Pre-Annual General Meeting Information • Mar 25, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 25 March 2010 17:12
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DEUTZ Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.03.2010 17:12
Wertpapier-Kenn-Nr. 630 500
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ein.
Sie findet statt
im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße, Köln-Deutz.
| I. | TAGESORDNUNG |
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
2.
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
3.
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2010 durch den Abschlussprüfer gemäß § 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
5.
Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Giuseppe Vita hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der DEUTZ AG mit Wirkung zum 31. Juli 2009 niedergelegt. Mit Wirkung zum 10. August 2009 hat das Amtsgericht Köln auf Antrag des Vorstands und gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates Herrn Dr. Michael Lichtenauer bis zur Hauptversammlung des Jahres 2010 als Nachfolger für Herrn Dr. Vita zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, Herrn Dr. Michael Lichtenauer, Rechtsanwalt in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, für die restliche Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder, d.h. bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Dr. Lichtenauer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| – | Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg |
| – | Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau. |
Er ist daneben Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien:
| – | Beirat der MPC Münchmeyer Petersen & Co. GmbH, Hamburg |
| – | Aufsichtsrat der ELAFLEX-Hiby Tanktechnik GmbH & Co., Hamburg (Vorsitzender). |
6.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der Deutz Abgastechnik GmbH, Köln (früher: gatus 250. GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der DEUTZ AG, Köln, und der Deutz Abgastechnik GmbH, Köln (früher: gatus 250. GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
| § 1 Leitung Die gatus 250. GmbH unterstellt sich der Leitung der DEUTZ AG. Die DEUTZ AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der gatus 250. GmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die gatus 250. GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der DEUTZ AG zu folgen. |
|
| § 2 Gewinnabführung (1) Die gatus 250. GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB und nach Maßgabe des Abs. 2 dieses Vertrages, an die DEUTZ AG abzuführen, so dass bei der gatus 250. GmbH vorbehaltlich der in dem nachfolgenden Absatz 2 vereinbarten Regelung kein eigenes Betriebsergebnis entsteht. (2) Die gatus 250. GmbH kann nur mit Zustimmung der DEUTZ AG Teile des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen. Die DEUTZ AG verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die DEUTZ AG dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn. |
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| § 3 Gewinnermittlung (1) Gewinn und Verlust der gatus 250. GmbH sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. (2) Hierbei sind die Vorschriften des § 300 Nr. 1 AktG zu beachten; der Betrag der Abführung darf den aus § 301 AktG sich ergebenden Betrag nicht überschreiten. (3) Die DEUTZ AG kann der Geschäftsführung der gatus 250. GmbH in Bezug auf die Bilanzerstellung Weisungen erteilen. |
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| § 4 Verlustübernahme (§ 302 AktG) Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG. |
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| § 5 Fälligkeit von Zahlungen Ansprüche auf Abführung des Gewinns werden mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, Ansprüche auf Übernahme des Verlustes mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie festgestellt worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit 5 % jährlich zu verzinsen. |
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| § 6 Informationsrecht Die DEUTZ AG ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der gatus 250. GmbH einzusehen. Die Geschäftsführung der gatus 250. GmbH ist verpflichtet, der DEUTZ AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheit der gatus 250. GmbH zu erteilen. |
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| § 7 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages (1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich besteht erstmals für den Gewinn oder den Verlust des Geschäftsjahres der gatus 250. GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird. (2) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit eingegangen, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der gatus 250. GmbH unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. |
Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil) und der Deutz Abgastechnik GmbH, ebenfalls Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus und sind auch über die Internetadresse der DEUTZ AG www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:
| – | der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG und der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) vom 16. Dezember 2009, |
| – | die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEUTZ AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009, |
| – | die Jahresabschlüsse der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 (als kleine Kapitalgesellschaft ist die Deutz Abgastechnik GmbH in diesen Jahren nicht zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet gewesen) und |
| – | der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH) über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. |
| II. | VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS |
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den 15. April 2010, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag ), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis 29. April 2010, 24.00 Uhr bei der nachstehend genannten Anmeldestelle in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
| Anmeldestelle: | |
| DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 E-Mail: [email protected] |
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
3.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Stichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können, unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Er hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail kann nachfolgend genannte Adresse verwendet werden (im Folgenden ‘ Übermittlungswege ‘).
| DEUTZ AG, Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1 E-Mail: [email protected] |
Die vorgenannten Übermittlungswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 4. Mai 2010, 24.00 Uhr , unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
| DEUTZ AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 E-Mail: [email protected] |
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
5.
Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
5.1
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum 5. April 2010, 24.00 Uhr , zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
| DEUTZ AG, Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1 E-Mail: [email protected] |
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5.2
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis 21. April 2010, 24.00 Uhr , an die folgende Adresse zu richten.
| DEUTZ AG, Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1 E-Mail: [email protected] |
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z. B. weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds bzw. Prüfers und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
5.3
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
6.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:
| – | diese Einberufung der Hauptversammlung, |
| – | die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, |
| – | die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, |
| – | die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, |
| – | etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG. |
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie z.B. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
7.
Zugänglich zu machende Informationen
Außer den in Tagesordnungspunkt 6 genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss und Lagebericht, der Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus.
Köln, im März 2010
DEUTZ AG
Der Vorstand
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