Pre-Annual General Meeting Information • Jan 21, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
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News Details
AGM Announcements | 21 January 2010 15:10
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.03.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
21.01.2010
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Aurubis AG
Hamburg
WKN 676 650 ISIN DE 000 676 650 4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2010
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 3. März 2010, um 10:00 Uhr,
im CCH-Congress Center Hamburg, Saal 1,
Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof) in 20355 Hamburg stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2010
des Unternehmens ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Aurubis AG zum 30. September 2009, der Lageberichte
der Aurubis AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008/2009, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
(HGB)
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss
gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung
der vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den
gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich
nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats
betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf
der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit,
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der Aurubis AG zum 30. September 2009 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 66.529.731,46 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind
insgesamt EUR 26.565.336,85 auf das dividendenberechtigte Grundkapital
in Höhe von EUR 104.626.557,44, an die Aktionäre zu verwenden und den
Betrag von EUR 39.964.394,61 auf neue Rechnung vorzutragen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2008/2009 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2009/2010
Gestützt auf die Empfehlungen des Prüfungsausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2009/2010 bestellt.
Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2009/2010 bestellt, sofern diese durchgeführt
wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Thomas Leysen hat
mit Schreiben vom 29. Juni 2009 sein Aufsichtsratsmandat sowie sämtliche
Ämter in den Ausschüssen zum 30. September 2009 niedergelegt. Herr
Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese wurde am 14. September 2009 gerichtlich
ab 1. Oktober 2009 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
bestellt. Ein Anteilseignervertreter ist nun für die Restlaufzeit
der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Alt.
1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 sowie § 8 Abs.
1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner
und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Thomas Leysen, d.h. für die Dauer bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2011/2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September
2012) der Gesellschaft beschließen wird,
Herrn Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese, Salzgitter, Vorsitzender
des Vorstandes der Salzgitter AG, Salzgitter,
als Vertreter der Anteilseigner zu wählen.
Herr Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese hat folgende weitere Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:
Aurubis AG, Hamburg Mitglied des Aufsichtsrats (durch
gerichtliche Bestellung)
MAN Nutzfahrzeuge AG, München Mitglied des Aufsichtsrats
Mannesmannröhren-Werke GmbH, Mülheim/Ruhr + Vorsitzender
des Aufsichtsrats
Salzgitter Mannesmann Handel GmbH, Düsseldorf + Vorsitzender des Aufsichtsrats
Salzgitter Stahl GmbH, Salzgitter + Vorsitzender
des Aufsichtsrats
+ = Konzerngesellschaften
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und
zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Zum Erwerb
eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung 2009 beschlossene Ermächtigung im
August 2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden,
der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in
der Hauptversammlung vom 26. Februar 2009 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit Wirkung zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufzuheben und
folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien,
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu beschließen:
Die Gesellschaft wird bis zum 2. September 2011 ermächtigt,
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals
zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich jeweils
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit
eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann ganz
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse
für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 50
% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um
nicht mehr als 50 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann
das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs
nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten
Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung
der Anpassung; die 10-%-Grenze für das Über- bzw. die 50-%-Grenze
für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen
des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre
dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter
Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis
zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken,
zu verwenden:
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder mittels eines Angebots an sämtliche Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretende Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert
werden, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von
Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von
der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgt, insbesondere
- aber nicht ausschließlich - aufgrund der unter Punkt 8 der Tagesordnung
dieser Hauptversammlung vom 3. März 2010 zu beschließenden Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen. Das
Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.
Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
Die Ermächtigungen unter lit. b), aa) bis cc) erfassen auch
die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d
Satz 5 AktG erworben wurden.
Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. b), aa) und bb) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands
auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der
Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 2. September
2011 zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der
Gesellschaft zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt,
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder
zu begeben.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt
die bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 26. Februar
2009 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die
Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum
2. September 2011 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann
nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher
Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern
die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch
macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien
und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese
der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es möglich sein,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen
den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht
mehr als 50 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses,
so kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung
der etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen
vorsehen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft
erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten
des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre
auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand
die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Aurubis
AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung
zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung,
die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere
die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien
der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern.
Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf
günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können.
Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass
die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs
der Aktie der Aurubis AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung
der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen
Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag
vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird
keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen Börsenpreises betragen.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung
von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden
dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der vorgeschlagenen Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle
tretende Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht ausgegeben bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung
aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretende Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt,
dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre,
die ihre Beteiligungsquote möglichst aufrecht erhalten wollen. Den
Aktionären bleibt zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch Kauf von Aktien der Aurubis AG über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr
zu größerer Flexibilität verhilft.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere
für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an anderen Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von
ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen,
sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum,
um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel sowohl
national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können.
Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Aurubis AG orientieren,
ohne eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis vorzunehmen,
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung
über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen
wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft
und der Aktionäre leiten lassen.
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die aufgrund
der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung
von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern von
durch die Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern und soweit
die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine
bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre
werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die
Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder
einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung
soll insoweit die Flexibilität erhöhen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien,
die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und
schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise
wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien
verwenden zu können.
Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung
der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien
beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht
neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt
werden, die erforderlich werdende Änderungen der Satzung hinsichtlich
der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens
bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung
der Ermächtigung unterrichten.
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
nebst gleichzeitiger Anpassung des bisherigen bedingten Kapitals und
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die vier nachstehenden Beschlüsse zu fassen:
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Februar 2009
unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) erteilte Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird
aufgehoben.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 2. März 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf
den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 700.000.000,00
zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu EUR 52.313.277,44 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen
können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden.
Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs-
bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft.
Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien werden in
Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das
Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis
können in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere
in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
festgesetzt werden. Etwaige rechnerische Bruchteile von Aktien werden
in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei
Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die
Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende
der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit')
begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
den Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ganz
oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien
der Gesellschaft nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu gewähren.
Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der
bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Vorstehende
Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht
sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht,
eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen,
können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung
auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner
kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw.
Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options-
oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis - auch
bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder:
mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
an zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand
über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen
oder
mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen
an der Börse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage
des Bezugsrechtshandels, entsprechen.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht
bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
auch mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit
entsprechen.
'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der arithmetische Mittelwert
der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt
werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des
geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst,
soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der
je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden
Stückaktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen,
wird der Vorstand jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht
in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts auszugeben, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur Bedienung
der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht
ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag
des Grundkapitals von nicht mehr als EUR 10.462.653,44 und insgesamt
nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss
ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die
seit dem 3. März 2010 bei Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben
werden oder aufgrund seit dem 3. März 2010 begebener Options- oder
Wandlungsrechte bzw. begründeter Wandlungspflichten bezogen werden
können, soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der
Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht
der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird. Weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen
Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und während der Laufzeit dieser
Ermächtigung an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung über
die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre
erfolgt ist.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge
auszuschließen und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren
zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit
den Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der
Verzinsung, den Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die
Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer
baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen,
die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien.
Das bedingte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung (Bedingtes
Kapital) in Höhe von bis zu EUR 52.313.277,44 dient statt der Gewährung
von Optionsrechten oder Optionspflichten bzw. von Wandlungsrechten
oder Wandlungspflichten nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
an die Inhaber von Options- bzw. Wandelanleihen, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Februar 2009
bis zum 25. Februar 2014 von der Aurubis AG oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
begeben werden, nunmehr der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
3. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung
von der Aurubis AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht
bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien aus Bedingtem Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw.
Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung
vom 3. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung
entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien
aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und
3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit
in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die
nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung
der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung
des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs-
bzw. Optionspflichten.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst,
ohne dass im Übrigen die Regelungen des § 4 Abs. 3 der Satzung berührt
werden:
'Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 3. März 2010 unter Tagesordnungspunkt
8 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben
werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht
begründen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
8 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG
in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. März 2015 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch
'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 700.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 52.313.277,44 nach näherer
Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren.
Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne
bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere
die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter
Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen bietet
die Möglichkeit, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe
sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die
Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen.
Aus den vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung
einer Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital
oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel-
bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis
der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben
der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten
zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/ oder Gewinnschuldverschreibungen,
erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen
selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in
anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes,
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung
der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten
bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft
getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Unterlegung
von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten genügt,
wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden Instrumente
ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen für die
bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien festgelegt
werden. Damit hat er sich gegen Entscheidungen einiger Gerichte gewandt,
die - entgegen der bis dahin allgemein üblichen Praxis - für die Beschlussfassung
über ein bedingtes Kapital forderten, dass sich aus dem Beschluss
der Hauptversammlung ein konkreter Wandlungs- bzw. Optionspreis ergeben
muss.
In Anbetracht der durch das ARUG erzielten Klärung der Rechtslage
sieht die Ermächtigung vor, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis
jeweils mindestens 80% des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten
Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft betragen muss. Da der
Wandlungs- bzw. Optionspreis auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis
ausgestaltet werden kann, sieht die Ermächtigung zudem vor, dass der
Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis in den Wandelanleihebedingungen
auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit des Aktienkurses während
der Laufzeit festgesetzt werden können.
Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte werden, soweit eine Anpassung
nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet
§ 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst, sofern während der Laufzeit
der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts
der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine Kapitalerhöhung)
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt
werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss
des Bezugsrechts möglich sein:
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien bzw. Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen
entfällt, die seit dem 3. März 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Durch diese Anrechnungen
wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden,
wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne besonderen
sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung
liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich
aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis
einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung
des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter
dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch
auf Null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen
sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht nicht wesentlich unterschreiten.
Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher
Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen
entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies
durch einen Zukauf über den Markt erreichen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung
vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer
Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach
ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden
durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der
Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen
Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind,
kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt,
ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel
und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist,
dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit
Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös
im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben
sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit
sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick
auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen
Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso
wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt
werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen
die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in
der Regel Klauseln die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese
Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht
von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet
die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der
Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits
bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies
gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option
oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien.
Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der
Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der
Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagene
Änderung des Verwendungszwecks des bedingten Kapitals dient der Gewährung
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
der Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 3. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung
von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren
bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Alternativ können im Rahmen
der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen
der Fristen, Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Stimmrechtsvertretung. Ferner ist am 5. August 2009 das Gesetz
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten,
das u.a. Neuregelungen zum Selbstbehalt bei Abschluss von D&O-Versicherungen
zur Absicherung von Vorstandsmitgliedern gegen Risiken aus deren beruflicher
Tätigkeit enthält. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen
dienen im wesentlichen der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen.
Daneben soll die Festvergütung und damit die Haftungsbasis der Aufsichtsräte
erhöht und der variable Anteil gesenkt werden. Die Aufsichtsratsvergütung
insgesamt (ohne Ausschuss- und Sitzungsgeld) soll der Höhe nach begrenzt
werden und das Ausschussgeld verdoppelt werden. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen daher vor, die Satzung wie folgt zu ändern:
§ 12 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst
und lautet sodann:
'§ 12
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz der
bei der Ausübung seines Amtes entstandenen Auslagen eine feste Vergütung
von 40.000,00 Euro/Geschäftsjahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1,5-fache dieses Betrages.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören,
erhalten zusätzlich 5.000,00 Euro/Geschäftsjahr pro Ausschuss, insgesamt
höchstens jedoch 10.000,00 Euro/Geschäftsjahr. Aufsichtsratsmitglieder,
die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten
zusätzlich 10.000,00 Euro/Geschäftsjahr pro Vorsitz in einem Ausschuss,
höchstens jedoch 20.000,00 Euro/Geschäftsjahr.
Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung
in Höhe von 250,00 Euro je 1.000.000,00 Euro bereinigtem Ergebnis
vor Steuern des Konzerns ('EBT'), das ein durchschnittliches, bereinigtes
EBT der letzten drei Geschäftsjahre von 50.000.000,00 Euro übersteigt.
Das bereinigte EBT ist das EBT nach IFRS vor Umbewertung der Lifo-Bestände
nach der Durchschnittsmethode und ohne Berücksichtigung der Einflüsse
aus Kupferpreisschwankungen in den Vorratsbewertungen ehemaliger Cumerio
Gesellschaften. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und sein Stellvertreter
das 1,5-fache dieses Betrages.
Die feste Vergütung gem. Abs. 1 Satz 1 und die auf den langfristigen
Unternehmenserfolg bezogene Vergütung gem. Abs. 2 werden für jedes
Mitglied des Aufsichtsrats auf 80.000,00 Euro/Geschäftsjahr begrenzt.
Die Begrenzung für den Vorsitzenden beträgt 160.000,00 Euro/Geschäftsjahr
und 120.000,00 Euro/Geschäftsjahr für den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vergütung nach Absätzen 1 und 2 ist fällig am Tag nach
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das betreffende Geschäftsjahr beschließt.
Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jede Teilnahme an einer
Sitzung des Aufsichtsrats und eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld
in Höhe von 500,00 Euro.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner die auf ihre
Vergütung und den Ersatz von Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem seiner
Ausschüsse nicht während des vollen Geschäftsjahres angehören, erhalten
die Vergütung entsprechend der Dauer ihres Amtes.
Den Aufsichtsratsmitgliedern steht die Vergütung in der sich
aus der jetzigen Fassung dieses § 12 ergebenden Höhe erstmals für
das am 1. Oktober 2009 beginnende Geschäftsjahr zu.
Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung
für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen mit angemessenen Selbstbehalten
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung, in die auch die
Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft
mitversichert werden.'
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
'Die
Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger, die mindestens 30 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung zu veröffentlichen ist. Die Mindestfrist des
Satzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 14 Abs.
1 der Satzung.'
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
'Für
die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung.'
§ 13 Abs. 2 lautet sodann:
'Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, die mindestens 30
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu veröffentlichen ist. Die
Mindestfrist des Satzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist
nach § 14 Abs. 1 der Satzung. Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche
Regelung.'
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden
die Worte 'bis spätestens am siebten Tag' durch die Worte 'mindestens
sechs Tage' ersetzt und nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
'In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist bestimmt werden.'
§ 14 Abs. 1 n.F. lautet sodann:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei dieser
oder einer für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist bestimmt werden. Für die Fristberechnung
gilt die gesetzliche Regelung.'
§ 14 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
'Das Stimmrecht
kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform.
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs
zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine weitere
Erleichterung des Formerfordernisses bestimmt werden. Der Nachweis
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem in der Einberufung
näher zu bestimmenden Weg elektronischer Kommunikation übermittelt
werden.'
§ 15 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
Der Vorstand ist ermächtigt zu entscheiden, ob Aktionäre an
der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen
können und gegebenenfalls Bestimmungen zum Umfang der elektronischen
Teilnahme und zum Verfahren zu treffen. Diese sind mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt zu machen.'
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
'Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über ein
geeignetes elektronisches Medium zuzulassen.'
Satz 2 wird gestrichen.
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in
den Geschäftsräumen der Aurubis AG in 20539 Hamburg, Hovestraße 50,
folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt im Internet unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich:
die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;
der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugs-
und Andienungsrechts zu Tagesordnungspunkt 7 sowie
der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts
zu Tagesordnungspunkt 8.
Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich
sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 104.626.557,44. Es ist eingeteilt in 40.869.749
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 40.869.749 Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum 24. Februar 2010, 24:00 Uhr unter der nachfolgend
genannten Adresse (die Anmeldeadresse ) zugehen:
Aurubis AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße
8 80333 München Telefax: +49-89-30903-74675 E-Mail: [email protected]
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB)
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 10. Februar 2010,
00:00 Uhr (der Nachweisstichtag ) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären,
sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person
ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in
diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden
Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär
anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse
postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter
oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege
stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann
auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet
die Gesellschaft unter www.aurubis.com/hauptversammlung zusätzlich
ein elektronisches System an. Die weiteren Einzelheiten können die
Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß
angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden
aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§
126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen.
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das
Formular kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch,
per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 28.
Februar 2010 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax
oder E-Mail ([email protected]) an die oben genannte
Anmeldeadresse oder elektronisch per Internet unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung
unter dem Punkt Abstimmung per Internet (Proxy-Voting) und Bevollmächtigung
zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und
in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(entspricht rund EUR 5.231.327,88 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere
volle Aktienzahl - Stück 2.043.488 Aktien) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen (das Quorum ), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden,
wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller
haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 2. Dezember
2009) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über das Verlangen halten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen
muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt
zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 31. Januar
2010, 24:00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Aurubis AG Vorstand Hovestraße 50 20539 Hamburg
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 16. Februar 2010,
24:00 Uhr mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse
zugegangen sein:
Aurubis AG Konzernrechtsabteilung Hovestraße 50 20539
Hamburg Telefax: 040/78 83-39 90 E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des
Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende
Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des
§ 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers
bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlagen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende
der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt,
in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131
Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aurubis.com/hauptversammlung.
Hamburg, im Januar 2010
Aurubis AG
Der Vorstand
21.01.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Aurubis AG
Hovestraße 50
20539 Hamburg
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.aurubis.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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