M&A Activity • Jan 30, 2009
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News Details
Takeover Bids | 30 January 2009 21:52
Befreiung;
Zielgesellschaft: Premiere AG; Bieter: News Adelaide Holdings B.V. u.a.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP
News Adelaide Holdings B.V.
Nachricht vom 30. Januar 2009
Befreiung
Zielgesellschaft: Premiere AG
Bieter: News Adelaide Holdings B.V., News Corporation u.a.
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der Premiere AG, Unterföhring.
Bieter/Antragsteller:
1) News Adelaide Holdings B.V., 1059CH Amsterdam, Niederlande
2) News Corporation, New York, NY 10036, USA
3) News Publishing Australia Ltd., New York, NY 10036, USA
4) News America Inc., New York, NY 10036, USA
5) News Corp Europe, Inc., New York, NY 10036, USA
6) News Netherlands B.V., 1411MA Naarden, Niederlande
Zielgesellschaft:
Premiere AG, Medienallee 4, 85774 Unterföhring
ISIN: DE 000PREM 111
Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die News Adelaide Holdings B.V.,
Pilotenstraat 39, 1059CH Amsterdam, Niederlande, die News Corporation, New
York, NY 10036, USA, die News Publishing Australia Ltd., New York, NY
10036, USA, die News America Inc., New York, NY 10036, USA, die News Corp
Europe, Inc., New York, NY 10036, USA sowie die News Netherlands B.V.,
1411MA Naarden, Niederlande für den Fall der Kontrollerlangung an der
Premiere AG (‘Premiere“), Unterföhring von der Verpflichtung nach § 35 Abs.
1. S. 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2. S. 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre von Premiere zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
In dem Befreiungsbescheid behält sich die BaFin den Widerruf der Befreiung
gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall vor, dass
a) die Hauptversammlung von Premiere nicht den Beschluss fasst, das
Grundkapital von Premiere gegen Bareinlagen dergestalt zu erhöhen, dass
Premiere aus dieser Kapitalerhöhung eine Eigenkapitalzufuhr von mindestens
EUR 411.559.129 gewährt wird;
b) im Rahmen der nach Buchstabe a) beschlossenen Kapitalerhöhung nicht die
Durchführung einer Barkapitalerhöhung bis zum 31. Januar 2010 erfolgt ist,
durch welche Premiere ein Eigenkapital von mindestens EUR 411.559.129
zufließen wird;
c) die im Rahmen des zwischen den Antragstellern zu 1) und 2), den
finanzierenden Banken und Premiere geschlossenen Financial Support
Agreement (nachfolgend: ‘FSA“) vom 22. Dezember 2008 eingegangen
Verpflichtungen gemäß § 1 des FSA nicht erfüllt werden, nach denen der
Antragsteller zu 1) im Rahmen der Kapitalerhöhung im Sinne der Buchstaben
a) und b) neue Aktien in dem Umfang zu zeichnen bzw. zu erwerben hat, der
erforderlich ist, um Premiere infolge der Durchführung dieser
Kapitalerhöhung Eigenkapital in Höhe von EUR 411.559.129 zuzuführen;
d) die finanzierenden Banken nach Durchführung der unter Buchstabe a) und
b) genannten Kapitalerhöhung nicht entsprechend § 4 des FSA im Rahmen der
Neustrukturierung der bestehenden Kreditvereinbarungen von Premiere unter
entsprechenden neuen Kreditvereinbarungen Kredite in Höhe eines
Gesamtvolumens von EUR 525 Mio. zur Verfügung stellen;
e) die Kontrollerlangung der Antragsteller nicht im Rahmen der
Kapitalerhöhung gemäß Buchstabe b) spätestens bis zum 31. Januar 2010
erfolgt ist.
Der Bescheid ist weiterhin mit der Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
ergangen, dass die Antragsteller der BaFin den Ausfall der vorstehend unter
Buchstabe a) – e) genannten Widerrufsgründe durch Vorlage geeigneter
Unterlagen unverzüglich nach dem jeweiligen Ausfall nachweisen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid
dargelegten Gründen:
Premiere ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne
von § 322 Abs. 2 S. 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich aus der
nachhaltigen Verlustsituation von Premiere, welche dazu geführt hat, dass
Premiere im dritten Quartal 2008 ihre Kreditauflagen (Covenants) nicht mehr
einhalten konnte. In der Folge wurde eine Aussetzung der Überprüfung der
Kreditauflagen seitens der Kreditgeber vereinbart, um Premiere Zeit zur
Ausarbeitung eines Sanierungsplans unter Einschluss einer ausreichenden
Eigenkapitalzufuhr zu geben. Ohne eine neue Finanzierungsstruktur hätte das
Bankenkonsortium von Premiere nach Ablauf der Aussetzung der
Kreditauflagen–Überprüfung die sofortige Zurückzahlung der bestehenden
Verbindlichkeiten einfordern können. In diesem Fall wäre eine Insolvenz der
Premiere die voraussichtliche Folge gewesen.
Bereits im Quartalsbericht (Konzernzwischenabschluss) von Premiere zum
dritten Quartal 2008, der am 13. November 2008 veröffentlicht wurde,
erklärte der Vorstand von Premiere, dass für den Fall, dass die
Restrukturierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne und seitens
der Kreditgeber eine Kündigung ausgesprochen werde, Premiere in ihrem
Bestand gefährdet sei.
Die bestandsgefährdenden Risiken, welche bei der Premiere-Gruppe bestehen,
betreffen zugleich auch die Premiere AG als Einzelgesellschaft, weil diese
selbst Kreditnehmerin der Bankdarlehen ist, deren Kreditauflagen nicht mehr
eingehalten werden konnten. Auch ist die Premiere AG als Gesellschaft
aufgrund ihrer Holdingeigenschaft vollständig von Einnahmen aus dem
Premiere-Konzern und damit dessen Ertragskraft abhängig.
Die Antragsteller haben ein plausibles Sanierungskonzept vorgelegt, um die
Krisenursachen und die ungenügende Liquiditätslage von Premiere zu beheben
und so die nachhaltige Sanierung von Premiere zu erreichen.
Den operativen Schwierigkeiten, welche zu der anhaltenden Verlustsituation
der Premiere geführt haben, soll durch die Umsetzung umfangreicher,
insbesondere operativer Maßnahmen begegnet werden, welche die
Zielgesellschaft in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 23. Dezember 2008 im
Einzelnen geschildert hat. Dadurch soll der Premiere-Gruppe ermöglicht
werden, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften. Aufgrund der
Abhängigkeit der Premiere AG als Einzelgesellschaft von Konzerninnenerlösen
ergibt sich damit gleichzeitig mittelbar die Eignung dieser Maßnahmen auch
zur Sanierung der Zielgesellschaft.
Die im Sanierungsplan vorgesehenen finanziellen Maßnahmen berücksichtigen
den Liquiditätsbedarf, der sich aus der Umsetzung der operativen Maßnahmen
ergibt, unter anderem im Hinblick auf die Bundesliga-Lizenzen sowie den
Aufwand für die zum Teil bereits eingeleiteten Sales und
Marketing-Maßnahmen. Das FSA beseitigt die unmittelbar bestehende Gefahr
der Zahlungsunfähigkeit für Premiere und beinhaltet, wie im Sanierungsplan
vorgesehen, die Verpflichtung der Antragsteller zu 1) und 2)
sicherzustellen, dass Premiere insgesamt EUR 450 Mio. als Eigenkapital
mittels zweier Kapitalerhöhungen zugeführt werden. Die erste, kleinere von
diesen wurde bereits durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals
durchgeführt. Dadurch wurden Premiere EUR 38,44 Mio. als Eigenkapital
zugeführt. Zur Vorbereitung der weiteren Kapitalerhöhung, durch welche
Premiere der Differenzbetrag zu den nach dem FSA erforderlichen EUR 450
Mio. zufließen soll, sind ebenfalls bereits entsprechende Maßnahmen
eingeleitet worden. Dies ergibt sich aus der Einladung zur
außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Februar 2009, die am 16. Januar
2009 veröffentlicht wurde.
Die Neustrukturierung der Kreditfinanzierung erfolgt gleichfalls auf der
Grundlage des FSA.
Die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit von Premiere durch
das vorgelegte Sanierungskonzept sind von einer unabhängigen, international
renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden.
Im Zusammenhang mit den Risiken bei der Umsetzung des Sanierungskonzepts
führt der Bescheid aus, dass nach der Praxis der BaFin an die Feststellung
der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts bei der Entscheidung über eine
Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Prüfung
der Plausibilität des Sanierungskonzepts beinhaltet eine Prognose des
Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten Daten. Eine Bestätigung
dergestalt, dass die Bewältigung der Krise mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist nach Praxis der BaFin im Rahmen des
§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ebenso wenig zu fordern wie die Prüfung, ob
ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann. Entsprechend ist auch
keine Überprüfung durch BaFin erfolgt, ob die geplanten einzelnen
Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. die Steigerung der Abonnentenzahl und
Erhöhung des ARPU, durch die Umstellung der Preis- und Angebotsstruktur des
Premiere-Programmangebots tatsächlich erfolgreich sein werden. Maßgeblich
ist vielmehr die Eignung des Sanierungskonzepts zur Bewältigung der
Krisensituation bei der Zielgesellschaft.
Die Antragsteller tragen das Sanierungskonzept durch eigene
Leistungserbringung maßgeblich mit. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben
sich im Rahmen des Sanierungskonzepts und im Zusammenhang mit der
Kontrollerlangung zu erheblichen Eigenleistungen verpflichtet. Insbesondere
die Sicherstellung im FSA, dass Premiere ein Eigenkapital in Höhe von
insgesamt EUR 450 Mio. zufließt, beinhaltet eine erhebliche finanzielle
Eigenleistung der Antragsteller zu 1) und 2), die wesentlich für das
Gelingen des Sanierungskonzepts ist. An dem Zustandekommen der ebenfalls im
FSA enthaltenen Bankenvereinbarungen, insbesondere der unmittelbaren
Beseitigung der Kündigungsgefahren, sind damit ebenfalls die Antragsteller
zu 1) und 2) beteiligt, da die Eigenkapitalmaßnahmen als wesentliches
Erfordernis für die neue Finanzierungsstruktur von den finanzierenden
Banken vorgegeben wurden. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im
operativen Bereich der Antragsteller zu 2), wie sich aus dem Vergleich
seiner Geschäftsfelder mit denen von Premiere ergibt, in der Lage ist,
durch sein Know-how und seine personellen Ressourcen stützend tätig zu
werden. Der Know-how-Zufluss und die operativen Maßnahmen, die auf das neue
Management zurückzuführen sind, tragen zur Sanierung bei. Die Leistungen
der Antragsteller zu 1) und 2) sind auch den Antragstellern zu 3) bis 5)
als deren Mutter- bzw. Tochterunternehmen zugute zu halten.
Zu der Interessenabwägung bei der Ermessensausübung durch die BaFin wird in
dem Befreiungsbescheid festgehalten, dass grundsätzlich bei Vorliegen eines
Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebotsVO von einem Vorrang der Interessen der
potentiellen Bieter auszugehen ist. Durch die Sanierung soll der
Fortbestand der Premiere gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre
der Gesellschaft ist, denen ohne das Sanierungskonzept drohte, Beteiligte
an einer insolventen Zielgesellschaft zu werden mit der Folge eines
erheblichen (weiteren) Wertverlustes ihrer Aktien.
Die Befreiung wurde mit den oben wiedergegebenen Nebenbestimmungen
erlassen, die der Sicherung des Befreiungszwecks dienen. Die Ausgestaltung
als Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist als milderes
Mittel im Vergleich zur (auflösenden) Bedingung zu betrachten und
ermöglicht für den Fall des Eintritts nicht bestimmbarer Ereignisse eine
gewisse Flexibilität. Die enthaltene Frist dient der zügigen Umsetzung der
Sanierungsmaßnahmen und soll gleichzeitig Verzögerungen durch Widersprüche
oder Anfechtungsklagen berücksichtigen. Beruht die Nichterfüllung der im
Einzelnen erfassten Handlungen auf tatsächlichen oder rechtlichen Umständen
(z. B. Verzögerung der Kapitalerhöhung durch etwaige Anfechtungsklagen),
die nicht in der Verantwortungssphäre der Antragsteller liegen, wird dies
im Einzelfall bei der Frage eines möglichen Widerrufs zu berücksichtigen
sein.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 30.01.2009
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Notiert: Premiere AG: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
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