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Funkwerk AG

Pre-Annual General Meeting Information Apr 16, 2010

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 16 April 2010 16:02

Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Funkwerk AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.04.2010 16:02

Funkwerk AG

Kölleda

ISIN: DE0005753149

Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

27. Mai 2010, 10.30 Uhr

im Auditorium der Commerzbank AG,

Große Gallusstraße 19, Frankfurt am Main,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5.

Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wurde für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt, das am 31. Dezember 2009 geendet hat. Deshalb ist eine Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

* Herr Maximilian Ardelt, Geschäftsführer der ConDigit Consult GmbH, Starnberg
* Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis, Inhaber des Lehrstuhls Mobile Nachrichtensysteme, Technische Universität Dresden, Dresden
* Herr Alfons Hörmann, Vorsitzender des Vorstands der CREATON AG, Wertingen

werden als die nach der Satzung vorgesehenen Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.

Herr Maximilian Ardelt ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

Herr Maximilian Ardelt, Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis und Herr Alfons Hörmann sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglieder in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Herr Maximilian Ardelt

TechData Corporation, Clearwater/Florida (Mitglied des Board)
Ecommerce Alliance plc (vormals: Getmobile Europe plc), London (Vorsitzender des Board of Directors)
Ecommerce Alliances Services AG (vormals: Getmobile AG), München (Vorsitzender der Aufsichtsrates)
Tiburon Partners AG, München (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Stulz Holding GmbH, Hamburg, (Mitglied des Aufsichtsrates)
Mannstaed GmbH, Troisdorf (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Technische Universität Graz, Graz, Österreich (stellv. Vorsitzender des Universitätsrates)
Neumüller CeWe Color Stiftung, Oldenburg (Mitglied im Stiftungsrat)

Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis

ZMDI Zentrum Mikroelektronik Dresden AG, Dresden (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
DEWB Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Jena (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Signalion GmbH, Dresden (Mitglied des Beirats)

Herr Alfons Hörmann

Schöck AG, Baden-Baden (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG, Oberstdorf (Vorsitzender des Beirats)
Hörmann Holding GmbH & Co. KG, Kirchseeon (Mitglied des Beirats)

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Maximilian Ardelt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

(1)

Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft, bis zum Ablauf des 27. November 2010 eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % am derzeitigen Grundkapital zu erwerben, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des folgenden Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.

(2)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai 2015 eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % am derzeitigen Grundkapital zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.

(3)

Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den vorausgegangenen fünf Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % übersteigen und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Wird ein Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an einem oder mehreren Börsentagen nicht ermittelt, so tritt der entsprechende Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse an dessen Stelle.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

(4)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien auch wie folgt zu verwenden:

(a) Die Aktien können zu einem Teil oder insgesamt eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
(b) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
(c) Die Aktien können des Weiteren in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten.

(5)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen, soweit die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ziffer (4) (b) und (c) verwendet werden.

(6)

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt werden.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Funkwerk AG soll auch in der diesjährigen Hauptversammlung wieder ermächtigt werden, eigene Aktien zu erwerben. Der Erwerb wird als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots durchgeführt.

Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den Folgenden:

Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist es, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG das Bezugsrecht auszuschließen. Um eine Verwässerung der Aktionäre zu vermeiden, dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird nicht mehr als 5 % des zu Grunde zu legenden Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien an Geschäftspartner zu veräußern.

Die eigenen Aktien können auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen anzubieten. Hier muss die Möglichkeit bestehen, dem Veräußerer Aktien an der Gesellschaft als Gegenleistung zu übertragen. Viele Inhaber erfolgreicher Unternehmen sind nicht mehr bereit, ihr Unternehmen zu veräußern, wenn sie nicht an dem Erwerber beteiligt werden. Dieses Ziel, das es der Gesellschaft insgesamt erleichtert, auch in Zukunft den Geschäftszweck zu verwirklichen, ist nur durch einen Bezugsrechtsausschluss zu erreichen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals I, über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals II, über die Schaffung eines bedingten Kapitals III, über das Aktienoptionsprogramm 2010 und entsprechende Satzungsänderungen

Aktienoptionsprogramm 2000

Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. September 2000 das Aktienoptionsprogramm 2000 beschlossen und zu dessen Bedienung das bedingte Kapital I erschaffen. Danach standen der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 500.000.- und 500.000 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 29. September 2000 auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Die Ermächtigung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsprogramm 2000 ist am 28. September 2005 ausgelaufen. Die Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 hat das bedingte Kapital I teilweise aufgehoben. Das bedingte Kapital I beträgt derzeit noch EUR 209.634.-. Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2000 sind nicht mehr im Umlauf. Das bedingte Kapital I soll deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

Aktienoptionsprogramm 2005

Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 das Aktienoptionsprogramm 2005 beschlossen und zu dessen Bedienung das bedingte Kapital II erschaffen. Danach standen der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 367.965.- und 367.965 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Unter diesem Aktienoptionsprogramm wurden bislang noch keine Stückaktien ausgegeben, so dass das bedingte Kapital II weiterhin EUR 367.965.- beträgt.

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsprogramm 2005 war bis zum 18. Mai 2009 befristet. Im Aktienoptionsprogramm 2005 können deshalb keine Aktienoptionen mehr ausgegeben werden. Da die Ermächtigung abgelaufen ist und insgesamt 155.375 Optionen nicht ausgegeben worden sind, kann und soll das bedingte Kapital II in dieser Höhe, nämlich in Höhe von EUR 155.375.-, aufgehoben werden.

Aktienoptionsprogramm 2008

Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 das Aktienoptionsprogramm 2008 beschlossen und zu dessen Gewährung das bedingte Kapital III erschaffen. Danach standen der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 232.525.- und 232.525 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Unter diesem Aktienoptionsprogramm wurden bislang noch keine Stückaktien ausgegeben, so dass das bedingte Kapital III weiterhin EUR 232.525.- beträgt.

Aktienoptionsprogramm 2010

Vorstand und Aufsichtsrat halten die Schaffung eines Aktienoptionsprogramms 2010 für wünschenswert.

Hierfür steht der Gesellschaft für ein bedingtes Kapital ein Volumen in Höhe von bis zu EUR 365.009.- zur Verfügung, das sich wie folgt errechnet: Der Nennbetrag der bedingten Kapitalia zur Schaffung von Aktienoptionsprogrammen darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Die aktuelle Grundkapitalziffer beträgt EUR 8.101.241.-. Der 10. Teil hiervon beträgt (abgerundet auf den nächsten vollen Euro) EUR 810.124.-. Von diesem 10. Teil in Abzug zu bringen sind der nach teilweiser Aufhebung (EUR 155.375.-) noch vorhandene Restbetrag des bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 212.590.- sowie das gesamte bedingte Kapital III in Höhe von EUR 232.525.-. Da das bedingte Kapital I vollständig aufgehoben werden soll, ist es in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Für ein weiteres bedingtes Kapital steht mithin das errechnete Volumen von bis zu EUR 365.009.- zur Verfügung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

(1)

Das bestehende bedingte Kapital I in Höhe von bis zu EUR 209.634.- wird vollständig aufgehoben. Demgemäß wird § 5 Abs. 7 der Satzung ersatzlos gestrichen.

(2)

Die Ermächtigung des Vorstands und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, des Aufsichtsrats, gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 ein- oder mehrmalig Optionsrechte auf bis zu 367.965 Aktien auszugeben, wird hiermit vorsorglich insoweit aufgehoben, als Vorstand und Aufsichtsrat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben.

(3)

Das bestehende bedingte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 367.965.- wird in Höhe von EUR 155.375.- aufgehoben und in bedingtes Kapital I umbenannt.

(4)

§ 5 Abs. 8 der Satzung wird zu Absatz 7 und wie folgt neu gefasst:

‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 212.590.- bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte auf Aktien ausgegeben wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien haben das gleiche Gewinnbezugsrecht wie die im Zeitpunkt der Optionsausübung bereits bestehenden Aktien, nehmen mithin auch an solchen Gewinnen für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr teil, die im Zeitpunkt der Optionsausübung noch nicht ausgeschüttet wurden. Das bedingte Kapital I ist eingeteilt in 212.590 Aktien.’

(5)

In § 5 Absatz 9 Satz 1 der Satzung werden die Worte ‘(bedingtes Kapital III)’ durch die Worte ‘(bedingtes Kapital II)’ und in § 5 Absatz 9 Satz 5 der Satzung werden die Worte ‘Das bedingte Kapital III’ durch die Worte ‘Das bedingte Kapital II’ ersetzt. § 5 Absatz 9 der Satzung wird zu § 5 Absatz 8.

(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 365.000.- durch Ausgabe von bis zu 365.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (die ‘Aktien’) zur Gewährung von Optionsrechten an die Berechtigten des nachstehend beschriebenen Aktienoptionsprogramms bedingt erhöht. Die Ausgabe erfolgt zu dem gemäß Ziffer 7 jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte ausgegeben wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Optionsrechts entstehen, am Gewinn teil.

(7)

Das Aktienoptionsprogramm weist die folgenden wesentlichen Merkmale auf:

Bezugsberechtigte:

Die Gesellschaft kann bis zum 27. Mai 2015 ein- oder mehrmalig Optionsrechte auf bis zu 365.000 Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbunden Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen (diese vier Gruppen zusammen die ‘Berechtigen’) ausgeben.

Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Optionsrechten können neue Optionsrechte begeben werden.

Es können an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Optionsrechte auf bis zu 56.500 Aktien, an die Mitglieder der Geschäftsführung der verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf bis zu 48.100 Aktien, an die leitenden Angestellten der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf bis zu 62.700 Aktien und an die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf bis zu 197.700 Aktien ausgegeben werden.

Als leitende Angestellte gelten auch Arbeitnehmer ausländischer Tochterunternehmen mit einem vergleichbaren Aufgabenkreis. Doppelbezüge sind ausgeschlossen. Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, die zugleich Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen sind, erhalten Optionsrechte ausschließlich aus der Teilmenge, die für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft vorgesehen ist. Sonstige Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft, die zugleich Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen sind, erhalten Optionsrechte ausschließlich aus der Teilmenge, die für sonstige Arbeitnehmer bzw. leitende Angestellte der Gesellschaft vorgesehen sind.

Ausgabezeitraum:

Die Optionsrechte können an die Berechtigten einmal oder mehrmals jeweils während eines Zeitraumes von 10 Börsentagen beginnend 12 Börsentage nach einer Hauptversammlung oder nach der Veröffentlichung eines Geschäfts- und Quartalsberichts ausgegeben werden (‘Ausgabezeitraum’). Börsentag ist ein Tag, an dem der Regulierte Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG zum Handel geöffnet ist.

Laufzeit:

Die Laufzeit der Optionsrechte beträgt 6 Jahre beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums. Danach erlöschen die Optionsrechte entschädigungslos.

Ausübungspreis je Stückaktie

Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw., soweit Mitglieder des Vorstandes bezugsberechtigt sind, vom Aufsichtsrat festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Funkwerk AG. Die Ausübung kann nur in einer Einheit von mindestens 100 Stück erfolgen. Der bei der Ausübung der Optionsrechte zu entrichtende Preis (Ausübungspreis) entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssytem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls ein solcher Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel während der 10 Börsentage nach einer Hauptversammlung oder der Veröffentlichung des Geschäfts- oder Quartalsberichts unmittelbar vor dem Beginn des Ausgabezeitraums. Der Ausübungspreis entspricht mindestens dem anteiligen Betrag der bezogenen Aktie am Grundkapital.

Wartezeit, Ausübungszeiträume und Erfolgsziel

Das Optionsrecht kann erstmals nach Ablauf von 4 Jahren, und dann jeweils nur während eines Zeitraums von 10 Börsentagen nach einer Hauptversammlung oder während eines Zeitraumes von 10 Börsentagen beginnend einen Börsentag nach der Veröffentlichung eines Quartalsberichts der Gesellschaft ausgeübt werden (‘Ausübungszeitraum’).

Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmal im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutschen Börse AG ‘ex Bezugsrecht’ notiert werden, ist eine Ausübung der Optionsrechte unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.

Voraussetzung für die Ausübung der Optionsrechte ist dabei, dass der Schlusskurs der Aktie der Funkwerk AG im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls ein solcher Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel in der Zeit zwischen Ausgabe der Option und Ausübung der Option den Ausübungspreis mindestens einmal um 16 % übersteigt (‘Erfolgsziel’).

Ist das Erfolgsziel für die jeweiligen Optionsrechte einmal erreicht, können sie unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Funkwerk AG während ihrer Laufzeit in den Ausübungszeiträumen ausgeübt werden.

Für die bei Ausübung der Optionsrechte bezogenen Aktien kann für alle Beteiligten ein Verfahren zur marktschonenden Veräußerung vorgesehen werden.

Anstellungsverhältnisse

Das Optionsrecht kann von dem Berechtigten schließlich nur ausgeübt werden, solange er im Zeitpunkt der Ausübung in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht oder im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Die Optionsrechte sind nicht übertragbar. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit in Folge Krankheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zu der Funkwerk-Gruppe kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Sonderregeln vorsehen.

Kapitalmaßnahmen

Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Optionsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Optionsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsprogramms begründet und dabei ihren Aktionären ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Optionsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl der je Optionsrecht beziehbaren neuen Aktien sichergestellt sind. § 9 Abs. 1 AktG bleibt dabei unberührt.

Erfüllung:

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Optionsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital, durch Veräußerung eigener Aktien oder durch Zahlung des Differenzbetrages je Aktie zwischen dem Ausübungspreis und dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls ein solcher Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel während der vier Wochen, die dem Ausübungszeitraum, in dem das Optionsrecht ausgeübt wurde, unmittelbar vorausgehen, zu erfüllen. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des Differenzbetrages, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich bei ihrer Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen.

Ermächtigung:

In diesem Rahmen entscheidet der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat über die Ausgabe von Optionsrechten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und der Ausgabe der Optionsrechte festzusetzen.

(8)

An § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird folgender Absatz 9 angefügt:

‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird bis zu EUR 365.000.- bedingt erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Mai 2010 ermächtigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte auf Aktien ausgegeben wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Optionsrechts entstehen, am Gewinn teil. Das bedingte Kapital III ist eingeteilt in 365.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien.’

(9)

Die Beschlüsse zu Ziffer (6), (7) und (8) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Aufhebung des bedingten Kapitals I, die Neufassung von § 5 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital II) sowie die Neufassung von § 5 Abs. 9 der Satzung (bedingtes Kapital III) in das Handelsregister eingetragen wird. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates werden deshalb angewiesen, die Satzungsänderung zu Ziffer (8) erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Aufhebung von § 5 Abs. 7 der Satzung gemäß Ziffer (1), die Neufassung von § 5 Abs. 8 (neu: § 5 Abs. 7) der Satzung gemäß Ziffer (4) und die Neufassung von § 5 Abs. 9 (neu: § 5 Abs. 8) der Satzung gemäß Ziffer (5) in das Handelsregister eingetragen ist.

8.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals IV und Satzungsänderung

Um zukünftig die Möglichkeit zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu haben, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ein bedingtes Kapital zu beschließen, das der Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus dieser Ermächtigung dient.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

(1) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000.- zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf bis zu insgesamt 3.200.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren.

Die Laufzeit der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen kann bis zu zehn Jahre betragen.

Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen können in Euro oder – im entsprechenden Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu Grunde zu legen.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, der oder die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Ausübung der Optionen auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zehn Jahre betragen.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden.

Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.

Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht in Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und beträgt entweder mindestens 80 % des ungewichteten Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder mindestens 80 % des ungewichteten Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels). Wird ein Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an einem oder mehreren Börsentagen nicht ermittelt, so tritt der entsprechende Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse an dessen Stelle.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung der Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Inhabern oder Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division durch den ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen, insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit festzusetzen.
(2) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals IV

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.200.000.- durch Ausgabe von bis zu 3.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden.

Die Ausgabe erfolgt zu dem gemäß Ziffer (1) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
(3) Satzungsänderung

An § 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) wird folgender Absatz 10 angefügt:

‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.200.000.- durch Ausgabe von bis zu 3.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand von der Hauptversammlung durch Beschluss vom 27. Mai 2010 ermächtigt wurde, von ihrem Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen bzw. ihre Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfüllen. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.’

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 4 S. 2 AktG:

Der Hauptversammlung wird die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vorgeschlagen. Danach sollen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000.-, die zum Bezug von bis zu 3.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können.

Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf Aktien der Gesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, ausgegeben werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

9.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.

Zur Anpassung der Satzung der Funkwerk AG an die neue Gesetzeslage schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

(1) § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:

‘Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Fristen zugehen.’
(2) § 15 Absatz 5 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:

‘Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.’
(3) An § 15 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird der folgende Absatz 6 angefügt:

‘Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.’
(4) An § 15 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird der folgende Absatz 7 angefügt:

‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
(5) § 16 Absatz 3 der Satzung (Stimmrecht) wird wie folgt neu gefasst:

‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.’
(6) An § 16 der Satzung (Stimmrecht) wird der folgende Absatz 4 angefügt:

‘Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’

Teilnahmebestimmungen

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 8.101.241 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Deshalb bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stimmrechte. Aus den von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können Stimmrechte nicht ausgeübt werden.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts nachgewiesen haben. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, hat sich auf den Beginn des 6. Mai 2010 (00:00 Uhr) zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens am 20. Mai 2010 unter der folgenden Adresse zugehen:

Funkwerk AG

c/o Sal. Oppenheim jr. & Cie. Kommanditgesellschaft auf Aktien

General Meetings

60272 Frankfurt am Main

E-Mail: [email protected]

Fax: + 49 / 69 / 12012-86045
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können abweichende Regelungen vorsehen.

Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters muss Weisungen zu jedem Punkt der Tagesordnung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Der Nachweis der Bevollmächtigung und die Weisungen müssen spätestens mit Ablauf des 26. Mai 2010 unter der Adresse Funkwerk AG, Kennwort Hauptversammlung, Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda, oder per E-Mail unter der Adresse ‘[email protected]’ eingegangen sein. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
4. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000.- am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 26. April 2010 zugegangen sein:

Funkwerk AG

Im Funkwerk 5

99625 Kölleda
5. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an

Funkwerk AG,

Im Funkwerk 5,

99625 Kölleda

oder per E-Mail an

[email protected]

zu richten.

Bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2010 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 12. Mai 2010 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
6. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
7. Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes finden sich im Internet unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/.
8. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ zur Verfügung.

Kölleda, im April 2010

Funkwerk AG

Der Vorstand

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