M&A Activity • Nov 22, 2010
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Takeover Bids | 22 November 2010 08:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: SNP Schneider-Neureither & Partner AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 08.11.2010 Frau Petra Neureither von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende
Kontrollerlangung über die SNP Schneider-Neureither & Partner AG zu
veröffentlichen, der BaFin eine entsprechende Angebotsunterlage zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
I.
Der Befreiungsbescheid hat folgenden Tenor:
1. Frau Petra Neureither, Heidelberg, wird gem. § 37 Abs. 1 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die bevorstehende
Kontrollerlangung über die SNP Schneider-Neureither & Partner AG,
Heidelberg, aufgrund der Zurechnung von 300.795 Stückaktien der SNP
Schneider-Neureither & Partner AG zu veröffentlichen, befreit, ferner von
der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
(§ 36 VwVfG):
a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
Fall, dass die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP
Schneider-Neureither & Partner AG 50 % oder mehr der auf der
Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies
gilt jedoch nur insoweit, als die Antragstellerin dafür 30 % oder mehr der
(gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.
b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, dass die Wirksamkeit der
Befreiung gem. Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich
mitzuteilen hat.
II.
Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
1. Die Antragstellerin hält gegenwärtig rund 6,78 % der Aktien und
Stimmrechte an der SNP Schneider-Neureither & Partner AG (‘SNP AG’).
Darüber hinaus ist sie zu 49 % an der SNP Holding GmbH (‘Holding’)
beteiligt, die rund 54,19 % der Aktien an der SNP AG hält. Die
verbleibenden 51 % Anteile an der Holding werden von Herrn Dr. Andreas
Schneider-Neureither gehalten, weshalb gegenwärtig allein ihm die von der
Holding gehaltenen Aktien und Stimmrechte zugerechnet werden.
2. Im Rahmen einer Umstrukturierung, die Ende November 2010 vollzogen
werden soll, sollen die von der Holding gehaltenen Aktien an der SNP AG auf
die Antragstellerin und Herrn Andreas Schneider-Neureither (bzw. von diesen
zu 100 % gehaltenen Gesellschaften) im Verhältnis ihrer Beteiligung an der
Holding übertragen werden. Nach Vollzug der Umstrukturierung wird deshalb
die Antragstellerin mit rund 33,34 % der Aktien und Stimmrechte an der SNP
AG beteiligt sein. Die Antragstellerin hat deshalb am 22.09.2010 einen
Befreiungsantrag gem. § 37 WpÜG gestellt.
3. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 08.11.2010 gem. § 37
Abs. 1, 5. Var. WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit
zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin stattgegeben. Zwar
lagen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV nicht vor, da in der ordentlichen Hauptversammlung
2010 der SNP AG bei einer Präsenz von lediglich 66,65 % eine Beteiligung
der Antragstellerin von 33,34 % die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt
hätte. Allerdings hat die Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft
gemacht, dass sich die Hauptversammlungspräsenz der SNP AG in den kommenden
Jahren wieder erhöhen wird und mit einer Präsenz von rund 75 % zu rechnen
ist. Bei der erwarteten Präsenz von rund 75 % hätte die Antragstellerin
künftig auf den Hauptversammlungen der SNP AG nicht die Mehrheit der
Stimmrechte. Sie hätte damit auch nicht die Möglichkeit zur
Kontrollausübung. Da die Interessen der Antragstellerin an der Befreiung
diejenigen der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1, 5.
Var. WpÜG erteilt.
4. Die Befreiung ist mit Nebenbestimmungen versehen. Die Befreiung verliert
ihre Wirkung, falls die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP
AG 50 % oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte und
gleichzeitig mindestens 30 % der gesamten Stimmrechte ausübt oder ausüben
lässt. In einem solchen Fall wäre nämlich der Grund für die Befreiung
entfallen.
Ende der WpÜG-Meldung
22.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und
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