M&A Activity • Jun 28, 2010
M&A Activity
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
Takeover Bids | 28 June 2010 16:04
Befreiung;
Zielgesellschaft: Continental AG; Bieter: Schaeffler Management GMBH/Schaeffler Verwaltungs GmbH/Schaeffler GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
—————————————————————————
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebotes für Aktien der
Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover
ISIN: DE0005439004
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2010 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die
Schaeffler Verwaltungs GmbH, Herzogenaurach (vormals Schaeffler Verwaltung
Eins GmbH, ‘Antragstellerin zu 1’), die Schaeffler GmbH, Herzogenaurach
(vormals Schaeffler Verwaltung Zwei GmbH, ‘Antragstellerin zu 2’), und die
Schaeffler Management GmbH, Herzogenaurach (‘Antragstellerin zu 3’),
gemeinsam die ‘Antragsteller’ von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG befreit die (bevorstehende) Kontrollerlangung über die Continental
Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Weiterhin wurden die Antragsteller
von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin
eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Tenor,
Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden
nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 1 lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin zu 1 wird für den Fall der Übertragung von
84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft gemäß § 37 Abs. 1,
1. Var. und 4. Var. WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die Kontrollerlangung über die Continental Aktiengesellschaft,
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 1
der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1
des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Einbringungs- und Übertragungsvertrag) nachweist.
3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides
nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte
ich mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.
Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 2 lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin zu 2 wird für den Fall der Übertragung von
84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft gemäß § 37 Abs. 1, 1.
Var. und 4. Var. WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung über die Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder
Straße 9, 30165 Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 2
der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1 des
Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Einbringungs- und Übertragungsvertrag) nachweist.
3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides
nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte ich
mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.
Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 3 lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin zu 2 wird für den Fall der Übertragung der
Komplementärbeteiligung der INA Management GmbH an der Schaeffler Holding
GmbH & Co. KG auf Grundlage des Gesellschaftsanteilskauf- und
Übertragungsvertrages vom 25.05.2010 gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var. und 4. Var.
WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung
über die Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165
Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 3
der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1 des
Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Abschrift der Handelsregistereintragung) nachweist.
3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides
nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte ich
mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Derzeit hält die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG (vormals: Schaeffler KG),
Herzogenaurach, 84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft
(‘Continental-Aktien’). Komplementäre der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG
ohne Kapitalbeteiligung sind derzeit die INA Management GmbH, die
Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH und die Antragstellerin zu 3.
Kommanditistin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ist unter anderem die
INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG mit einer Kapitalbeteiligung von
89,81%. Die INA-Holding Schaeffler KG hält zugleich sämtliche
Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 3.
Komplementäre der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG ohne
Kapitalbeteiligung sind die MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und die
INA-Holding Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der INA-Holding Schaeffler KG
sind Frau Maria-Elisabeth Schaeffler (‘Frau Schaeffler’) mit einer
Kapitalbeteiligung von 20%, Herr Georg F. W. Schaeffler (‘Herr Schaeffler’)
mit einer Kapitalbeteiligung von 79,8% und die Schaeffler Holding LP mit
einer Kapitalbeteiligung von 0,2%. Komplementärin der MEK
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG ohne Kapitalbeteiligung ist die
INA-Holding Verwaltungs GmbH, während Kommanditistin mit einer
Kapitalbeteiligung von 100% Frau Schaeffler ist. Frau Schaeffler hält
sämtliche Geschäftsanteile der INA-Holding Verwaltungs GmbH. 100% des
Kapitals der Schaeffler Holding LP wird unmittelbar und mittelbar von Herrn
Schaeffler als General Partner gehalten.
Sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1 werden von der
Schaeffler Holding GmbH & Co. KG gehalten. Sämtliche Geschäftsanteile an
der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu 1 gehalten.
Die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG hat die Continental-Aktien mit
Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25. Mai 2010 auf die
Antragstellerin zu 1 ausgegliedert (‘Ausgliederung 1’). Die Ausgliederung 1
ist noch nicht im Handelsregister eingetragen und ist somit noch nicht
wirksam. Unmittelbar im Anschluss an die Ausgliederung 1 sollen die
Continental-Aktien mittels eines ebenfalls am 25. Mai 2010 geschlossenen
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages von der Antragstellerin zu 1 auf die
Antragstellerin zu 2 ausgegliedert werden (‘Ausgliederung 2’).
Unmittelbar vor der Ausgliederung 1 wird die Schaeffler
Vermögensverwaltungs GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG
ausscheiden. Unmittelbar nach der Ausgliederung 2 wird die INA Management
GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ausscheiden.
Die Antragstellerin zu 1 wird mit der Ausgliederung 1 und der damit
verbundenen Übertragung der Continental-Aktien erstmals die unmittelbare
Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental
Aktiengesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin zu 2 wird mit der Ausgliederung 2 und der damit
verbundenen Übertragung der Continental-Aktien erstmals die unmittelbare
Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental
Aktiengesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin zu 3 wird mit dem Ausscheiden der Schaeffler
Vermögensverwaltungs GmbH und der INA Management GmbH aus der Schaeffler
Holding GmbH & Co. KG als einzig verbleibende Komplementärin der Schaeffler
Holding GmbH & Co. KG erstmals die mittelbare Kontrolle im Sinne des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Es liegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor mit der
einzigen Ausnahme, dass in Bezug auf Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler
derzeit nicht ersichtlich ist, dass diese neben ihren Tätigkeiten für die
Schaeffler Gruppe in einem Umfang wirtschaftlich tätig sind, nach dem ihnen
jeweils eine Unternehmenseigenschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG zukommen
würde, so dass ein Antrag auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var. und 4.
Var. WpÜG unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der
außenstehenden Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft gerechtfertigt
ist.
Derzeit üben Frau Schaeffler und Herr Schaeffler gegenüber den
außenstehenden Aktionären der Continental Aktiengesellschaft einen einer
beherrschenden Konzernobergesellschaft vergleichbaren Einfluss als
mittelbare Großaktionäre der Zielgesellschaft aus. Der beherrschende
Einfluss wird zunächst durch die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG
vermittelt, welche durch Frau Schaeffler, Herrn Schaeffler und die
Schaeffler Holding LP gemeinsam beherrscht wird (vgl. am 30.08.2008
veröffentlichte Angebotsunterlage der damaligen Schaeffler KG, Seite 14,
Punkt 6.6). Die Interessen der Schaeffler Holding LP können dabei denen von
Herrn Schaeffler gleichgestellt werden, da dieser als General Partner
unmittelbar und mittelbar zu 100% am Kapital der Schaeffler Holding LP
beteiligt ist. Die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG nimmt ihrerseits
aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am Kapital beherrschenden Einfluss auf
die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. Die Stimmrechte aus den
Continental-Aktien sind daher Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.
Die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG nimmt ihrerseits aufgrund der 100%igen
Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 1.
Die Antragstellerin zu 1 nimmt wiederum ihrerseits aufgrund der 100%igen
Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.
Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien sind daher nach der
Ausgliederung 1 und der Ausgliederung 2 weiterhin Frau Schaeffler und Herrn
Schaeffler gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.
Nach dem Ausscheiden der Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH und der INA
Management GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG nimmt die
Antragstellerin zu 3 als alleinige Komplementärin beherrschenden Einfluss
auf die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. Auf die Antragstellerin zu 3
ihrerseits nimmt die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG aufgrund ihrer
100%igen Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss. Die Stimmrechte aus
den Continental-Aktien sind daher auch nach dem Ausscheiden der Schaeffler
Vermögensverwaltungs GmbH und der INA Management GmbH aus der Schaeffler
Holding GmbH & Co. KG weiterhin Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.
Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG steht im
vorliegenden Fall entgegen, dass eine konzerninterne Umstrukturierung wegen
der nicht festzustellenden anderweitigen unternehmerischen Beteiligung im
Sinne der § 15 ff. AktG von Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler nicht in
Betracht kommt. Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des §
36 Nr. 3 WpÜG legt es jedoch nahe, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach
§ 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu erteilen.
Die Befreiung ist im Hinblick auf die Interessen der Antragsteller und der
außenstehenden Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft auch
gerechtfertigt. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe
eines Pflichtangebotes sind in diesem Fall als sehr gering anzusehen, da
sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation
ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über
das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes
Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung
von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines
Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30% der Aktien und
Stimmerechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die
Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine
nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.
Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragsteller von der
Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit zu
werden. Die Antragsteller stellen als neu aufgenommene Teile des
Beteiligungsstranges nur ein neues Zwischenglied der von Frau Schaeffler
und Herrn Schaeffler ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar.
Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen
formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der
Rechtslage zugrunde läge.
28. Juni 2010
Schaeffler Verwaltungs GmbH
Schaeffler GmbH
Schaeffler Management GmbH
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 28.06.2010
—————————————————————————
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover,
Stuttgart; Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, München
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.