M&A Activity • May 3, 2011
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Takeover Bids | 3 May 2011 16:15
Befreiung;
Zielgesellschaft: ZEAG Energie AG; Bieter: NECKARPRI GmbH und Land Baden-Württemberg
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der ZEAG
Energie AG
Die NECKARPRI GmbH mit Sitz in Stuttgart und das Land Baden-Württemberg
(gemeinsam auch die ‘Antragsteller’) haben mit der Erlangung der Kontrolle
über die EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe (die ‘EnBW
AG’) am 17. Februar 2011 zugleich mittelbar die Kontrolle über die ZEAG
Energie AG, eine börsennotierte Tochtergesellschaft der EnBW AG, erlangt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 28. April 2011 die NECKARPRI GmbH und das Land
Baden-Württemberg gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe
eines Angebots an die Aktionäre der ZEAG Energie AG befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
Die NECKARPRI GmbH, Stuttgart, und das Land Baden-Württemberg, vertreten
durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, werden im
Hinblick auf die am 17. Februar 2011 erfolgte Kontrollerlangung an der ZEAG
Energie AG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der ZEAG Energie AG zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Das Grundkapital der ZEAG Energie AG mit Sitz in Heilbronn, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 100322, ist in
3.778.000 stimmberechtigte nennwertlose Stückakten eingeteilt. Die
Aktien der ZEAG Energie AG sind zum Handel an der
Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, im regulierten
Markt zugelassen.
2. Die EnBW AG hält unmittelbar und mittelbar über ihre
Tochtergesellschaften EnSüdWest Energiebeteiligungen AG & Co. KG sowie
EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH (gemeinsam mit der EnBW AG die
‘Zwischengesellschaften’) insgesamt 3.712.403 Aktien an der ZEAG
Energie AG (entsprechend 98,26 % der Stimmrechte).
3. Die NECKARPRI GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft des Landes
Baden-Württemberg, schloss am 6. Dezember 2010 einen Vertrag mit der
E.D.F. International S.A. mit Sitz in Paris über den Kauf und die
Übertragung von insgesamt 112.517.569 Aktien an der EnBW AG
(entsprechend 45,01 % der Stimmrechte) (der ‘Aktienkaufvertrag’). Der
Aktienkaufvertrag wurde am 17. Februar 2011 vollzogen.
4. Mit dem Vollzug des Aktienkaufvertrages wurden die Antragsteller am 17.
Februar 2011 auch Parteien einer Aktionärsvereinbarung mit der OEW
Energie-Beteiligungs GmbH (die ‘OEW GmbH’) sowie dem Zweckverband
Oberschwäbische Elektrizitätswerke (die ‘Aktionärsvereinbarung’). Die
Aktionärsvereinbarung regelt insbesondere die Abstimmung in Bezug auf
die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der EnBW AG. Die
OEW GmbH hielt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 112.517.569 Aktien der
EnBW AG (entsprechend 45,01 % der Stimmrechte).
5. Die Antragsteller haben am 17. Februar 2011 (mittelbar) die Kontrolle
im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die ZEAG Energie AG erlangt. Ihnen
werden seit dem 17. Februar 2011 Stimmrechte aus 3.712.403 Aktien
(entsprechend 98,26 % der Stimmrechte) an der ZEAG Energie AG, die die
EnBW AG unmittelbar und mittelbar hält, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet. Denn seit Wirksamwerden
der Aktionärsvereinbarung handelt es sich bei der EnBW AG um ein im
Wege der Mehrmütterherrschaft nach den Grundsätzen des § 17 AktG
gemeinsam (mit der OEW GmbH) beherrschtes Tochterunternehmen der
NECKARPRI GmbH. Die der NECKARPRI GmbH zuzurechnenden Stimmrechte
werden dabei auch dem Land Baden-Württemberg gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
6. Bei der mittelbaren Kontrollerlangung der Antragsteller an der ZEAG
Energie AG handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein
Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist,
wenn der Buchwert der Beteilung an der Zielgesellschaft (hier: ZEAG
Energie AG) weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens einer
Zwischengesellschaft (hier: EnBW AG) beträgt. In einer typisierten
Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft
regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich
dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der Zielgesellschaft
gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den
Hintergrund tritt.
7. Die nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigenden
Buchwerte der Beteiligungen an der ZEAG Energie AG in den
Einzelbilanzen der Zwischengesellschaften liegen insgesamt weit unter
dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Höchstwert von 20 % des
buchmäßigen Aktivvermögens der EnBW AG.
8. Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und
kostenintensiven Pflichtangebotsverfahren überwiegen daher die
Interessen der außenstehenden Aktionäre der ZEAG Energie AG an der
Abgabe eines Pflichtangebots. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragsteller zu folgern.
Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte
feststellen, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die
beantragte Befreiung zu versagen.
Stuttgart, den 3. Mai 2011
NECKARPRI GmbH Land Baden-Württemberg
Ende der WpÜG-Meldung
03.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin
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