M&A Activity • May 7, 2010
M&A Activity
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
Takeover Bids | 7 May 2010 17:25
Befreiung;
Zielgesellschaft: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA; Bieter: Asion SE
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
——————————————————————————
Veröffentlichung der Asion SE über die Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots
für Aktien der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin“) hat mit
Bescheid vom 6. Mai 2010 die Asion SE für den Fall, dass sie die Kontrolle
an der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (‘FMC AG & Co. KGaA“) aufgrund
des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der derzeitigen Fresenius SE in
die Fresenius SE & Co. KGaA erlangt, von der Verpflichtung befreit, diese
Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen, sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der FMC AG &Co.
KGaA zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
Die Fresenius SE hält 106.603.026 Stammaktien der FMC AG & Co. KGaA, dies
entspricht einer Stimmrechtsbeteiligung von ca. 35,58 %. Die
Hauptversammlung der Fresenius SE entscheidet am 12. Mai 2010 über den
Rechtsformwechsel der Fresenius SE in eine Kommanditgesellschaft auf
Aktien. Im Rahmen des Rechtsformwechsels sollen sämtliche stimmrechtslosen
Vorzugsaktien der Fresenius SE obligatorisch im Verhältnis 1:1 in
stimmberechtigte Stammaktien getauscht werden. Die Umwandlung der
stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien wird für die
Else Kröner-Fresenius-Stiftung zur Folge haben, dass sich ihr
Stimmrechtsanteil an der Fresenius SE von derzeit ca. 58,11 % auf ca. 29,06
% halbiert. Da der derzeitige Einfluss der Else Kröner-Fresenius-Stiftung
im Rahmen der Transaktion erhalten bleiben soll, wird die Asion SE, an der
die Else Kröner-Fresenius-Stiftung zu 100 % beteiligt ist, als
Komplementärin der neuen Fresenius SE & Co. KGaA beitreten. Der
Antragstellerin wird kraft Gesetzes die Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis der künftigen Fresenius SE & Co. KGaA obliegen.
Die Veröffentlichung der Befreiung der Asion SE unter Angabe des Tenors und
der wesentlichen Gründe wird wie folgt vorgenommen:
I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Asion SE mit Sitz in Düsseldorf, geschäftsansässig Else-Kröner-Str.
1, 61352 Bad Homburg v.d.H., (künftig firmierend als Fresenius Management
SE) wird für den Fall, dass sie die Kontrolle an der Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA, Hof an der Saale, aufgrund des Wirksamwerdens des
Rechtsformwechsels der derzeitigen Fresenius SE in die Fresenius SE & Co.
KGaA erlangt, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA zu übermitteln und eine solche
Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter den folgenden Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr.
4 VwVfG:
a) Die Antragstellerin hat der BaFin unverzüglich die Eintragung des
Rechtsformwechsels der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA im
Handelsregister gemäß § 202 Abs. 1 UmwG durch Vorlage eines entsprechenden
Handelsregisterauszugs nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin hat der BaFin eine Kopie der Satzung der künftigen
Fresenius SE & Co. KGaA unverzüglich nach deren Beschluss zu übermitteln.
II. Die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids werden wie folgt
zusammengefasst:
Dem Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG war stattzugeben, da der Antrag zulässig und
begründet ist.
1. Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8 ff.
WpÜG-AngebotsVO zulässig. Nach § 8 WpÜG-AngebotsVO kann ein
Befreiungsantrag nach § 37 WpÜG auch schon vor Erlangung der Kontrolle
gestellt werden.
2. Die Begründetheit der Anträge ergibt sich in Anwendung der Vorschrift
des § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG sowie zusätzlich des speziellen
Befreiungsgrunds gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO.
2.1 Die Antragstellerin wird aufgrund des Formwechsels der Fresenius SE in
die Fresenius SE & Co. KGaA die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG
überschreiten. Der Antragstellerin werden die von der Fresenius SE
(künftig: Fresenius SE & Co. KGaA) gehaltenen 106.603.026 Stammaktien der
FMC AG & Co. KGaA, dies entspricht einer Stimmrechtsbeteiligung von ca.
35,58 %, mit dem Wirksamwerden des Formwechsels gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stellung als
alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA
wird die jetzige Fresenius SE und künftige Fresenius SE & Co. KGaA zum
Tochterunternehmen der Antragstellerin i.S.d. §§ 2 Abs. 6, 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WpÜG.
2.2 Die Erteilung der Befreiung ist einerseits in Anwendung der
Generalklausel gemäß § 37 Abs. 1 1. Alt. WpÜG aufgrund der Art der
Kontrollerlangung gerechtfertigt. Daneben erfüllt der vorliegende
Sachverhalt die tatbestandlichen Voraussetzungen des speziellen
Befreiungsgrundes nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO.
2.2.1 Die Befreiungswürdigkeit im Hinblick auf die Art der beabsichtigten
Kontrollerlangung ergibt sich aus der Vergleichbarkeit der
Kontrollerlangung durch die Antragstellerin mit der Situation bei einer
Kontrollerlangung infolge einer konzerninternen Umstrukturierung, bei der
die Befreiung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG im Rahmen einer gebundenen Entscheidung
erfolgt. Die Regelung des § 36 Nr. 3 WpÜG erfasst Sachverhalte, bei denen
infolge der Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns zwar ein
Konzernunternehmen formell die Kontrolle erlangt, die außenstehenden
Aktionäre tatsächlich aber keinem neuen kontrollierenden Großaktionär
gegenüberstehen, weil vor und nach der Umstrukturierung letztlich die
Konzernobergesellschaft die Kontrolle materiell ausübt.
Auch vorliegend erlangt die Antragstellerin formell zwar die Kontrolle an
der FMC AG & Co. KGaA, materiell verbleibt die Kontrolle an der FMC AG &
Co. KGaA letztlich vor und nach der Kontrollerlangung durch die
Antragstellerin aber bei der Else Kröner-Fresenius-Stiftung. Der
Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen einer konzerninternen
Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG jedoch nur deshalb nicht, weil es
sich bei der Else Kröner-Fresenius-Stiftung als ‘Zurechnungsspitze“ nicht
um ein Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG handelt. Wäre hingegen die Else
Kröner-Fresenius-Stiftung als Unternehmen einzuordnen, hätte im
vorliegenden Verfahren eine Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß §
36 Nr. 3 WpÜG erfolgen können.
2.2.2 Die Situation der mittelbaren Kontrollerlangung an der FMC AG & Co.
KGaA durch die Antragstellerin wird zudem aber auch von der in § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO umschriebenen Konstellation erfasst, in der ein
Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist, wenn
der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des
buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer
typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die ‘Zielgesellschaft“
in derartigen Fällen regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs,
sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der
Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft
wirtschaftlich in den Hintergrund tritt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO
sind vorliegend erfüllt. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO die (unmittelbare) ‘Erlangung der Kontrolle über eine
Gesellschaft“ dem mittelbaren Kontrollerwerb vorausgeht, ist mit dieser
unmittelbaren ‘Erlangung der Kontrolle“ nach der Praxis der BaFin keine
übernahmerechtliche Kontrollerlangung gemeint, sondern vielmehr die
Begründung der Tochterunternehmenseigenschaft zu der Gesellschaft, an der
die Antragstellerin unmittelbar beteiligt ist, und eine damit einhergehende
Zurechnung der Stimmrechte der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WpÜG.
2.3 Die bei einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende
Interessensabwägung ergibt, dass die Interessen der Antragstellerin an der
Vermeidung des zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens die Interessen
der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe des Pflichtangebots überwiegen.
Im Hinblick auf den unter Ziffer 2.2.1 dargelegten Befreiungsgrund der Art
der Kontrollerlangung folgt dieses Ergebnis aus dem Umstand, dass der durch
das WpÜG bezweckte Schutz, den außenstehenden Aktionären bei einer
Veränderung der Kontrolle über die Gesellschaft eine
Desinvestitionsentscheidung zur ermöglichen, letztlich nicht tangiert wird,
weil die materielle Kontrollsituation trotz der formellen Kontrollerlangung
durch die Antragstellerin unberührt bleibt.
Auch bei Betrachtung des behandelten speziellen Befreiungstatbestands des
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO fällt die Interessenabwägung zugunsten der
Antragstellerin aus. Dabei ist bereits aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ein
besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, der
Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung im Einzelfall lassen sich
vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen, die es im
Ergebnis rechtfertigen würden, der Antragstellerin die beantragte Befreiung
unter dem Blickwinkel des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO zu versagen.
Zwar ist der Wert der Beteiligung der Fresenius SE an der FMC AG & Co. KG
auf Basis der Marktkapitalisierung mit ca. 4,4 Milliarden Euro wesentlich
höher als der Buchwert der Beteiligung. Auch steht dem bloßen Vergleich der
bilanziellen Verhältnisse vorliegend nicht nur entgegen, dass es sich bei
der FMC AG & Co. KGaA nach eigenen Angaben um den weltweit führenden
Anbieter von Produkten für Menschen mit chronischem Nierenversagen handelt,
sondern auch der Umstand, dass der Jahresüberschuss der FMC AG & Co. KGaA
mit ca. 159 Millionen Euro annährend dem Jahresüberschuss der Fresenius SE
mit 169 Millionen Euro entspricht.
Aus diesen Faktoren, die auf die wirtschaftliche Bedeutung der FMC AG &
Co. KGaA im Verhältnis zur Fresenius SE hinweisen, kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass die Antragstellerin eine besondere Absicht in
Bezug auf den Erwerb der Zielgesellschaft verfolgt. Denn der
Kontrollerlangung liegt vorliegend die Notwendigkeit der Einschaltung der
Antragstellerin als Komplementärin zur Durchführung des Rechtsformwechsels
zugrunde. Eine über die Ermöglichung des Rechtsformwechsels und Sicherung
des Einflusses der Else Kröner-Fresenius-Stiftung auf die Fresenius SE
(bzw. Fresenius SE & Co. KGaA) hinausgehende gesonderte Absicht der
Antragstellerin in Bezug auf den Erwerb einer Kontrollposition an der FMC
AG & Co. KGaA ist nicht ersichtlich.
3. Zur Sicherstellung des Befreiungszwecks ist die Befreiung unter die in
Ziffer 2.) a) und b) genannten Nebenbestimmungen zu stellen. Da die
Befreiung nur für den Fall der Kontrollerlangung infolge des
Rechtsformwechsels der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA erteilt
wurde, sind die Auflagen unter Ziffer 2.) a) und b) das geeignete, gebotene
und angemessene Mittel, um der BaFin die Überwachung dieser
Kontrollerlangung zu ermöglichen.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 07.05.2010
—————————————————————————
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.