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edding AG

Pre-Annual General Meeting Information May 18, 2010

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 18 May 2010 15:25

edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

edding Aktiengesellschaft

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

18.05.2010 15:25

edding Aktiengesellschaft

Ahrensburg

ISIN DE 0005647903 (WKN 564 790)

ISIN DE 0005647937 (WKN 564 793)

Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere Vorzugsaktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

der edding Aktiengesellschaft

am

Dienstag, den 29. Juni 2010, um 09.30 Uhr

Radisson BLU Hotel Hamburg,

Räume ‘Los Angeles’ und ‘Chicago’

Marseiller Straße 2

in 20355 Hamburg.

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 08.30 Uhr.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2009

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2009

Nach Einstellung der Hälfte des Jahresüberschusses in Höhe von EUR 4.103.407,99 in die Gewinnrücklagen gemäß § 58 Abs. 2 AktG verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 2.051.704,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender Höhe an die Aktionäre auszuschütten:

* EUR 1,02 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;

dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien EUR 482.683,38.
* EUR 1,00 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;

dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien EUR 600.000,00.

Der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 969.020,62 soll in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Gemäß § 12 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung über die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Grundvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied wie im Vorjahr auf EUR 15.500,00 festzusetzen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss der edding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das ARUG

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen der Fristen, Termine und deren Berechnung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Form von Vollmachten. Die Satzung soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Darüber hinaus soll die Auswahl der Person des Versammlungsleiters flexibilisiert werden und der Versammlungsleiter ermächtigt werden, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken.

Weiterhin soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittelfristig den Versand von Mitteilungen gemäß § 125 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 3 Satz 2 der Satzung wird neu wie folgt gefasst:

‘Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der elektronischen Kommunikation übermittelt werden.’

b)

§ 3 der Satzung wird folgender Absatz 3 angefügt:

‘Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.’

c)

§ 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Dabei sind der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 der Satzung).’

d)

§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage vor der Versammlung bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle anmelden. Dabei sind der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen.’

e)

§ 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.

f)

§ 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einer anderen von ihm bestimmten Person, geleitet.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Weise, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er ist berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach pflichtgemäßem Ermessen zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres zu bestimmen.’

g)

Die Überschrift zu § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Beschlussfassung, Stimmrechtsvertretung, Briefwahl’

h)

§ 17 der Satzung wird folgender Absatz 3 angefügt:

‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können der Gesellschaft gegenüber auch im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen eines Berechtigten zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine weitere Erleichterung der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.’

i)

§ 17 der Satzung wird folgender Absatz 4 angefügt:

‘Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben und ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).’

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen

Die edding AG und die V.D. Ledermann & Co. GmbH bzw. die edding AG und die edding International GmbH werden jeweils am 28. Juni 2010 Änderungsverträge zu den seit dem 17. Dezember 1992 bzw. 15. Dezember 1999 bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen abschließen. Im Folgenden wird der Wortlaut des Vertrages zwischen der edding AG und der edding International GmbH wiedergegeben. Der Vertrag zwischen der edding AG und der V.D. Ledermann & Co. GmbH ist textlich identisch.

Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

(‘Unternehmensvertrag’)

zwischen

der

edding Aktiengesellschaft,

AG Lübeck HRB Nr. 2675 AH

– nachfolgend ‘ Organträger ‘ –und

deredding International GmbH,

AG Lübeck HRB Nr. 3930 AH

– nachfolgend ‘ Organgesellschaft ‘ –

Vorbemerkung

Der nachstehende Vertragstext gibt die aktuelle Fassung des seit dem 15.12.1999 bestehenden Unternehmensvertrages zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, der in der ursprünglichen Fassung auch als ‘ Ursprungsvertrag ‘ bezeichnet wird, einschließlich jener Änderungen wieder, auf die sich die Vertragsparteien zwischenzeitlich verständigt haben.

Diese Änderungen wurden vor allem erforderlich vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 301 AktG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102, wonach der Höchstbetrag der Gewinnabführung begrenzt ist, wenn es dabei um sogenannte ausschüttungsgesperrte Gewinne geht.

Sofern in diesem Vertragstext auf die derzeit gültige Fassung gesetzlicher Bestimmungen Bezug genommen wird, ist die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser geänderten Fassung des Ursprungsvertrages gültige gesetzliche Bestimmung gemeint.

§ 1

Leitung

1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft bezüglich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen.

2. Weisungen werden ausschließlich schriftlich durch die Geschäftsführung des Organträgers erteilt, d.h. unterzeichnet von Geschäftsführern, die einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

§ 2

Gewinnabführung

1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gelten die im Aktiengesetz enthaltenen Regelungen über den Höchstbetrag der Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen in der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 301 AktG, zuletzt geändert durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102) entsprechend.

2. Entsprechend § 301 AktG in der derzeit gültigen Fassung gilt, dass – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und einen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen ist.

3. Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Unternehmensvertrages nach Satz 1 gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Unternehmensvertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für während der Dauer dieses Unternehmensvertrages gebildete freiwillige Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

4. Bilanzielle Wahlrechte der Organgesellschaft, die sich auf die Höhe des abführungspflichtigen Gewinns auswirken, sind in Abstimmung mit dem Organträger auszuüben.

5. Der Anspruch aus der Gewinnabführungsabrede wird jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zugunsten des Organträgers mit 5 % p.a. zu verzinsen.

§ 3

Verlustübernahme

1. Der Organträger ist entsprechend der aktienrechtlichen Vorschrift zur Verlustübernahme bei Unternehmensverträgen in der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 302 AktG, zuletzt geändert durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006, BGBl. I 2006, S. 2553, sowie durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3214) zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft verpflichtet.

2. Nach der derzeit gültigen Regelung gilt insbesondere, dass der Organträger verpflichtet ist, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Organgesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Organträger zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Anspruch aus der Verlustübernahmeverpflichtung verjährt zehn Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

3. Der Anspruch aus der Verlustübernahmeverpflichtung wird jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Organgesellschaft mit 5 % p.a. zu verzinsen.

§ 4

Ausgleich

Im Hinblick darauf, dass der Organträger alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft ist, wird von der Bestimmung eines Ausgleichs in entsprechender Anwendung des § 304 Abs.1 Satz 3 AktG abgesehen.

§ 5

Vertragsdauer

1. Der Ursprungsvertrag ist mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden.

2. Eine ordentliche Kündigung des Unternehmensvertrages ist für die Zeit bis zum Ablauf des vierten vollen Geschäftsjahres der Organgesellschaft nach dem Jahr, in dem im Handelsregister der Organgesellschaft der Umstand der Änderung des Ursprungsvertrages eingetragen wurde, ausgeschlossen.

3. Der Unternehmensvertrag kann erstmals zum Ablauf der vorstehend bezeichneten Periode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.

4. Das Recht zur Kündigung des Unternehmensvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihm nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.

§ 6

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Unternehmensvertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, die dem wirtschaftlich am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit der Bestimmung bei Vertragsschluss gekannt.

Ahrensburg, den 28.06.2010edding AktiengesellschaftPer Ledermannppa. Sönke Gooßedding International GmbHPer LedermannThorsten Streppelhoff

Die Gesellschafterversammlungen der V. D. Ledermann & Co. GmbH bzw. der edding International GmbH werden dem jeweiligen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag am 28. Juni 2010 zustimmen.

Die Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der edding AG und erst, nachdem ihr Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der V. D. Ledermann & Co. GmbH bzw. der edding International GmbH eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den geänderten Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen zuzustimmen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Zum Nachweis reicht eine in Textform erstellte, in deutscher oder englischer Sprache verfasste Bestätigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (8. Juni 2010, 00.00 Uhr, sog. Record Date) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 22. Juni 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

edding Aktiengesellschaft

c/o M.M. Warburg & CO KGaA

Ferdinandstraße 75

20095 Hamburg

Fax: +49 40 3618 1116

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei o.g. Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und an der Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, namentlich auch durch die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

Ausnahmen vom Textformerfordernis sind für Kreditinstitute oder diesen insoweit gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen vorgesehen, vgl. § 135 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 und § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich in diesen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten mit dem jeweils zu Bevollmächtigen abzustimmen.

Für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs kann die folgende E-Mail-Adresse genutzt werden:

[email protected]

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können unter Beifügung einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Ein entsprechendes Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 29. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.edding.com/de_unternehmen_hauptversammlung.html

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 14. Juni 2010, 24.00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen und begründeten Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgende Adresse übersandt hat:

edding Aktiengesellschaft

Investor Relations

Bookkoppel 7

22926 Ahrensburg

Fax: +49/4102/808 204

E-Mail: [email protected]

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen unberührt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 600.000 Stammstückaktien und 473.219 Vorzugsstückaktien. Je eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien haben – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – kein Stimmrecht.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, und 131 Abs. 1 AktG können alsbald nach der Einberufung im Internet unter

www.edding.com/de_unternehmen_hauptversammlung.html

eingesehen und heruntergeladen werden.

Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende Unterlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Ahrensburg, im Mai 2010

edding Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Wegbeschreibung zum Radisson BLU Hotel

Mit dem Auto

Die Besucher unserer Hauptversammlung folgen den Wegweisern mit dem CCH-Symbol. Dort stehen Ihnen ausreichend Parkplätze auf den mit Radisson BLU Hotel gekennzeichneten Parkebenen zur Verfügung. Die Konferenzetage befindet sich im 1. Stock. Von der Hotellobby führt eine offene Treppe in die Konferenzetage. Fahrstühle stehen ebenfalls zur Verfügung.

Mit der Bahn

Besucher, die mit der Deutschen Bahn anreisen, fahren bis zum Bahnhof Hamburg-Dammtor, der in unmittelbarer Nähe des Hotels liegt.

Mit dem öffentlichen Nahverkehr

Das Radisson BLU Hotel erreichen Sie mit den S-Bahnen S 11, S 21 und S 31 bis Hamburg-Dammtor. Mit der U-Bahn U1 fahren Sie bis zum Stephansplatz. Auch die Metrobusse 4 und 5 bringen Sie zum Dammtor-Bahnhof, ebenso der Stadtbus 109 und der Schnellbus 34.

Wir empfehlen Ihnen für die Anreise öffentliche Verkehrsmittel und wünschen Ihnen

schon heute eine angenehme Anfahrt.

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