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029 Group SE

M&A Activity May 3, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 3 May 2011 18:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: HCI Capital AG; Bieter: Peter Döhle Schiffahrts-KG (und weitere Antragsteller)

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

HCI Capital AG, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg

ISIN: DE 000A0D9Y97

Mit Bescheid vom 26. April 2011 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge

1. Herrn Jochen Döhle, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg,

2. die Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft mbH, Elbchaussee 370, 22609

Hamburg,

3. die Peter Döhle Schiffahrts-KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

und

4. die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH,

Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

(zusammen die ‘Antragsteller’)

im Zusammenhang mit der Sanierung der HCI Capital AG gemäß § 37 Abs. 1 und

2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den

Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung an der HCI Capital AG zu veröffentlichen, nach § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§

35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

Die Bescheide der BaFin enthalten folgende Nebenbestimmungen:

Die BaFin hat sich den Widerruf des Befreiungsbescheides für den Fall

vorbehalten, dass Herr Jochen Döhle, die Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft

mbH und die Peter Döhle Schiffahrts-KG bis zum 30. September 2011 im Rahmen

einer bis zu diesem Datum durchzuführenden Kapitalerhöhung, durch die die

HCI Capital AG mindestens EUR 11 Mio. brutto erlöst,

– bis zu einer rechnerisch summierten Beteiligungshöhe der Antragssteller

von 25,1% an der HCI Capital AG (bezogen auf das erhöhte Grundkapital

nach der Kapitalerhöhung) nicht alle nicht im Streubesitz bezogenen

jungen Namensaktien erwerben

und

– darüber hinaus ab einer rechnerisch summierten Beteiligungshöhe der

Antragssteller von über 25,1% an der HCI Capital AG (bezogen auf das

erhöhte Grundkapital nach der Kapitalerhöhung) nicht alle nicht vom

Streubesitz bezogenen jungen Namensakten mindestens zu gleichen Teilen

mit der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG erwerben,

– mindestens aber nicht in Ausübung aller Bezugsrechte, die dem

Antragsteller zu 1. und den Antragstellerinnen zu 2. und 3. aufgrund

der gehaltenen Namensaktien an der HCI Capital AG zustehen, junge

Namensaktien der HCI Capital AG erwerben.

Darüber hinaus erging der Befreiungsbescheid unter den Auflagen:

– dass die Antragsteller der BaFin unverzüglich die Eintragung der

vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung durch Vorlage geeigneter

Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug) nachweisen

und

– die Antragsteller der BaFin unverzüglich den Bezug von jungen

Namensaktien der HCI Capital AG im Rahmen der vorstehend beschriebenen

Kapitalerhöhung unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der HCI

Capital AG durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge)

nachweisen.

Die BaFin hat sich darüber hinaus den Widerruf des Befreiungsbescheides

vorbehalten, falls diese Auflagen nicht erfüllt werden.

Den Anträgen der Antragsteller wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in

Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung stattgegeben. Die

Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Die Antragsteller und die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG werden

sich künftig hinsichtlich der HCI Capital AG auf der Grundlage eines am

29. März 2011 abgeschlossenen Poolvertrags betreffend die Aktien der

HCI Capital AG untereinander abstimmen. Der Poolvertrag betreffend die

Aktien der HCI Capital AG ist inzwischen in Kraft getreten. Damit

werden die Antragsteller über die wechselseitige Zurechnung ihrer

Stimmrechte und der Stimmrechte der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

nach §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG Kontrolle über die HCI Capital AG

ausüben.

2. Bei der HCI Capital AG lagen bestandsgefährdende Risiken im Sinne von §

322 Abs. 2 Satz 3 HGB vor und es ist zu befürchten, dass diese Risiken

bei fehlender Umsetzung des modifizierten Sanierungskonzeptes wieder

drohen.

Die bestandsgefährdenden Risiken ergaben sich hierbei ursprünglich aus

einer drohenden angespannten Liquiditätslage der HCI Capital AG im Jahre

Zwar stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Befreiungsbescheides fest, dass

sich das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der HCI Capital AG bisher nicht

verwirklicht hat. Dennoch droht zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides

das Wiederaufleben bestandsgefährdender Risiken bei Wegfall der bisherigen

Sanierungsbemühungen und dem Unterbleiben der Umsetzung des modifizierten

Sanierungskonzeptes. Denn die weitere Umsetzung des aufgrund des

Zeitablaufs modifizierten Sanierungskonzeptes – das nunmehr eine stärkere

und formalere Einbindung der Antragsteller sowie einen von EUR 22 Mio. auf

EUR 11 Mio. gesenkten Erlös für die HCI Capital AG im Rahmen der

Kapitalerhöhung bei gleichzeitig erheblich erhöhter Beteiligung des

Antragstellers zu 1. und der Antragstellerinnen zu 2. und 3. an der

Kapitalerhöhung vorsieht -, ist erforderlich, um das Wiederaufleben

bestandsgefährdender Risiken zu vermeiden. So hat die Ernst & Young GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, in einem ‘Aktualisierten

Sanierungsgutachten für die HCI Capital AG, Hamburg’ festgestellt, dass

unter der Annahme der Umsetzung der weiteren Restrukturierungsmaßnahmen

keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung drohe bzw. bestehe, eine

positive Fortführungsprognose getroffen werden könne und ‘der aktuelle

Restrukturierungsplan der HCI Capital AG [.] eine verlässliche Basis für

die Restrukturierung des Unternehmens’ bilde. Im Umkehrschluss ist im

vorliegenden Fall die Annahme geboten, dass bei einem ersatzlosen Wegfall

des Sanierungskonzeptes und dem Unterbleiben seiner einzelnen Maßnahmen

voraussichtlich neue bestandsgefährdende Risiken entstehen.

Aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist

abzuleiten, dass eine laufende Sanierung, auch als modifizierte Sanierung,

ebenfalls unter diese Privilegierung fällt. Es würde dem Sinn und Zweck der

Norm widersprechen und die Belange der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre

über die Maßen beeinträchtigen, wenn erst der Abbruch des ursprünglichen

Sanierungskonzepts abgewartet werden müsste, um dann erneut über den

Sanierungsfall entscheiden zu können. In diesem Fall muss es daher möglich

sein, weitere Personen – die einzelne Maßnahmen des ursprünglichen

Sanierungskonzepts bereits seinerzeit unterstützt und gefördert haben (hier

die Antragsteller) – als die ursprünglich befreiten Personen im Hinblick

auf die Feststellung des Sanierungsfalles unter der Voraussetzung, dass die

ursprünglich befreiten Personen das modifizierte Sanierungskonzept nur

gemeinsam mit den weiteren Personen umsetzen können, so zu behandeln, als

wären diese weiteren Personen – die im Übrigen auch das neue

Sanierungskonzept voll mittragen und hierin eine tragende Rolle übernehmen

– zu Beginn des Sanierungskonzeptes befreit worden.

3. Das in Zusammenarbeit mit der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

modifizierte Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, ein

Wiederaufleben der bestandsgefährdenden Risiken zu vermeiden und so die

endgültige Sanierung der HCI Capital AG zu gewährleisten. Die nach dem

modifizierten Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen der

Antragsteller und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, namentlich:

– der Bezug junger Namensaktien der HCI Capital AG im Rahmen der

geplanten Kapitalerhöhung im Volumen von EUR 11 Mio., wobei der

Antragsteller zu 1. und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sich

verpflichten, bis zu einer Beteiligungshöhe von 25,1% (bezogen auf

das erhöhte Grundkapital der HCI Capital AG nach der

Kapitalerhöhung) alle nicht vom Streubesitz bezogenen jungen

Namensaktien zu erwerben und ab einer rechnerisch summierten

Beteiligungshöhe des Antragstellers zu 1. und der

Antragstellerinnen zu 2. und 3. von über 25, 1% an der HCI Capital

AG die Bezugsrechte mindestens zu gleichen Teilen mit der MPC

Münchmeyer Petersen Capital AG auszuüben,

und

– die erwogene Beteiligung des Antragstellers zu 1. und der

Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf operativer Ebene an der

Anbindung von Vermögenswerten und der Beschaffung von

Vermögenswerten (in erster Linie Schiffe) für neu aufzulegende und

zu platzierende geschlossene Fonds, sowie die erwogene

Unterstützung der HCI Capital AG bei

Eigenkapitalzwischenfinanzierungen,

sind zusammen mit weiteren allgemeinen Maßnahmen des Managements der HCI

Capital AG geeignet, die Umsetzung der Sanierung der HCI Capital AG und

deren erfolgreichen Abschluss zu gewährleisten.

Hierbei besteht die Besonderheit darin, dass die ursprünglich drohende

angespannte Liquiditätslage Ende 2009 vermieden werden konnte und seitdem

eine Zahlungsunfähigkeit bei der HCI Capital AG weder drohte noch

eingetreten ist. Neben der noch umzusetzenden Kapitalerhöhung sind im

Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der HCI Capital AG und des

Marktes für geschlossene Fonds weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das

ursprüngliche Sanierungskonzept aus 2009 nunmehr in modifizierter Form

weiter umzusetzen. Die Beiträge der Antragsteller sind geeignet, diesen

Anforderungen zu genügen.

4. Im Rahmen des Sanierungskonzepts der Antragsteller sind die

Antragsteller bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen,

der der zu sanierenden HCI Capital AG zufließt. Als unmittelbare

Leistung im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung im Volumen von EUR 11

Mio. erbringen die Antragsteller ihre Einlageleistung für die zu

beziehenden jungen Namensaktien der HCI Capital AG (vergleiche

vorstehende Ziff. 3.).

Ferner haben die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, der Antragsteller zu

1. und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. weitere Verpflichtungen

gegenüber den Gläubigerbanken der HCI Capital AG im Rahmen des

modifizierten Sanierungskonzeptes übernommen, die als flankierende

Sanierungsbeiträge den Erfolg des Sanierungskonzeptes im Hinblick auf die

Beteiligung der Gläubigerbanken absichern und erhöhen.

5. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände überwiegen die

Interessen der Antragsteller an einer Befreiung die Interessen der

anderen Aktionäre an einem Pflichtangebot. Durch die Sanierung soll der

Fortbestand der HCI Capital AG gesichert werden, was im Interesse aller

Aktionäre der Gesellschaft ist. Da die Antragsteller im Rahmen der

Sanierung durch erhebliche Leistungen (vergleiche vorstehende Ziff. 4)

zum Fortbestand der HCI Capital AG beitragen, kann ihnen nicht

zugemutet werden, gegenüber den Aktionären der HCI Capital AG darüber

hinaus ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien abzugeben. Denn ihre

Leistungen sollen vorrangig der HCI Capital AG und damit mittelbar auch

deren Aktionären zugute kommen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der HCI Capital AG, die auch

unter Berücksichtigung des bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den

Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,

sind – abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der HCI Capital AG

teilzuhaben – nicht ersichtlich.

Die Aktienbeteiligung der Aktionäre der HCI Capital AG könnte unter

Umständen durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung verwässert werden, und

insofern tragen die bisherigen Aktionäre der HCI Capital AG einen Teil der

in der Vergangenheit bei der HCI Capital AG aufgelaufenen Verluste

mittelbar über den Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres

Aktienbesitzes mit. Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass den

Aktionären der HCI Capital AG ein Bezugsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung

eingeräumt werden soll. Wenn jedoch die Antragsteller die endgültige

Sanierung der HCI Capital AG bewerkstelligen sollten, profitieren auch die

übrigen Aktionäre der HCI Capital AG angesichts ihrer bisherigen

mittelbaren Verlusttragung von den Früchten der Sanierung im Rahmen ihres

Aktienbesitzes. Insofern besteht im vorliegenden Fall auch für die übrigen

Aktionäre der HCI Capital AG entsprechend der gesetzgeberischen Intention,

demzufolge es in Sanierungsfällen nur dann gerechtfertigt ist, den

sanierenden Antragsteller von den Belastungen durch ein Pflichtangebot

freizustellen, wenn die übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen

Vorteil aus der Sanierung beziehen können, die Chance einer positiven

Partizipation.

Hamburg, Mai 2011

Herr Jochen Döhle

Döhle ICL Beteiligungsgesellschaft mbH,

Peter Döhle Schiffahrts-KG,

Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH

Ende der WpÜG-Meldung

03.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard)

und Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München und

Stuttgart

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