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029 Group SE

M&A Activity May 27, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 27 May 2010 13:45

Befreiung;

Zielgesellschaft: Park & Bellheimer AG; Bieter: Roald Pauli

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht

Bescheid vom 12. Mai 2010

GZ: WA 16 – Wp 7000 – 2009/0137

Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

PARK & Bellheimer AG

durch Herrn Roald Pauli

in Folge des Management-Buy-outs der Gesellschaft

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass er in Folge des

Wirksamwerdens des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der

sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG mit der ACTRIS AG, Mannheim,

gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die PARK & Bellheimer AG,

Pirmasens, erlangen sollte, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG

die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2

Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,

befreit.

2. Den Widerruf dieses Bescheids nach § 36 Abs. 2 Nr. 3

Verwaltungsfachgesetz Bund (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass

a) die ACTRIS AG nicht bis 30. September 2010 EUR 1,5 Mio. in die

Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG einzahlt

oder

b) die Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG (vormals: Eichbaum-Brauereien

AG), Mannheim, bis zum 30. September 2010 nicht auf einen Betrag von EUR

1,551 Mio. aus ihren Forderungen gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH

& Co. KG verzichtet

oder

c) der Antragsteller bis zum 30. September 2010 nicht von der Actris

Brauereibetriebsveräußerungs AG gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH &

Co. KG gerichtete Forderungen in Höhe von EUR 3,3 Mio. erwirbt

und anschließend

(1) nicht auf diese Forderungen verzichtet, sofern das zuständige Finanzamt

der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG hierfür einen Steuererlass

gewährt,

oder

(2) für den Fall, dass das zuständige Finanzamt einen solchen Steuererlass

trotz redlicher Bemühungen des Antragstellers aus Rechtsgründen, die der

Antragsteller nicht zu vertreten hat, versagt, nach dem Erwerb der

Forderungen nicht eine Rangrücktrittserklärung abgibt und mit der PARK &

Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG nicht eine Stundung der Zins- und

Tilgungsleistungen aus den Forderungen für die Dauer von mindestens zehn

Jahren ab dem Jahr 2010 vereinbart

oder

d) der Antragsteller in den auf das Wirksamwerden des Vertrags über Verkauf

und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer

AG folgenden zwei Jahren eine jährliche Gesamtvergütung als Organmitglied

der PARK & Bellheimer AG von über EUR 90.000 bezieht.

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss des Vertrags über

den Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK

& Bellheimer AG mitzuteilen und durch Übersendung einer Kopie des

unterschriebenen Vertrags nachzuweisen.

b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Einzahlung von EUR 1,5 Mio.

durch die ACTRIS AG in die Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG nach

Ziffer 2 lit. a) dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter

Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Bestätigung des Abschlussprüfers)

nachzuweisen.

c) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungsverzicht der

Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG nach Ziffer 2 lit. b) dieses

Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Verzichtserklärung) nachzuweisen.

d) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungserwerb und

entweder den darauf folgenden Forderungsverzicht und den positiven Bescheid

des zuständigen Finanzamtes über den Steuererlass oder den ablehnenden

Bescheid des zuständigen Finanzamts über den Steuererlass, die Erklärung

des Rangrücktritts und die Stundungsvereinbarung nach Ziffer 2 lit. c)

dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Vertragsunterlagen, Bescheid des Finanzamts) nachzuweisen.

4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die Auflagen unter Ziffer 3

dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

5. Dieser Bescheid ist für den Fall, dass der Vertrag über Verkauf und

Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG

nicht bis zum 30. Juni 2010 wirksam geworden sein sollte, auflösend

bedingt.

Gründe:

A.

Zielgesellschaft ist die PARK & Bellheimer AG mit Sitz in Pirmasens,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB

Das Grundkapital der PARK & Bellheimer AG beläuft sich auf EUR 5 Mio. und

ist eingeteilt in 5 Mio. Aktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen

Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (Stückaktien). Die Aktien der

PARK & Bellheimer AG sind zum Handel im regulierten Markt (General

Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. An der PARK &

Bellheimer AG hält die ACTRIS AG, Mannheim, einen Anteil von 81,29 % der

Aktien. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.

Das operative Geschäft der PARK & Bellheimer AG ist in die PARK &

Bellheimer Brauerei GmbH & Co. KG ausgelagert. Die PARK & Bellheimer AG

hält alle Geschäftsanteile an der PARK & Bellheimer Brauereien Verwaltung

GmbH, Pirmasens, die wiederum alleinige Komplementärin der PARK &

Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG ist. Die Kommanditanteile werden

vollumfänglich von der PARK & Bellheimer AG gehalten. Die PARK & Bellheimer

Brauereien GmbH & Co. KG ist insbesondere mit den Biermarken ‘PARK’ und

‘Bellheimer’ sowie der Mineralwassermarke ‘Bellaris’ im regionalen

Getränkemarkt der Süd- und Westpfalz tätig.

Der Antragsteller ist Vorstand der PARK & Bellheimer AG und Leiter der

Abteilung Finanzen und Rechnungswesen bei der Actris

Brauereibetriebsveräußerungs AG. Er ist seit dem 18. Dezember 2009 zudem

Vorstand der ACTRIS AG.

Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb der Aktienbeteiligung der ACTRIS

AG im Wege eines sog. Management-Buy-outs (nachfolgend auch ‘Transaktion’).

Nach dem Aktienkaufvertrag soll der Antragsteller alle Aktien der ACTRIS AG

an der PARK & Bellheimer AG erwerben. Die vom Antragsteller hierfür

vereinbarte Gegenleistung soll im Wesentlichen variabel sein.

Sowohl der Kauf- als auch die Eigentumsübertragung sind aufschiebend

bedingt durch die Befreiung des Käufers von der Verpflichtung zur Abgabe

eines Pflichtangebots nach §§ 35, 37 WpÜG durch Bescheid der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Trotz einer erfreulichen Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 ist der

Umsatz der PARK & Bellheimer AG seit 2007 deutlich zurückgegangen. Nach

Einschätzung des Antragstellers sind hierfür insbesondere vernachlässigte

regionale Verankerung des Unternehmens in der Süd- und Westpfalz, der nicht

mehr zeitgemäße Markenauftritt sowie ein insgesamt rückläufiger Bierkonsum

verantwortlich.

Die mit der Erstellung der Zahlungsfähigkeitsanalyse vom 18. Februar 2010

und dem ergänzenden Bericht vom 24. März 2010 beauftragte Investmentbank

Houlihan Lokey, Frankfurt am Main, stellte fest, dass die PARK & Bellheimer

AG ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts auf Ebene der PARK & Bellheimer

Brauereien GmbH & Co. KG ‘voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bis

Ende 2011 ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können’

und dadurch eine bestandsgefährdende Tatsache vorläge. Diese

Liquiditätsunterdeckung auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &

Co. KG würde sich bei der PARK & Bellheimer AG bestandsgefährdend

auswirken, da die Beteiligung an der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &

Co. KG den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer

AG darstellt. Müsste die PARK & Bellheimer AG die Beteiligung wegen der

infolge der Liquiditätsunterdeckung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der

PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG abschreiben, wäre die PARK &

Bellheimer AG überschuldet. Ferner drohten der PARK & Bellheimer AG bei

Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG

Rückgriffsansprüche von Gläubigern der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &

Co. KG gemäß § 133 UmwG, die sie selbst mangels eigenen nennenswerten

Vermögens nicht bedienen könnte.

Das teilweise bereits umgesetzte Sanierungskonzept des Antragstellers für

die PARK & Bellheimer AG und ihr operativ tätiges Tochterunternehmen, die

PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG, sieht die Etablierung der PARK

& Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG als eigenständigen, regional

verankerten Getränkehersteller vor.

Das finanzielle Sanierungskonzept besteht aus der Einzahlung der

Kapitalrücklage durch die ACTRIS AG in Höhe von EUR 1,5 Mio., den Erwerb

des Forderungsbündels gegen die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG

in Höhe von EUR 3,3 Mio. durch den Antragsteller und den damit

zusammenhängenden Verzicht der Actirs Brauereibetriebsveräußerungs AG in

Höhe von EUR 1,551 Mio. Der Antragsteller beabsichtigt, steuerneutral einen

weiteren Verzicht durchzuführen, zumindest jedoch eine

Rangrücktrittserklärung abzugeben und Zins- und Tilgungsleistungen für die

Dauer von 10 Jahren zu stunden. Schließlich ist der Antragsteller bereit,

für die auf die Durchführung der Transaktion folgenden zwei Jahre ein

Gehalt von nicht mehr als EUR 90.000,00 zu beanspruchen.

Weitere Teile des Sanierungskonzepts beziehen sich auf die operative

Restrukturierung der PARK & Bellheimer-Gruppe. Danach sollen durch den

Abbau von Arbeitsplätzen Kostenentlastungen im Personalbereich in Höhe von

rund EUR 0,75 Mio. jährlich erzielt werden. Die entsprechenden

Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Interessenausgleich)

sind am 25. November 2009 jeweils abgeschlossen worden.

Nach Möglichkeit soll das Sanierungskonzept weiterhin durch eine Bürgschaft

des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von EUR 1,5 Mio. sowie durch ein

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in Höhe von EUR 0,5 Mio. unterstützt

werden. Darüber hinaus soll die Investitions- und Strukturbank des Landes

Rheinland-Pfalz das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Wege einer

Bürgschaft absichern.

Am 11. Dezember 2009 hat der Antragsteller beantragt, für den Fall der

Kontrollerlangung an der PARK & Bellheimer AG, Pirmasens von der

Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

PARK & Bellheimer AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der PARK &

Bellheimer AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu

veröffentlichen, befreit zu werden.

B.

Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG

befreit.

I.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 8 Satz 2

WpÜG-.Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die

PARK & Bellheimer AG zulässig und es besteht ein Sachbescheidungsinteresse

des Antragstellers, da die Kontrollerlangung durch den Antragsteller

wahrscheinlich ist.

II.

Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der

Interessen der außen stehenden Aktionäre der PARK & Bellheimer AG gemäß §

37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im

Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der PARK & Bellheimer AG von den

Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

1. Der Antragsteller wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über

die PARK & Bellheimer AG mit Abschluss des Aktienkaufvertrags erlangen, da

der Vertrag und die darin enthaltene Übertragung der Aktien hiermit

zugleich wirksam wird.

a) Der Antragsteller hält vor dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages

keine Stimmrechte an der PARK & Bellheimer AG.

Der größte Aktionär der PARK & Bellheimer AG ist zu diesem Zeitpunkt die

ACTRIS AG, die 4.064.312 Stückaktien (entsprechend einem Anteil von 81,29 %

der Stimmrechte) hält. Die übrigen 935.688 Aktien (entsprechend 18,71 % der

Stimmrechte) befinden sich im Streubesitz.

b) Mit dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und

dem Antragsteller durch Vertragsabschluss und in Folge des Erlasses dieses

Bescheids hält der Antragsteller die zuvor von der ACTRIS AG gehaltenen

81,29 % der Aktien an der PARK & Bellheimer AG. Damit erlangt der

Antragsteller die Kontrolle im Sinne §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die PARK &

Bellheimer AG.

2. Die PARK & Bellheimer AG ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende

Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich

aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und wohl auch Überschuldung der PARK

& Bellheimer AG.

Die Illiquidität auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG

würde auch auf ihre Muttergesellschaft, die PARK & Bellheimer AG,

durchschlagen, da die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG den

einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer AG

darstellt und eine aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer

Brauereien GmbH & Co. KG durchzuführende Abschreibung dieser Beteiligung

die Überschuldung der PARK & Bellheimer AG zur Folge hätte. Von einer

positiven Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO dürfte in

diesem Fall nicht mehr auszugehen sein. Zum anderen droht die

Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer AG auch dadurch, dass sie infolge

der Ausgliederung des operativen Geschäfts auf die PARK & Bellheimer

Brauereien GmbH & Co. KG für die laufenden Forderungen aus den

übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldnerin haftet und nicht

in der Lage wäre die Gehaltsforderung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit

der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG zu bedienen. Somit droht

auch die Illiquidität der PARK & Bellheimer AG.

Diese Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der auf das Beratungsgeschäft

spezialisierten Investmentbank Houlihan Lokey, Frankfurt am Main,

bestätigt.

3. Das Sanierungskonzept des Antragstellers ist geeignet, die Krisenursache

in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf mittelfristige Sicht zu

beheben. Diese Einschätzung wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der

Investmentbank Houlihan Lokey plausibilisiert und bestätigt.

Die folgenden, zum Teil bereits umgesetzten Maßnahmen, des Antragstellers

oder Dritter sind geeignet, mit weiteren allgemeinen und zum Teil bereits

umgesetzten Maßnahmen des Managements der PARK & Bellheimer-Gruppe, ein

ansonsten im Monat November 2010 eintretendes und sich auf die PARK &

Bellheimer AG auswirkendes Liquiditätsdefizit bei der PARK & Bellheimer

Brauereien GmbH & Co. KG zu verhindern:

– die Einzahlung von EUR 1,5 Mio. in die Kapitalrücklage der PARK &

Bellheimer AG seitens der ACTRIS AG und die darlehensweise Weiterleitung

des Betrages an die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG,

– der Verzicht der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG auf einen Teil

der Ex-Bankenforderungen in Höhe von EUR 1,551 Mio. und die Abtretung des

verbliebenen Forderungsbündels an den Antragsteller, der wiederum auf diese

Forderungen verzichten wird, soweit ein solcher Verzicht steuerneutral

möglich sein sollte, zumindest aber einer Stundung zustimmen wird,

– die Beschränkung des Antragstellers auf ein den Gesamtbetrag von EUR

90.000,00 nicht übersteigendes Jahresgehalt für den Zeitraum von zwei

Jahren ab Durchführung der Transaktion,

– die Restrukturierungen im operativen Bereich, die durch den Abbau von 14

Arbeitsplätzen zu jährlichen Einsparungen in Höhe von EUR 0,75 Mio. führen,

– die möglichen weiteren finanziellen Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz

und der Mitarbeiter der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG in Höhe

von insgesamt rund EUR 2 Mio. und

– die Neuausrichtung des operativen Geschäfts.

4. Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist der Antragsteller bereit, einen

erheblichen Sanierungsbeitrag zu leisten.

Als solcher sind die auf zwei Jahre befristete Beschränkung des

Antragstellers auf ein den Betrag von EUR 90.000,00 nicht übersteigendes

Jahresgehalt, sowie der unter dem Vorbehalt eines steuerlichen Erlasses

erklärte Verzicht auf die von der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG

erworbenen Ex-Bankenforderungen bzw., hilfsweise, deren Stundung zu werten.

5. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen des

Antragstellers mit denen der Inhaber der Aktien der PARK & Bellheimer AG,

die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen

eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der

Interessen des potenziellen Bieters auszugehen. Durch die Sanierung soll

der Fortbestand der PARK & Bellheimer AG gesichert werden, was im Interesse

aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende

Illiquidität der Gesellschaft gegenwärtigen hätten.

Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen

zum Fortbestand der PARK & Bellheimer AG beiträgt, kann ihm nicht zugemutet

werden, den Aktionären der PARK & Bellheimer AG darüber hinaus ein

Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien zu unterbreiten. Denn seine

Leistungen sollen vorrangig der PARK & Bellheimer und damit mittelbar auch

den Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der PARK & Bellheimer AG, die

auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung

durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes

Gewicht haben, sind – abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der PARK

& Bellheimer AG teilzuhaben – nicht ersichtlich.

Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre, die die im Streubesitz befindlichen

Aktien der PARK & Bellheimer AG halten, werden durch den bevorstehenden

Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und dem

Antragsteller weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigt. Das

Sanierungskonzept sieht keine finanziellen Maßnahmen vor, durch die eine

Verwässerung der Aktienbeteiligungen der übrigen Aktionäre erfolgt. Auf

einen Fortbestand der PARK & Bellheimer AG im Konzernverbund der ACTRIS AG

haben die übrigen Aktionäre keinen Anspruch. Ihnen kommen im Rahmen des

Erwerbs der Aktien durch den Antragsteller vielmehr die zahlreichen

finanziellen Zusagen durch die ACTRIS AG, die Actris

Brauereibetriebsveräußerungs AG, das Land Rheinland-Pfalz und den

Antragsteller mittelbar zu Gute. Zugleich dürfte damit eine

Wertstabilisierung der Aktienbeteiligungen eintreten. Zudem profitieren die

Aktionäre im Falle einer erfolgreichen Sanierung der PARK & Bellheimer AG

durch den Antragsteller von deren Früchten.

III.

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids

ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids sind geeignet und

erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall

widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept nicht vollumfänglich und

zeitnah umgesetzt wird.

Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie im

Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind.

IV.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 dieses Bescheids sind § 36

Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Danach ist der Antragsteller verpflichtet, die Durchführung der im

Sanierungskonzept vorgesehenen zentralen Kapitalmaßnahmen bei der PARK &

Bellheimer AG nachzuweisen.

Die Auflagen sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht die Umsetzung des Sanierungskonzeptes

nachprüfen zu können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses des

Antragstellers über die Interessen der übrigen Aktionäre der PARK &

Bellheimer AG sicherzustellen.

V.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 dieses Bescheids wird für den Fall,

dass der Antragsteller die Auflagen nicht erfüllt, vorbehalten. Dieser

Widerrufsvorbehalt ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des

Sanierungskonzeptes und den entsprechenden Nachweis der

Sanierungsmaßnahmen, wie er in den Auflagen vorgesehen ist,

sicherzustellen.

VI.

Die auflösende Bedingung unter Ziffer 5 dieses Bescheids ergeht auf

Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Umsetzung der einzelnen

Maßnahmen des Sanierungskonzepts des Antragstellers muss zeitnah erfolgen,

um die Eignung des Sanierungskonzepts zu gewährleisten. Dafür ist der

Abschluss des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie

zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG in den nächsten Wochen zwingend

erforderlich. Der für den Abschluss vorgesehene Zeitraum bis zum 30. Juni

2010 ist angesichts der auf jeden Fall seit dem 11. Dezember 2009, dem

Zeitpunkt der Antragstellung, bestehenden Vertragsarbeiten und

-verhandlungen ausreichend bemessen und angemessen.

Die auflösende Bedingung stellt sicher, dass der Antragsteller bei einem

späteren Abschluss des Vertrags und einer damit mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit einhergehenden erheblichen Änderung der wirtschaftlichen

und finanziellen Grundlage der PARK & Bellheimer AG und ihrer Sanierung die

Befreiungswirkung des Tenors nach § 37 WpÜG nicht mehr in Anspruch nehmen

kann.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.05.2010

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr

Düsseldorf, Stuttgart

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