Regulatory Filings • Aug 1, 2011
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Takeover Bids | 1 August 2011 13:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Hirzel IV PTC Limited as trustee of the Hirzel IV Trust
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Hirzel IV PTC Limited
als Trustee des Hirzel IV Trust
St. Peter Port / Guernsey
Veröffentlichung der Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust
über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots
für Aktien der Utimaco Safeware AG, Oberursel
Die Hirzel IV PTC Limited, St. Peter Port, Guernsey, (die
‘Antragstellerin’) als Trustee des gemeinnützigen Hirzel IV Trust hat mit
dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Apax Guernsey (Holdco) PCC
Limited, St. Peter Port, Guernsey, (‘Apax Holdco’) am 28. Juli 2011
mittelbar die Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco
Safeware AG, Oberursel, (‘Utimaco’) erlangt. Zuvor hatte die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) mit Bescheid vom 25. Juli 2011
die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe
eines Angebots an die Aktionäre der Utimaco befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Für den Fall, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte
Übertragung aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die
Antragstellerin i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle an der Utimaco
erlangt, wird sie gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen,
sowie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Utimaco zu übermitteln und
eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung ergeht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG), dass die Antragstellerin der Apax Holdco oder einem von der
Apax Holdco abhängigen Unternehmen Weisungen hinsichtlich der
personellen Besetzung der Organe oder der unternehmerischen Ausrichtung
der Utimaco bzw. der Stimmrechtsausübung in Bezug auf die Utimaco
erteilt oder an die Apax Holdco oder einem von der Apax Holdco
abhängigen Unternehmen ein solches Anliegen in sonstiger Weise
heranträgt.
3. Die Befreiung ergeht ferner unter der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG), dass die Antragstellerin der BaFin unverzüglich die Übertragung
aller Geschäftsanteile an der Apax Holdco durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachweist.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die vorgenannte Auflage
unter Ziff. 3 des Bescheides nicht erfüllt wird.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Utimaco zu befreien,
da der Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Ein Antrag nach § 37 WpÜG
kann gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung auch bereits vor Erlangen der
Kontrolle gestellt werden.
Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da die Voraussetzung
für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse
der Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden
Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
2.1
Die Antragstellerin wird mit der beabsichtigten Übertragung aller
Geschäftsanteile an der Apax Holdco auf die Antragstellerin die Kontrolle
im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Utimaco erlagen, da der
Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 95 % der Stimmrechte der Utimaco gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen sein werden. Die 95% der
Stimmrechte der Utimaco werden unmittelbar von der Sophos Holdings GmbH und
der Umbrella Acquisitions GmbH gehalten, die ihrerseits mittelbare
Tochterunternehmen zu den Fondsgruppen Apax Europe VI Fonds und Apax Europe
VII Fonds gehörender Gesellschaften und ferner mittelbare
Tochterunternehmen der Apax Holdco sind.
2.2
Tragender Befreiungsgrund für die Entscheidung ist § 37 Abs. 1 Var. 5
WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung
der Kontrolle durch die Antragstellerin.
2.2.1
Eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung wird die
Antragstellerin im Falle, dass sie die Kontrolle an der Zielgesellschaft
erlangt, nicht haben. Dies ergibt sich aus der (derzeitigen) Rechtsstellung
eines Trustees nach dem Recht von Guernsey allgemein und nach der
Trusturkunde des Hirzel IV Trust im speziellen, insbesondere mit Blick auf
die hier statuierten Kontrollmechanismen bezüglich des Trustee.
2.2.2
Zwar ist ein Trustee nach dem Recht von Guernsey grundsätzlich
berechtigt, alle Rechte aus Gesellschaftsanteilen, die zum Trustvermögen
gehören, uneingeschränkt auszuüben. Dies zeigt Section 22 (1) und (2) des
Trusts (Guernsey) Law 2007, in dem festgeschrieben ist, dass der Trustee
einzig an seine fiduziarischen Pflichten und das Trust-Recht (Gesetz und
Trusturkunde) gebunden ist. Dementsprechend ist der Trustee nach der
Trusturkunde des Hirzel IV Trust nicht verpflichtet, Einfluss auf die
Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum
Trustvermögen gehören. Dies bedeutet im Umkehrschluss zunächst aber, dass
der Trustee berechtigt ist, Einfluss auf die Geschäftsführung von
Gesellschaften auszuüben, deren Anteile zum Trustvermögen gehören. Somit
ist er grundsätzlich berechtigt, die Geschäftsführung von Gesellschaften
anzuweisen, die Stimmrechte aus den von den Gesellschaften gehaltenen
Stimmrechtsanteilen auszuüben, wodurch es dem Trustee grundsätzlich möglich
wäre, mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben und die
Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft nachhaltig zu
bestimmen.
2.2.3
Diese grundsätzliche Möglichkeit der Kontrollausübung durch die
Antragstellerin ist aber aufgrund des Systems an Kontrollmechanismen, wie
es im Zusammenhang mit dem Hirzel IV Trust angelegt ist, nicht ohne
wesentliche Änderung der Rechtstellung der Organe des Trust (was durch
Abänderung der Trusturkunde des Hirzel IV Trust und ggf. des Hirzel IV
Purpose Trust, dessen zwei Trustees die sämtlichen Anteile an der
Antragstellerin halten, geschehen könnte) wahrnehmbar. Denn der Hirzel IV
Trust weist derzeit als Organ nicht nur einen Trustee auf, sondern auch
einen Protector, dessen Aufgabe es ist, die Geschäftsführung durch den
Trustee hinsichtlich des Trust zu überwachen. Vor allem bedürfen bestimmte
Geschäftsführungsmaßnahmen des Trustees, wie die Ausübung der Stimmrechte
aus den Anteilen der Apax Holdco oder die Änderung der Satzung der Apax
Holdco, der Zustimmung des Protector. Für den Fall, dass der Protector
seine Zustimmung zu der vom Trustee vorgeschlagenen Stimmrechtsausübung
verweigert, kann der Trustee die Stimmrechte nicht ausüben, so dass er
unabhängig vom Protector keine tatsächliche Möglichkeit der
Kontrollausübung hat. Zudem ist daran zu denken, dass die Antragstellerin
auch von den derzeit beiden Trustees (geplant sind drei Trustees) des
Hirzel IV Purpose Trust zur Ausübung der Stimmrechtsanteile aus
Gesellschaftsanteilen angehalten werden kann, ohne das diese hierfür
wiederum der Zustimmung des Protector oder Enforcer bedürfen. Demnach ist
der Trustee des Hirzel IV Trust auch hiernach nicht gänzlich unabhängig in
Bezug auf eine Möglichkeit zur Kontrollausübung. Damit gibt es insgesamt
mehrere bestehende Kontrollinstanzen, die für die faktische
Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin relevant sind bzw. die die
Antragstellerin an einer autonomen Stimmrechtsausübung hindern oder hindern
können.
2.2.4
Ferner ist relevant, dass die Stimmrechtsausübung auf Ebene der die
Beteiligung an der Zielgesellschaft mittelbar haltenden Apax Europe VI
Fonds, dadurch begrenzt wird, dass zwischen deren General Partner (Apax
Europe VI GP L.P. Inc.) und dem Investmentmanager (Apax Partners Europe
Managers Limited) ein Investment Management Agreement besteht, welches u.a.
die Ausübung von Stimmrechten der Apax Partners Europe Managers Limited
zuweist. Somit wird die Antragstellerin auch hierdurch in der Möglichkeit
der Kontrollausübung hinsichtlich der Zielgesellschaft limitiert.
2.3
Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende
Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Befreiung und der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines
Pflichtangebots ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der
Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen
Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebots überwiegt. Zwar zielt das Interesse der
Antragstellerin wesentlich darauf ab, Trustee des Hirzel IV Trust zu werden
und als solcher sämtliches Trustvermögen zu erlangen. Diese Beschränkung
der eigenen Absichten und Ziele reicht für sich betrachtet jedoch nicht für
ein überwiegendes Interesse an der Befreiung. Da im vorliegenden Falle aber
die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle an der
Zielgesellschaft durch die Antragstellerin nicht besteht, ist das Interesse
der Antragstellerin letztlich gewichtiger. Denn die Ausgangslage für ein
Investment der außenstehenden Aktionäre verändert sich nicht, wenn seitens
des neuen Trustee keine nachhaltige Einwirkung auf die Unternehmens- und
Geschäftspolitik der Zielgesellschaft erfolgt bzw. erfolgen kann, so dass
das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt durch die Auswechslung des
mittelbaren Gesellschafters der tatsächlichen Stimminhaber nicht
beeinträchtigt wird. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die
außenstehenden Aktionäre insoweit des Schutzes durch ein Pflichtangebot
bedürfen.
Rechtsgrundlage für die auflösende Bedingung unter Ziff. 2 des Tenors
des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist die Befreiung
auflösend bedingt für den Fall, dass die Antragstellerin Einfluss auf die
Stimmrechtausübung der unteren Gesellschaften bezüglich der
Zielgesellschaft in der Struktur zwischen der Antragstellerin und der
Sophos Holdings GmbH sowie der Umbrella Acquisitions GmbH nimmt, so dass
für die Antragstellerin eine tatsächliche Möglichkeit der Kontrolle über
die Zielgesellschaft besteht. Die Auflösende Bedingung ist geeignet und
erforderlich, um sicher zu stellen, dass die Befreiung nur dann gelten
soll, wenn der Befreiungsgrund aus § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG auch fortwährend
vorliegt. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziff. 3 des Tenors des Bescheids
ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach ist die Antragstellerin verpflichtet,
unverzüglich die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der Apax Holdco
auf die Antragstellerin durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Die Auflage ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren
Sinne.
St. Peter Port / Guernsey, 1. August 2011
Hirzel IV PTC Limited als Trustee des Hirzel IV Trust
Ende der WpÜG-Meldung
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