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029 Group SE

M&A Activity Jun 28, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 28 June 2010 16:04

Befreiung;

Zielgesellschaft: Continental AG; Bieter: Schaeffler Management GMBH/Schaeffler Verwaltungs GmbH/Schaeffler GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebotes für Aktien der

Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover

ISIN: DE0005439004

Mit Bescheiden vom 7. Juni 2010 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die

Schaeffler Verwaltungs GmbH, Herzogenaurach (vormals Schaeffler Verwaltung

Eins GmbH, ‘Antragstellerin zu 1’), die Schaeffler GmbH, Herzogenaurach

(vormals Schaeffler Verwaltung Zwei GmbH, ‘Antragstellerin zu 2’), und die

Schaeffler Management GmbH, Herzogenaurach (‘Antragstellerin zu 3’),

gemeinsam die ‘Antragsteller’ von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG befreit die (bevorstehende) Kontrollerlangung über die Continental

Aktiengesellschaft zu veröffentlichen. Weiterhin wurden die Antragsteller

von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin

eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Tenor,

Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden

nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 1 lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin zu 1 wird für den Fall der Übertragung von

84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft gemäß § 37 Abs. 1,

1. Var. und 4. Var. WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG die Kontrollerlangung über die Continental Aktiengesellschaft,

Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 1

der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1

des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Einbringungs- und Übertragungsvertrag) nachweist.

3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides

nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte

ich mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.

Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 2 lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin zu 2 wird für den Fall der Übertragung von

84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft gemäß § 37 Abs. 1, 1.

Var. und 4. Var. WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung über die Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder

Straße 9, 30165 Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,

befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 2

der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1 des

Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Einbringungs- und Übertragungsvertrag) nachweist.

3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides

nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte ich

mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.

Der Tenor des Bescheides für die Antragstellerin zu 3 lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin zu 2 wird für den Fall der Übertragung der

Komplementärbeteiligung der INA Management GmbH an der Schaeffler Holding

GmbH & Co. KG auf Grundlage des Gesellschaftsanteilskauf- und

Übertragungsvertrages vom 25.05.2010 gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var. und 4. Var.

WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung

über die Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165

Hannover, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragstellerin zu 3

der BaFin unverzüglich die Durchführung der Übertragung gemäß Ziffer 1 des

Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Abschrift der Handelsregistereintragung) nachweist.

3. Sollte die Übertragung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides

nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09.2010 bewirkt werden, behalte ich

mir den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz Bund (VwVfG) vor.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Derzeit hält die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG (vormals: Schaeffler KG),

Herzogenaurach, 84.333.986 Aktien der Continental Aktiengesellschaft

(‘Continental-Aktien’). Komplementäre der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG

ohne Kapitalbeteiligung sind derzeit die INA Management GmbH, die

Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH und die Antragstellerin zu 3.

Kommanditistin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ist unter anderem die

INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG mit einer Kapitalbeteiligung von

89,81%. Die INA-Holding Schaeffler KG hält zugleich sämtliche

Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 3.

Komplementäre der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG ohne

Kapitalbeteiligung sind die MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und die

INA-Holding Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der INA-Holding Schaeffler KG

sind Frau Maria-Elisabeth Schaeffler (‘Frau Schaeffler’) mit einer

Kapitalbeteiligung von 20%, Herr Georg F. W. Schaeffler (‘Herr Schaeffler’)

mit einer Kapitalbeteiligung von 79,8% und die Schaeffler Holding LP mit

einer Kapitalbeteiligung von 0,2%. Komplementärin der MEK

Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG ohne Kapitalbeteiligung ist die

INA-Holding Verwaltungs GmbH, während Kommanditistin mit einer

Kapitalbeteiligung von 100% Frau Schaeffler ist. Frau Schaeffler hält

sämtliche Geschäftsanteile der INA-Holding Verwaltungs GmbH. 100% des

Kapitals der Schaeffler Holding LP wird unmittelbar und mittelbar von Herrn

Schaeffler als General Partner gehalten.

Sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1 werden von der

Schaeffler Holding GmbH & Co. KG gehalten. Sämtliche Geschäftsanteile an

der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu 1 gehalten.

Die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG hat die Continental-Aktien mit

Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25. Mai 2010 auf die

Antragstellerin zu 1 ausgegliedert (‘Ausgliederung 1’). Die Ausgliederung 1

ist noch nicht im Handelsregister eingetragen und ist somit noch nicht

wirksam. Unmittelbar im Anschluss an die Ausgliederung 1 sollen die

Continental-Aktien mittels eines ebenfalls am 25. Mai 2010 geschlossenen

Ausgliederungs- und Übernahmevertrages von der Antragstellerin zu 1 auf die

Antragstellerin zu 2 ausgegliedert werden (‘Ausgliederung 2’).

Unmittelbar vor der Ausgliederung 1 wird die Schaeffler

Vermögensverwaltungs GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG

ausscheiden. Unmittelbar nach der Ausgliederung 2 wird die INA Management

GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ausscheiden.

Die Antragstellerin zu 1 wird mit der Ausgliederung 1 und der damit

verbundenen Übertragung der Continental-Aktien erstmals die unmittelbare

Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental

Aktiengesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin zu 2 wird mit der Ausgliederung 2 und der damit

verbundenen Übertragung der Continental-Aktien erstmals die unmittelbare

Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Continental

Aktiengesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin zu 3 wird mit dem Ausscheiden der Schaeffler

Vermögensverwaltungs GmbH und der INA Management GmbH aus der Schaeffler

Holding GmbH & Co. KG als einzig verbleibende Komplementärin der Schaeffler

Holding GmbH & Co. KG erstmals die mittelbare Kontrolle im Sinne des § 29

Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Es liegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor mit der

einzigen Ausnahme, dass in Bezug auf Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler

derzeit nicht ersichtlich ist, dass diese neben ihren Tätigkeiten für die

Schaeffler Gruppe in einem Umfang wirtschaftlich tätig sind, nach dem ihnen

jeweils eine Unternehmenseigenschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG zukommen

würde, so dass ein Antrag auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, 1. Var. und 4.

Var. WpÜG unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der

außenstehenden Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft gerechtfertigt

ist.

Derzeit üben Frau Schaeffler und Herr Schaeffler gegenüber den

außenstehenden Aktionären der Continental Aktiengesellschaft einen einer

beherrschenden Konzernobergesellschaft vergleichbaren Einfluss als

mittelbare Großaktionäre der Zielgesellschaft aus. Der beherrschende

Einfluss wird zunächst durch die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG

vermittelt, welche durch Frau Schaeffler, Herrn Schaeffler und die

Schaeffler Holding LP gemeinsam beherrscht wird (vgl. am 30.08.2008

veröffentlichte Angebotsunterlage der damaligen Schaeffler KG, Seite 14,

Punkt 6.6). Die Interessen der Schaeffler Holding LP können dabei denen von

Herrn Schaeffler gleichgestellt werden, da dieser als General Partner

unmittelbar und mittelbar zu 100% am Kapital der Schaeffler Holding LP

beteiligt ist. Die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG nimmt ihrerseits

aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am Kapital beherrschenden Einfluss auf

die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. Die Stimmrechte aus den

Continental-Aktien sind daher Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler gemäß §

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.

Die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG nimmt ihrerseits aufgrund der 100%igen

Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 1.

Die Antragstellerin zu 1 nimmt wiederum ihrerseits aufgrund der 100%igen

Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.

Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien sind daher nach der

Ausgliederung 1 und der Ausgliederung 2 weiterhin Frau Schaeffler und Herrn

Schaeffler gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.

Nach dem Ausscheiden der Schaeffler Vermögensverwaltungs GmbH und der INA

Management GmbH aus der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG nimmt die

Antragstellerin zu 3 als alleinige Komplementärin beherrschenden Einfluss

auf die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG. Auf die Antragstellerin zu 3

ihrerseits nimmt die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG aufgrund ihrer

100%igen Kapitalbeteiligung beherrschenden Einfluss. Die Stimmrechte aus

den Continental-Aktien sind daher auch nach dem Ausscheiden der Schaeffler

Vermögensverwaltungs GmbH und der INA Management GmbH aus der Schaeffler

Holding GmbH & Co. KG weiterhin Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler gemäß

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zu zurechnen.

Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG steht im

vorliegenden Fall entgegen, dass eine konzerninterne Umstrukturierung wegen

der nicht festzustellenden anderweitigen unternehmerischen Beteiligung im

Sinne der § 15 ff. AktG von Frau Schaeffler und Herrn Schaeffler nicht in

Betracht kommt. Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des §

36 Nr. 3 WpÜG legt es jedoch nahe, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach

§ 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu erteilen.

Die Befreiung ist im Hinblick auf die Interessen der Antragsteller und der

außenstehenden Aktionäre der Continental Aktiengesellschaft auch

gerechtfertigt. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe

eines Pflichtangebotes sind in diesem Fall als sehr gering anzusehen, da

sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation

ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über

das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes

Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung

von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines

Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30% der Aktien und

Stimmerechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die

Kontrolle über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine

nennenswerte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.

Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragsteller von der

Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens befreit zu

werden. Die Antragsteller stellen als neu aufgenommene Teile des

Beteiligungsstranges nur ein neues Zwischenglied der von Frau Schaeffler

und Herrn Schaeffler ausgehenden Kontrolle über die Zielgesellschaft dar.

Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde auf einem bloßen

formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine materielle Änderung der

Rechtslage zugrunde läge.

28. Juni 2010

Schaeffler Verwaltungs GmbH

Schaeffler GmbH

Schaeffler Management GmbH

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 28.06.2010

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover,

Stuttgart; Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, München

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