M&A Activity • May 3, 2011
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Takeover Bids | 3 May 2011 18:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: HCI Capital AG; Bieter: Peter Döhle Schiffahrts-KG (und weitere Antragsteller)
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
HCI Capital AG, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg
ISIN: DE 000A0D9Y97
Mit Bescheid vom 26. April 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge
1. Herrn Jochen Döhle, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg,
2. die Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft mbH, Elbchaussee 370, 22609
Hamburg,
3. die Peter Döhle Schiffahrts-KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
und
4. die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH,
Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
(zusammen die ‘Antragsteller’)
im Zusammenhang mit der Sanierung der HCI Capital AG gemäß § 37 Abs. 1 und
2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der HCI Capital AG zu veröffentlichen, nach § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§
35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.
Die Bescheide der BaFin enthalten folgende Nebenbestimmungen:
Die BaFin hat sich den Widerruf des Befreiungsbescheides für den Fall
vorbehalten, dass Herr Jochen Döhle, die Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft
mbH und die Peter Döhle Schiffahrts-KG bis zum 30. September 2011 im Rahmen
einer bis zu diesem Datum durchzuführenden Kapitalerhöhung, durch die die
HCI Capital AG mindestens EUR 11 Mio. brutto erlöst,
– bis zu einer rechnerisch summierten Beteiligungshöhe der Antragssteller
von 25,1% an der HCI Capital AG (bezogen auf das erhöhte Grundkapital
nach der Kapitalerhöhung) nicht alle nicht im Streubesitz bezogenen
jungen Namensaktien erwerben
und
– darüber hinaus ab einer rechnerisch summierten Beteiligungshöhe der
Antragssteller von über 25,1% an der HCI Capital AG (bezogen auf das
erhöhte Grundkapital nach der Kapitalerhöhung) nicht alle nicht vom
Streubesitz bezogenen jungen Namensakten mindestens zu gleichen Teilen
mit der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG erwerben,
– mindestens aber nicht in Ausübung aller Bezugsrechte, die dem
Antragsteller zu 1. und den Antragstellerinnen zu 2. und 3. aufgrund
der gehaltenen Namensaktien an der HCI Capital AG zustehen, junge
Namensaktien der HCI Capital AG erwerben.
Darüber hinaus erging der Befreiungsbescheid unter den Auflagen:
– dass die Antragsteller der BaFin unverzüglich die Eintragung der
vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug) nachweisen
und
– die Antragsteller der BaFin unverzüglich den Bezug von jungen
Namensaktien der HCI Capital AG im Rahmen der vorstehend beschriebenen
Kapitalerhöhung unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der HCI
Capital AG durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge)
nachweisen.
Die BaFin hat sich darüber hinaus den Widerruf des Befreiungsbescheides
vorbehalten, falls diese Auflagen nicht erfüllt werden.
Den Anträgen der Antragsteller wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in
Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung stattgegeben. Die
Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Die Antragsteller und die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG werden
sich künftig hinsichtlich der HCI Capital AG auf der Grundlage eines am
29. März 2011 abgeschlossenen Poolvertrags betreffend die Aktien der
HCI Capital AG untereinander abstimmen. Der Poolvertrag betreffend die
Aktien der HCI Capital AG ist inzwischen in Kraft getreten. Damit
werden die Antragsteller über die wechselseitige Zurechnung ihrer
Stimmrechte und der Stimmrechte der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG
nach §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG Kontrolle über die HCI Capital AG
ausüben.
2. Bei der HCI Capital AG lagen bestandsgefährdende Risiken im Sinne von §
322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor und es ist zu befürchten, dass diese Risiken
bei fehlender Umsetzung des modifizierten Sanierungskonzeptes wieder
drohen.
Die bestandsgefährdenden Risiken ergaben sich hierbei ursprünglich aus
einer drohenden angespannten Liquiditätslage der HCI Capital AG im Jahre
Zwar stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Befreiungsbescheides fest, dass
sich das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der HCI Capital AG bisher nicht
verwirklicht hat. Dennoch droht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
das Wiederaufleben bestandsgefährdender Risiken bei Wegfall der bisherigen
Sanierungsbemühungen und dem Unterbleiben der Umsetzung des modifizierten
Sanierungskonzeptes. Denn die weitere Umsetzung des aufgrund des
Zeitablaufs modifizierten Sanierungskonzeptes – das nunmehr eine stärkere
und formalere Einbindung der Antragsteller sowie einen von EUR 22 Mio. auf
EUR 11 Mio. gesenkten Erlös für die HCI Capital AG im Rahmen der
Kapitalerhöhung bei gleichzeitig erheblich erhöhter Beteiligung des
Antragstellers zu 1. und der Antragstellerinnen zu 2. und 3. an der
Kapitalerhöhung vorsieht -, ist erforderlich, um das Wiederaufleben
bestandsgefährdender Risiken zu vermeiden. So hat die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, in einem ‘Aktualisierten
Sanierungsgutachten für die HCI Capital AG, Hamburg’ festgestellt, dass
unter der Annahme der Umsetzung der weiteren Restrukturierungsmaßnahmen
keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung drohe bzw. bestehe, eine
positive Fortführungsprognose getroffen werden könne und ‘der aktuelle
Restrukturierungsplan der HCI Capital AG [.] eine verlässliche Basis für
die Restrukturierung des Unternehmens’ bilde. Im Umkehrschluss ist im
vorliegenden Fall die Annahme geboten, dass bei einem ersatzlosen Wegfall
des Sanierungskonzeptes und dem Unterbleiben seiner einzelnen Maßnahmen
voraussichtlich neue bestandsgefährdende Risiken entstehen.
Aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist
abzuleiten, dass eine laufende Sanierung, auch als modifizierte Sanierung,
ebenfalls unter diese Privilegierung fällt. Es würde dem Sinn und Zweck der
Norm widersprechen und die Belange der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre
über die Maßen beeinträchtigen, wenn erst der Abbruch des ursprünglichen
Sanierungskonzepts abgewartet werden müsste, um dann erneut über den
Sanierungsfall entscheiden zu können. In diesem Fall muss es daher möglich
sein, weitere Personen – die einzelne Maßnahmen des ursprünglichen
Sanierungskonzepts bereits seinerzeit unterstützt und gefördert haben (hier
die Antragsteller) – als die ursprünglich befreiten Personen im Hinblick
auf die Feststellung des Sanierungsfalles unter der Voraussetzung, dass die
ursprünglich befreiten Personen das modifizierte Sanierungskonzept nur
gemeinsam mit den weiteren Personen umsetzen können, so zu behandeln, als
wären diese weiteren Personen – die im Übrigen auch das neue
Sanierungskonzept voll mittragen und hierin eine tragende Rolle übernehmen
– zu Beginn des Sanierungskonzeptes befreit worden.
3. Das in Zusammenarbeit mit der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG
modifizierte Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, ein
Wiederaufleben der bestandsgefährdenden Risiken zu vermeiden und so die
endgültige Sanierung der HCI Capital AG zu gewährleisten. Die nach dem
modifizierten Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen der
Antragsteller und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, namentlich:
– der Bezug junger Namensaktien der HCI Capital AG im Rahmen der
geplanten Kapitalerhöhung im Volumen von EUR 11 Mio., wobei der
Antragsteller zu 1. und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sich
verpflichten, bis zu einer Beteiligungshöhe von 25,1% (bezogen auf
das erhöhte Grundkapital der HCI Capital AG nach der
Kapitalerhöhung) alle nicht vom Streubesitz bezogenen jungen
Namensaktien zu erwerben und ab einer rechnerisch summierten
Beteiligungshöhe des Antragstellers zu 1. und der
Antragstellerinnen zu 2. und 3. von über 25, 1% an der HCI Capital
AG die Bezugsrechte mindestens zu gleichen Teilen mit der MPC
Münchmeyer Petersen Capital AG auszuüben,
und
– die erwogene Beteiligung des Antragstellers zu 1. und der
Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf operativer Ebene an der
Anbindung von Vermögenswerten und der Beschaffung von
Vermögenswerten (in erster Linie Schiffe) für neu aufzulegende und
zu platzierende geschlossene Fonds, sowie die erwogene
Unterstützung der HCI Capital AG bei
Eigenkapitalzwischenfinanzierungen,
sind zusammen mit weiteren allgemeinen Maßnahmen des Managements der HCI
Capital AG geeignet, die Umsetzung der Sanierung der HCI Capital AG und
deren erfolgreichen Abschluss zu gewährleisten.
Hierbei besteht die Besonderheit darin, dass die ursprünglich drohende
angespannte Liquiditätslage Ende 2009 vermieden werden konnte und seitdem
eine Zahlungsunfähigkeit bei der HCI Capital AG weder drohte noch
eingetreten ist. Neben der noch umzusetzenden Kapitalerhöhung sind im
Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der HCI Capital AG und des
Marktes für geschlossene Fonds weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das
ursprüngliche Sanierungskonzept aus 2009 nunmehr in modifizierter Form
weiter umzusetzen. Die Beiträge der Antragsteller sind geeignet, diesen
Anforderungen zu genügen.
4. Im Rahmen des Sanierungskonzepts der Antragsteller sind die
Antragsteller bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen,
der der zu sanierenden HCI Capital AG zufließt. Als unmittelbare
Leistung im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung im Volumen von EUR 11
Mio. erbringen die Antragsteller ihre Einlageleistung für die zu
beziehenden jungen Namensaktien der HCI Capital AG (vergleiche
vorstehende Ziff. 3.).
Ferner haben die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, der Antragsteller zu
1. und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. weitere Verpflichtungen
gegenüber den Gläubigerbanken der HCI Capital AG im Rahmen des
modifizierten Sanierungskonzeptes übernommen, die als flankierende
Sanierungsbeiträge den Erfolg des Sanierungskonzeptes im Hinblick auf die
Beteiligung der Gläubigerbanken absichern und erhöhen.
5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände überwiegen die
Interessen der Antragsteller an einer Befreiung die Interessen der
anderen Aktionäre an einem Pflichtangebot. Durch die Sanierung soll der
Fortbestand der HCI Capital AG gesichert werden, was im Interesse aller
Aktionäre der Gesellschaft ist. Da die Antragsteller im Rahmen der
Sanierung durch erhebliche Leistungen (vergleiche vorstehende Ziff. 4)
zum Fortbestand der HCI Capital AG beitragen, kann ihnen nicht
zugemutet werden, gegenüber den Aktionären der HCI Capital AG darüber
hinaus ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien abzugeben. Denn ihre
Leistungen sollen vorrangig der HCI Capital AG und damit mittelbar auch
deren Aktionären zugute kommen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der HCI Capital AG, die auch
unter Berücksichtigung des bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,
sind – abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der HCI Capital AG
teilzuhaben – nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligung der Aktionäre der HCI Capital AG könnte unter
Umständen durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden, und
insofern tragen die bisherigen Aktionäre der HCI Capital AG einen Teil der
in der Vergangenheit bei der HCI Capital AG aufgelaufenen Verluste
mittelbar über den Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres
Aktienbesitzes mit. Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass den
Aktionären der HCI Capital AG ein Bezugsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung
eingeräumt werden soll. Wenn jedoch die Antragsteller die endgültige
Sanierung der HCI Capital AG bewerkstelligen sollten, profitieren auch die
übrigen Aktionäre der HCI Capital AG angesichts ihrer bisherigen
mittelbaren Verlusttragung von den Früchten der Sanierung im Rahmen ihres
Aktienbesitzes. Insofern besteht im vorliegenden Fall auch für die übrigen
Aktionäre der HCI Capital AG entsprechend der gesetzgeberischen Intention,
demzufolge es in Sanierungsfällen nur dann gerechtfertigt ist, den
sanierenden Antragsteller von den Belastungen durch ein Pflichtangebot
freizustellen, wenn die übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen
Vorteil aus der Sanierung beziehen können, die Chance einer positiven
Partizipation.
Hamburg, Mai 2011
Herr Jochen Döhle
Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft mbH,
Peter Döhle Schiffahrts-KG,
Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH
Ende der WpÜG-Meldung
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