Pre-Annual General Meeting Information • May 20, 2010
Pre-Annual General Meeting Information
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
AGM Announcements | 20 May 2010 12:15
InnoTec TSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25. Juni 2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
InnoTec TSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.05.2010 12:15
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
InnoTec TSS AG, Düsseldorf
ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft,
Düsseldorf, ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am
Freitag, den 25. Juni 2010, um 13.00 Uhr, im Congress Center Düsseldorf
(CCD), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28, (Eingang neben
der Stadthalle).
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des für die InnoTec TSS AG und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 und des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 4, 5 §
315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der
Jahres- und Konzernabschluss schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
bedarf es daher nicht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 5.917.663,52 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je Stückaktie auf das in
9.570.000 Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in
Höhe von Euro 15.312.000,00 =
1.914.000,00 Euro
Gewinnvortrag 4.003.663,52 Euro
Bilanzgewinn 5.917.663,52 Euro
Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien
hält, die dann nicht dividendenberechtigt sind, wird der Hauptversammlung
ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung der Dividende den
Ausweis eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das
Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie Beschlussfassung
über die Bestellung des Abschlussprüfers im Falle einer etwaigen
prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.
b) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, wird für den Fall, dass eine
freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30.
Juni 2010 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass mit der Beschlussfassung unter dem
vorstehenden lit. b. keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet wird
oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der zu prüfenden Inhalte
eines Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.
Tagesordnungspunkt 6
Anpassung der §§ 13 und 14 der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) gilt für
Hauptversammlungen, die nach dem 31.10.2009 einberufen werden. Durch das
ARUG ist das Aktiengesetz an verschiedenen Stellen geändert worden,
insbesondere wurden die Einberufung und die Durchführung der
Hauptversammlung in wesentlichen Punkten neu geregelt. Die vorgeschlagenen
Änderungen von § 13 Absatz 2 und § 14 der Satzung tragen den Änderungen der
gesetzlichen Fristenregelung Rechnung, wobei die Länge der Anmeldefrist
tatsächlich unverändert bleibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) § 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist,
mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 14 Absatz
1).'
b) § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der
Versammlung sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung der
Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der
Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese schriftlich, per Telefax, in
Textform oder auf einem von der Gesellschaft näher festzulegenden
(elektronischen) Weg zu erfolgen hat oder ob der form- und fristgerecht
erfolgte Nachweis gemäß Absatz 2 zur Anmeldung genügt.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.'
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung
eigener Aktien unter möglichem Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 28. Juni 2010 bis zum 27. Juni
2015 ermächtigt, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1.531.200,00 zu
erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a
ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen.
b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausgenutzt werden.
c) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parketthandel an der
Frankfurter und Münchner Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien festgestellt werden.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an
alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung
gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchner
Wertpapierbörse während des sechsten bis dritten Börsentages vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots festgestellt werden. Das Volumen des
Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von geringen
Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft von bis zu
50 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen.
d) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern.
f) Im Fall des lit. d) muss der Wert der Sacheinlage bei einer
Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein. Die
Aktien dürfen im Fall des lit. e) nur zu einem Preis (ohne
Veräußerungsnebenkosten) an Dritte veräußert werden, der den Börsenkurs von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der
Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und
Münchner Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der
Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt werden.
g) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gem. lit.
e) gilt ferner mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen,
und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der
Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind
auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden.
h) Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung ferner ermächtigt, die
Einziehung von Stückaktien entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung
oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von
Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der
Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft
in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG).
i) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln
oder zusammen ausgeübt werden.
j) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung gelten die an einem
Handelstag letzten jeweils festgestellten Börsenkurse. Die Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und
soweit diese Anwendung finden.
k) Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen in Höhe
der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß
beachten.
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des
Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8
Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 25. Juni 2010
vorschlagen, die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 28. Juni 2010 bis zum 27.
Juni 2015 zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese
Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro
1.531.200,00 zu erwerben. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an
Unternehmen. Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern.
Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei
Sacheinlagen die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu
haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der
Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im
internationalen und nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft so die notwendige
Flexibilität verliehen, eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu
können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen flexibel reagieren zu können.
Soweit die Ermächtigung des Vorstandes weiter vorsieht, dass dieser mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen Aktien gegen
Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer
Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen
kann, soll der Gesellschaft damit ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an
institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner
auszugeben. Die Gesellschaft steht an den Kapitalmärkten in einem starken
Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist
eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen
Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf. eigene Aktien in dem
genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch
in der Lage sein, sich weitere Investorengruppen erschließen zu können.
Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung
dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine
marktnahe Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher
Veräußerungsertrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
erreicht.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient damit
den Interessen der Gesellschaft.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf
insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen sein, sodass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre
daher nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten
bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im Interesse der Gesellschaft
prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird
der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Feststellung
eines angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig
die Bewertung des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund neutraler
Wertgutachten, z. B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder
Investmentbanken. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung
bestehen nicht.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an
Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterscheidet. Der zu ermittelnde relevante Börsenpreis wird
anhand der Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchener
Börse ermittelt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für
eigene Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien
durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats. Relevante
Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten.
Die Interessen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien
an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht,
noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf
diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden.
So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung
ihrer Beteiligung hierdurch verursacht wird, die nicht im Rahmen eines
Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch
die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgeht.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot
(Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder
verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien
und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten
möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der
Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der
Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis
zu maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu
erleichtern.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur die Aktionäre berechtigt, die sich unter der nachstehenden Adresse
InnoTec TSS AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
60605 Frankfurt am Main
[email protected]
Fax +49 69 12012-86045
bei der Gesellschaft angemeldet haben und unter dieser Adresse den von dem
depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), also am Freitag, den 04. Juni 2010 (0.00 Uhr MESZ),
Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform, müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der genannten Adresse
spätestens bis Freitag, den 18. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ), zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der oben genannten
Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in
Betracht.
Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Abs. 8 und Abs.
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte
Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt
werden, bedürfen der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte
zu verwenden.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber
der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:
InnoTec TSS AG, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf, Fax: 02 11 / 610 70-14,
Email: [email protected]
Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 i.V.m.
§ 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) haben die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären,
sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir
weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.
Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Aktionäre
können hierzu das Formular verwenden, das ihnen zusammen mit der
Eintrittskarte übersandt wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung nach den
vorstehenden Bestimmungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122
Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das
Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist
Dienstag, der 25. Mai 2010, (24.00 Uhr MESZ). Verlangen sind zu richten an:
InnoTec TSS AG, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf
Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang im
Internet unter www.innotectss.de im Bereich 'Investor Relations /
Hauptversammlung' veröffentlicht und im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§
126 Abs. 1; 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.innotectss.de
im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung' veröffentlicht.
Zugänglich zu machen sind nach § 126 AktG nur solche Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 10.
Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: InnoTec TSS AG,
Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf, Telefax: +49 (0) 211/ 61 07 0-14.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls
unter www.innotectss.de im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung'
veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die InnoTec TSS
AG insgesamt 9.570.000 Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die InnoTec TSS AG hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet unter www.innotectss.de im Bereich
'Investor Relations / Berichte' eingesehen werden. Die Unterlagen liegen
überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf, und in der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.
Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die
Internetseite der Gesellschaft www.innotectss.de im Bereich 'Investor
Relations / Hauptversammlung' zugänglich sein.
Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich gemacht.
Düsseldorf, im Mai 2010
InnoTec TSS AG
Der Vorstand
20.05.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: InnoTec TSS AG
Grunerstraße 62
40239 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 2116 10 70-0
Fax: +49 2116 10 70-14
E-Mail: [email protected]
Internet: www.innotectss.de
ISIN: DE0005405104
WKN: 540510
Börsen: Regulierter Markt in München; Freiverkehr in Berlin,
Stuttgart; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.