M&A Activity • Mar 2, 2010
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Takeover Bids | 2 March 2010 20:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: alstria office REIT-AG; Bieter: State Street Corp.; State Street AIS Europe LLC
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN
DE000A0LD2UI)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit
Bescheid vom 25. Februar 2010 die State Street Corporation (Antragstellerin
1) und deren Tochtergesellschaft State Street AIS Europe LLC
(Antragstellerin 2) von der Verpflichtung befreit, (1) gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die alstria office REIT-AG, Hamburg
(Alstria), im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Anteile der Mourant &
Co. Limited durch die State Street AIS Europe LLC zu veröffentlichen, (2)
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und (3) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Befreiung der State Street Corporation und der
State Street AIS Europe LLC nehmen wir wie folgt vor:
I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die State Street Corporation, U.S.A. und die State Street AIS Europe
LLC, U.S.A. werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Kontrollerlangung über die alstria office
REIT-AG, Hamburg, aufgrund des bevorstehenden Erwerbs sämtlicher Anteile
der Mourant & Co. Limited durch die State Street AIS Europe LLC, U.S.A.,
nach dem Share Sale Agreement vom 01. Dezember 2009 zu veröffentlichen,
ferner von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
(§ 36 VwVfG):
a. Die Befreiung ergeht mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die
Antragstellerin zu 2 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den dinglichen Vollzug des Erwerbs der Mourant & Co. Limited mitteilt und
durch geeignete Unterlagen nachweist.
b. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr.2
VwVfG), dass diese Befreiung in dem Fall hinfällig wird, in dem die Mourant
Ireland Limited einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr gehaltenen
29.671.139 Aktien der alstria office REIT-AG entgegen der Weisungen der
Captiva Alstria S.à.r.l., der Captiva Alstria 1 S.à.r.l., der Captiva
Alstria 2 S.à.r.l., der Captiva Alstria 3 S.à.r.l., der Captiva Alstria 4
S.à.r.l., der Captiva Alstria 6 S.à.r.l. bzw. der Captiva Alstria 7
S.à.r.l. in einer Hauptversammlung der alstria office REIT-AG ausübt.
c. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr.4 VwVfG),
dass die Antragstellerinnen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der
Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich
mitzuteilen haben.
II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids
zusammengefasst:
Den Anträgen der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 WpÜG stattgegeben, da
die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine
Befreiung der Antragstellerinnen von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der
Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der Aktionäre an einem
öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Die Mourant Ireland Limited, eine Tochtergesellschaft der Mourant & Co.
Limited, hält insgesamt 29.671.139 Aktien der Alstria. Dies entspricht ca.
52,98% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Alstria. Jeweils 4.978.842
Aktien hält Mourant Ireland Limited für Captiva Alstria 1 S.à.r.l., Captiva
Alstria 2 S.à.r.l., Captiva Alstria 3 S.à.r.l. und Captiva Alstria 4
S.à.r.l., weitere 5.198.636 Aktien für Captiva Alstria S.à.r.l., weitere
1.373.861 Aktien für Captiva Alstria 6 S.à.r.l. und 3.183.274 Aktien für
Captiva Alstria 7 S.à.r.l. (Captiva-Gesellschaften). Mourant Ireland
Limited hatte die Aktien der Alstria am 22. Dezember 2008 von den
Captiva-Gesellschaften unentgeltlich erworben. Sie hält diese Aktien
treuhänderisch und strikt weisungsgebunden für die Captiva-Gesellschaften.
Mit Bescheid der BaFin vom 8. Mai 2009 wurden unter anderem Mourant Ireland
Limited und Mourant & Co. Limited von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit.
Die Befreiungsentscheidung vom 8. Mai 2009 ist im Wesentlichen auf die mit
der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung sowie auf eine tatsächlich
nicht bestehende Möglichkeit der Kontrollausübung gestützt worden.
Die Antragstellerinnen müssen sich durch den Vollzug des Kaufvertrags vom
1. Dezember 2009 die von der Mourant Ireland Limited an der Alstria
gehaltenen 29.671.139 Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, §
2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB über
Mutter-Tochter-Verhältnisse zurechnen lassen. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis
besteht bzw. wird jeweils bestehen zwischen Antragstellerin 1 und
Antragstellerin 2, zwischen Antragstellerin 2 und Mourant & Co. Limited
sowie zwischen Mourant & Co. Limited und Mourant Ireland Limited. Die
Antragstellerinnen werden damit die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über
Alstria erlangen.
Die Befreiung der Antragstellerinnen erfolgt gem. § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG,
da die formale Erlangung der Kontrolle bei den Antragstellerinnen nicht mit
dem Ziel erfolgt, die materielle Kontrolle im Sinne einer Einflussnahme auf
die Unternehmensführung der Alstria auszuüben. Die Antragstellerinnen
erwerben die Kontrolle über Alstria nur infolge des Erwerbs der Mourant &
Co. Limited. Es handelt sich also um einen mittelbaren Erwerb der
Kontrolle. Das eigentliche Ziel des Kontrollerwerbs ist nicht die Erlangung
der materiellen Kontrolle über Alstria. Dies folgt schon daraus, dass
Mourant Ireland Limited als direkt Beteiligte die Aktien als Treuhänder für
die Captiva-Gesellschaften hält und keine eigenen wirtschaftlichen oder
sonstigen Interessen an den von ihr gehaltenen Aktien verfolgt. Da bereits
Mourant Ireland Limited die Kontrolle über Alstria nicht mit dem Ziel der
materiellen Kontrolle erworben hat, gilt dies umso mehr für die
Antragstellerinnen.
Die Befreiung erfolgt weiterhin gemäß § 37 Abs. 1 5. Alt. WpÜG aus dem
Gesichtspunkt der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung.
Mourant Ireland Limited kann die Stimmrechte an Alstria nicht nach eigenem
Ermessen frei ausüben. Sie kann die Stimmrechte vielmehr nur nach Weisung
der Captiva-Gesellschaften als Treugeber ausüben. Wenn schon die direkt
beteiligte Gesellschaft keine Möglichkeit zur Kontrollausübung hat, gilt
dies erst recht für die Antragstellerinnen als deren Muttergesellschaften.
Vor diesem Hintergrund kommt die BaFin im Rahmen der gemäß § 37 WpÜG
gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der
Antragstellerinnen die Interessen der Aktionäre der Alstria überwiegen.
Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass das Stimmverhalten der Mourant
Ireland Limited unverändert von den Captiva-Gesellschaften bestimmt wird.
Gegenüber den außenstehenden Aktionären hat sich damit die Kontrollmacht
nicht verändert.
Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.a. dient zum Nachweis der
Kontrollerlangung. Die auflösende Bedingung gemäß Ziffer 2.b. stellt
sicher, dass die Befreiung nur dann ergehen und Geltung haben kann, wenn
eine Einflussnahme auf Alstria durch die Antragstellerinnen ausgeschlossen
ist. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.c. soll der BaFin die Überprüfung
der Voraussetzungen der Nebenbestimmung unter Ziffer 2.b. ermöglichen.
State Street Corporation
State Street AIS Europe LLC
Boston, 2 März 2010
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 02.03.2010
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
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