M&A Activity • Jul 27, 2011
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Takeover Bids | 27 July 2011 13:07
Befreiung;
Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: 1. Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und Andere
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 22.07.2011 den mit Schreiben vom 21.06.2011 und mit Schreiben
vom 19.07.2011 gestellten Anträgen der folgenden beiden Gesellschaften
sowie der folgenden Person auf eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Odeon Film AG mit Sitz in München (die ‘Zielgesellschaft’) zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen,
stattgegeben:
1. Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in
80331 München (‘Tele-KG’);
2. Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in 80331 München
(‘Tele-GmbH’);
3. Dr. Herbert G. Kloiber (Österreich).
Die Veröffentlichung der Befreiung unter Angabe des Tenors und der
wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:
I.
Der Befreiungsbescheid hat den folgenden Tenor:
1. Die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München,
die Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH, München und Dr. Herbert G.
Kloiber, [.] (Österreich), werden jeweils für den Fall, dass sie die
Kontrolle über die Odeon Film AG, München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 188612 infolge des
Erwerbs von 3.912.009 neuen Aktien der Odeon Film AG, München, durch
die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München,
gemäß Zeichnungsvorvertrag vom 21.04.2011 in der Fassung der
Nachtragsvereinbarung vom 04.05.2011 erlangen, nach § 37 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-AV von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung kann für jeden Antragsteller widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
-a- zu erwarten ist, dass der jeweilige Antragsteller unter
Berücksichtigung der seinen Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 WpÜG
gleichstehenden und der ihm nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden
Stimmrechte über mehr als 50 % der auf einer Hauptversammlung der
Odeon Film AG, München, vertretenen Stimmrechte verfügen wird und
-b- kein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt als
der jeweilige Antragsteller und diese Stimmrechte weder dem
jeweiligen Antragsteller noch mit dem jeweiligen Antragsteller
gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemäß §
30 WpÜG gleichstehen oder zuzurechnen sind.
Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn zumindest ein Antragsteller 30
% oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der Odeon Film AG, München, allein
oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Antragstellern oder Dritten
ausübt oder ausüben lässt.
3. Die Befreiung ergeht unter der Auflage, dass die Antragsteller der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 31.10.2011, die Kontrollerlangung an der
Odeon Film AG, München, infolge des Erwerbs von 3.912.009 neu
ausgegebenen Aktien an der Odeon Film AG, München, durch die
Antragstellerin zu 1 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Handelsregisterauszüge) nachweisen.
II.
Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Vorstand der Zielgesellschaft hat am 03.05.2011 beschlossen, das
Grundkapital der Zielgesellschaft von damals EUR 7.923.530,00 um bis zu EUR
3.919.240,00 auf bis zu EUR 11.842.770,00 unter Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre aus genehmigten Kapital zu erhöhen.
Mit Zeichnungsvorvertrag hat sich die Tele-KG verpflichtet, nach Ablauf der
Bezugsfrist sämtliche neuen Aktien der Zielgesellschaft zu zeichnen und zu
übernehmen, die nicht aus den Bezugsrechten gezeichnet und übernommen
worden sind. Diese Verpflichtung steht unter anderem unter der Bedingung,
dass die Tele-KG durch die Zeichnung der neuen Aktien zumindest 25 % an dem
nach der Durchführung der Kapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der
Zielgesellschaft erwirbt und die zuständigen Kartellbehörden in Deutschland
den Erwerb genehmigen.
Die Altaktionäre der Zielgesellschaft haben im Rahmen ihres Bezugsrechts
lediglich 7.231 Aktien gezeichnet. Zur Zeichnung durch die Tele-KG
verbleiben somit 3.912.009 Aktien der Zielgesellschaft (die ‘Neuen
Aktien’). Dies entspricht 33,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der
Zielgesellschaft nach Durchführung der Kapitalerhöhung.
Größter Einzelaktionär der Zielgesellschaft ist mit einem Aktienbesitz von
5.303.826 Aktien die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG.
Nach der Durchführung der Kapitalerhöhung wäre die Tele-KG die zweitgrößte
Aktionärin der Zielgesellschaft. Auch nach der Durchführung der
Kapitalerhöhung hielte die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs
KG den größten Kapitalanteil an und die meisten Stimmrechte in der
Zielgesellschaft.
Die Präsenz auf den ordentlichen Hauptversammlungen der letzten drei Jahre
vor Antragstellung lag laut den notariellen Protokollen dieser
Hauptversammlungen zu keinem Zeitpunkt unterhalb der folgenden Werte:
– Hauptversammlung am 11.06.2009: 6.895.137 stimmberechtigte Aktien,
entspricht 87,02 % der Gesamtstimmrechte;
– Hauptversammlung am 11.08.2010: 6.820.306 stimmberechtigte Aktien,
entspricht 86,08 % der Gesamtstimmrechte;
– Hauptversammlung am 09.06.2011: 6.616.619 stimmberechtigte Aktien,
entspricht 83,43 % der Gesamtstimmrechte.
Der Stimmrechtsanteil der Tele-KG wird nach dem Wirksamwerden der
Kapitalerhöhung 33,03 % des neuen Grundkapitals betragen. Mit dem
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird die Tele-KG daher Kontrolle im Sinne
von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Die mit den Neuen
Aktien verbundenen Stimmrechte werden der Tele-GmbH gemäß § 30 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und Herrn
Dr. Kloiber gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Auch die Tele-GmbH und Herr Dr.
Kloiber erlangen daher mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung Kontrolle
im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-AV von den Pflichten des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor.
-a- § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV sieht eine Befreiung für
die Fälle vor, in denen ein Dritter über einen höheren Anteil an
Stimmrechten als der Antragsteller verfügt. Das ist vorliegend der
Fall. Die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG
verfügt auch nach der Eintragung der Kapitalerhöhung mit 44,79 %
über einen Stimmrechtsanteil, der den 33,03 %igen Stimmrechtsanteil
der Tele-KG übersteigt. Gleiches gilt für den Stimmrechtsanteil der
Tele-GmbH und des Herrn Dr. Kloiber, da diesen lediglich die
Stimmrechte der Tele-KG zugerechnet werden. Weitere Voraussetzung
für das Vorliegen des Befreiungsgrundes nach § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-AV ist, dass der Stimmrechtsanteil des Dritten weder dem
Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30
WpÜG gleichsteht oder zugerechnet wird. Auch diese Voraussetzung
ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Stimmrechte der GFP
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG werden den
Antragstellern nicht zugerechnet noch stehen sie Stimmrechten der
Antragsteller gleich. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die
dafür sprechen, dass die Stimmrechte der GFP Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. Beteiligungs KG Stimmrechten von Personen gleichstehen
oder Personen zugerechnet werden, die als mit den Antragstellern
gemeinsam handelnde Personen zu qualifizieren wären. Folglich
liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-AV vor.
-b- Gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV liegt ein
Befreiungsgrund vor, wenn auf Grund des in den zurückliegenden drei
ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten
Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig in
der Hauptversammlung der Zielgesellschaft jeweils über mehr als 50
% der vertretenen Stimmrechte verfügen wird. Die Präsenzen des
stimmberechtigten Kapitals lagen in den ordentlichen
Hauptversammlungen der Jahre 2009 bis 2011 jeweils über 80 %. Mit
einem Stimmrechtsanteil von 33,03 % hätte die Tele-KG auf keiner
der zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen der
Zielgesellschaft über einen Anteil von mehr als 50 % der
vertretenen Stimmrechte verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es
nicht zu erwarten, dass die Tele-KG zukünftig in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 % der
vertretenen Stimmrechte verfügt. Gleiches gilt für die Tele-GmbH
und Herrn Dr. Kloiber, da ihnen lediglich die Stimmrechte der
Tele-KG zugerechnet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine Befreiungsentscheidung gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 2 WpÜG-AV liegen mithin vor.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung
sind die Interessen der Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien
der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die
Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die
Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der
Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Bei Vorliegen eines der in
§ 9 WpÜG-AV genannten Tatbestände ist grundsätzlich von einem Vorrang des
Interesses des Antragstellers auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im
Rahmen der Ermessensabwägung keine Anhaltspunkte feststellen, die es
rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu
versagen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der
formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem
materiellen Kontrollwechsel kommt. Zum einen besteht die ursprüngliche
Kontrollsituation fort, da die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co.
Beteiligungs KG weiterhin die größte Einzelaktionärin der Zielgesellschaft
ist. Zum anderen steht aufgrund der in der Vergangenheit außerordentlich
hohen Hauptversammlungspräsenzen nicht zu erwarten, dass die Antragsteller
ihre formelle Kontrolle tatsächlich werden ausüben können. Die
außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade
nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen
Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten, aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung
zu überdenken wäre. Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden
Aktionären, die Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass
der formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder
teilweise abzubauen muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein
kostspieliges Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen.
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch den Widerrufsvorbehalt soll das Fortbestehen
der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden.
Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Befreiungsbescheid
beseitigt werden kann, wenn die bei der Prüfung des
Sachentscheidungsinteresses unterstellte alsbaldige Überschreitung der
Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt und der Bescheid damit
gegenstandslos wird.
Ende der WpÜG-Meldung
27.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
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