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MATERNUS-Kliniken AG

Pre-Annual General Meeting Information Jun 17, 2011

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 17 June 2011 15:09

MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

17.06.2011 / 15:09

MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft

Berlin

– Wertpapier-Kenn-Nummer 604400 / ISIN DE 0006044001 –

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i. V. m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender weiterer Punkt der Tagesordnung zur

ordentlichen Hauptversammlung der

MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft

am Montag, den 11. Juli 2011, um 11:00 Uhr, in

der Eventpassage, Kantstraße 8 bis 10, 10623 Berlin.

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

die Aktionärin CURA 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, deren Anteil den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreicht, hat nach § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung der am 11. Juli 2011 stattfindenden Hauptversammlung der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft gesetzt und bekannt gemacht wird.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1. bis 5. um folgende Tagesordnungspunkte 6. und 7. auf Verlangen der CURA 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg, ergänzt:

6. Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung

Die CURA 12. Seniorencentrum GmbH schlägt vor, § 12 Abs. 1 der Satzung der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft wie folgt zu ändern:

‘Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer von ihr im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG abhängigen Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Börse statt. Sie wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und von Aktionären, durch den Vorstand einberufen.’

Begründung der CURA 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg:

‘Das Einberufungsorgan soll als Versammlungsort der Hauptversammlung auch den Sitz eines von der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft abhängigen Konzernunternehmens auswählen können. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sachlichen Gründen, die für den Sitz eines solchen Konzernunternehmens als Versammlungsort sprechen, hinreichend Rechnung getragen wird. Die aktuelle Fassung von § 12 Abs. 1 der Satzung sieht für die Wahl des Versammlungsorts nur den Sitz der Gesellschaft oder einen deutschen Börsenplatz vor.’
7. Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

Die CURA 12. Seniorencentrum GmbH schlägt vor:

‘Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2011 wird für die restliche Amtszeit des Herrn Prof. Dr. rer. pol. Werner Schaffer ein Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt.’

Begründung der CURA 12. Seniorencentrum GmbH, Hamburg:

‘Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2011 endet die Amtszeit des Herrn Prof. Dr. rer. pol. Werner Schaffer als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Herr Prof. Dr. rer. pol. Werner Schaffer hat mit Schreiben vom 28. Mai 2011 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juli 2011 sein Amt niedergelegt. Herr Prof. Dr. rer. pol. Werner Schaffer war in der Hauptversammlung vom 27. August 2007 mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 27. August 2007 für die Zeit bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, als Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt.

Die CURA 12. Seniorencentrum GmbH wird in der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes machen.’

Im Hinblick auf dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung teilen wir mit:

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Arbeitnehmervertretern, deren Wahl sich nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 richtet.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Aktionäre der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft können Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Die Vorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.maternus.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 26. Juni 2011, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 127 AktG erfüllt sind. Dies bedeutet, dass der Wahlvorschlag den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten muss.

Berlin, 14. Juni 2011

MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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