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Park & Bellheimer AG

Pre-Annual General Meeting Information Jul 7, 2011

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 7 July 2011 15:24

PARK & Bellheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.08.2011 in Pirmasens mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PARK & Bellheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

07.07.2011 / 15:24

PARK & Bellheimer AG

Pirmasens

eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 21001

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärin,

sehr geehrter Aktionär,

wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 17. August 2011, um 10.00 Uhr , in der Festhalle Pirmasens, Volksgartenstraße 12, 66953 Pirmasens , herzlich ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen darüber hinaus am Sitz der Gesellschaft in Pirmasens (Zweibrücker Straße 4, 66953 Pirmasens) sowie in der Hauptverwaltung der Gesellschaft in Bellheim (Karl-Silbernagel-Str. 20-22, 76756 Bellheim) zur Einsicht der Aktionäre aus und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, ist zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Landestreuhand Weihenstephan GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freising, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu wählen.

– Ende der Tagesordnung –

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 5.000.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.000.000.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut ausreichend. Der Nachweis von nicht in Girosammelverwahrung befindlichen Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden.

Entsprechend der Regelung des § 123 Abs. 3 AktG hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, mithin auf Mittwoch, 27. Juli 2011, 0.00 Uhr , zu beziehen (‘ Nachweisstichtag ‘).

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag nachgewiesen haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung zur Hauptversammlung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens Mittwoch, 10. August 2011, 24.00 Uhr , unter folgender Adresse oder Telefax-Nummer (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zugehen:

PARK & Bellheimer AG

DZ BANK

c/o dwpbank

WASHV

Wildunger Straße 14

60487 Frankfurt am Main

Telefax-Nummer: +49 69 5099 1110

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl – ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Sie kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft vorgenommen werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder andere gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellte Personen erteilt werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung erbracht oder der Gesellschaft zuvor übermittelt werden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des Widerrufs einer Vollmacht können der Gesellschaft an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

PARK & Bellheimer AG

Karl-Silbernagel-Straße 20-22

76756 Bellheim

Telefax-Nummer: +49 7272 701342

E-Mail-Adresse: [email protected]

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellten Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellten Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder ihres Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ und dort unter der Unterrubrik ‘Vollmachten’ zum Download zur Verfügung.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären darüber hinaus an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ausdrückliche Weisungen vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Ein Formular für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen kann auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ und dort unter der Unterrubrik ‘Vollmachten’ heruntergeladen oder unter folgender Adresse angefordert werden: PARK & Bellheimer AG, z.Hd. Frau Kirsten Mäurer, Karl-Silbernagel-Str. 20-22, 76756 Bellheim oder per Telefax (+49(0)7272 701342) oder per E-Mail ([email protected]).

Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und die Änderung der Weisungen bedürfen der Textform. Die Vollmacht mit den darin enthaltenen Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollte unter Beifügung der Eintrittskarte oder Nennung der Eintrittskartennummer möglichst bis Montag, 15. August 2011, 24.00 Uhr , bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) eingehen:

PARK & Bellheimer AG

Karl-Silbernagel-Straße 20-22

76756 Bellheim

Telefax-Nummer: +49(0)7272 701342

E-Mail-Adresse: [email protected]

Aus organisatorischen Gründen kann die PARK & Bellheimer AG nicht garantieren, dass nach dem 15. August 2011 unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen noch berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, den Widerruf einer den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie die Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung an der Ein- und Auslasskontrolle vorzunehmen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der PARK & Bellheimer AG, Karl-Silbernagel-Straße 20-22, 76756 Bellheim, zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens Sonntag, 17. Juli 2011, 24.00 Uhr , zugehen.

Die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (§ 70 Satz 2 AktG).

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen enthält. Ein Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihm keine Angaben zu den Mitgliedschaften der Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu richten:

PARK & Bellheimer AG

Karl-Silbernagel-Straße 20-22

76756 Bellheim

Telefax-Nummer: +49(0)7272 701342

E-Mail-Adresse: [email protected]

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen, nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens Dienstag, 2. August 2011, 24.00 Uhr , unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

Ferner weisen wir darauf hin, dass jeder Aktionär das Recht hat, in der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Organisatorische Hinweise

Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, die Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu senden, um die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung zu erleichtern. Zur Übersendung stehen die vorstehend im Abschnitt ‘Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG’ genannten Telefax-Nummer, Post- und E-Mail-Adressen zur Verfügung.

Zugänglich gemachte Unterlagen

Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Beendigung sind in den Geschäftsräumen der PARK & Bellheimer AG am Sitz der Gesellschaft in Pirmasens (Zweibrücker Straße 4, 66953 Pirmasens) sowie in der Hauptverwaltung der Gesellschaft in Bellheim (Karl-Silbernagel-Straße 20-22, 76756 Bellheim) folgende Unterlagen für die Aktionäre zur Einsicht ausgelegt:

der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010;
der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010;
der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010;
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB/§ 315 Abs. 4 HGB.

Die genannten Dokumente werden von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Beendigung auch über die Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich sein.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG werden über die Internetseite der Gesellschaft (www.park-bellheimer.de) unter der Rubrik ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht. An gleicher Stelle werden die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung bekannt gegeben.

Pirmasens, im Juli 2011

PARK & Bellheimer AG

– der Vorstand –

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