M&A Activity • Mar 2, 2011
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Takeover Bids | 2 March 2011 16:40
Befreiung;
Zielgesellschaft: Winter AG; Bieter: Exceet Group AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eins
Pflichtangebotes für Aktien der
Winter AG, Edisonstraße 3, 85716 Unterschleißheim
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf entsprechenden
Antrag der Exceet Group AG, c/o Schoch, Auer & Partner Rechtsanwälte,
Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, Schweiz (die ‘Antragstellerin’) im Hinblick
auf die Kontrollerlangung an der Winter AG, Unterschleißheim, am 18.
Februar 2011 folgenden Bescheid erlassen:
Bescheid:
1. Die Exceet Group AG wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den
Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die
Winter AG, Unterschleißheim, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
Gründe:
I.
Die Winter AG (im Folgenden auch: Zielgesellschaft) ist eine
Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 132558. Das Grundkapital der Winter AG
beträgt 5.292.000,00 EUR und ist eingeteilt in 5.292.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. 664.490 Stückaktien der Zielgesellschaft sind zum
Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General
Standard) zugelassen.
Ursprünglich hielt die Trüb AG (im Folgenden auch:
Mehrheitsgesellschafterin) mit Sitz in Aarau, Schweiz, an der
Zielgesellschaft eine Beteiligung von 5.033.632 Aktien und Stimmrechten,
entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent der Aktien und
Stimmrechte.
Mit Aktienkaufvertrag vom 30.09.2010 veräußerte die Trüb AG sämtliche von
ihr zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Stimmrechte sowie die im
Rahmen der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses auf sie übergehenden
Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft an die AEM Technologies Holding
AG, jetzt Exceet AG mit Sitz in St. Gallen, Schweiz. Der Gesamtkaufpreis
für 5.292.000 Stückaktien der Winter AG – zusammengesetzt aus zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gehaltenen 5.033.632 Aktien und Stimmrechten der
Mehrheitsgesellschafterin und 258.368 Aktien und Stimmrechten, die im
Rahmen des Squeeze Out durch Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses
auf die Trüb AG übertragen wurden – betrug insgesamt 1.750.000 EUR,
entsprechend einem Kaufpreis je Stückaktie von circa 0,33 EUR. Am
29.12.2010 wurde der Kaufvertrag über eine erste Tranche von 5.033.632
Aktien der Zielgesellschaft vollzogen. Seitdem hält die Antragstellerin
eine Beteiligung von 5.033.632 Aktien und Stimmrechten an der Winter AG,
entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent der Aktien und
Stimmrechte.
Die übrigen 258.368 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft (circa
4,88 Prozent aller Aktien und Stimmrechte) wurden von verschieden
Minderheitsaktionären gehalten. 133.747 Aktien und Stimmrechte an der
Winter AG (circa 2,53 Prozent aller Aktien und Stimmrechte) wurden von acht
Aktionären, davon fünf Mitglieder der Familie des Gründers der Winter AG
gehalten. Die verbleibenden 124.621 Aktien und Stimmrechte (circa 2,35
Prozent aller Aktien und Stimmrechte) verteilten sich auf die übrigen
Minderheitsaktionäre. Laut der Teilnehmerverzeichnisse der
Hauptversammlungen der Zielgesellschaft am 20.08.2010 und am 22.12.2010
halten mindestens 104 weitere Aktionäre Aktien und Stimmrechte an der
Zielgesellschaft.
Mit Schreiben vom 29.09.2010, zugegangen am 30.09.2010, wurde ein erstes
Verlangen der Trüb AG im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG der Zielgesellschaft
zugeleitet und am selben Tag als Ad-hoc-Meldung veröffentlicht. Am
05.11.2010 wurde der Zielgesellschaft ein zweites, hinsichtlich der
Barabfindung in Höhe von 1,20 EUR je Stückaktie konkretisiertes
Squeeze-Out-Verlangen zugeleitet.
Am 22.12.2010 beschloss die Hauptversammlung der Winter AG bei einer
Präsenz von 96,6275 Prozent des Grundkapitals den Squeeze Out gemäß §§ 327a
ff, AktG auf Antrag der Trüb AG. In der Sitzung wurden Widersprüche zu
Protokoll erklärt. Innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat
nach Beschlussfassung gemäß § 246 Abs. 1 AktG wurde jedoch keine Klage
erhoben.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.12.2010 die Befreiung von
den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
beantragt. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die von der Literatur
vertretenen Befreiungstatbestände der besonderen Art des Kontrollerwerbes,
der mit der Kontrollerlangung beabsichtigten Zielsetzung und im Hinblick
auf die besonderen Beteiligungsverhältnisse vorgetragen, dass die
Interessen der Aktionäre auch bei Gewährung einer Befreiung hinreichend
gewahrt seinen. Insbesondere erhielten die Aktionäre um Rahmen des Squeeze
Out eine angemessene Abfindung, die laut des von der Antragstellerin
eingeforderten Prüfberichts über dem Verkehrswert der Winter AG liege. Im
Übrigen stehe es den Aktionären offen, die Angemessenheit der Abfindung in
einem Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung mit dem
Spruchverfahrensgesetz überprüfen zu lassen. Da bereits am 22.12.2010 der
Übertragungsbeschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden Ist,
sei auch gewährleistet, dass die Aktionäre ihre Abfindung zeitnah
erhielten. Vielmehr würde nach dem derzeitigen Sachstand das Pflichtangebot
von dem Übertragungsverfahren überholt. Seitens der Minderheitsaktionäre
bestehe auch kein besonderes Interesse an der Durchführung des
Pflichtangebotes. Somit würden durch die Durchführung des Pflichtangebotes
nur sinnlose Kosten verursacht. Im Rahmen des Ermessens sei deshalb zu
berücksichtigen, dass die Durchführung eines Pflichtangebotes neben dem
Übertragungsverfahren die Antragstellerin unangemessen belaste.
Am 07.02.2011 wurde der Hauptversammlungsbeschluss vom 22.12.2010 in das
Handelsregister eingetragen. Dadurch gingen die Aktien und Stimmrechte der
Minderheitsaktionäre Kraft Gesetzes auf die Mehrheitsgesellschafterin über.
Die Antragstellerin hat das Delisting der Winter AG bei der Frankfurter
Wertpapierbörse am 09.02.2011 beantragt. Am 16.02.2011 wurden die Aktien
der Minderheitsaktionäre von der Trüb AG auf die Antragstellerin
übertragen.
II.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG ist stattzugeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG
in Verbindung mit der WpÜG-AV zulässig und begründet ist.
1. Der Antrag ist zulässig, weil er am Tag der Kontrollerlangung und damit
innerhalb der Frist gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV gestellt wurde.
2. Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG gegeben sind. Die Würdigung des dem
Kontrollerwebs zu Grunde liegenden Sachverhalts ergibt, dass im
vorliegenden Fall die Befreiung der Antragstellerin von den Pflichten des §
35 Abs. l und Abs. 2 WpÜG unter dem Aspekt der Beteiligungsverhältnisse an
der Zielgesellschaft und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist.
a. Durch den Vollzug des Aktienkaufvertrages vom 30.09.2010 am 29.12.2010
hat die Antragstellerin 95,12 Prozent der Aktien und Stimmrechte an der
Zielgesellschaft erworben und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2
WpÜG überschritten.
b. Das WpÜG knüpft zwar bei formaler Betrachtung für das Bestehen der
Angebotspflicht nicht an eine Mindestzahl oder Mindestbeteiligung von
außenstehenden Aktionären, sondern lediglich an das Erreichen der
Kontrollschwelle an. Eine Obergrenze, ab der kein Pflichtangebot abzugeben
ist, sieht das WpÜG nicht vor. Das Angebotsverfahren und ein
Squeeze-Out-Verfahren stehen damit grundsätzlich nebeneinander, weil der
Hauptaktionär keinen Antrag auf Durchführung eines Squeeze Out stellen
muss. Auch strukturell weichen die Verfahren voneinander ab. Im
Angebotsverfahren obliegt es dem Aktionär zu entscheiden, ob er seine
Beteiligung fortsetzt und das Angebot nicht annimmt oder ob er aus der
Zielgesellschaft aussteigt. Im Squeeze-Out-Verfahren hingegen kann der
Aktionär lediglich die Höhe der Abfindung beanstanden. Der
Drei-Monats-Durchschnittskurs und Vorerwerbe des Bieters werden im
Squeeze-Out-Verfahren und im Angebotsverfahren nicht gleichermaßen
berechnet und berücksichtigt und können daher voneinander abweichen.
Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt
maßgeblich von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die
Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens nach § 35
WpÜG zur Gewährleistung einer Ausstiegsmöglichkeit für die außenstehenden
Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In der typischen
Situation des Pflichtangebotes ist eine Vielzahl außenstehender und meist
unbekannter Aktionäre vorhanden, an die sich das Angebot richtet.
Die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft weichen zum Zeitpunkt
dieser Befreiungsentscheidung von dieser typischen Situation erheblich ab,
da in Folge des durchgeführten Squeeze-Out-Verfahrens keine außenstehenden
Aktionäre mehr vorhanden sind. 5.033.632 Aktien und Stimmrechte,
entsprechend einer Beteiligung von 95,12 Prozent an der Zielgesellschaft,
hat die Antragstellerin bereits durch den teilweisen Vollzug des
Aktienkaufvertrages vom 29.12.2010 erworben. Die dann noch ausstehenden
258.368 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft (4,88 Prozent) hat die
Antragstellerin nach Durchführung des Squeeze Out und des anschließenden
Vollzuges des Aktienkaufvertrages am 16.02.2011 erworben.
Die Mehrheitsgesellschafterin hatte schon vor Erlangung der Kontrolle durch
die Antragstellerin die Beteiligung in Höhe von 95,12 Prozent dazu
verwendet, um das Squeeze-Out-Verfahren durch Zuleitung eines
entsprechenden Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG einzuleiten. Das
Squeeze-Out-Verlangen wurde der Winter AG erstmals am 30.09.2010 zugeleitet
und noch am selben Tag veröffentlicht. Die von der
Mehrheitsgesellschafterin geplanten Entwicklungen hinsichtlich der Winter
AG waren seitdem bekannt. Die Hauptversammlung der Winter AG hat am
22.12.2010 und somit schon vor der Erlangung der Kontrolle durch die
Antragstellerin den Squeeze Out beschlossen.
Der Verlust der Möglichkeit der Aktionäre, im Pflichtangebotsverfahren die
Beteiligung an der Winter AG fortzuführen, war bei Erlangung der Kontrolle
durch die Antragstellerin schon angelegt. Denn bei Fortschreiten des
Squeeze-out-Verfahrens war schon zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass ein
Pflichtangebot zeitlich durch die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses
überholt werden könnte und sich das Pflichtangebotsverfahren mangels
außenstehender Aktionäre erledigen würde.
Darüber hinaus wurden zwar in der Hauptversammlung Widersprüche zu
Protokoll erklärt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist keine Klage
erhoben. Der Beschluss über die Durchführung des Squeeze Out ist damit
rechtskräftig.
Der Squeeze Out wurde daher bereits am 07.02.2011 im Handelsregister
eingetragen. Damit gehen Kraft Gesetzes alle Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über, § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG.
Ab diesem Zeitpunkt existieren in der Regel keine außenstehenden Aktionäre
mehr, deren Interessen im Rahmen der Befreiung zu berücksichtigen wären.
Vorliegend hat nicht die Antragstellerin als Mehrheitsaktionärin der Winter
AG den Squeeze Out beantragt, so dass die Aktien der Minderheitsaktionäre
nicht Kraft Gesetzes auf sie übergegangen sind. Jedoch haben die Trüb AG
und die Antragstellerin schon am 30.09.2010 einen schuldrechtlichen Vertrag
über den Erwerb der Aktien aus dem Squeeze Out geschlossen. Auch die
Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung ist am 16.02.2.011 erfolgt.
Damit existieren auch im vorliegenden Fall keine außenstehenden Aktionäre
mehr, deren Interesse an der Durchführung eines Pflichtangebotes im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Der Zweck des Pflichtangebotes hat
sich erledigt.
Im Übrigen ist das Delisting der Winter AG eingeleitet und schließt bei
Durchführung ein Pflichtangebot mangels Anwendbarkeit des WpÜG gemäß § 1
Abs. 1 WpÜG endgültig aus.
Mangels außenstehender Aktionäre sind im Rahmen der Ermessensausübung keine
Interessen zu berücksichtigen, die einer Befreiung der Antragstellerin
entgegenstehen.
3. Die Gebühren für diese Entscheidung werden mit gesondertem Bescheid
festgesetzt.
Ende der WpÜG-Meldung
02.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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