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HYPOPORT SE

Pre-Annual General Meeting Information Apr 26, 2010

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 26 April 2010 15:40

HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HYPOPORT AG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.04.2010 15:40

Hypoport AG

Berlin

International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365

Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 4. Juni 2010, um 10:30 Uhr in unseren Geschäftsräumen in der Klosterstraße 71, 10179 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 5 HGB, 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.964.816,49 wie folgt zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.964.816,49 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung vom 4. Juni 2010, so dass Neuwahlen durchzuführen sind. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG aus den von den Aktionären der Gesellschaft gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Die mehr als 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft haltende Aktionärin der Hypoport AG, Revenia GmbH, hat vorgeschlagen, Herrn Prof. Dr. Thomas Kretschmar in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Prof. Dr. Thomas Kretschmar hat sein Amt als Sprecher des Vorstands bei der Hypoport AG im Einvernehmen mit der Gesellschaft und mit Zustimmung des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Mai 2010 in der Absicht niedergelegt, wieder in den Aufsichtsrat zu wechseln. Der Aufsichtsrat unterstützt die Kandidatur von Herrn Prof. Dr. Thomas Kretschmar für die Wahl zum Aufsichtsrat. Aufgrund der langjährigen Erfahrung von Herrn Prof. Dr. Thomas Kretschmar aus seiner zurückliegenden Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft von 1999 bis 2001, seiner überaus erfolgreichen Tätigkeit als Sprecher des Vorstands der Gesellschaft und als einer der Gründer des Unternehmens hält der Aufsichtsrat diese Kandidatur im Interesse der Gesellschaft und des Aufsichtsrats für sinnvoll und sachgerecht.

Der Aufsichtsrat schlägt daher – in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der mehr als 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft haltenden Revenia GmbH – vor,

a) Herrn Prof. Dr. Thomas Kretschmar, Diplom-Kaufmann, Berlin

in den Aufsichtsrat zu wählen.

Ferner schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen, die schon bisher Mitglied des Aufsichtsrats der Hypoport AG waren, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen:

b) Herrn Dr. Ottheinz Jung-Senssfelder, Rechtsanwalt, Fürth

c) Herrn Christian Schröder, Wirtschaftsprüfer, Lübeck

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

Von den vorgeschlagenen Personen ist insbesondere Herr Christian Schröder aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer als unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Absatz 5 AktG qualifiziert, denn er ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Dem Votum des Aufsichtsrats folgend beabsichtigt Herr Dr. Ottheinz Jung-Senssfelder, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

Ergänzende Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG

Die vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

Herr Dr. Ottheinz Jung-Senssfelder, Rechtsanwalt, Fürth:

* mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (Aufsichtsratsvorsitz), Gräfelfing
* BRANDAD Systems AG (Aufsichtsratsvorsitz), Fürth
* IC Immobilien Holding AG, Unterschleißheim

Herr Prof. Dr. Thomas Kretschmar, Diplom-Kaufmann, Berlin, und Herr Christian Schröder, Wirtschaftsprüfer, Lübeck, üben keine weiteren Aufsichtsratsmandate aus.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung der Hypoport AG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Da die aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 5. Juni 2009 bestehende Ermächtigung am 4. Dezember 2010 auslaufen wird, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Hypoport AG erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. Zudem bietet ein längerer Ermächtigungszeitraum flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für auf Nachhaltigkeit ausgerichtete aktienbasierte Vergütungssysteme. Daher wird auch eine solche Verwendung eigener Aktien zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a.

Die Hypoport AG wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Hypoport AG befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

b.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Hypoport AG, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

c.

Die Ermächtigung gilt bis zum 3. Juni 2015. Die von der Hauptversammlung der Hypoport AG am 5. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.

d.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.

i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, darf der von der Hypoport AG gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) von Aktien der Hypoport AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der Erwerbspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt die Annahme nach Quoten. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

e.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Hypoport AG eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs von Aktien der Hypoport AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit.

Der Preis, zu dem die Aktien gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs von Aktien der Hypoport AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit nicht wesentlich unterschreiten.
iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschafter und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen eingeräumt wurden.

f.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumt wurden.

g.

Die Ermächtigungen unter lit. e. und lit. f. erfassen auch die Verwendung von Aktien der Hypoport AG, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

h.

Die Ermächtigungen unter lit. e. und lit. f. können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß lit. e., ii. bis iv. können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Hypoport AG stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Hypoport AG handelnde Dritte ausgenutzt werden.

i.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e., ii. bis iv. und lit. f. verwendet werden.

8.

Satzungsänderung – Vergütung des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung entscheidet über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ein etwaiger Beschluss der Hauptversammlung ist gültig, solange und soweit die Hauptversammlung die Vergütung nicht anderweitig festsetzt. Nach der geltenden Satzung (§ 12 Abs. 1) ist die Vergütung des Aufsichtsrats wie folgt geregelt: Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie eine variable Vergütung. Es ist beabsichtigt, die Regelung zur festen Vergütung neu zu fassen, um den gestiegenen rechtlichen Anforderungen und der hieraus folgenden gestiegenen Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet Rechnung zu tragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die feste jährliche Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsratsrates um EUR 2.000,00 auf EUR 12.000,00 zu erhöhen. Die variablen Vergütungsbestandteile sollen beibehalten werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Absatz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 12.000,00. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine variable Vergütung in Höhe von 0,1% des positiven Ergebnis vor Steuern und Zinsen im IFRS-Konzernabschluss der Gesellschaft (EBIT), höchstens jedoch EUR 5.000,00. Die feste und variable Vergütung sind zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung die über die Entlastung für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.’

9.

Satzungsänderungen – Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind u. a. das aktienrechtliche Fristenregime im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte geändert und neue Regelungen zur Möglichkeit der Wahrnehmung von Aktionärsrechten mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl in das Aktiengesetz eingeführt worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor §§ 13 und 14 der Satzung wie folgt zu ändern und zu ergänzen.

a) § 13 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’
b) Änderung von § 13 Absatz 5 der Satzung:

§ 13 Absatz 5 der Satzung enthält bereits eine Regelung über die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung. Allerdings ist die Zuständigkeit zur Zulassung bislang nicht eindeutig geregelt. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, wer über die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung entscheidet. § 13 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

‘Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton übertragen werden kann. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zum Medium, zum Umfang der Übertragung und zum möglichen Empfängerkreis zu treffen.’
c) § 13 der Satzung wird um einen neuen Absatz 6 ergänzt:

‘Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Absatz 1 AktG durch Kreditinstitute, die zu Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 30 b Absatz 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Absatz 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und Kreditinstitute zur Übermittlung in Papierform zu ermächtigen. Soweit der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, wird dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
d) § 14 Absatz 1 der Satzung wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

‘Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum vom letzten Anmeldetag (Absatz 2) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung nicht statt (Umschreibestopp).’
e) § 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Die Anmeldung muss der Hypoport AG unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
f) § 14 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung können Formerleichterungen bestimmt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
g) § 14 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

‘Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und dabei nach Maßgabe von Gesetz und Satzung ausschließlich ihr Stimmrecht, nicht aber das Widerspruchs- und Anfechtungsrecht, ausüben können. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation zu treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
h) § 14 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

‘Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation zu treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’

II.

Bericht an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Die Hypoport AG hat in der Hauptversammlung vom 5. Juni 2009 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gefasst. Die Ermächtigung wird im Laufe des Geschäftsjahres 2010 auslaufen. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden. Nach dem durch das ARUG geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Hypoport AG auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Hypoport AG zu richtendes Erwerbsangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Hypoport AG anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Erwerbsangebot überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, erfolgt die Annahme nach Quoten. Der gebotene Erwerbspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Preisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse der Hypoport-Aktien im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Erwerbsangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:

Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs von Aktien der Hypoport AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Hypoport AG, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Hypoport AG wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Hypoport AG den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Der Preis, zu dem die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit ausgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs von Aktien der Hypoport AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Vereinbarung über die Ausgabe der Aktien vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreiten.

Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden können. Darüber hinaus sollen auch den Führungskräften der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns (einschließlich Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen) eigene Aktien übertragen werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an Führungskräfte sowie an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Führungskräfte und Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werde. Die Verwendung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, um die eigenen Aktien wie beschrieben verwenden zu können. Die Verwaltung wird im Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen und sich dabei vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen sowie sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.

Auch die Mitglieder des Vorstands der Hypoport AG sollen die Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine aktienbasierte Vergütung unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann. Die Entscheidung hierüber trifft allein der Aufsichtsrat als das für die Festlegung der Vergütung des Vorstands zuständige Organ.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können. Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Hypoport AG ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Hypoport AG die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Hypoport AG erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Hypoport AG. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 3 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.

III.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport AG eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 2010 bei der Hypoport AG eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport AG unter der Anschrift:

Hypoport AG

c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG

Prannerstr. 8

D-80333 München

Telefax: 089/30903-74675

oder per E-Mail:

[email protected]

anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular.

Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport AG werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.

IV.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach dem Aktiengesetz der Textform (§ 126 b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG bzw. §§ 135 Absatz 10 i. V. m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG bzw. §§ 135 Absatz 10 i. V. m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post oder Telefax an die oben genannte Anschrift bzw. Telefaxnummer sowie durch Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die oben genannte E-Mail-Adresse.

Als Service bieten wir unseren Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport AG benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport AG benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126 b BGB), z. B per E-Mail an oben genannte E-Mail-Adresse oder per Telefax an oben genannte Faxnummer, aber auch schriftlich an oben genannte Anschrift erteilt werden. Die Hypoport AG wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar festhalten. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html zur Verfügung oder kann unter oben genannter Anschrift angefordert werden.

V.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG, und Mitteilungen gemäß § 128 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 AktG

Das Grundkapital der Hypoport AG von EUR 6.128.958 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 6.128.958 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Hypoport AG kein Stimmrecht zu. Die Hypoport AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 26. April 2010 keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.128.958.

Die Deutsche Postbank AG hat der Gesellschaft am 30. Oktober 2007 gemäß § 21 Absatz 1a WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Hypoport AG am 26. Oktober 2007 insgesamt 9,93 % (600.000 Stimmrechte) beträgt.

VI.

Rechte der Aktionäre

Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:

Hypoport AG

Group Legal

z. H. Frau Ines Cumbrowski

Klosterstraße 71

10179 Berlin

Telefax: 030/42086-1999

oder per E-Mail an:

[email protected]

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 2010 unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2010 zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Hypoport AG

Vorstand

Klosterstraße 71

10179 Berlin

Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von EUR 500.000,00 erreichen zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2, 1 i. V. m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 4. März 2010, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit es die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html.

VII.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 26. April 2010 bekannt gemacht worden.

Berlin, im April 2010

Hypoport AG

Der Vorstand

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