AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

029 Group SE

M&A Activity Mar 1, 2011

4544_rns_2011-03-01_b85b86e6-29a7-4fd5-b6ee-de7ed7e8d42d.html

M&A Activity

Open in Viewer

Opens in native device viewer

News Details

Takeover Bids | 1 March 2011 15:15

Befreiung;

Zielgesellschaft: RIB Software AG; Bieter: Herr Thomas Wolf

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung

von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung

und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der

RIB Software AG, Vaihinger Straße 151, 70567 Stuttgart

ISIN DE000A0Z2XN6 (WKN A0Z2XN)

Mit Bescheid vom 25. Februar 2011 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechenden Antrag Herrn

Thomas Wolf (der ‘Antragsteller’) von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG befreit, die mögliche Kontrollerlangung über die RIB Software

AG zu veröffentlichen. Weiterhin wurde der Antragsteller von den

Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der Tenor und die

wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er im Rahmen der am 10. März

2011 erfolgenden Rückübertragung von bis zu 1.369.055 Aktien der RIB

Software AG, Stuttgart, die mittels eines Wertpapierdarlehens im Rahmen

einer Mehrzuteilungsvereinbarung an einen Stabilisierungsmanager für

die Konsortialbanken anlässlich des Börsenganges der RIB Software AG

übertragen worden waren, die Kontrolle erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 1.

Var. WpÜG von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1

WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass der Antragsteller der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die

Rückübertragung von bis zu 1.369.055 Aktien der Zielgesellschaft gemäß

Ziffer 1 dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Depoteinbuchung) nachweist.

Im Rahmen des Börsengangs der RIB Software AG am 8. Februar 2011 waren die

Banken befugt, Mehrzuteilungen vorzunehmen und Stabilisierungsmaßnahmen zu

ergreifen. Für die mögliche Mehrzuteilung von Aktien wurden von

ausgewählten Altaktionären, darunter die von dem Antragsteller zu 100%

gehaltene RIB International Ltd., Aktien der Zielgesellschaft in Form eines

Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten Altaktionäre

haben dem Stabilisierungsmanager ferner eine Option eingeräumt, pro rata

eine entsprechende Anzahl von Aktien in Verbindung mit etwaigen

Mehrzuteilungen und Stabilisierungsmaßnahmen zum Platzierungspreis

abzüglich einer Verkaufsprovision zu erwerben. Diese sog. Greenshoe-Option

endet am 10. März 2011, an diesem Tag ist auch die Rückübertragung in Bezug

auf das Wertpapierdarlehen vorgesehen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1

1. Var. WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG liegen vor. § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG sieht eine Befreiungsmöglichkeit

im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle vor.

Der Antragsteller hatte vor dem Börsengang, insbesondere vor der

Durchführung des Wertpapierdarlehensvertrages, die Kontrolle im Sinne des §

29 Abs. 2 WpÜG inne. Durch die Übertragung von 1.369.055 Aktien, dies

entspricht rund 3,54% der Stimmrechte der Zielgesellschaft, von der RIB

International Ltd. an den Stabilisierungsmanager wurde vom Antragsteller

die 30%-Schwelle unterschritten. Mit der möglichen Rückführung der

entliehenen Aktien am 10. März 2011 wird der Antragsteller voraussichtlich

die Kontrolle wieder erlangen. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung

der Kontrolle im Sinne des § 37 Abs. 1 1. Var. WpÜG zu sehen. Denn unter

dieses Tatbestandsmerkmal sind nicht nur besondere rechtliche Tatbestände

zu fassen, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit

rechtlichen Tatbeständen. Die Wiedererlangung der Kontrolle ist allein den

Besonderheiten eines Börsengangs und der damit verbundenen Mehrzuteilung

bzw. Greenshoe-Option geschuldet.

Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, dass kurz nach

erfolgtem Börsengang, in dessen Rahmen unter anderem der Antragsteller

Aktien platziert hat, dieses Going Public nicht wieder durch ein

erforderlich werdendes Pflichtangebot nach § 35 WpÜG rückgängig gemacht

wird. Dem stehen auf Seiten der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft

keine erheblichen Interessen gegenüber. Denn in dem Wertpapierprospekt vom

24. Januar 2011 anlässlich des Börsenganges der Zielgesellschaft war der

Sachverhalt, in dessen Zuge eine erneute Kontrollerlangung im Sinne des §

29 Abs. 2 WpÜG durch den Antragsteller möglich sein könnte, ausführlich

beschrieben worden. Insofern war den neuen Aktionären die materiell

bestehen bleibende Kontrollposition im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG und das

wesentliche Einflusspotential des Altaktionärs zum Zeitpunkt ihrer

Investmententscheidung bekannt. In der Abwägung ist auch zu

berücksichtigen, dass die Kontrollposition durch die besondere

Konstellation bei Wertpapierdarlehen und das Entfallen der Zurechnung gemäß

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG nur kurzfristig unterbrochen wurde, nämlich

für die Dauer des Wertpapierdarlehens von 30 Tagen. Die Kontrollposition

des Antragstellers wird dadurch faktisch aber nicht beendet, da in diesem

Zeitraum z.B. keine Hauptversammlungen stattgefunden haben und unter

gewöhnlichen Umständen wegen der Formalien und Einladungsfristen auch nicht

hätten stattfinden können.

Ende der WpÜG-Meldung

01.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

—————————————————————————

Notiert: Regulierter Markt (Prime Standard) in Frankfurt; Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.