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029 Group SE

M&A Activity Jul 13, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 13 July 2010 20:20

Befreiung;

Zielgesellschaft: Solon SE; Bieter: Mithril GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Pflichten

des § 35 WpÜG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 8. Juli 2010 die Mithril GmbH von den Verpflichtungen befreit,

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 die Erlangung der Kontrolle über die Solon SE zu

veröffentlichen, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der

Solon SE zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage gemäß § 35 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Die Mithril GmbH wird hinsichtlich der Erlangung der Kontrolle über die

Solon SE, Berlin, in Folge der Übertragung von 3.086.785 jungen Stückaktien

am 5. Juli 2010 aus der am 8. Juni 2010 vom Vorstand mit Zustimmung des

Aufsichtsrats der Solon SE beschlossenen Kapitalerhöhung 2010 gemäß § 37

Abs. 1, 1. und 3. Var. WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG

die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Bis zum 10. Juni 2010 hielt die Mithril GmbH an der Solon SE 3.314.196

Stückaktien. Insgesamt war das Grundkapital der Solon SE in Höhe von EUR

12.530.196 in 12.530.196 auf den Inhaber lautende Stammaktien eingeteilt.

Am 8. Juni 2010 beschloss der Vorstand der Solon SE mit Zustimmung des

Aufsichtsrats, das Grundkapital unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals

um EUR 4.694.836,00 durch Ausgabe von 4.694.836 jungen Stückaktien auf

insgesamt EUR 17.225.032,00 zu erhöhen. Die Durchführung der

Kapitalerhöhung wurde am 10. Juni 2010 in das Handelsregister eingetragen.

Zur technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung wurden die jungen

Stückaktien von der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, übernommen. Die

Bezugsfrist wurde vom 18. Juni bis 1. Juli 2010 festgelegt. Im

Konsortialvertrag, der die Modalitäten der Abwicklung der Kapitalerhöhung

regelte und zwischen der Solon SE und der Deutsche Bank AG abgeschlossen

wurde, verpflichtete sich die Deutsche Bank AG, die übernommenen Aktien den

Altaktionären anzubieten und gegebenenfalls einen Überbezug zu ermöglichen.

Außerdem übernahm die Deutsche Bank AG die Geschäftsbesorgung für die Solon

SE im Hinblick auf die bank- und wertpapiertechnische Abwicklung. Am 5.

Juli 2010 wurden 3.085.785 junge Stückaktien von der Deutsche Bank AG an

die Mithril GmbH übertragen.

Die Mithril GmbH hat im Rahmen der Abwicklung der Kapitalerhöhung am 5.

Juli 2010 die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Solon

SE (wieder)erlangt. Vor der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung

hatte die Mithril GmbH die Kontrolle über die Solon SE innegehabt, da ihr

Stimmrechtsanteil sich insgesamt auf 36,54% der Stimmrechte belaufen hatte.

Dieser Stimmrechtsanteil hatte sich aus den Stimmrechten aus den von der

Mithril GmbH gehaltenen Stückaktien der Solon SE sowie aus weiteren ihr

zuzurechnenden Stimmrechten zusammengesetzt.

Mit der Zeichnung der jungen Stückaktien durch die Deutsche Bank AG und der

Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am

10. Juni 2010 ist das Grundkapital der Solon SE auf EUR 17.225.032,00,

eingeteilt in 17.225.032 Stückaktien, erhöht worden. Bezogen auf das

erhöhte Grundkapital hat sich der Stimmrechtsanteil der Mithril GmbH auf

26,58% der Stimmrechte verringert.

Darüber hinaus stehen der Mithril GmbH keine weiteren Stimmrechte aus

Aktien der Solon SE zu. Insbesondere sind ihr nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

WpÜG keine Stimmrechte aus den jungen Stückaktien, die seit dem 10. Juli

2010 von der Deutsche Bank AG gehalten werden, zuzurechnen. Die Deutsche

Bank AG hält die jungen Stückaktien nicht für Rechnung der Mithril GmbH. Da

kein Treuhandverhältnis zwischen der Mithril GmbH und der Deutsche Bank AG

besteht, besteht auch kein Einfluss der Mithril GmbH auf die

Stimmrechtsausübung durch die Deutsche Bank AG. Der Konsortialvertrag, der

zwischen der Deutsche Bank AG und der Solon SE geschlossen wurde, hat keine

treuhänderischen Elemente zugunsten der Altaktionäre.

Im Rahmen der Abwicklung der Kapitalerhöhung bezog die Mithril GmbH über

den proportionalen Bezug hinaus am 5. Juli 2010 insgesamt 3.086.785 junge

Stückaktien (entsprechend 17,92% der Stimmrechte). Ihr Stimmrechtsanteil

erhöhte sich somit auf 44,5% der Stimmrechte der Solon SE. Sie überschritt

damit wieder die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG.

Gemäß § 37 Abs. 1, 1. und 3. Var. WpÜG ist eine Befreiung auszusprechen. In

der Wiedererlangung der Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG durch

die Mithril GmbH ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle im

Sinne des § 37 Abs. 1, 1. Var. WpÜG zu sehen. Die Unterschreitung der

Kontrolle war nur sehr kurzfristig und der Wille der Mithril GmbH war

primär auf die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet

und nicht auf die Unterschreitung der Kontrollschwelle. Die Mithril GmbH

hat ein berechtigtes Interesse daran, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an

die Aktionäre der Solon SE unterbreiten zu müssen, da die Mithril GmbH vor

und nach der Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung über einen

Stimmrechtsanteil von mehr als 30% der Stimmrechte verfügte.

Dem stehen auf Seiten der Inhaber der Aktien der Solon SE keine erheblichen

Interessen gegenüber. Denn eine Kapitalerhöhung unter Einräumung eines

mittelbaren Bezugsrechts im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist eine gesetzlich

vorgesehene und in der Praxis übliche Form der Kapitalerhöhung. Da das WpÜG

in den §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jedoch über einen formalen Kontrollbegriff

verfügt, ist eine Korrektur im Rahmen eines Befreiungsantrags nach § 37

WpÜG vorzunehmen. In der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die

Kontrollposition durch die besondere Konstellation nur kurzfristig

unterbrochen wurde.

– Mithril GmbH –

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 13.07.2010

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Notiert: Zielgesellschaft notiert in Regulierter Markt in Berlin und

Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover,

München und Stuttgart

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