Major Shareholding Notification • Jun 29, 2010
Major Shareholding Notification
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Takeover Bids | 29 June 2010 15:44
Befreiung;
Zielgesellschaft: ProSiebenSat.1 Media AG; Bieter: KKR Fund Holdings L.P. (und weitere)
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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KKR
Veröffentlichung der Entscheidung der BaFin über die Nichtberücksichtigung
der Stimmrechte aus den von der Lavena Holding 5 GmbH gehaltenen
Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG
ProSiebenSat.1 Media AG, Medienallee 7, 85774 Unterföhring
ISIN: DE0007771172
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 25. Juni 2010 entschieden, dass die Stimmrechte aus 96.270.768
Stammaktien (entsprechend 88,00 % der Stimmrechte) der ProSiebenSat.1 Media
AG, Unterföhring, die die Lavena Holding 5 GmbH unmittelbar hält und die
den Antragstellerinnen, d. h. (i) der KKR Fund Holdings L.P., Cayman
Islands (‘Antragstellerin zu 1.’), (ii) der KKR Fund Holdings GP Limited,
Cayman Islands, (iii) der KKR Group Holdings L.P., Cayman Islands, (iv) der
KKR Group Limited, Cayman Islands, (v) der KKR & Co. L.P., Vereinigte
Staaten von Amerika, und (vi) der KKR Management LLC, Vereinigte Staaten
von Amerika (‘Antragstellerin zu 6.’), seit dem 1. Oktober 2009 aufgrund
einer konzerninternen Umstrukturierung zugerechnet werden, bei der
Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerinnen gemäß § 36 Nr. 3
WpÜG unberücksichtigt bleiben mit der Folge, dass trotz Kontrollerlangung
die Pflichten des § 35 WpÜG nicht bestehen.
Alleinige Gesellschafterin der Lavena Holding 5 GmbH ist die Lavena Holding
4 GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Lavena Holding 1 GmbH ist.
Alleinige Gesellschafterin der Lavena Holding 1 GmbH ist die Lavena 3
S.à.r.l., an der zu 100 % die Lavena 2 S.à.r.l. beteiligt ist, deren
alleinige Gesellschafterin die Lavena 1 S.à.r.l. ist. An der Lavena 1
S.à.r.l. sind die Permira-Gruppe und die KKR-Gruppe zu je 50 % beteiligt.
Zwischen den unmittelbar an der Lavena 1 S.à.r.l. beteiligten
Gesellschaften der Permira-Gruppe und der KKR-Gruppe besteht eine
beständige Koordination ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses in Bezug
auf die Lavena 1 S.à.r.l. aufgrund eines Investors’ Agreement.
Die Veröffentlichung der Entscheidung unter Angabe des Tenors und der
wesentlichen Gründe wird wie folgt vorgenommen:
I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Stimmrechte aus 96.270.768 Stammaktien (entsprechend 88,00 % der
Stimmrechte) der ProSiebenSat.1 Media AG, Unterföhring, die die Lavena
Holding 5 GmbH unmittelbar hält und die den Antragstellerinnen seit dem 1.
Oktober 2009 zugerechnet werden, bleiben bei der Berechnung des
Stimmrechtsanteils der Antragstellerinnen gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG
unberücksichtigt.
II. Die wesentlichen Gründe des Bescheids werden wie folgt zusammengefasst:
Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für eine
Nichtberücksichtigung als Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns gemäß §
36 Nr. 3 WpÜG vorliegen.
1. Die Antragstellerinnen haben am 1. Oktober 2009 die Kontrolle im Sinne
der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die ProSiebenSat.1 Media AG erlangt. Infolge
der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen am 1. Oktober 2009 durch
die Einbringung und Übertragung der Beteiligungen an der KKR Europe II
Limited, der KKR 2006 Limited und der KKR Glory (KPE) Limited in bzw. an
die Antragstellerin zu 1. werden den Antragstellerinnen seitdem 96.270.768
Stimmrechte aus 96.270.768 Stammaktien (entsprechend 88,00 % der
Stimmrechte) an der ProSiebenSat.1 Media AG zugerechnet.
2. Die Erlangung der Kontrolle über die ProSiebenSat.1 Media AG durch die
Antragstellerinnen erfolgte im Rahmen einer konzerninternen
Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG. Denn vorliegend sind die
Antragstellerinnen, die nach der Umstrukturierung die mittelbare Kontrolle
über die ProSiebenSat.1 Media AG neu erlangt haben, vor und nach der
Umstrukturierung ebenso ein Bestandteil des unter einer einheitlichen
Leitung zusammengefassten Gleichordnungskonzerns wie die Lavena Holding 5
GmbH, die die unmittelbare Kontrolle über die ProSiebenSat.1 Media AG
unverändert inne hat.
a) Maßgeblich für § 36 Nr. 3 WpÜG ist der aktienrechtliche Konzernbegriff.
(1) Für den Über-/Unterordnungskonzern gilt dabei, dass sich für die
außenstehenden Aktionäre durch die Umstrukturierung im Ergebnis nichts an
der bestehenden materiellen Kontrollsituation ändert, sofern dieselbe
Konzernobergesellschaft vor und nach der Umstrukturierung letztlich
mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft hat. Die einheitliche
Leitung als Grundlage des Konzerns wird bei Über-/Unter-ordnungskonzernen
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AktG aus dem Abhängigkeitsverhältnis
insoweit abgeleitet und vermutet, als einheitliche Leitung tatsächlich
ausgeübter und nicht nur möglicher beherrschender Einfluss ist.
(2) An dieser Ableitung und Vermutungsregelung fehlt es bei
Gleichordnungskonzernen im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG. Daher ist für Zwecke
des § 36 Nr. 3 WpÜG zu prüfen, ob die einheitliche Leitung als Grundlage
des Gleichordnungskonzerns vor und nach der fraglichen Umstrukturierung im
Wesentlichen unverändert geblieben ist, so dass die außenstehenden
Aktionäre materiell keinem anderen Konzernwillen gegenüberstehen. Auf
Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG kann dabei nicht in erster
Linie abgestellt werden, denn aus dem Wesen des Gleichordnungskonzerns
folgt, dass u.U. die voneinander nicht abhängigen, obersten Gesellschaften
des Gleichordnungskonzerns, die unter einer einheitlichen Leitung
zusammengefasst sind (die sog. Schwestergesellschaften), gerade keine
beteiligungsmäßige Verbindung zur Zielgesellschaft haben und ihnen auch
keine Stimmrechte zugerechnet werden. Insofern treten bei
Gleichordnungskonzernen die Willensbildung als Grundlage für eine
einheitliche Leitung und der Wille, auf dieser inhaltlichen Grundlage die
einheitliche Leitung auch umzusetzen (also der Vorgang des Zusammenfassens
unter einheitlicher Leitung), an die Stelle des materiellen
Kontrollbegriffs. Da in einem Gleichordnungskonzern der einheitliche
Herrschaftswille der einen Konzernspitze des Über-/Unterordnungskonzerns
fehlt, ist die Willensbildung regelmäßig pluralistisch geprägt und die
Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung erfolgt regelmäßig in einem bi-
oder multipolarem Verhältnis, welches durch erhebliche Elemente der
Autonomie der Schwestergesellschaft bei der Frage, ob sie sich unter einer
einheitlichen Leitung zusammenfassen lassen möchte, geprägt sein dürfte.
Maßgeblich Voraussetzung für eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
nach § 36 Nr. 3 WpÜG ist demnach, dass die Willensbildung und der Wille zur
einheitlichen Leitung im Wesentlichen gleich bleiben.
(3) Aus diesem Grund sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Nr. 3
WpÜG dann nicht erfüllt, wenn ein Gleichordnungskonzern aufgelöst wird und
in einen Über-/Unterordnungskonzern überführt wird. Denn der Prozess der
bi- bzw. multipolaren Willensbildung und die autonome Entscheidung, sich
unter einheitlicher Leitung zusammenfassen zu lassen, werden im
Über-/Unterordnungskonzern obsolet, da die einheitliche Leitung hier aus
der tatsächlichen Ausübung des beherrschenden Einflusses folgt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall wird dies anhand der Betrachtung der
Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. deutlich:
In dieser Gesellschaft werden alle Entscheidungen zur Anlagestrategie, zur
Verwaltung des Investmentportfolios und zu Neuinvestments vorbereitet und
gefällt. Dies war vor dem 1. Oktober 2009 so und hat sich seitdem nicht
geändert. Dieses funktionale Verständnis der Kohlberg Kravis Roberts & Co.
L.P. als das zentrale Organ bzw. Medium der Willensbildung (des
Gleichordnungskonzerns) wird durch den Umstand gestützt, dass in dieser
Gesellschaft alle organisatorischen und personellen Ressourcen der
KKR-Gruppe gebündelt sind, um die Investments rein tatsächlich verwalten zu
können.
Waren aber die Antragstellerin zu 6., die KKR Europe II Limited, die KKR
2006 Limited, die KKR 1996 Overseas Limited und die KKR PEI GP Limited bis
zum 30. September 2009 unter einer einheitlichen Leitung, die auf Ebene der
(konzernfremden) Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. inhaltlich bestimmt
wurde und deren Befolgung durch die weitgehende Personenidentität der
Gesellschafter und directors sowie die bestehenden Managementverträge
sichergestellt wurde, zusammengefasst, so hätte sich diese einheitliche
Leitung wesentlich verändert, wenn die Antragstellerin zu 6., die KKR
Europe II Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR 1996 Overseas Limited und
die KKR PEI GP Limited und auch die (ehemals konzernfremde) Kohlberg Kravis
Roberts & Co. L.P. in den Über-/Unterordnungskonzern unterhalb der
Antragstellerin zu 6. überführt worden wären.
Ein Über-/Unterordnungskonzern lässt sich im vorliegenden Fall nicht
feststellen. Es bestehen keine Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern
der Antragstellerin zu 6. über das Abstimmungsverhalten oder die Ausübung
sonstiger Gesellschafterrechte, so dass eine Beherrschung ausscheidet. Das
gilt auch für den Gesellschafterkreis der KKR 1996 Overseas Limited, da
auch zwischen diesen Gesellschaftern keine solche Vereinbarungen bestehen.
b) Vielmehr wird der Gleichordnungskonzern, wie er vor dem 1. Oktober 2009
bestand, nicht aufgelöst und in einen Über-/Unterordnungskonzern überführt,
sondern der Gleichordnungskonzern, dessen Schwestergesellschaften
(Antragstellerin zu 6., KKR Europe II Limited, KKR 2006 Limited, KKR 1996
Overseas Limited, KKR PEI GP Limited) bis zum 30. September 2009 unter
einheitlicher Leitung zusammengefasst waren, besteht in ‘kleinerer’ Form
mit zwei unter einheitlicher Leitung zusammengefassten
Schwestergesellschaften – nämlich der Antragstellerin zu 6., und der KKR
1996 Overseas Limited – auch nach dem 1. Oktober 2010 fort.
Anders als bei der Überführung in einen Über-/Unterordnungskonzern wird
die funktionale und inhaltliche Bedeutung der Kohlberg Kravis Roberts & Co.
L.P. für die Willensbildung der einheitlichen Leitung in dem ‘kleineren’
Gleichordnungskonzern nicht überlagert bzw. obsolet.
Aufgrund der weitgehenden Personenidentität der Geschäftsführungsorgane
und des Gesellschafterkreises der Antragstellerin zu 6. und der KKR 1996
Overseas Limited sowie der gleichgerichteten Umsetzung der Kohlberg Kravis
Roberts & Co. L.P. ist von einer Zusammenfassung unter einheitlicher
Leitung auszugehen.
c) Die Lavena Holding 5 GmbH war und ist ein Unternehmen innerhalb des
gleichbleibenden Gleichordnungskonzerns, da sie ein abhängiges Unternehmen
von Schwestergesellschaften eines Gleichordnungskonzerns war und ist. Bis
zum 30. September 2009 waren in diesem Gleichordnungskonzern die
Schwestergesellschaften – nämlich die Antragstellerin zu 6., die KKR Europe
II Limited, die KKR 2006 Limited, die KKR 1996 Overseas Limited und die KKR
PEI GP Limited – einschließlich ihrer jeweiligen Tochterunternehmen
zusammengefasst. Ab dem 1. Oktober 2009 sind in diesem
Gleichordnungskonzern nur noch zwei Schwestergesellschaften – nämlich die
Antragstellerin zu 6. und die KKR 1996 Overseas Limited (einschließlich
ihrer jeweiligen Tochterunternehmen) – zusammengefasst.
3. Bei einer derartigen konzerninternen Umstrukturierung sehen sich die
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keinem neuen Konzernwillen,
wie er aus der einheitlichen Leitung eines Gleichordnungskonzerns
entspringt, gegenüber. Die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung
bleibt – wie hier – von der Umstrukturierung unbeeinflusst. Aufgrund dessen
ist auch nach Eintritt der übernahmerechtlich relevanten Situation der
Kontrollerlangung keine Änderung in der Unternehmensführung zu erwarten.
Der durch das WpÜG bezweckte Schutz, die Aktionäre der Zielgesellschaft vor
einer Veränderung der materiellen Kontrolle über die Zielgesellschaft zu
schützen, ist nicht tangiert. Die Abgabe eines Pflichtangebots wäre daher
nicht sachgerecht.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 29.06.2010
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
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