M&A Activity • Mar 17, 2010
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Takeover Bids | 17 March 2010 13:35
Befreiung;
Zielgesellschaft: alstria office REIT-AG; Bieter: Juris Limited
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN
DE000A0LD2UI)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 15. März 2010 die Juris Limited von der Verpflichtung befreit,
(1) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die alstria
office REIT-AG, Hamburg (‘alstria’) im Zusammenhang mit dem Erwerb von
29.143.501 Stückaktien der alstria durch die Mourant Ireland Limited am 22.
Dezember 2008 zu veröffentlichen, (2) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und (3) gemäß § 35 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
I. Die Veröffentlichung der Befreiung der Juris Limited nehmen wir wie
folgt vor:
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Juris Limited, St. Helier, Jersey, wird gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von
der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung
über die alstria office REIT-AG, Hamburg, aufgrund des Erwerbs von
29.143.501 Stückaktien der alstria office REIT-AG durch die Mourant
Ireland Limited, Dublin, Ireland, am 22. Dezember 2008 zu
veröffentlichen, befreit, ferner von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
(§ 36 VwVfG):
a) Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG), dass diese Befreiung in dem Fall hinfällig wird, in dem die
Mourant Ireland Limited, Dublin, Ireland, einzelne oder alle
Stimmrechte aus den von ihr gehaltenen 29.671.139 Aktien der alstria
office REIT-AG entgegen der Weisungen der Captiva Alstria S.á.r.l., der
Captiva Alstria 1 S.á.r.l., der Captiva Alstria 2 S.á.r.l., der Captiva
Alstria 3 S.á.r.l., der Captiva Alstria 4 S.á.r.l., der Captiva Alstria
6 S.á.r.l. bzw. der Captiva Alstria 7 S.á.r.l. in einer
Hauptversammlung der alstria office REIT-AG ausübt.
b) Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
dass der BaFin jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß
Ziffer 2.a dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitgeteilt
wird.
II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids
zusammengefasst:
Dem Antrag der Juris Limited gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG wurde stattgegeben, da
die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine
Befreiung der Juris Limited von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der Juris Limited an
einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG das Interesse der Aktionäre an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegt.
Die Mourant Ireland Limited, eine Tochtergesellschaft der Juris Limited,
hält insgesamt 29.671.139 Aktien der alstria. Dies entspricht ca. 52,98 %
des Grundkapitals und der Stimmrechte der alstria. Jeweils 4.978.842 Aktien
hält Mourant Ireland Limited für Captiva Alstria 1 S.á.r.l., Captiva
Alstria 2 S.á.r.l., Captiva Alstria 3 S.á.r.l., Captiva Alstria 4 S.á.r.l.,
weitere 5.198.636 Aktien für Captiva Alstria S.á.r.l., weitere 1.373.861
Aktien für Captiva Alstria 6 S.á.r.l. und 3.183.274 Aktien für Captiva
Alstria 7 S.á.r.l. (‘Captiva-Gesellschaften’). Mourant Ireland Limited
hatte 29.143.501 der Aktien der alstria am 22. Dezember 2008 von den
Captiva-Gesellschaften unentgeltlich treuhänderisch erworben. Sie hält nach
einem Tauschangebot der alstria von Bardividendenansprüchen für das Jahr
2008 gegen eigene Aktien der alstria nunmehr 29.671.139 Aktien
treuhänderisch und strikt weisungsgebunden für die Captiva-Gesellschaften.
Das Mutter- Tochterverhältnis zwischen der Juris Limited und der Mourant
Ireland Limited folgt daraus, dass die Juris Limited alleinige Aktionärin
der Mourant Ireland Limited ist (§§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG).
Mit Bescheid der BaFin vom 8. Mai 2009 wurde unter anderem die Mourant
Ireland Limited von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit. Die
Befreiungsentscheidung vom 8. Mai 2009 ist im Wesentlichen auf die mit der
Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung sowie auf eine tatsächlich
nicht bestehende Möglichkeit der Kontrollausübung gestützt worden.
Die Juris Limited hat durch den Vollzug des Aktienübertragungsvertrages am
22. Dezember 2008 die Kontrolle über die alstria erlangt, da ihr seit
diesem Zeitpunkt mehr als 30 % der Stimmrechte der alstria zugerechnet
werden. Die Stimmrechte aus den direkt von der Mourant Ireland Limited an
der alstria gehaltenen Aktien (am 22. Dezember 2008: 29.143.501 Aktien,
entspricht 52,04 % der Aktien und Stimmrechte und mittlerweile 29.671.139
Aktien, entspricht 52,98 % der Aktien und Stimmrechte) werden der Juris
Limited gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs.
2 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4 AktG vollumfänglich zugerechnet.
Die Befreiung der Juris Limited erfolgt gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alternative
WpÜG, da die formale Erlangung der Kontrolle bei der Juris Limited nicht
mit dem Ziel erfolgte, die materielle Kontrolle im Sinne einer
Einflussnahme auf die Unternehmensführung der alstria auszuüben. Mit
Bescheid vom 8. Mai 2009 stellte die BaFin hinsichtlich der Mourant Ireland
Limited fest, dass diese nur als eine Art Dienstleister für die
Captiva-Gesellschaften tätig wird und es gerade nicht das Ziel der Mourant
Ireland Limited ist, eigenen Einfluss auf die Unternehmensführung der
Zielgesellschaft zu nehmen. Wenn schon die Mourant Ireland Limited die
Kontrolle über die alstria nicht mit dem Ziel der Erlangung der materiellen
Kontrolle erlangt hat, dann gilt dies umso mehr auch für die Juris Limited
als Muttergesellschaft der Mourant Ireland Limited. Die Befreiung erfolgt
weiterhin gemäß § 37 Abs. 1, 5. Alternative WpÜG aus dem Gesichtspunkt der
fehlenden tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung. Mourant Ireland
Limited kann die Stimmrechte an alstria nicht nach eigenem Ermessen frei
ausüben. Sie kann die Stimmrechte vielmehr nur nach Weisung der
Captiva-Gesellschaften als Treugeber ausüben. Wenn schon die direkt
beteiligte Gesellschaft keine Möglichkeit zur Kontrollausübung hat, gilt
dies erst recht für die Juris Limited als deren Muttergesellschaft.
Der Antrag war insbesondere auch fristgerecht. Zwar erfolgte die
Kontrollerlangung schon am 22. Dezember 2008, da die Mourant Ireland
Limited als Tochterunternehmen der Juris Limited an diesem Tag rund 52,04 %
der Aktien und Stimmrechte der alstria erwarb. Der Juris Limited kommt aber
hier die fristgerechte Stellung des Befreiungsantrags durch die Mourant
Ireland Limited als ihrem Tochterunternehmen am 22. Dezember 2008 zugute.
Denn der diesem Antrage zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich für die
Juris Limited in der genau gleichen Weise dar, auch der Mourant Ireland
Limited sind die Befreiungsgründe nach § 37 Abs. 1, 2. und 5. Alt. WpÜG
zugute gekommen.
Vor diesem Hintergrund kommt die BaFin im Rahmen der gemäß § 37 WpÜG
gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Juris
Limited die Interessen der Aktionäre der alstria überwiegen. Dabei wird
insbesondere berücksichtigt, dass das Stimmverhalten unverändert von den
Captiva-Gesellschaften bestimmt wird. Gegenüber den außenstehenden
Aktionären hat sich damit die Kontrollmacht nicht verändert.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2.a dient der Sicherstellung, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt
werden, dass nämlich die Befreiung nur dann Bestand haben kann, wenn eine
Einflussnahme auf die Zielgesellschaft durch die Juris Limited
ausgeschlossen ist. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.b soll der BaFin die
Überprüfung der Voraussetzung der Nebenbestimmung unter Ziffer 2.a
ermöglichen.
Juris Limited
St. Helier, Jersey, 17. März 2010
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 17.03.2010
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
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