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MeVis Medical Solutions AG

Pre-Annual General Meeting Information May 9, 2011

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 9 May 2011 15:24

MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2011 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MeVis Medical Solutions AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

09.05.2011 / 15:24

MeVis Medical Solutions AG

Bremen

ISIN DE000A0LBFE4

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2011

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zu der am Mittwoch, den 15. Juni 2011 um 10:30 Uhr im Atlantic Hotel Universum, Wiener Straße 4, 28359 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG (‘Gesellschaft’) mit dem Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 23791 HB).

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 sowie der Lageberichte für die MeVis Medical Solutions AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Universitätsallee 29, 28359 Bremen, und im Internet unter http://www.mevis.de/mms/Hauptversammlung.html eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.

5.

Neuwahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung der MeVis Medical Solutions AG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen, die als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung zu wählen sind.

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Juni 2011. Zum gleichen Zeitpunkt beginnt die neue Amtsperiode, welche mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. (Da das Geschäftsjahr der Gesellschaft zurzeit das Kalenderjahr ist, wird die Amtsperiode voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2016 dauern.)

Das durch Hauptversammlungsbeschluss vom 14. Juni 2007 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Axel Schubert, legte sein Mandat zum 31. Dezember 2010 nieder. An seiner Stelle wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10. Januar 2011 Dr. Jens J. Kruse mit Wirkung zum 10. Januar 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Gemäß § 104 Abs. 5 AktG erlischt das Amt dieses gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds in jedem Fall, sobald der Mangel durch Wahl eines neuen Mitgliedes behoben ist, also mit der vorgesehenen Neuwahl des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung.

Die Wahl wird gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex, Ziffer 5.4.3, als Einzelwahl durchgeführt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Name Berufliche Tätigkeit Wohnort
Herrn Prof. Dr. Heinz-Otto Peitgen Institutsleiter Fraunhofer MEVIS – Institut für Bildgestützte Medizin Bremen
Herrn Dr. Jens J. Kruse Leiter des Bereichs Corporate Finance und Generalbevollmächtigter der Privatbank M.M.Warburg & CO Braak
Herrn Peter Kuhlmann-Lehmkuhle Geschäftsführender Gesellschafter der C. Melchers GmbH & Co. KG Oyten

als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gem. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG

Die einzelnen zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

Name
Herr Prof. Dr. Heinz-Otto Peitgen a) Jacobs University Bremen gGmbH, Bremen

b) MeVis BreastCare GmbH & Co. KG, Bremen
Herr Dr. Jens J. Kruse a) Biesterfeld AG, Hamburg
Herr Peter Kuhlmann-Lehmkuhle

6.

Beschlussfassung über die weitere Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat durch Beschluss vom 22. August 2007 in Verbindung mit Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2007 (‘Ermächtigung vom 22. August 2007’) den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2011 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (‘Aktienoptionen’) auf insgesamt bis zu 130.000 Stück auf den Namen lautende Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (‘Stückaktien’) zu gewähren, sowie die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 130.000,00 und eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen.

Über zwei Drittel des Volumens des bestehenden Aktienoptionsprogramms sind bisher nicht genutzt worden, daher soll das bestehende Aktienoptionsprogramm verlängert werden. Um diese Verlängerung zu ermöglichen, soll die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristete Ermächtigung nun bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Außerdem soll zur Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorschriften die Wartefrist von mindestens zwei auf mindestens vier Jahre verlängert werden. Für die Einlösung der Aktienoptionen soll anstelle des bisherigen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2007/1) ein neues bedingtes Kapital über wiederum bis zu EUR 130.000,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2015 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (‘Aktienoptionen’) auf insgesamt bis zu 130.000 Stück auf den Namen lautende Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (‘Stückaktien’), jedoch abzüglich der Anzahl der bereits aufgrund der Ermächtigung vom 22. August 2007 gewährten Aktienoptionen, an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (‘verbundene Unternehmen’), zu gewähren (zusammen ‘Bezugsberechtigte’). Soweit der Vorstand der Gesellschaft begünstigt ist, ist der Aufsichtsrat zur Gewährung der Aktienoptionen ermächtigt.
(2) Von den aufgrund der Ermächtigung vom 22. August 2007 und aufgrund der in der Hauptversammlung am 15. Juni 2011 zu beschließenden Ermächtigung (‘neue Ermächtigung’) gewährten Aktienoptionen können insgesamt bis zu 20.000 Stück (entsprechend 15,4%) an die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft, bis zu insgesamt 5.000 Stück (entsprechend 3,8%) an die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen, bis zu 65.000 Stück (entsprechend 50,0%) an Arbeitnehmer der Gesellschaft und bis zu 40.000 Stück (entsprechend 30,8%) an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen gewährt werden. Bezugsberechtigten, die mehreren der vorstehenden Gruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Gruppe und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Gruppe vorgesehen ist. Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im Einzelnen und der Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen trifft der Vorstand der Gesellschaft und, soweit Vorstandsmitglieder der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können für Zwecke der Abwicklung des Aktienoptionsprogramms auch ganz oder teilweise an einen Treuhänder für Rechnung der jeweiligen Bezugsberechtigten ausgegeben oder von den Bezugsberechtigten an Treuhänder übertragen werden.

Die aufgrund der neuen Ermächtigung gewährten Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vier Jahren ab der jeweiligen Gewährung ausgeübt werden (‘Wartefrist’). Die Optionsbedingungen können auch eine längere Wartefrist sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in einzelnen Tranchen vorsehen. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren, gerechnet ab der jeweiligen Gewährung.

Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden jährlichen Zeiträumen (‘Ausübungsfenster’) zulässig, die jeweils zwei Wochen dauern: Das eine Ausübungsfenster beginnt am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, weitere Ausübungsfenster beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungsfenster in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt das entsprechende Ausübungsfenster am nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist.

Die aufgrund dieser Ermächtigung gewährten Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nur ausgeübt werden, wenn sich der Börsenkurs der Aktie zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, in Relation zur Entwicklung des Tec Dax um mindestens 15% besser entwickelt hat.

Zur Berechnung des Erreichens des jeweiligen Erfolgsziels sind der durchschnittliche Schlusskurs der Stückaktien im XETRA-Handel (oder ein an seine Stelle tretendes Nachfolgesystem) in den letzten fünf Börsentagen vor Gewährung der Aktienoptionen und in den letzten fünf Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, mit der in gleicher Weise berechneten Entwicklung des Referenzindex zu vergleichen. Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen zu einem Ausübungsfenster nicht erfüllt ist, können die Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, in einem der nachfolgenden Ausübungsfenster ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der nachfolgenden Ausübungsfenster erfüllt ist. Aktienoptionen, für die die Wartefrist erfüllt ist und die trotz Erreichens des Erfolgsziels in dem Ausübungsfenster nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren Ausübungsfenster ausgeübt werden, auch wenn das Erfolgsziel zu diesem späteren Ausübungsfensters nicht mehr erfüllt ist. Die teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem Ausübungsfenster ist zulässig. Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des Erfolgsziels weitere Voraussetzungen für die ganze oder teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die Gewährung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. Eigeninvestment des Bezugsberechtigten in Aktien der Gesellschaft). Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie im XETRA-Handel (oder ein an seine Stelle tretendes Nachfolgsystem) in den letzten fünf Börsentagen vor Gewährung der jeweiligen Bezugsrechte entspricht (‘Basispreis’).

Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (‘Gratisaktie’), einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft (‘Aktiensplit’), einer Kapitalherabsetzung sowie einer Sonderdividende während der Laufzeit der Aktienoptionen eine Anpassung des Basispreises und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines Aktiensplits oder einer Kapitalherabsetzung können die Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der Bezugsrechte und der Basispreis sowie das Erfolgsziel entsprechend im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht oder einer Sonderdividende kann der Basispreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf den Börsenkurs der Stückaktie angepasst werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Auswirkung auf den Börsenkurs der Stückaktien ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln und wird durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Investmentbank bindend festgelegt. Die Optionsbedingungen können weiterhin vorsehen, dass Dividendenzahlungen der Gesellschaft während der Laufzeit der Aktienoptionen den Basispreis und/oder das Erfolgsziel um die Summe der in dem Zeitraum zwischen Gewährung der Aktienoptionen und deren Ausübung ausgezahlten Dividenden verringern.

Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die Aktienoptionen verfallen grundsätzlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen – gleich aus welchem Grunde – endet und nicht mit einem anderen mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen fortgeführt wird. Hiervon ausgenommen sind Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, für die jedoch in den Optionsbedingungen zeitliche Beschränkungen für deren Ausübbarkeit bzw. deren Verfall bestimmt werden können. Im Übrigen können die Optionsbedingungen für Fälle des Ruhestandes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Todes des Bezugsberechtigten sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Zeitablaufs Sonderregelungen vorsehen. Die Optionsbedingungen können auch für Fälle wie u.a. das Ausscheiden von Betrieben oder Betriebsteilen, die Übernahme der Gesellschaft, deren Eingliederung oder den Ausschluss von Minderheitsaktionären Sonderregelungen, insbesondere auch die Kündigung der Aktienoptionen gegen Abfindung oder eine Verpflichtung zur sofortigen und/oder zeitlich begrenzten Ausübung, vorsehen.

Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen, statt Stückaktien aus dem unter (4) beschlossenen bedingten Kapital, eigene Stückaktien der Gesellschaft gewährt werden, soweit die Gesellschaft von der Hauptversammlung ermächtigt wurde, eigene Stückaktien im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms zu erwerben. Außerdem können die Optionsbedingungen vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Stückaktien deren Gegenwert in Geld gewährt wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien festzulegen. Insbesondere soll der Vorstand und, soweit Aktienoptionen Mitgliedern des Vorstands gewährt werden, der Aufsichtsrat, in den Optionsbedingungen vorsehen, dass im Falle außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen die Ausübung der Aktienoptionen im Sinne von Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex begrenzt werden kann.
(3) Die Ermächtigung vom 22. August 2007 und das bisherige bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2007/1) werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachstehend unter (4) beschlossenen neuen bedingten Kapitals im Handelsregister aufgehoben.
(4) Die am 22. August/28. September 2007 beschlossene bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 130.000,00 durch Ausgabe von bis zu 130.000 Stück auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag nur zur Einlösung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung vom 22. August 2007 gewährt wurden oder werden, wird durch ein neues, betragsgleiches bedingtes Kapital ersetzt, das bis zum 31. Dezember 2015 ausgenutzt werden kann. Das neue bedingte Kapital kann nur zur Einlösung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung vom 22. August 2007 gewährt worden sind, und zur Einlösung von Bezugsrechten, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2015 gewährt werden, ausgenutzt werden. Die Nutzung des bedingten Kapitals zur Einlösung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2011 gewährt werden, ist nur insoweit zulässig, wie das bedingte Kapital nicht zur Erfüllung von Bezugsrechten benötigt wird, die aufgrund der Ermächtigung vom 22.08.2007 gewährt worden sind. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, dividendenberechtigt.
(5) In § 5 der Satzung (Grundkapital) wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

‘6. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 130.000,00 durch Ausgabe von bis zu 130.000 Stück auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien bis zum 31. Dezember 2015 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Aktienoptionen ausgeübt werden, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. August/28. September 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden, oder wie die Aktienoptionen ausgeübt werden, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2015 gewährt werden. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, dividendenberechtigt (Bedingtes Kapital).

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.’

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bei der Gesellschaft nicht später als am 8. Juni 2011, 24:00 Uhr unter der nachstehenden Adresse melden:

MeVis Medical Solutions AG

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstr. 8

80333 München

Telefax: +49 89 30903-74675

E-Mail: [email protected]

Umschreibungen im Aktienregister finden aus arbeitstechnischen Gründen ab dem 9. Juni 2011, 0:00 Uhr nicht mehr statt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bereits vor oder während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt.

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform zu übermitteln. Vordrucke erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen. Die Aktionäre werden gebeten, die ausgefüllten Vordrucke für die Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter per Brief, Telefax oder E-Mail zu senden an:

MeVis Medical Solutions AG

c/o Computershare HV-Services AG

Prannerstr. 8

80333 München

Telefax: +49 89 30903-74675

E-Mail: [email protected]

Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur bis zum 14. Juni 2011 möglich. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Die Tagesordnung zur Hauptversammlung am 15. Juni 2011 und die Informationen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung (einschließlich Vollmachtsformularen) wird die Gesellschaft an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre übersenden.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Mai 2011, zugehen.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.mevis.de/mms/Hauptversammlung.html zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 31. Mai 2011 bis 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

MeVis Medical Solutions AG

Vorstand

Universitätsallee 29

28359 Bremen

Telefax: +49 421 22495-11

E-Mail: [email protected]

Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.820.000 auf den Namen lautende nennwertlose Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 97.553 eigene Aktien, so dass zurzeit 1.722.447 Stückaktien stimmberechtigt sind. Aktuelle Informationen über das Aktienrückkaufprogramm werden im Internet unter www.mevis.de/mms/MeVis-Aktie.html veröffentlicht.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mevis.de zugänglich:

*

Der Inhalt dieser Einberufung,

*

eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,

*

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Jahresabschluss der MeVis Medical Solutions AG,
der Konzernabschluss,
der Lagebericht,
der Konzernlagebericht,
der Berichts des Aufsichtsrats,
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
die Darstellung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

*

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht.

Bremen, im Mai 2011

MeVis Medical Solutions AG

Der Vorstand

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