M&A Activity • Apr 4, 2011
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Takeover Bids | 4 April 2011 07:50
Befreiung;
Zielgesellschaft: Sartorius AG; Bieter: Bio-Rad Laboratories GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
Sartorius AG, Weender Landstraße 94-108, D-37075 Göttingen
ISIN: DE0007165607 (Stammaktie)
DE0007165631 (Vorzugsaktie)
Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die
Bio-Rad Laboratories, Inc., 1000 Alfred Noble Drive, Hercules, Kalifornien
94547, USA (‘Antragstellerin zu 1)’), die Bio-Rad Luxembourg S.à r.l.,
13-15, Avenue de la Liberté, L-1931 Luxemburg (‘Antragstellerin zu 2)’),
die Bio-Rad France Holding SAS, 3, Boulevard Raymond Poincaré, 92430
Marnes-La-Coquette, Frankreich (‘Antragstellerin zu 3)’), und die Bio-Rad
Laboratories GmbH, Heidemannstraße 164, 80939 München (‘Antragstellerin zu
4)’), gemeinsam die ‘Antragsteller’, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz
2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung an der Sartorius AG,
Göttingen, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG
zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
befreit. Der Tenor der Entscheidung und die wesentlichen Gründe für die
Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:
‘1. Die Bio-Rad Laboratories, Inc., Kalifornien, die Bio-Rad Luxemburg
S.à.r.1., Luxemburg, die Bio-Rad France Holding SAS, Frankreich, und die
Bio-Rad Laboratories GmbH, München, werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG in
Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV für den Fall der Kontrollerlangung
an der Sartorius AG, Göttingen, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz
1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtengebot an die Aktionäre der Sartorius AG
zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
befreit.
2. Die Befreiung der Ziffer 1 ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass
die Befreiung entfällt, sobald einer der Antragsteller oder eine mit ihnen
im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person eine Zurechnung
gemäß § 30 WpÜG der Stimmrechte aus den Aktien der Sartorius AG erhalten,
die von der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin
Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro) gehalten werden oder
ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnen sind.
3. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
der derzeitige Großaktionär der Sartorius AG, die Erbengemeinschaft nach
Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken
und Ulrike Baro), ihren Aktienbestand von 50,01 Prozent der Stimmrechte an
der Sartorius AG dergestalt reduziert, dass die Erbengemeinschaft nach
Horst Sartorius nicht mehr über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung an der
Sartorius AG verfügt als die Antragsteller.
4. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass im Fall der unter
Ziffer 3 des Tenors beschriebenen Reduzierung der von der Erbengemeinschaft
nach Horst Sartorius (bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine
Franken und Ulrike Baro) gehaltenen Stimmrechte an der Sartorius AG, die
Antragsteller auf die Ausübung ihrer über den Anteil von 29,99 Prozent der
Stimmrechte an der Sartorius AG hinausgehenden Stimmrechte in der
Hauptversammlung der Sartorius AG verzichten. Ein etwaiger
Stimmrechtsverzicht ist der Sartorius AG und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass die Antragsteller in
geeigneter Weise sicherstellen, dass sie von einer Reduzierung der
Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius
(bestehend aus Karin Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro)
an der Sartorius AG, wie unter Ziffer 3 beschrieben, unverzüglich Kenntnis
erhalten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich über eine solche Reduzierung schriftlich unterrichten.
6. Die Befreiung steht ferner unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die Erlangung der Kontrolle an der Sartorius AG bis zum
30.4.2011 nicht erfolgt und gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nachgewiesen wird.’
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
Zielgesellschaft ist die Sartorius AG (im Folgenden auch die
Zielgesellschaft) mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Göttingen, HRB 1970. Ihr Grundkapital beträgt 18.720.000 EUR,
eingeteilt in 18.720.000 Inhaberstückaktien ohne Nennwert, davon 9.360.000
Stammaktien und 9.360.000 Vorzugsaktien, die zum Handel im regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.
Die Erbengemeinschaft nach Horst Sartorius, bestehend aus Karin
Sartorius-Herbst, Christine Franken und Ulrike Baro (im Folgenden auch die
Erbengemeinschaft) hält derzeit mehr als 50,01 Prozent der Stammaktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft und unterliegt der
Testamentsvollstreckung. Die Erbengemeinschaft wird in dieser Form noch
circa 20 Jahre fortbestehen.
Ursprünglich hielt die Antragstellerin zu 4) 25,02 Prozent der Stammaktien
und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Seit der Antragstellung am
5.10.2010 wurde die Beteiligung der Antragstellerin zu 4) von vormals 29,74
Prozent der Stammaktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft
schrittweise erhöht. Derzeit werden 29,98 Prozent der Stammaktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten. Zur Überschreitung der
Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG sind 1872 Stammaktien und
Stimmrechte erforderlich. Das gegenwärtige Handelsvolumen beläuft sich auf
zwischen 300 und 900 Stammaktien pro Tag.
Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 2). Diese ist wiederum alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 3). Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 4)
ist die Antragstellerin zu 3).
Die Antragstellerin zu 4) beabsichtigt, mindestens die zur Erlangung der
Kontrolle notwendigen Stammaktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft zu
erwerben, sobald die Befreiung von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz
1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG zu veröffentlichen sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Sartorius AG
zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
erteilt wird.
B.
I. Die Anträge nach § 37 WpÜG i.V.m. §§ 8ff. WpÜG-AV sind zulässig.
Insbesondere konnte der Antrag gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV bereits vor der
Erlangung der Kontrolle gestellt werden, da die Kontrollerlangung
unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin zu 4) hat glaubhaft
vorgetragen, dass der Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft nur von der Erteilung der Befreiung abhängt. Insbesondere
die Aufstockung der Beteiligung von 29,74 Prozent der Stammaktien und
Stimmrechte auf 29,98 Prozent der Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft seit Antragstellung belegt diese Absicht. Bedingt durch
das geringe Volumen der gehandelten Aktien, wird die Erlangung der
Kontrolle innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Tagen beziehungsweise
wenigen Wochen erfolgen. Die Erlangung der Kontrolle ist damit zumindest
vorhersehbar. Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse ist damit
gegeben.
Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller auf Grund des zwischen
ihnen bestehenden Mutter-Tochter-Verhältnisses um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt handelt, konnten die Anträge zu einem Verfahren
zusammengefasst werden.
II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine
Befreiung gemäß § 37 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV
gegeben sind und es unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist, die Antragsteller von den
Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien.
1. Die Antragsteller werden durch den nach ihrem Vortrag unmittelbar
bevorstehenden Erwerb weiterer Stammaktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der
Sartorius AG erlangen.
Die Antragstellerin zu 4) wird durch den unmittelbaren Erwerb ihre
Beteiligung auf über 30 Prozent der Stammaktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft ausdehnen und unmittelbar die Kontrolle erlangen.
Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) werden die Kontrollschwelle
des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten, weil ihnen die Stimmrechte aus den
Aktien der Zielgesellschaft, die die Bio-Rad Laboratories GmbH, München,
hält, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit §
290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden. Die Antragstellerin zu 4) ist auf
Grund der Alleingesellschafterstellung der Antragstellerin zu 3)
Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290
Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die Antragstellerin zu 3) ist wiederum ein
Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 2 Nr.
1 HGB ihrer Alleingesellschafterin, der Antragstellerin zu 2) die wiederum
ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 1), ihrer Alleingesellschafterin, ist.
2. Im Hinblick auf diese Kontrollerlangung sind die Antragsteller von den
Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien, weil im Zeitpunkt
des Kontrollerwerbes die Erbengemeinschaft über eine Stimmrechtsbeteiligung
von mehr als 50 Prozent an der Sartorius AG verfügt. Wegen der somit im
Vergleich zu den Antragstellern höheren Stimmrechtsbeteiligung der
Erbengemeinschaft, ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller faktisch
die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Für eine derartige
Konstellation, bei der ein Dritter über einen höheren Anteil an
Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam
handelnden Personen gemäß § 30 WpÜG zugerechnet werden, kann gemäß § 9 Satz
2 Nr. 1 WpÜG-AV eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG erteilt werden.
3. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 WpÜG erforderlichen Ermessensabwägung
ergibt sich, dass die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des
Zeit- und Kostenaufwandes für ein ohne die Befreiung durchzuführendes
Pflichtangebotsverfahren die Interessen der außenstehenden Aktionäre
überwiegen. Bei Vorliegen einer der in § 9 WpÜG-AV genannten Tatbestände
ist dabei grundsätzlich von einem Vorrang des Interesses der Antragsteller
auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im Rahmen der Bemessensabwägung
keine Anhaltepunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den
Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Zum Einen wird auf
Grund des noch mindestens 20-jährigen Fortbestandes der
Testamentsvollstreckung die tatsächliche Kontrolle weiterhin seitens der
Erbengemeinschaft bestehen. Zum Anderen verfügt diese nicht nur über eine
höhere Stimmrechtsbeteiligung als die Antragsteller, sondern die
Erbengemeinschaft hält eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent und verfügt
damit über eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals der
Sartorius AG. Durch den beabsichtigten Kontrollerwerb der Antragsteller ist
daher keine Änderung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände
zu erwarten.
4. Die Befreiung ist allerdings nur solange gerechtfertigt, wie diese
Beteiligungssituation fortbesteht. Die Antragsteller können nur dann die
Kontrolle über die Sartorius AG faktisch nicht ausüben, wenn die
Erbengemeinschaft über mehr Stimmrechte en der Sartorius AG verfügt als die
Antragsteller. Die Befreiung ist daher zur Sicherstellung der
Beteiligungssituation mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG
zu versehen.
a. Wesentlich für die Erteilung der Befreiung ist zunächst, dass es sich
bei der über den höheren Stimmrechtsanteil haltenden Erbengemeinschaft um
einen ‘Dritten’ im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV handelt. Insbesondere
dürfen die von ihr bzw. ihr zuzurechnenden Stimmrechte weder den
Antragstellern noch mit diesen gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30
WpÜG zustehen. Zur Sicherstellung dieses Befreiungsgrundes ist die Aufnahme
der auflösenden Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, unter Ziffer 2 des
Tenors geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar handelt es sich bei der
auflösenden Bedingung um eine im Vergleich zum Widerrufsvorbehalt weniger
flexible Nebenbestimmung. Das Fortbestehen der Befreiung ist jedoch nicht
mehr gerechtfertigt, wenn die Antragsteller oder eine mit ihnen im Sinne
von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person mit der Erbengemeinschaft
dergestalt zusammenwirken, dass eine Stimmrechtszurechnung der von der
Erbengemeinschaft gehaltene Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft den
Antragstellern oder einer mit diesen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam
handelnden Person zuzurechnen ist. Den Eintritt dieser Bedingung haben die
Antragsteller selbst in der Hand, so dass die Aufnahme dieser auflösenden
Bedingung auch als angemessen zu betrachten ist.
b. Die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG beruht auf dem Umstand, dass es sich bei dem von einem
Dritten gehaltenen Stimmrechtsanteil um einen im Vergleich zu dem von den
Antragstellern gehaltenen Anteil höheren Anteil an Aktien und Stimmrechten
der Zielgesellschaft handelt. Sollte daher die Erbengemeinschaft ihre
Beteiligung an der Sartorius AG dergestalt reduzieren, dass die
Antragsteller über ebensoviel oder mehr Stimmrechte verfügen als die
Erbengemeinschaft, so könnten die Antragsteller von diesem Zeitpunkt an
auch tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben. Eine
derartige Situation stünde dem Befreiungszweck entgegen. Aus diesem Grund
war die Befreiung mit dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3 des Tenors zu
versehen. Der Vorbehalt des Widerrufs ist verhältnismäßig, da er geeignet,
erforderlich und angemessen ist, die Interessen der Minderheitsaktionäre zu
wahren. Insbesondere stellt die Aufnahme eines Widerrufsvorbehaltes,
anstelle einer auflösenden Bedingung, sicher, dass die Antragsteller,
gegebenenfalls durch Reduzierung ihrer Stimmrechtsbeteiligung an der
Sartorius AG auf eine Beteiligungshöhe von 29,99 Prozent, auf einen Verkauf
von Aktien der Zielgesellschaft durch die Erbengemeinschaft reagieren
können.
c. Durch die Auflage in Ziffer 4 des Tenors wird sichergestellt, dass bei
einer Reduzierung des Stimmrechtsanteils der Erbengemeinschaft im dort
genannten Umfang auf oder unter den Stimmrechtsanteil der Antragsteller an
der Zielgesellschaft, die Antragsteller in einer Hauptversammlung der
Zielgesellschaft einen über 29,99 Prozent der Stimmrechte hinausgehenden
Stimmrechtsanteil nicht ausüben, obwohl sie von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG befreit sind. Die Auflage ist geeignet,
erforderlich und angemessen, um den Zweck der Befreiung zu erreichen.
d. Die weitere Auflage in Ziffer 5 des Tenors war zur Überwachung des
Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 3 des Tenors aufzunehmen. Auch diese Auflage
ist geeignet, erforderlich und angemessen, da sie die Antragsteller nicht
über Gebühr belastet.
e. Der weitere Widerrufsvorbehalt in Ziffer 6 des Tenors stellt sicher,
dass die Befreiung für die geplante Überschreitung der Kontrollschwelle
nach § 29 Abs. 2 WpÜG nicht unbegrenzt fortwirkt, ohne dass der Anlass der
Befreiung durch die Antragsteller – nämlich die Kontrollerlangung –
herbeigeführt wird. Im Interesse der Rechtsklarheit hat der der
potentiellen Befreiung zu Grunde liegende Umstand in einem überschaubaren
Zeitraum einzutreten. Die Nebenbestimmung ist geeignet, erforderlich und
angemessen. Insbesondere der Zeitraum bis zum 30.4.2011 ist ausreichend
lang bemessen, weil es unter Berücksichtigung des gehandelten Volumens der
Aktien der Sartorius AG und der bisherigen Beteiligung der Antragsteller
ohne weiteres möglich ist, die noch zur Erlangung der Kontrolle
erforderliche Beteiligung zu erwerben.’
Ende der WpÜG-Meldung
04.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hannover;
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