Pre-Annual General Meeting Information • Apr 16, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 16 April 2010 16:03
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2010 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2010 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.04.2010 16:03
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. Mai 2010, um 10 Uhr, in der Filderhalle Leinfelden, Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
Tagesordnung
| 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009 |
Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab sofort unter www.cenit.de zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der CENIT AG zur Einsichtnahme aus.
| 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2009 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 3.906.741,48 wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie | EUR | 2.510.327,40 |
| Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen | EUR | 1.300.000,00 |
| Gewinnvortrag auf neue Rechnung | EUR | 96.414,08 |
| 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
| 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
| 5. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leonberg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2010 zu wählen.
| 6. | Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Weiterveräußerung eigener Aktien |
Der Vorstand wurde durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29.05.2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.11.2010 einmalig oder mehrfach bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals eigene Stückaktien zu erwerben. Die Ermächtigung soll erneuert werden. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Daher soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
1.
Der Vorstand wird unter Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 29.05.2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.05.2015 einmalig oder mehrfach eigene Stückaktien (Stammaktien) der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung für die Gesellschaft zu erwerben. Die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses.
2.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.05.2015 einmalig oder mehrfach eigene Stückaktien (Stammaktien) der Gesellschaft zum Zwecke der Weiterveräußerung für die Gesellschaft zu erwerben. Bei der Weiterveräußerung, welche der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, ist der Vorstand zu folgenden Maßnahmen ermächtigt:
| – | Weiterveräußerung über die Börse, wobei § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG unberührt bleibt; |
| – | Gabe als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt; dabei kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen. |
Der Stückpreis (ohne Veräußerungsnebenkosten), zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, darf den durchschnittlichen Börsenpreis für die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Vertragsschluss über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreiten.
| 3. | Aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 1 und 2 dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, insgesamt höchstens eigene Stückaktien im rechnerischen Betrag von 10% des Grundkapitals von der Gesellschaft erworben werden. Der Gegenwert für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Börsenkurs für die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem). Im Falle einer Einziehung nach Ziff. 1 ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.’ |
| 7. | Beschlussfassung über die Änderungen von § 1 Absatz 1 der Satzung (Firma, Sitz) |
Der Zusatz ‘Systemhaus’ in der Firma der Gesellschaft soll künftig entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 1 Absatz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:
‘§ 1
Firma/Sitz
(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma CENIT Aktiengesellschaft.’
| 8. | Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das ARUG |
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Reihe von Neuregelungen, die die Hauptversammlung betreffen. Die Satzung soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
§ 18 Absatz 3 wird um folgenden Satz 3 ergänzt
| ‘Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.’ |
b)
§ 19 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform angemeldet haben. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen muss. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’ |
c)
§ 19 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘Für die Berechnung der Fristen nach den §§ 18, 19 der Satzung gelten die gesetzlichen Regelungen.’ |
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Punkt 6 der Tagesordnung beantragt die Verwaltung die Ermächtigung zum Erwerb von eigenen Stückaktien im rechnerischen Betrag von höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit soll die am 30.11.2010 auslaufende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erneuert werden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Die Ermächtigung des Vorstands sieht vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Weiterveräußerung der zuvor erworbenen eigenen Aktien auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen kann. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch entsprechende Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Weiterveräußerung über die Börse dient der flexiblen und schnellen Ausgestaltung von Situationen, in denen es für die Gesellschaft von Vorteil ist, den Eigenbestand an Aktien zu reduzieren. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG steht die Weiterveräußerung über die Börse im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot aus § 53a AktG.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen soll der Gesellschaft im Rahmen des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ermöglichen, flexibel, schnell und kostengünstig beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen handlungsfähig zu sein. Verglichen mit der Inanspruchnahme von genehmigtem Kapital können eigene Aktien noch schneller und unkomplizierter als ‘Akquisitionswährung’ bei derartigen Maßnahmen eingesetzt werden. Die vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll daher den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Zur Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft ist dies erforderlich. Hierzu gehört auch, dass die Gesellschaft bei attraktiven Unternehmenskäufen oder beim Erwerb von Beteiligungen in der Lage ist, eine Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien aufzubringen und auch hier die notwendige Flexibilität hat, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Es ist strategisches Ziel der CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus, nicht nur organisch, sondern auch durch Zukäufe zu wachsen. Im Vordergrund steht dabei ein qualitatives Wachstum und die Konzentration auf Beratungsdienstleistungen und Software. Die Gesellschaft will ihre Position als einer der bedeutendsten Product Lifecycle Management Berater in Deutschland ausbauen. Auch die Position der Gesellschaft als Enterprise Information Management und Application Management Anbieter soll ausgebaut werden. Dementsprechend stehen in diesen Bereichen tätige Unternehmen – insbesondere solche mit Kompetenzen in Bezug auf die Produkte der Hersteller Dassault Systèmes, SAP, IBM und FileNet – im Zentrum der Akquisitionsinteressen der Gesellschaft.
Die CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus beobachtet ständig den Markt. Wenn sich dabei eine günstige Gelegenheit zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung ergibt, durch den die Gesellschaft zu einem angemessenen Kaufpreis Marktanteile in strategisch interessanten Bereichen hinzugewinnen kann oder sich in Teilbereichen wie etwa den Wachstumssegmenten Product Lifecycle Management Beratung, Dokumenten Management Lösungen oder IT Outsourcing Services sowohl hinsichtlich ihrer – auch personellen – Kapazität als auch ihrer Marktdurchdringung verbessern kann, würde durch die beantragte Ermächtigung die erforderliche Flexibilität für derartige Akquisitionen bestehen.
In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass der Stückpreis (ohne Veräußerungsnebenkosten), zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, den durchschnittlichen Börsenpreis für die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Vertragsschluss über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreiten darf. Der Vorstand wird sich bemühen, einen etwaigen Abschlag möglichst niedrig zu halten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter nachstehender Adresse mittels eines von Ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden, wobei der Nachweis in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein muss:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77 213
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 7. Mai 2010, 0.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 21. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter vorgenannter Adresse zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die Depotbank erbracht. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung zur Hauptversammlung über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Die Aktien sind nicht gesperrt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach erwirbt, ist nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.
Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Die CENIT AG Systemhaus bietet ihren Aktionären auch an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen.
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in der Fassung des ARUG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt ist. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt.
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, enthält die Satzung keine besondere Regelung, so dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
CENIT AG Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77 213
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt. Eine Übermittlung unter Nutzung der Vollmachts-Plattform kann aus abwicklungstechnischen Gründen nur bis spätestens 28. Mai 2010, 9.00 Uhr erfolgen. Außerdem können auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung der Vollmachts-Plattform erfolgen.
Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.
Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können sie dies schriftlich (auch per Telefax) unter Verwendung des hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintrittskarte.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 27. Mai 2010, 18.00 Uhr bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Senden sie die Vollmachten und Weisungen bitte an:
CENIT AG Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77 213
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 27. April 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Investor Relations
Herrn Fabian Rau
Industriestraße 52-54
D-70565 Stuttgart
Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 – 4185
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich oder per Telefax an folgende Adresse zu richten:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Investor Relations
Herrn Fabian Rau
Industriestraße 52-54
D-70565 Stuttgart
Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 – 4185
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. Mai 2010, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.cenit.de unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.cenit.de einzusehen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Informationen gemäß § 124a AktG werden den Aktionären im Internet auf der Homepage der CENIT AG Systemhaus unter www.cenit.de im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht.
Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 8.367.758,- und ist eingeteilt in 8.367.758 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 8.367.758 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Stuttgart, im April 2010
CENIT AG Systemhaus
– Der Vorstand –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74,
68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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