M&A Activity • Mar 1, 2011
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Takeover Bids | 1 March 2011 15:15
Befreiung;
Zielgesellschaft: RIB Software AG; Bieter: Herr Thomas Wolf
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung
von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung
und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der
RIB Software AG, Vaihinger Straße 151, 70567 Stuttgart
ISIN DE000A0Z2XN6 (WKN A0Z2XN)
Mit Bescheid vom 25. Februar 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechenden Antrag Herrn
Thomas Wolf (der ‘Antragsteller’) von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG befreit, die mögliche Kontrollerlangung über die RIB Software
AG zu veröffentlichen. Weiterhin wurde der Antragsteller von den
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der Tenor und die
wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:
1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er im Rahmen der am 10. März
2011 erfolgenden Rückübertragung von bis zu 1.369.055 Aktien der RIB
Software AG, Stuttgart, die mittels eines Wertpapierdarlehens im Rahmen
einer Mehrzuteilungsvereinbarung an einen Stabilisierungsmanager für
die Konsortialbanken anlässlich des Börsenganges der RIB Software AG
übertragen worden waren, die Kontrolle erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 1.
Var. WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1
WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass der Antragsteller der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die
Rückübertragung von bis zu 1.369.055 Aktien der Zielgesellschaft gemäß
Ziffer 1 dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Depoteinbuchung) nachweist.
Im Rahmen des Börsengangs der RIB Software AG am 8. Februar 2011 waren die
Banken befugt, Mehrzuteilungen vorzunehmen und Stabilisierungsmaßnahmen zu
ergreifen. Für die mögliche Mehrzuteilung von Aktien wurden von
ausgewählten Altaktionären, darunter die von dem Antragsteller zu 100%
gehaltene RIB International Ltd., Aktien der Zielgesellschaft in Form eines
Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten Altaktionäre
haben dem Stabilisierungsmanager ferner eine Option eingeräumt, pro rata
eine entsprechende Anzahl von Aktien in Verbindung mit etwaigen
Mehrzuteilungen und Stabilisierungsmaßnahmen zum Platzierungspreis
abzüglich einer Verkaufsprovision zu erwerben. Diese sog. Greenshoe-Option
endet am 10. März 2011, an diesem Tag ist auch die Rückübertragung in Bezug
auf das Wertpapierdarlehen vorgesehen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1
1. Var. WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG liegen vor. § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG sieht eine Befreiungsmöglichkeit
im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle vor.
Der Antragsteller hatte vor dem Börsengang, insbesondere vor der
Durchführung des Wertpapierdarlehensvertrages, die Kontrolle im Sinne des §
29 Abs. 2 WpÜG inne. Durch die Übertragung von 1.369.055 Aktien, dies
entspricht rund 3,54% der Stimmrechte der Zielgesellschaft, von der RIB
International Ltd. an den Stabilisierungsmanager wurde vom Antragsteller
die 30%-Schwelle unterschritten. Mit der möglichen Rückführung der
entliehenen Aktien am 10. März 2011 wird der Antragsteller voraussichtlich
die Kontrolle wieder erlangen. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung
der Kontrolle im Sinne des § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG zu sehen. Denn unter
dieses Tatbestandsmerkmal sind nicht nur besondere rechtliche Tatbestände
zu fassen, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit
rechtlichen Tatbeständen. Die Wiedererlangung der Kontrolle ist allein den
Besonderheiten eines Börsengangs und der damit verbundenen Mehrzuteilung
bzw. Greenshoe-Option geschuldet.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, dass kurz nach
erfolgtem Börsengang, in dessen Rahmen unter anderem der Antragsteller
Aktien platziert hat, dieses Going Public nicht wieder durch ein
erforderlich werdendes Pflichtangebot nach § 35 WpÜG rückgängig gemacht
wird. Dem stehen auf Seiten der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft
keine erheblichen Interessen gegenüber. Denn in dem Wertpapierprospekt vom
24. Januar 2011 anlässlich des Börsenganges der Zielgesellschaft war der
Sachverhalt, in dessen Zuge eine erneute Kontrollerlangung im Sinne des §
29 Abs. 2 WpÜG durch den Antragsteller möglich sein könnte, ausführlich
beschrieben worden. Insofern war den neuen Aktionären die materiell
bestehen bleibende Kontrollposition im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und das
wesentliche Einflusspotential des Altaktionärs zum Zeitpunkt ihrer
Investmententscheidung bekannt. In der Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, dass die Kontrollposition durch die besondere
Konstellation bei Wertpapierdarlehen und das Entfallen der Zurechnung gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG nur kurzfristig unterbrochen wurde, nämlich
für die Dauer des Wertpapierdarlehens von 30 Tagen. Die Kontrollposition
des Antragstellers wird dadurch faktisch aber nicht beendet, da in diesem
Zeitraum z.B. keine Hauptversammlungen stattgefunden haben und unter
gewöhnlichen Umständen wegen der Formalien und Einladungsfristen auch nicht
hätten stattfinden können.
Ende der WpÜG-Meldung
01.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt (Prime Standard) in Frankfurt; Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
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