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029 Group SE

M&A Activity Jul 27, 2011

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 27 July 2011 13:07

Befreiung;

Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: 1. Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und Andere

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 22.07.2011 den mit Schreiben vom 21.06.2011 und mit Schreiben

vom 19.07.2011 gestellten Anträgen der folgenden beiden Gesellschaften

sowie der folgenden Person auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der

Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Odeon Film AG mit Sitz in München (die ‘Zielgesellschaft’) zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,

stattgegeben:

1. Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in

80331 München (‘Tele-KG’);

2. Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in 80331 München

(‘Tele-GmbH’);

3. Dr. Herbert G. Kloiber (Österreich).

Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der

wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

I.

Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor:

1. Die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München,

die Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH, München und Dr. Herbert G.

Kloiber, [.] (Österreich), werden jeweils für den Fall, dass sie die

Kontrolle über die Odeon Film AG, München, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 188612 infolge des

Erwerbs von 3.912.009 neuen Aktien der Odeon Film AG, München, durch

die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München,

gemäß Zeichnungsvorvertrag vom 21.04.2011 in der Fassung der

Nachtragsvereinbarung vom 04.05.2011 erlangen, nach § 37 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-AV von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung kann für jeden Antragsteller widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

-a- zu erwarten ist, dass der jeweilige Antragsteller unter

Berücksichtigung der seinen Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 WpÜG

gleichstehenden und der ihm nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden

Stimmrechte über mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung der

Odeon Film AG, München, vertretenen Stimmrechte verfügen wird und

-b- kein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt als

der jeweilige Antragsteller und diese Stimmrechte weder dem

jeweiligen Antragsteller noch mit dem jeweiligen Antragsteller

gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemäß §

30 WpÜG gleichstehen oder zuzurechnen sind.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn zumindest ein Antragsteller 30

% oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der Odeon Film AG, München, allein

oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Antragstellern oder Dritten

ausübt oder ausüben lässt.

3. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich,

spätestens jedoch bis zum 31.10.2011, die Kontrollerlangung an der

Odeon Film AG, München, infolge des Erwerbs von 3.912.009 neu

ausgegebenen Aktien an der Odeon Film AG, München, durch die

Antragstellerin zu 1 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.

Handelsregisterauszüge) nachweisen.

II.

Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Vorstand der Zielgesellschaft hat am 03.05.2011 beschlossen, das

Grundkapital der Zielgesellschaft von damals EUR 7.923.530,00 um bis zu EUR

3.919.240,00 auf bis zu EUR 11.842.770,00 unter Gewährung des gesetzlichen

Bezugsrechts der Aktionäre aus genehmigten Kapital zu erhöhen.

Mit Zeichnungsvorvertrag hat sich die Tele-KG verpflichtet, nach Ablauf der

Bezugsfrist sämtliche neuen Aktien der Zielgesellschaft zu zeichnen und zu

übernehmen, die nicht aus den Bezugsrechten gezeichnet und übernommen

worden sind. Diese Verpflichtung steht unter anderem unter der Bedingung,

dass die Tele-KG durch die Zeichnung der neuen Aktien zumindest 25 % an dem

nach der Durchführung der Kapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der

Zielgesellschaft erwirbt und die zuständigen Kartellbehörden in Deutschland

den Erwerb genehmigen.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft haben im Rahmen ihres Bezugsrechts

lediglich 7.231 Aktien gezeichnet. Zur Zeichnung durch die Tele-KG

verbleiben somit 3.912.009 Aktien der Zielgesellschaft (die ‘Neuen

Aktien’). Dies entspricht 33,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der

Zielgesellschaft nach Durchführung der Kapitalerhöhung.

Größter Einzelaktionär der Zielgesellschaft ist mit einem Aktienbesitz von

5.303.826 Aktien die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG.

Nach der Durchführung der Kapitalerhöhung wäre die Tele-KG die zweitgrößte

Aktionärin der Zielgesellschaft. Auch nach der Durchführung der

Kapitalerhöhung hielte die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs

KG den größten Kapitalanteil an und die meisten Stimmrechte in der

Zielgesellschaft.

Die Präsenz auf den ordentlichen Hauptversammlungen der letzten drei Jahre

vor Antragstellung lag laut den notariellen Protokollen dieser

Hauptversammlungen zu keinem Zeitpunkt unterhalb der folgenden Werte:

– Hauptversammlung am 11.06.2009: 6.895.137 stimmberechtigte Aktien,

entspricht 87,02 % der Gesamtstimmrechte;

– Hauptversammlung am 11.08.2010: 6.820.306 stimmberechtigte Aktien,

entspricht 86,08 % der Gesamtstimmrechte;

– Hauptversammlung am 09.06.2011: 6.616.619 stimmberechtigte Aktien,

entspricht 83,43 % der Gesamtstimmrechte.

Der Stimmrechtsanteil der Tele-KG wird nach dem Wirksamwerden der

Kapitalerhöhung 33,03 % des neuen Grundkapitals betragen. Mit dem

Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird die Tele-KG daher Kontrolle im Sinne

von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Die mit den Neuen

Aktien verbundenen Stimmrechte werden der Tele-GmbH gemäß § 30 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und Herrn

Dr. Kloiber gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Auch die Tele-GmbH und Herr Dr.

Kloiber erlangen daher mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung Kontrolle

im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-AV von den Pflichten des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor.

-a- § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für

die Fälle vor, in denen ein Dritter über einen höheren Anteil an

Stimmrechten als der Antragsteller verfügt. Das ist vorliegend der

Fall. Die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG

verfügt auch nach der Eintragung der Kapitalerhöhung mit 44,79 %

über einen Stimmrechtsanteil, der den 33,03 %igen Stimmrechtsanteil

der Tele-KG übersteigt. Gleiches gilt für den Stimmrechtsanteil der

Tele-GmbH und des Herrn Dr. Kloiber, da diesen lediglich die

Stimmrechte der Tele-KG zugerechnet werden. Weitere Voraussetzung

für das Vorliegen des Befreiungsgrundes nach § 9 Satz 2 Nr. 1

WpÜG-AV ist, dass der Stimmrechtsanteil des Dritten weder dem

Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30

WpÜG gleichsteht oder zugerechnet wird. Auch diese Voraussetzung

ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Stimmrechte der GFP

Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG werden den

Antragstellern nicht zugerechnet noch stehen sie Stimmrechten der

Antragsteller gleich. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die

dafür sprechen, dass die Stimmrechte der GFP Vermögensverwaltungs

GmbH & Co. Beteiligungs KG Stimmrechten von Personen gleichstehen

oder Personen zugerechnet werden, die als mit den Antragstellern

gemeinsam handelnde Personen zu qualifizieren wären. Folglich

liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung

gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV vor.

-b- Gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV liegt ein

Befreiungsgrund vor, wenn auf Grund des in den zurückliegenden drei

ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten

Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig in

der Hauptversammlung der Zielgesellschaft jeweils über mehr als 50

% der vertretenen Stimmrechte verfügen wird. Die Präsenzen des

stimmberechtigten Kapitals lagen in den ordentlichen

Hauptversammlungen der Jahre 2009 bis 2011 jeweils über 80 %. Mit

einem Stimmrechtsanteil von 33,03 % hätte die Tele-KG auf keiner

der zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen der

Zielgesellschaft über einen Anteil von mehr als 50 % der

vertretenen Stimmrechte verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es

nicht zu erwarten, dass die Tele-KG zukünftig in der

Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 % der

vertretenen Stimmrechte verfügt. Gleiches gilt für die Tele-GmbH

und Herrn Dr. Kloiber, da ihnen lediglich die Stimmrechte der

Tele-KG zugerechnet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen

für eine Befreiungsentscheidung gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2

Nr. 2 WpÜG-AV liegen mithin vor.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung

sind die Interessen der Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien

der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die

Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die

Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der

Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Bei Vorliegen eines der in

§ 9 WpÜG-AV genannten Tatbestände ist grundsätzlich von einem Vorrang des

Interesses des Antragstellers auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im

Rahmen der Ermessensabwägung keine Anhaltspunkte feststellen, die es

rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu

versagen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der

formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem

materiellen Kontrollwechsel kommt. Zum einen besteht die ursprüngliche

Kontrollsituation fort, da die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co.

Beteiligungs KG weiterhin die größte Einzelaktionärin der Zielgesellschaft

ist. Zum anderen steht aufgrund der in der Vergangenheit außerordentlich

hohen Hauptversammlungspräsenzen nicht zu erwarten, dass die Antragsteller

ihre formelle Kontrolle tatsächlich werden ausüben können. Die

außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade

nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen

Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine

transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der

Zielgesellschaft erwarten, aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung

zu überdenken wäre. Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden

Aktionären, die Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass

der formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder

teilweise abzubauen muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein

kostspieliges Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch den Widerrufsvorbehalt soll das Fortbestehen

der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2

Nr. 4 VwVfG. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Befreiungsbescheid

beseitigt werden kann, wenn die bei der Prüfung des

Sachentscheidungsinteresses unterstellte alsbaldige Überschreitung der

Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt und der Bescheid damit

gegenstandslos wird.

Ende der WpÜG-Meldung

27.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr

Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

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