M&A Activity • May 27, 2009
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Takeover Bids | 27 May 2009 18:24
Befreiung <->;
Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Zielgesellschaft: OVB Holding AG
Bieter: siehe Meldetext
Veröffentlichung über die Ablehnung von Anträgen über die Erteilung einer
Befreiung von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung der
Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der
OVB Holding AG.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheiden vom 18. Mai 2009 die am 24. März 2009 gestellten Anträge der
folgenden Gesellschaften auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB
Holding AG (nachfolgend auch ‘Zielgesellschaft’) zu veröffentlichen, sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, abgelehnt:
1. Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G., Ludwig-Erhard-Straße
22, 20459 Hamburg (‘DR Kranken’);
2. Balance Vermittlungs-Beteiligungs-AG, Heidkoppel 5, 22844 Norderstedt
(‘Balance’);
3. IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG für Handel, Handwerk und
Gewerbe, Neue Rabenstraße 15-19, 20354 Hamburg (‘Iduna Leben’);
4. SIGNAL Krankenversicherung a.G., Joseph-Scherer-Straße 3, 44139
Dortmund (‘Signal Kranken’);
5. SIGNAL Unfallversicherung a.G., Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund
(‘Signal Unfall’);
(die Gesellschaften zu 1. bis 5. gemeinsam die ‘Antragsteller’).
Die BaFin hat sich die Veröffentlichung der Entscheidungen vorbehalten,
wird jedoch davon keinen Gebrauch machen, wenn die Tatsache der Ablehnung
der Befreiung vom Pflichtangebot unter Angabe des Tenors und der
wesentlichen Gründe von den Antragstellern unverzüglich auf den in § 10
Abs. 3 WpÜG vorgesehenen oder diesen vergleichbaren Veröffentlichungswegen
öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Veröffentlichung der Ablehnung der Befreiung unter Angabe des Tenors
und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:
I.
Der Tenor der Bescheide lautet wie folgt:
Der Antrag auf Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35
Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG zu
veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre
der OVB Holding AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen, wird abgelehnt.
II.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe der Bescheide zusammengefasst:
Die Anträge sind zulässig aber unbegründet. Keiner der Antragsteller hält
zur Zeit oder hielt jemals mehr als 30% der Stimmrechte der OVB Holding AG
und es sind oder waren auch keinem mehr als 30% der Stimmrechte der
Zielgesellschaft zuzurechnen, so dass die Antragsteller nicht die Kontrolle
im Sinn des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt haben.
Die DR Kranken, Iduna Leben, Signal Kranken und die Signal Unfall haben am
16. Februar 2009 einen Gleichordnungskonzernvertrag geschlossen, der am 1.
April 2009 wirksam wurde.
Die Aktien und Stimmrechte der OVB Holding AG werden derzeit zu ca. 35,93%
von der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH gehalten, rund 14,17%
werden von der Deutscher Ring Financial Services GmbH sowie rund 10,7% von
der Generali Lebensversicherung AG (vormals: Volksfürsorge Deutsche
Lebensversicherung AG) und weitere rund 28,56% werden von der Iduna Leben
gehalten. Zum Zeitpunkt des Börsengangs der Zielgesellschaft im Juli 2006
hielt die Iduna Leben lediglich rund 10,73% der Aktien der
Zielgesellschaft. Die DR Kranken hielt zum Zeitpunkt des Befreiungsantrags
direkt und indirekt über Spezialfonds, deren Anteilsscheine sie zu 100%
inne hat, eine Beteiligung von rund 3,91% an der Zielgesellschaft. Seit dem
31. März 2009 hält die DR Kranken nur noch rund 1,42% des Grundkapitals und
der Stimmrechte der Zielgesellschaft.
An der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH waren die Deutscher Ring
Lebensversicherungs-AG ursprünglich mit 55%, die Deutscher Ring
Sachversicherungs-AG mit 10% sowie die DR Kranken mit 35% beteiligt. Die DR
Kranken hat ihre Beteiligung an der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH
am 30. Dezember 2008 in die Balance eingebracht. An der Balance ist die DR
Kranken zu 100% beteiligt.
Die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH, die Deutscher Ring Financial
Services GmbH, die Generali Lebensversicherung AG und die Iduna Leben waren
bereits vor dem Börsengang der Zielgesellschaft im Juli 2006 an der
Zielgesellschaft beteiligt. Zwischen ihnen war am 2. November 2000 ein
Rahmen- und Stimmbindungsvertrag in Bezug auf die Zielgesellschaft
(‘Rahmen- und Stimmbindungsvertrag’) geschlossen worden.
Einzige noch gültige Regelung des Rahmen- und Stimmbindungsvertrags ist
eine Vereinbarung über die Besetzung des Aufsichtsrats der
Zielgesellschaft, nach der die Vertragspartner in den Hauptversammlungen
stets so abstimmen werden, dass vier der sechs Aufsichtsratsmitglieder von
der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH und der Deutscher Ring
Financial Services GmbH zu benennen sind und je ein Aufsichtsratsmitglied
von dem Vertragspartner Generali Lebensversicherung AG und der Iduna Leben
zu benennen sind. Ein darüberhinausgehendes abgestimmtes Verhalten in Bezug
auf die Zielgesellschaft gibt es zwischen den Vertragspartnern nicht.
Bereits vor dem Börsengang der Zielgesellschaft bestand zwischen der Iduna
Leben, der Signal Kranken und der Signal Unfall ein Gleichordnungskonzern.
Durch den Gleichordnungskonzernvertrag vom 16. Februar 2009 ist die DR
Kranken dem Gleichordnungskonzern der Iduna Leben, der Signal Kranken und
der Signal Unfall mit Wirkung zum 1. April 2009 beigetreten.
Rahmen- und Stimmbindungsvertrag
Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag führt nach der zum Zeitpunkt des
Börsengangs gültigen Fassung von § 30 Abs. 2 WpÜG nicht zu einer
gegenseitigen Zurechnung der von den Vertragsparteien gehaltenen
Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG.
Eine Abstimmung über die Besetzung des Aufsichtsrats reicht für die Annahme
eines abgestimmten Verhaltens nur dann aus, wenn ihr eine gemeinsame
unternehmerische Strategie für die Zielgesellschaft zugrunde liegt. Soweit
die koordinierte Besetzung des Aufsichtsrats lediglich eine Abbildung der
wesentlichen Beteiligung ohne weitere unternehmerische Absichten darstellt,
kommt es nicht zu einer Zurechnung. Vorliegend spiegelt die Besetzung des
Aufsichtsrats im Wesentlichen die Beteiligung der Vertragspartner zum
Zeitpunkt des Börsengangs an der Zielgesellschaft wider.
Keine Kontrolle der DR Kranken
Die DR Kranken hält derzeit rund 1,42% der Aktien und Stimmrechte an der
Zielgesellschaft, weitere Stimmrechte werden ihr nicht zugerechnet. Ihre
Beteiligung liegt damit deutlich unter der Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2
WpÜG. Zwischen der DR Kranken, der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG
und der Deutscher Ring Sachversicherungs-AG bestand zu keinem Zeitpunkt
eine Mehrmütterherrschaft im Hinblick auf die Deutscher Ring
Beteiligungsholding GmbH. Die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH wird
allein von der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG beherrscht (§ 17 Abs.
2 AktG). Die bis zum 26. November 2008 bestehende personenidentische
Besetzung der Vorstände der DR Kranken, der Deutscher Ring
Lebensversicherungs-AG und der Deutscher Ring Sachversicherungs-AG führt
ebenfalls nicht zu einer Zurechnung gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG. Allein in der
personenidentischen Besetzung ist ein abgestimmtes Verhalten nicht zu
erkennen. Auch werden der DR Kranken die von der Iduna Leben gehaltenen
Stimmrechte nicht zugerechnet. Der aufgrund des
Gleichordnungskonzernvertrags vom 16. Februar 2009 bestehende
Gleichordnungskonzern zwischen der DR Kranken, der Iduna Leben, der Signal
Kranken und der Signal Unfall führt nicht zu einer gegenseitigen Zurechnung
der an der Zielgesellschaft gehaltenen Stimmrechte. Der
Gleichordnungskonzernvertrag enthält keine Regelung über ein abgestimmtes
Verhalten im Hinblick auf die Zielgesellschaft. Selbst wenn man die
Voraussetzungen eines acting in concert annehmen würde, hätte die DR
Kranken die Kontrollschwelle mit einer gegenseitg zugerechneten Beteiligung
von insgesamt rund 29,9% der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft
nicht überschritten.
Keine Kontrolle der Balance
Die Balance hält unmittelbar keine Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft und ihr sind auch keine Stimmrechte zuzurechnen,
insbesondere ist die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH keine
Tochtergesellschaft der Balance, sondern allein von der Deutscher Ring
Lebensversicherungs-AG.
Keine Kontrolle der Iduna Leben
Die Iduna Leben hält rund 28,56% Aktien und Stimmrechte an der
Zielgesellschaft. Daneben werden ihr keine Stimmrechte zugerechnet, so dass
die Iduna Leben die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht
überschritten hat. Insbesondere der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag führt
nicht zu einer gegenseitigen Zurechnung der von den Parteien an der
Zielgesellschaft gehaltenen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG (vgl. oben).
Ansonsten würde es sich bei Iduna Leben um einen sog. Altfall handeln, so
dass eine (erneute) Kontrollerlangung mit der Folge eines Pflichtangebots
gemäß § 35 WpÜG ausgeschlossen wäre. Die Gründung eines
Gleichordnungskonzerns unter Beteiligung der DR Kranken führt nicht zu
einer gegenseitigen Zurechnung von Stimmrechten zwischen der DR Kranken und
der Iduna Leben.
Keine Kontrolle der Signal Kranken und der Signal Unfall
Die Signal Kranken und die Signal Unfall halten unmittelbar keine Aktien
und Stimmrechte der Zielgesellschaft und ihnen werden auch keine
Stimmrechte der Zielgesellschaft zugerechnet. Das reine Bestehen eines
Gleichordnungskonzerns zwischen der Signal Kranken, der Iduna Leben und der
Signal Unfall führt nicht zu einer gegenseitigen Zurechnung von
Stimmrechten der beteiligten Gesellschaften. Im Übrigen befindet sich im
Gleichordnungskonzern derzeit eine Stimmrechtebeteiligung von insgesamt
rund 29,9%, also unterhalb der relevanten Kontrollschwelle von 30%.
Ende der WpÜG-Meldung
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.05.2009
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
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