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029 Group SE

M&A Activity May 3, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 3 May 2011 16:15

Befreiung;

Zielgesellschaft: ZEAG Energie AG; Bieter: NECKARPRI GmbH und Land Baden-Württemberg

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der ZEAG

Energie AG

Die NECKARPRI GmbH mit Sitz in Stuttgart und das Land Baden-Württemberg

(gemeinsam auch die ‘Antragsteller’) haben mit der Erlangung der Kontrolle

über die EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe (die ‘EnBW

AG’) am 17. Februar 2011 zugleich mittelbar die Kontrolle über die ZEAG

Energie AG, eine börsennotierte Tochtergesellschaft der EnBW AG, erlangt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 28. April 2011 die NECKARPRI GmbH und das Land

Baden-Württemberg gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe

eines Angebots an die Aktionäre der ZEAG Energie AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die NECKARPRI GmbH, Stuttgart, und das Land Baden-Württemberg, vertreten

durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, werden im

Hinblick auf die am 17. Februar 2011 erfolgte Kontrollerlangung an der ZEAG

Energie AG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung an der ZEAG Energie AG zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Das Grundkapital der ZEAG Energie AG mit Sitz in Heilbronn, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 100322, ist in

3.778.000 stimmberechtigte nennwertlose Stückakten eingeteilt. Die

Aktien der ZEAG Energie AG sind zum Handel an der

Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, im regulierten

Markt zugelassen.

2. Die EnBW AG hält unmittelbar und mittelbar über ihre

Tochtergesellschaften EnSüdWest Energiebeteiligungen AG & Co. KG sowie

EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH (gemeinsam mit der EnBW AG die

‘Zwischengesellschaften’) insgesamt 3.712.403 Aktien an der ZEAG

Energie AG (entsprechend 98,26 % der Stimmrechte).

3. Die NECKARPRI GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft des Landes

Baden-Württemberg, schloss am 6. Dezember 2010 einen Vertrag mit der

E.D.F. International S.A. mit Sitz in Paris über den Kauf und die

Übertragung von insgesamt 112.517.569 Aktien an der EnBW AG

(entsprechend 45,01 % der Stimmrechte) (der ‘Aktienkaufvertrag’). Der

Aktienkaufvertrag wurde am 17. Februar 2011 vollzogen.

4. Mit dem Vollzug des Aktienkaufvertrages wurden die Antragsteller am 17.

Februar 2011 auch Parteien einer Aktionärsvereinbarung mit der OEW

Energie-Beteiligungs GmbH (die ‘OEW GmbH’) sowie dem Zweckverband

Oberschwäbische Elektrizitätswerke (die ‘Aktionärsvereinbarung’). Die

Aktionärsvereinbarung regelt insbesondere die Abstimmung in Bezug auf

die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der EnBW AG. Die

OEW GmbH hielt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 112.517.569 Aktien der

EnBW AG (entsprechend 45,01 % der Stimmrechte).

5. Die Antragsteller haben am 17. Februar 2011 (mittelbar) die Kontrolle

im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die ZEAG Energie AG erlangt. Ihnen

werden seit dem 17. Februar 2011 Stimmrechte aus 3.712.403 Aktien

(entsprechend 98,26 % der Stimmrechte) an der ZEAG Energie AG, die die

EnBW AG unmittelbar und mittelbar hält, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet. Denn seit Wirksamwerden

der Aktionärsvereinbarung handelt es sich bei der EnBW AG um ein im

Wege der Mehrmütterherrschaft nach den Grundsätzen des § 17 AktG

gemeinsam (mit der OEW GmbH) beherrschtes Tochterunternehmen der

NECKARPRI GmbH. Die der NECKARPRI GmbH zuzurechnenden Stimmrechte

werden dabei auch dem Land Baden-Württemberg gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

6. Bei der mittelbaren Kontrollerlangung der Antragsteller an der ZEAG

Energie AG handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der ein

Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig ist,

wenn der Buchwert der Beteilung an der Zielgesellschaft (hier: ZEAG

Energie AG) weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens einer

Zwischengesellschaft (hier: EnBW AG) beträgt. In einer typisierten

Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft

regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich

dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der Zielgesellschaft

gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den

Hintergrund tritt.

7. Die nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu berücksichtigenden

Buchwerte der Beteiligungen an der ZEAG Energie AG in den

Einzelbilanzen der Zwischengesellschaften liegen insgesamt weit unter

dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Höchstwert von 20 % des

buchmäßigen Aktivvermögens der EnBW AG.

8. Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und

kostenintensiven Pflichtangebotsverfahren überwiegen daher die

Interessen der außenstehenden Aktionäre der ZEAG Energie AG an der

Abgabe eines Pflichtangebots. Aus dem Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

ist ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragsteller zu folgern.

Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte

feststellen, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die

beantragte Befreiung zu versagen.

Stuttgart, den 3. Mai 2011

NECKARPRI GmbH Land Baden-Württemberg

Ende der WpÜG-Meldung

03.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

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