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M&A Activity Apr 8, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 8 April 2010 17:15

Befreiung;

Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: ICWET L.P.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235

Odelzhausen, Deutschland

ISIN: DE0005081608

Mit Bescheid vom 31.03.2010 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechenden Antrag

1) ICWET L.P., 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,

2) ICWET GP LIMITED, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,

3) Indigo Capital IV LP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,

4) Indigo Capital IV General Partner LP, 50 Lothian Road, Festival Square,

Edinburgh EH3 9WJ, Großbritannien,

5) Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), 30 King Street, London EC2V

8EH, Großbritannien,

6) Indigo Capital (Holdings) Limited, 30 King Street, London EC2V 8EH,

Großbritannien, und

7) Indigo Capital LLP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien

(zusammen die ‘Antragstellerinnen’) im Hinblick auf die – im Zusammenhang

mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen –

bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG von den

Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen

sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein

Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der

Tenor, die Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung

werden nachfolgend wiedergegeben.

I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt

1. Die Indigo Capital LLP, London, die Indigo Capital (Holdings) Limited,

London, die Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), London, die Indigo

Capital IV General Partner LP, Edinburgh, die Indigo Capital IV LP, London,

die ICWET GP LIMITED, London und die ICWET L.P., London, werden im Hinblick

auf die – im Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems

AG, Odelzhausen – bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive

Systems AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen,

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T.

Automotive Systems AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu

veröffentlichen gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO, befreit.

2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für folgende Fälle vor:

a. Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG nicht bis zum

30. April 2010 ein unbesichertes, nachrangiges Gesellschafterdarlehen in

Höhe von mindestens EUR 7.140.000 mit einer Laufzeit von mindestens 4

Jahren ab Gewährung und zu einem Zinssatz von maximal 15 % p.a. Die

Darlehensvaluta und die angefallenen Zinsen dürfen nach dem

Darlehensvertrag erst am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Rückzahlung

fällig sein. Der Darlehensvertrag darf nur ein sog. Final Payment in der

Höhe vorsehen, wie es in dem am 23. März 2010 übersandten Vertragsentwurf

für den Darlehensvertrag vorgesehen ist. Auch das Final Payment darf erst

am Ende der Laufzeit des Gesellschafterdarlehens zur Rückzahlung fällig

sein.

b. Bis zum 30. September 2012 (einschließlich) werden die ICWET L.P. und

die Indigo Capital IV LP die Zahlung einer Dividende durch die W.E.T.

Automotive Systems AG weder vorschlagen noch beschließen.

3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender

Auflage:

a. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt

unverzüglich den Erwerb von 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems

AG, die derzeit noch von der Running Mate GmbH, Odelzhausen, gehalten

werden, mitzuteilen und nachzuweisen.

b. Die ICWET L.P. hat der Bundesanstalt unverzüglich die Gewährung eines

Gesellschafterdarlehens zu den unter Ziffer 2.a genannten Bedingungen durch

die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Darlehensvertrages,

nachzuweisen.

c. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt

nachzuweisen, dass sie bis zum 30. September 2012 weder die Zahlung einer

Dividende vorgeschlagen noch beschlossen haben.

II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids

zusammengefasst:

Dem Antrag der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben. Es liegt zugunsten

der Antragstellerinnen ein Befreiungsgrund in Form des Sanierungsprivilegs

i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die Interessen der

Antragstellerinnen an der Befreiung überwiegen die Interessen der übrigen

Aktionäre an einem Pflichtangebot.

1. Kontrolle an der W.E.T. Automotive Systems AG

Zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids halten die

Antragstellerinnen weder Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG noch

werden ihnen Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG zugerechnet.

Die ICWET L.P., London, und die Indigo Capital IV LP, London sollen die zum

Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids von der Running Mate GmbH

gehaltenen 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die

Indigo Capital IV LP wird von der Running Mate GmbH 926.497 Aktien, dies

entspricht 28,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.

Automotive Systems AG erwerben. Die ICWET L.P. wird insgesamt 1.075.866

Aktien, dies entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der

W.E.T. Automotive Systems AG erwerben, wobei sie von der Running Mate GmbH

1.060.734 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG und von der

Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH weitere 15.132 Aktien der W.E.T.

Automotive Systems AG erwerben soll. Sämtliche Antragstellerinnen stehen in

einem Mutter-Tochterverhältnis zueinander, sodass sämtliche

Antragstellerinnen die Kontrolle erwerben werden. Die Kontrollerwerberinnen

(Antragstellerinnen) haben bereits vor der Kontrollerlangung einen Antrag

auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 37 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO gestellt.

2. Sanierungsbedürftigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG

Von der W.E.T. Automotive Systems AG und von ihren Tochtergesellschaften

werden verschiedene Kredite auf Grundlage eines Senior Kreditvertrags

(‘Senior Kreditvertrag’, zusammen mit den damit zusammenhängenden

Finanzierungsvereinbarungen die ‘Senior Finanzierung’) mit einem von der

BHF-BANK Aktiengesellschaft geführten Konsortium aus BHF-BANK

Aktiengesellschaft und UniCredit Bank AG (gemeinsam die ‘Senior Banken’) in

Anspruch genommen. Die W.E.T. Automotive Systems AG schuldet nicht nur die

Rückzahlung der an sie selber ausgereichten Kredite, sondern haftet

aufgrund von Garantien im Senior Kreditvertrag auch für die an ihre

Tochtergesellschaften ausgereichten Kredite. Die Senior Banken sind zum

Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids wegen in der Vergangenheit

erfolgter Verletzungen bestimmter Finanzkennzahlen aus dem Senior

Kreditvertrag berechtigt, sämtliche Kredite sofort fällig zu stellen. Aus

dem Sanierungsgutachten vom 18.03.2010 der PricewaterhouseCoopers

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG (nachfolgend ‘Sanierungsgutachten’)

ergibt sich, dass, ohne eine Sanierungsleistung, auch in der Zukunft von

einem Bruch einer Finanzkennzahl bzw. von einem geringen Spielraum

(‘Headroom’) von unter der kritischen Grenze von 10 % bei einer weiteren

Finanzkennzahl aus dem Senior Kreditvertrag auszugehen ist. Sollten die

Senior Banken aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen die kurzfristige

Rückzahlung der Darlehen von der W.E.T. Automotive Systems AG verlangen,

wäre diese, auch nach Darstellung im Sanierungsgutachten, nicht in der Lage

die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Das Sanierungsgutachten geht

aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen aus dem Senior Kreditvertrag und

dem daraus resultierenden Kündigungsrecht der Senior Banken ohne die

Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG von drohenden

bestandsgefährdenden Risiken bei der W.E.T. Automotive Systems AG aus.

3. Sanierungsbeitrag

Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG ein nachrangiges

Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 7,14 Mio. Es handelt sich um ein

unbesichertes, nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren ab

Gewährung. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist ebenso wie die

Zinszahlungen erst am Ende der Laufzeit fällig.

Das nachrangige Gesellschafterdarlehen wird größtenteils direkt zur

teilweisen Tilgung der bisherigen Senior Finanzierung verwendet. Ein

weiterer Kreditbetrag wird ebenfalls nicht direkt an die W.E.T. Automotive

Systems AG ausgezahlt, da die ICWET L.P. insofern von der Running Mate GmbH

ein Darlehen erwirbt, das diese der W.E.T. Automotive Systems AG gewährt

hatte und das die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG zu den

Bedingungen des nachrangigen Gesellschafterdarlehens weiter gewähren wird.

4. Sanierungsfähigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG

Die W.E.T. Automotive Systems AG ist nach dem Sanierungskonzept auch

sanierungsfähig.

Die W.E.T. Automotive Systems AG befindet sich zum Zeitpunkt der Erteilung

des Befreiungsbescheids in Verhandlungen mit den Senior Banken über eine

Änderung des Senior Kreditvertrags mit dem Ziel der Fortsetzung der

bisherigen Finanzierung. Die KfW, Frankfurt am Main, hat im Rahmen der

Fortsetzung des Senior Kreditvertrages eine Kreditzusage gegeben. Diese

Kreditzusage führt nicht zu direkten Zahlungen von der KfW an die W.E.T.

Automotive Systems AG, es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis

zwischen der KfW und den Senior Banken. Bedingung für die Bereitstellung

der KfW-Kreditzusage ist der Verzicht auf Dividendenzahlungen während der

Laufzeit des KfW-Kredits, also jedenfalls längstens bis zu dessen

vollständiger Rückzahlung am 30.09.2012.

Die Senior Banken sind vor dem Hintergrund der Gewährung des nachrangigen

Gesellschafterdarlehens zu bestimmten Lockerungen bei der Definition der

Finanzkennzahlen bereit.

Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens führt auch zu einer

Veränderung der Finanzierungsstruktur. Dies zeigt sich insbesondere daran,

dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Senior Banken verringert werden

und die Running Mate keine Ansprüche gegen die W.E.T. Automotive Systems AG

mehr hat. Zwar entstehen spiegelbildlich dazu entsprechende

Verbindlichkeiten gegenüber der ICWET L.P., diese können aufgrund der neuen

Regelungen in dem Senior Kreditvertrag jedoch bei der Berechnung der

Finanzkennzahlen als Eigenkapital angesetzt werden. Zudem sind Zahlungen

unter dem nachrangigen Gesellschafterdarlehen erst am Ende der Laufzeit

fällig, sodass in der Zwischenzeit keine finanziellen Belastungen bei der

W.E.T. Automotive Systems AG bestehen.

Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens hat nach der

Darstellung im Sanierungsgutachten auch zur Folge, dass keine planerischen

Brüche der entsprechenden Finanzkennzahlen mehr zu erwarten sind.

Darüberhinaus wird der Headroom bei den Finanzkennzahlen groß genug sein,

um etwaige Risiken im Geschäftsbetrieb abfedern zu können, ohne die

Stabilität der Finanzierungsstruktur gefährden zu können.

Nach dem Sanierungsgutachten ist das nachrangige Gesellschafterdarlehen

daher geeignet, dass (drohende) bestandsgefährdende Risiko aus den Brüchen

der Finanzkennzahlen in den Planungen zu beheben.

5. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung

Die ICWET L.P. wird durch den Erwerb von insgesamt 1.075.866 Aktien, dies

entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.

Automotive Systems AG unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG

über die W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die übrigen

Antragstellerinnen werden infolge dessen die mittelbare Kontrolle über die

W.E.T. Automotive Systems AG erwerben.

Vorliegend finden der Erwerb der Kontrolle zeitgleich mit der Erbringung

des Sanierungsbeitrags in Form der Gewährung des nachrangigen

Gesellschafterdarlehens durch die ICWET L.P. statt. Der Erwerb der Aktien

der W.E.T. Automotive Systems AG durch die ICWET L.P. und die Indigo

Capital IV LP und die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens

stehen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zusammenhang. Ohne den Erwerb

der Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems AG ist weder die Gewährung

des nachrangigen Gesellschafterdarlehens noch die infolgedessen mögliche

Änderung der Senior Finanzierung denkbar. Sämtliche Verträge sind nur in

ihrer Gesamtheit gewollt und vertraglich deshalb auch miteinander

verbunden. Der Kontrollerwerb der ICWET L.P. steht deshalb in einem

Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG.

Der Sanierungsbeitrag der ICWET L.P. in Form der Gewährung des nachrangigen

Gesellschafterdarlehens kann auch den übrigen Antragstellerinnen

wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die

Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da die übrigen

Antragstellerinngen alle Mutterunternehmen der ICWET L.P. sind.

6. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO

Da die ICWET L.P. durch ihren Sanierungsbeitrag bzw. die übrigen

Antragstellerinnen durch den Sanierungsbeitrag ihres Tochterunternehmens

zum Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet

werden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein Pflichtangebot

zum Erwerb ihrer Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig

der Gesellschaft, und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute

kommen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung

der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber

vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier

nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der

Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen.

Mit den Widerrufsvorbehalten unter 2.a. und b. soll sichergestellt werden,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung

erfüllt werden. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.a. sichert die

Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens zu bestimmten

Konditionen ab. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.b. sichert den

Umstand ab, dass die KfW nur bei einem Dividendenverzicht der

Antragstellerinnen zu einer Beteiligung an der Umstrukturierung der

bisherigen Finanzierung durch die Senior Banken bereit ist.

Die Auflage unter Ziffer 3 soll es der BaFin ermöglichen, die tatsächliche

Kontrollerlangung und die Voraussetzungen der weiteren Nebenbestimmungen

unter Ziffer 2.a. und b. zu überprüfen. Die Auflage unter Ziffer 3 ist dazu

geeignet und auch angemessen.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.04.2010

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

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