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029 Group SE

M&A Activity Jan 8, 2009

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 8 January 2009 18:26

Befreiung;

Zielgesellschaft: Cycos AG; Bieter: siehe Meldetext

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der Cycos AG

Mit Bescheid vom 19.12.2008 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -auf entsprechenden Antrag vom 29.

September 2008 – die folgenden Gesellschaften und Personen im Hinblick auf

eine Kontrollerlangung nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Cycos AG,

Alsdorf, ISIN DE0007700205 (die ‘Zielgesellschaft’) gemäß § 37 Abs. 1, Abs.

2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von den Pflichten befreit,

gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu

veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach

der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft der

BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen:

1. EN Germany Holdings B.V. mit Geschäftsadresse in Prins Bernhardplein

200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande

Antragstellerin zu 1);

2. Enterprise Networks Holdings B.V mit Geschäftsadresse in Prins

Bernhardplein 200, 1097 JB Amsterdam, Niederlande

Antragstellerin zu 2);

3. Gores I SF Luxembourg S.à r.l. mit Geschäftsadresse in 12, rue Léon

Thyes, 2636 Luxembourg, Luxembourg

Antragstellerin zu 3);

4. Gores II SF Luxembourg S.à r.l. mit Geschäftsadresse in 12, rue Léon

Thyes, 2636 Luxembourg, Luxembourg

Antragstellerin zu 4);

5. Gores Capital Advisors LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville

Road, Suite 400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA

Antragstellerin zu 5);

6. The Gores Group LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Road,

Suite 400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA

Antragstellerin zu 6);

7. AEG Holding LLC mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Road, Suite

400, Wilmington, County of Newcastle DE 19808, USA

Antragstellerin zu 7);

8. Mr. Alec E. Gores mit Geschäftsadresse in 10877 Wilshire Blvd, 18th

Floor, Los Angeles, CA 90024, USA

Antragsteller zu 8);

9. Gores Capital Partners (Alternative) II L.P. mit Geschäftsadresse in 87

Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands

Antragstellerin zu 9;

10. Gores Capital Advisors (Alternative) II L.P. mit Geschäftsadresse in

87 Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands

Antragstellerin zu 10);

11. Gores Group (Alternative) Limited mit Geschäftsadresse in 87 Mary

Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002, Cayman Islands

Antragstellerin zu 11);

12. Gores Capital Partners L.P. mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville

Rd, Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA

Antragstellerin zu 12);

In demselben Bescheid vom 19.12.2008 hat die BaFin die entsprechenden

Befreiungsanträge der folgenden Gesellschaften abgewiesen:

13. Gores FF Partners L.P. mit Geschäftsadresse in 2711 Centerville Rd,

Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA

Antragstellerin zu 13);

14. Gores Co-Invest Partnership L.P. mit Geschäftsadresse in 2711

Centerville Rd, Suite 400, Wilmington, DE 19808, County of Newcastle, USA

Antragstellerin zu 14);

15. Gores Co-Investment Partnership (Alternative) II L.P. mit

Geschäftsadresse in 87 Mary Street, George Town, Grand Cayman KY1-9002,

Cayman Islands

Antragstellerin zu 15).

Durch Vollzug eines Master Sale and Purchase Agreements vom 29./30. Juli

2008 zwischen u.a. der Siemens Aktiengesellschaft, München / Berlin

(‘Siemens’) und die Antragstellerin zu 1), mit dem Siemens sein sogenanntes

Communications Enterprise Business verkaufte, erwarb die Antragstellerin zu

1) am 30. September 2008, vermittelt über die Siemens Enterprise

Communications Management GmbH (München), die Siemens Enterprise

Communications Beteiligung GmbH & Co. KG (München) (‘Enterprise

Beteiligungen KG’), die Siemens Enterprise Communications GmbH & Co. KG

(München) (‘Enterprise KG’), die CHG Communications Beteiligungsverwaltung

GmbH (München) und die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG (München)

(‘CHG’), mittelbar 7.122.585 stimmberechtigte Aktien der Zielgesellschaft,

was einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,25% entspricht. Damit hat

die Antragstellerin zu 1) die Kontrolle im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

über die Zielgesellschaft erlangt. Gleichzeitig haben damit die

Antragsteller(innen) zu 2) bis 12) die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangt. Die Antragstellerinnen zu 13) bis 15) haben zu diesem Zeitpunkt

keine Kontrolle erlangt. Die BaFin hat sich die Veröffentlichung des

Befreiungsbescheids vorbehalten, wird davon jedoch keinen Gebrauch machen,

wenn die Antragsteller(innen) zu 1) bis 15) den Tenor des Bescheids und die

wesentlichen Gründe öffentlich bekannt machen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im Befreiungsbescheid

näher dargelegten Gründen:

1. Die Antragstellerin zu 1) hat am 30. September 2008 in Folge des Erwerbs

des einzigen Kommanditanteils der Enterprise Beteiligungen KG die Kontrolle

über die Zielgesellschaft erlangt, denn in Folge dieses Erwerbs sind die

Enterprise Beteiligungen KG und ihre Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6

WpÜG, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB und § 17 AktG als Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 1) anzusehen. In Folge dessen sind auch die Unternehmen,

an denen die Enterprise Beteiligungen KG die unmittelbar oder mittelbar die

Mehrheit der Stimmrechte hält, als Tochterunternehmen der Antragstellerin

zu 1) anzusehen, einschließlich der CHG, die die bereits erwähnten 91,25%

der Aktien an der Zielgesellschaft unmittelbar hält.

Die der Antragstellerin zu 1) damit zugerechneten Stimmrechte an der

Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auch der

Antragstellerin zu 2) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2) alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist.

Die Antragstellerin zu 2) ist ein im Wege der Mehrmütterherrschaft nach den

Grundsätzen des § 17 AktG durch die Antragstellerin zu 3) und 4) gemeinsam

beherrschtes Unternehmen, so dass auch der Antragstellerin zu 3) und zu 4)

die Stimmrechte zugerechnet werden, die die CHG an der Zielgesellschaft

hält.

Die der Antragstellerin zu 3) zuzurechnenden Stimmrechte der

Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG der

Antragstellerin zu 12) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12) am 30.

September 2008 die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte der Antragstellerin

zu 3) hielt.

Die Stimmrechte der Zielgesellschaft, die der Antragstellerin zu 12)

zugerechnet werden, werden auch der Antragstellerin zu 5) nach § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet, da die Antragstellerin zu 5) die

Antragstellerin zu 12) als ihr General Partner (ähnlich einer

Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG deutschen Rechts) beherrscht.

Die Antragstellerin zu 5) wird durch die Antragstellerin zu 6), ihren

einzigen ‘Managing Member’, beherrscht, so dass die der Antragstellerin zu

5) zuzurechnenden Stimmrechte der Zielgesellschaft auch der Antragstellerin

zu 6) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sind.

An der Antragstellerin zu 6) ist die Antragstellerin zu 7) mit 100% der

Anteile und Stimmrechte beteiligt, so dass der Antragstellerin zu 7) die

der Antragstellerin zu 6) zuzurechnenden Stimmrechte an der

Zielgesellschaft zugerechnet werden.

Der Antragsteller zu 8) ist der alleinige Gesellschafter der

Antragstellerin zu 7), so dass auch ihm die der Antragstellerin zu 7),

seinem Tochterunternehmen, zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden.

Die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an der Antragstellerin zu 4) hält

die Antragstellerin zu 9), so dass auch der Antragstellerin zu 9) die

Stimmrechte der CHG an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

WpÜG zugerechnet werden.

Die Antragstellerin zu 9) wird durch ihren alleinigen General Partner, die

Antragstellerin zu 10), beherrscht, so dass die der Antragstellerin zu 9)

zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG auch der

Antragstellerin zu 10) zugerechnet werden.

Die Antragstellerin zu 10) wird durch ihren alleinigen General Partner, die

Antragstellerin zu 11), beherrscht, so dass auch der Antragstellerin zu 11)

die Stimmrechte an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG

zugerechnet werden.

2. Den Antragstellerinnen zu 13), zu 14) und zu 15) werden die Stimmrechte

der Zielgesellschaft nicht in Folge des Erwerbs des einzigen

Kommanditanteils der Enterprise Beteiligungen KG durch die Antragstellerin

zu 1) am 30. September 2008 zugerechnet, weil sie jeweils nur eine

Minderheitsbeteiligung an den untergeordneten Beteiligungsgesellschaften

halten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von einer Beteiligung

einer der Antragstellerinnen zu 13), zu 14) und zu 15) an einer

Mehrmütterherrschaft nach den Grundsätzen des § 17 AktG auszugehen, da es

am 30. September 2008 jeweils einen beherrschenden Mehrheitsgesellschafter

gab. Daher haben sie am 30. September 2008 auch nicht die Kontrolle an der

Zielgesellschaft erlangt.

3. Die mittelbare Kontrollerlangung der Antragsteller(innen) zu 1) bis 12)

über die Zielgesellschaft erfüllt die Voraussetzung des § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO, da der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft

weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt,

die das eigentliche Ziel des Erwerbs des Communications Enterprise Business

von Siemens durch die Antragsteller, nämlich der Enterprise KG, war.

Nach der Verwaltungspraxis der BaFin wird im Einklang mit der herrschenden

Ansicht in der Literatur auch der hier vorliegende mittelbare Erwerb der

Gesellschaft, die die Kontrolle an der Zielgesellschaft unmittelbar hält,

von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO erfasst.

Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist die maßgebliche Bezugsgröße, zu

der der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der Bilanz der

Gesellschaft, die die Anteile an der Zielgesellschaft unmittelbar hält, in

Beziehung zu setzen ist, das Aktivvermögen der Gesellschaft, die als die

wirtschaftlich maßgebliche Gesellschaft aus der Sicht des Erwerbers bzw. in

Zusammenhang des Erwerbsvorgangs anzusehen ist. Vorliegend ergibt sich aus

der Relation der Buchwerte der Beteiligung an der Zielgesellschaft in der

Bilanz der CHG im Vergleich zum Aktivvermögen der der CHG unmittelbar

übergeordneten Gesellschaft, nämlich der Enterprise KG, in der das gesamte

operative Geschäft des Deutschlandbereichs des Communications Enterprise

Business gebündelt ist, dass die Beteiligung an der Zielgesellschaft eine

untergeordnete Rolle spielt und deshalb eine Befreiung nach § 9 Satz 2 Nr.

3 WpÜG-AngebotsVO ergehen kann. Im Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen

der Enterprise KG macht die Beteiligung an der Zielgesellschaft nur etwa

3,77 % aus. Damit liegt der relative Wert der Beteiligung deutlich unter

der Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO. Dass die Zielgesellschaft

nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs durch die Antragssteller war, wird

auch daran deutlich, dass ihr Umsatz nur einen Anteil von wenig über 1 %

des allein mit dem Deutschlandgeschäftes veräußerten Communications

Enterprise Business erzielten Umsatzes ausmacht. Vor diesem Hintergrund ist

es sachgerecht, nicht auf den Buchwert des Aktivvermögens der Enterprise

Beteiligungen KG, einer Holding-Gesellschaft, in der das

Deutschlandgeschäft des Communications Enterprise Business gebündelt ist,

als Bezugsgröße abzustellen. Denn dieser ist durch die Nutzung steuerlicher

Sondereffekte verfälscht und spiegelt daher den noch in der Enterprise KG

gezeigten, weitaus höheren Wert des Aktivvermögens der operativen

Enterprise KG und deren Tochterunternehmen nicht realistisch wider.

Erst recht würde der relative Wert der Beteiligung an der Zielgesellschaft

geringer, wenn man den mittelbaren Erwerb der Zielgesellschaft als Teil der

gesamten, vom Master Sale and Purchase Agreement erfassten

Erwerbstransaktion, also inklusive des US- und sonstigen Auslandsgeschäfts

des Communications Enterprise Business, berücksichtigte.

4. Vorliegend führt auch die im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 37

WpÜG gebotene Abwägung der Interessen der Antragssteller(innen) zu 1) bis

12) und der außenstehenden Aktionäre dazu, dass eine Befreiung

gerechtfertigt ist. Denn es wäre nach der Wertung des Gesetz- und

Verordnungsgebers unverhältnismäßig, wenn der Bieter in Folge des für ihn

relativ unbedeutenden Erwerbs der mittelbaren Beteiligung an der

Zielgesellschaft mit den Kosten und dem Aufwand eines Pflichtangebotes

belastet würde. Eine Abweichung von dieser generellen Bewertung der

Interessenlage durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist gerade auch im

Hinblick auf die Umsatzzahlen bereits für das Deutschlandgeschäft nicht

geboten.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.01.2009

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General

Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und

Stuttgart

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