M&A Activity • Dec 6, 2010
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Takeover Bids | 6 December 2010 17:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: KWS SAAT AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der KWS SAAT AG, Einbeck (ISIN DE0007074007)
Mit Bescheid vom 11.11.2010 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag die
Zukunftsstiftung Jugend, Umwelt und Kultur, 37555 Einbeck
(nachfolgend ‘Antragstellerin’)
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung befreit, nach §
35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die KWS SAAT AG, Einbeck,
zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WPÜG innerhalb von vier Wochen
nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte
Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen.
Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr.
3 VwVfG für den Fall, daß sich die bisherige Abstimmung zwischen der
Antragstellerin und den ihr verbundenen Aktionären im Hinblick auf ihr
Stimmverhalten in der Zielgesellschaft wesentlich ändert.
Die Befreiung ergeht zudem unter der Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG,
jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung
rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
2. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheides
zusammengefaßt:
Dem von der Antragstellerin gestellten Antrag wurde gemäß § 37 Abs. 1 Satz
1 Var. 5 WpÜG stattgegeben, da die Antragstellerin über die
Zurechnungsnormen des § 30 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. WpÜG und gemäß § 30 Abs.
2 Satz 1, 2. Alt. WpÜG durch den Erwerb von 7.700 Aktien der KWS SAAT AG
(0,1166 % des Grundkapitals) zwar formal die Erlangung der Kontrolle über
die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WPÜG erlangt hat. Nach
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist es im vorliegenden Fall
jedoch ausgeschlossen, daß die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht
die Kontrolle über die KWS SAAT AG ausüben kann. Die Kontrollverhältnisse
in der Zielgesellschaft bleiben trotz formalen Kontrollerwerbs durch die
Antragstellerin unverändert. Das Interesse außenstehender Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot ist bei dieser Situation als
gering zu bewerten und tritt im Verhältnis zu den Interessen der
Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu
werden, zurück.
Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich um sicherzustellen, dass die
Befreiung nur solange Geltung hat, wie die Antragstellerin keinen Einfluss
auf die Entscheidungen über die Ausübung der gebündelten Stimmrechte nehmen
kann.
Einbeck, im Dezember 2010
Ende der WpÜG-Meldung
06.12.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard)
und Hannover; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und
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