 100% der
Anteile und Stimmrechte beteiligt, so dass der Antragstellerin zu 7) die
der Antragstellerin zu 6) zuzurechnenden Stimmrechte an der
Zielgesellschaft zugerechnet werden.
Der Antragsteller zu 8) ist der alleinige Gesellschafter der
Antragstellerin zu 7), so dass auch ihm die der Antragstellerin zu 7),
seinem Tochterunternehmen, zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden.
Die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an der Antragstellerin zu 4) hält
die Antragstellerin zu 9), so dass auch der Antragstellerin zu 9) die
Stimmrechte der CHG an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WpÜG zugerechnet werden.
Die Antragstellerin zu 9) wird durch ihren alleinigen General Partner, die
Antragstellerin zu 10), beherrscht, so dass die der Antragstellerin zu 9)
zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auch der
Antragstellerin zu 10) zugerechnet werden.
Die Antragstellerin zu 10) wird durch ihren alleinigen General Partner, die
Antragstellerin zu 11), beherrscht, so dass auch der Antragstellerin zu 11)
die Stimmrechte an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet werden.
2. Den Antragstellerinnen zu 13), zu 14) und zu 15) werden die Stimmrechte
der Zielgesellschaft nicht in Folge des Erwerbs des einzigen
Kommanditanteils der Enterprise Beteiligungen KG durch die Antragstellerin
zu 1) am 30. September 2008 zugerechnet, weil sie jeweils nur eine
Minderheitsbeteiligung an den untergeordneten Beteiligungsgesellschaften
halten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von einer Beteiligung
einer der Antragstellerinnen zu 13), zu 14) und zu 15) an einer
Mehrmütterherrschaft nach den Grundsätzen des § 17 AktG auszugehen, da es
am 30. September 2008 jeweils einen beherrschenden Mehrheitsgesellschafter
gab. Daher haben sie am 30. September 2008 auch nicht die Kontrolle an der
Zielgesellschaft erlangt.
3. Die mittelbare Kontrollerlangung der Antragsteller(innen) zu 1) bis 12)
über die Zielgesellschaft erfüllt die Voraussetzung des § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO, da der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft
weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt,
die das eigentliche Ziel des Erwerbs des Communications Enterprise Business
von Siemens durch die Antragsteller, nämlich der Enterprise KG, war.
Nach der Verwaltungspraxis der BaFin wird im Einklang mit der herrschenden
Ansicht in der Literatur auch der hier vorliegende mittelbare Erwerb der
Gesellschaft, die die Kontrolle an der Zielgesellschaft unmittelbar hält,
von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO erfasst.
Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist die maßgebliche Bezugsgröße, zu
der der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Bilanz der
Gesellschaft, die die Anteile an der Zielgesellschaft unmittelbar hält, in
Beziehung zu setzen ist, das Aktivvermögen der Gesellschaft, die als die
wirtschaftlich maßgebliche Gesellschaft aus der Sicht des Erwerbers bzw. in
Zusammenhang des Erwerbsvorgangs anzusehen ist. Vorliegend ergibt sich aus
der Relation der Buchwerte der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der
Bilanz der CHG im Vergleich zum Aktivvermögen der der CHG unmittelbar
übergeordneten Gesellschaft, nämlich der Enterprise KG, in der das gesamte
operative Geschäft des Deutschlandbereichs des Communications Enterprise
Business gebündelt ist, dass die Beteiligung an der Zielgesellschaft eine
untergeordnete Rolle spielt und deshalb eine Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG-AngebotsVO ergehen kann. Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen
der Enterprise KG macht die Beteiligung an der Zielgesellschaft nur etwa
3,77 % aus. Damit liegt der relative Wert der Beteiligung deutlich unter
der Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO. Dass die Zielgesellschaft
nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs durch die Antragssteller war, wird
auch daran deutlich, dass ihr Umsatz nur einen Anteil von wenig über 1 %
des allein mit dem Deutschlandgeschäftes veräußerten Communications
Enterprise Business erzielten Umsatzes ausmacht. Vor diesem Hintergrund ist
es sachgerecht, nicht auf den Buchwert des Aktivvermögens der Enterprise
Beteiligungen KG, einer Holding-Gesellschaft, in der das
Deutschlandgeschäft des Communications Enterprise Business gebündelt ist,
als Bezugsgröße abzustellen. Denn dieser ist durch die Nutzung steuerlicher
Sondereffekte verfälscht und spiegelt daher den noch in der Enterprise KG
gezeigten, weitaus höheren Wert des Aktivvermögens der operativen
Enterprise KG und deren Tochterunternehmen nicht realistisch wider.
Erst recht würde der relative Wert der Beteiligung an der Zielgesellschaft
geringer, wenn man den mittelbaren Erwerb der Zielgesellschaft als Teil der
gesamten, vom Master Sale and Purchase Agreement erfassten
Erwerbstransaktion, also inklusive des US- und sonstigen Auslandsgeschäfts
des Communications Enterprise Business, berücksichtigte.
4. Vorliegend führt auch die im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 37
WpÜG gebotene Abwägung der Interessen der Antragssteller(innen) zu 1) bis
12) und der außenstehenden Aktionäre dazu, dass eine Befreiung
gerechtfertigt ist. Denn es wäre nach der Wertung des Gesetz- und
Verordnungsgebers unverhältnismäßig, wenn der Bieter in Folge des für ihn
relativ unbedeutenden Erwerbs der mittelbaren Beteiligung an der
Zielgesellschaft mit den Kosten und dem Aufwand eines Pflichtangebotes
belastet würde. Eine Abweichung von dieser generellen Bewertung der
Interessenlage durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist gerade auch im
Hinblick auf die Umsatzzahlen bereits für das Deutschlandgeschäft nicht
geboten.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.01.2009
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und
Stuttgart
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