Pre-Annual General Meeting Information • Dec 22, 2009
Pre-Annual General Meeting Information
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News Details
AGM Announcements | 22 December 2009 15:10
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2010 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.12.2009
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
HanseYachts AG
Greifswald
Ordentliche Hauptversammlung 2010
ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung eingeladen, die am Dienstag, 02. Februar 2010, um
10:00 Uhr in der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald,
stattfindet.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Juli 2009 sowie
des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs.
4 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2008/2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2008/2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2009/2010 zu wählen.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist
in Kraft getreten. Das ARUG regelt unter anderem Fristen und Termine
im Aktiengesetz (AktG) neu und trifft neue Bestimmungen zu Vollmachten
und deren Form sowie zur Übersendung von Informationen an Kreditinstitute
und Aktionäre. Um unterschiedliche Formulierungen in Aktiengesetz
und Satzung zu vermeiden, soll die Satzung an die aktuelle Gesetzesfassung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
5.1. Einberufung der Hauptversammlung
Umgliederung des bisherigen § 3 der Satzung in § 3 Abs. 1
und Einfügung eines neuen § 3 Abs. 2:
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen
auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.'
§ 17 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG ist auf den Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt,
Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. Ein Anspruch hierauf
besteht jedoch nicht.'
5.2. Teilnahme an der Hauptversammlung
§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis
zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre nach § 17 Abs. 1 der
Satzung zugegangen sein muss, einzuberufen. Der Tag der Einberufung
ist nicht mitzurechnen.'
§ 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle
in Textform in deutscher oder englischer Sprache innerhalb der gesetzlichen
Frist anmelden.'
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden
Instituts, die sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der
Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt zu beziehen hat und spätestens
bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Anmeldefrist zugegangen sein
muss. Dieser Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer
Sprache zu erbringen.'
§ 19 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Gesellschaft
bietet mindestens einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung
des Nachweises an. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Regelung über die Form von Vollmachten in diesem Absatz erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute
oder Personen.'
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Januar 2009 wurde die
Gesellschaft ermächtigt, bis zum 15. Juli 2010 eigene Aktien bis zu
einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen
darf, zu erwerben und zu veräußern. Unter dem Gesichtspunkt der dem
Aktionärswohl verpflichteten Unternehmensführung stellt die Ermächtigung
zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien ein stabilisierendes
Element im Rahmen der Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien soll daher erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'6.1. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals
zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse oder ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgen. Im Falle des Erwerbs
über die Börse darf der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Kurse der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf
Börsenhandelstage vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Kurse der Aktie
der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem
Tag der öffentlichen Ankündigung um nicht mehr als 15 % über- oder
unterschreiten. Überschreitet die Anzahl der angedienten Aktien das
Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann
eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 angedienten
Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum 1. Februar
2015. Sie kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für deren Rechnung
durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft
nicht zum Handel eigener Aktien genutzt werden.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können mit Zustimmung
des Aufsichtsrats der Gesellschaft in den Fällen von lit. a) bis lit.
c) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien:
a) zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet;
b) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen, an denen sie nicht notiert sind, verwendet werden;
c) im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten angeboten
werden.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Preis (ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem die Aktien bei Ausnutzung
der Ermächtigung gemäß lit. a) veräußert oder gemäß lit. b) an weiteren
Börsen eingeführt werden, darf den Mittelwert der Kurse der Aktie
der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor dem Tag der Veräußerung um nicht mehr als 3 % unterschreiten.
Darüber hinaus darf in diesen Fällen die Summe der zu veräußernden
Aktien zusammen mit den Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
mit Bezugsrechtsausschluss oder aufgrund von unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre emittierten Options- oder Wandelrechten
ausgegeben werden, die Grenze von insgesamt 10 % des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Ausgabe der Aktien nicht übersteigen.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien kann einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
6.2. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Januar 2009
zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit die Ermächtigung sich auf den
Erwerb und nicht die Veräußerung bzw. Wiederausgabe der eigenen Aktien
bezieht, aufgehoben.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) wird den Unternehmen in Deutschland
die Möglichkeit geboten, eigene Aktien am Markt zurückzukaufen und
auch wieder zu veräußern. Auch zur diesjährigen Hauptversammlung soll
der HanseYachts AG diese Ermächtigung erteilt werden.
Die Ermächtigung zum Wiederverkauf eigener Aktien dient unter anderem
der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form
der Veräußerung als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre
ermächtigen. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend
der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer
solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt
insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der
Aktien als deren Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines
Bezugsrechts an die Aktionäre. Den Aktionären muss dabei kein Nachteil
entstehen, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert
sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können. Diese Ermächtigung zur Veräußerung der Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts wird dahingehend beschränkt, dass die
Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien unter Einbeziehung
der bestehenden Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten darf.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen
Aktien gegen Sachübernahmen zu veräußern, soll den Vorstand zum einen
in die Lage versetzen, in geeigneten Einzelfällen und zu gegebener
Zeit - gegebenenfalls dringend benötigte - Sachgüter, insbesondere
Lizenzen, Marken, Know-how oder vergleichbare Vermögenswerte gegen
Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die vorgesehene
Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, auf sich bietende Angebote
schnell und flexibel reagieren zu können. Insbesondere in einem derart
dynamischen Markt wie jenem, in dem sich die Gesellschaft bewegt,
kann eine solche schnelle und flexible Reaktionsmöglichkeit notwendig
sein, um den Vorsprung der Gesellschaft vor ihren potenziellen Mitbewerbern
zu erhalten und weiter zu festigen. Zum anderen soll die Ermächtigung,
das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen
zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszugeben,
den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen
Unternehmen oder Beteiligungen an solchen Unternehmen gegen Überlassung
von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Gerade Unternehmensakquisitionen
verlaufen oftmals in Bieterverfahren und in engem zeitlichen Rahmen.
Dies erfordert in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene
Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen
Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten
bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen
Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
ausnutzen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unterrichten. Konkrete
Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen nicht.
Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung
in den Versammlungsräumen zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen
wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt
werden.
II. Vorlagen an die Aktionäre
Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der gebilligte
Konzernabschluss des HanseYachts-Konzerns für das Geschäftsjahr 2008/2009
jeweils nebst Lagebericht und erläuterndem Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, der Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008/2009 sowie der Bericht
des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 und
186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Punkt 6 der Tagesordnung, sind ab dem Tag
der Bekanntmachung über www.hansegroup.com unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
zugänglich. Während der Hauptversammlung werden diese Unterlagen auch
in den Versammlungsräumen zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf
Verlangen werden diese Unterlagen auch von der Gesellschaft kostenfrei
zugesandt. Bestellungen bitten wir, an die folgende Adresse zu richten:
HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße
22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834579281 E-Mail:
[email protected]
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b
BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein
depotführendes Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
('record date'), d.h. Dienstag, den 12. Januar 2010, 00:00 Uhr, zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am dritten
Werktag vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. Donnerstag, den 28.
Januar 2010, 24:00 Uhr zugehen:
HanseYachts AG c/o Bankhaus M.M. Warburg & CO. Kommanditgesellschaft
a.A. Ferdinandstraße 75 20095 Hamburg Telefax: +49 (0)40-36181116 E-Mail: [email protected]
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung
zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach
dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb
von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären
die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden.
Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten
bitten wir unsere Aktionäre sich alsbald mit ihrem depotführenden
Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende
Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, die nicht an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt werden, bedürfen der
Textform. Es wird gebeten, dafür das Vollmachtsformular zu verwenden,
das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verbunden ist. Dieses
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com
zum Herunterladen bereit. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder
am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen
werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die folgende
Adresse erfolgen:
HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße
22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail:
[email protected]
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie
sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, müssen ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung
anfordern. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Des Weiteren bitten wir die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für
diese Vollmacht das auf der Homepage der Gesellschaft (www.hansegroup.com)
erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden und hiermit
dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung zu
erteilen. Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
erteilten Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich
ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen
Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail),
indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte und das auf der Internetseite
der Gesellschaft zum Herunterladen bereitstehende Vollmachts-/Weisungsformular
als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an
die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen
Gründen bis spätestens Freitag, 29. Januar 2010 (Eingangsdatum bei
der Gesellschaft) unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße
22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail:
[email protected]
Alternativ ist eine Übergabe an die Stimmrechtsvertreter während
der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft besteht nicht.
IV. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand an die folgende
Adresse
HanseYachts AG Vorstand - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: [email protected]
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag, 2.
Januar 2010 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung
muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der
Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs.
1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl
des Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an:
HanseYachts AG Vorstand - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: [email protected]
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung,
wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner
Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis Montag, 18. Januar 2010 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft
an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich
nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.hansegroup.com veröffentlicht.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs.
2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge
von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126
Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht
die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär
auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für
den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen.
V. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.hansegroup.com unter 'Hauptversammlung'.
VI. Datum der Bekanntmachung
Die Einladung zur Hauptversammlung
am 2. Februar 2010 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung
im elektronischen Bundesanzeiger am 22. Dezember 2009 bekannt gemacht
worden.
VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Mitteilungen gemäß
§ 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger 6.400.000,00 EUR und ist eingeteilt
in 6.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
beträgt dementsprechend 6.400.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Greifswald, im Dezember 2009
HanseYachts AG
Michael Schmidt
Udo Potthast
Gregor Bredenbeck
Vorstand
22.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HanseYachts AG
Salinenstraße 22
17489 Greifswald
Deutschland
Telefon: +49 3834 57920
Fax: +49 3834 579281
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.hansegroup.com/
ISIN: DE000A0KF6M8
WKN: A0KF6M
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard),
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
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