Legal Proceedings Report • Aug 29, 2012
Legal Proceedings Report
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Takeover Bids | 29 August 2012 12:30
Befreiung;
Zielgesellschaft: ALNO Aktiengesellschaft; Bieter: Whirlpool Germany GmbH / Whirlpool Corporation
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15. August 2012 über die Befreiung gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den
Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die
ALNO AG, Pfullendorf (ISIN DE 0007788408)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom
15. August 2012 die Whirlpool Germany GmbH (nachfolgend die
‘Antragstellerin zu 1’) sowie die Whirlpool Corporation (nachfolgend die
‘Antragstellerin zu 2’ sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 die
‘Antragstellerinnen’) für den Fall des Kontrollerwerbs an der ALNO AG von
den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an
der ALNO AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG zu veröffentlichen.
I.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie entweder
– in Folge des Wirksamwerdens der auf der für den 21.08.2012 einberufenen
Hauptversammlung der ALNO AG, Pfullendorf, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Ulm unter HRB 727041, zu beschließenden Kapitalerhöhung,
oder,
– falls die Kontrollerlangung nicht bereits im Zuge des Wirksamwerdens der
vorgenannten Kapitalerhöhung erfolgt, in Folge des Erwerbs von 4.000.000
Aktien von der Küchen Holding GmbH, München, gemäß § 3 des Rahmenvertrags
zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2
i.V.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die ALNO AG,
Pfullendorf, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn:
a) die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der ALNO AG, Pfullendorf, für
den 21.08.2012 einberufenen Hauptversammlung der ALNO AG, Pfullendorf, zu
beschließenden Kapitalerhöhung nicht so viele Aktien zu einem Bezugspreis
von EUR 1,05 je Aktie erwirbt (durch Ausübung ihres Bezugsrechts, durch
Ausübung hinzuerworbener Bezugsrechte oder im Rahmen des Rump Placement
(wie unter Ziffer A. V. dieses Bescheids definiert), dass sichergestellt
ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der Kapitalerhöhung EUR 46.200.000,00
beträgt oder
b) die unter Ziffer 1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids beschriebene
Kapitalerhöhung nicht bis zum 20.02.2013 oder, wenn gegen den
Kapitalerhöhungsbeschluss eine oder mehrere Anfechtungs- oder
Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, nicht bis zum Ablauf des 20.05.2013 in
das Handelsregister eingetragen wurde oder
c) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, nicht den unter anderem mit
der ALNO AG, Pfullendorf, geschlossenen Liefervertrag vom 16.06./20.07.2009
(in der jeweils gültigen Fassung) gemäß § 4 des Rahmenvertrags zur
Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 neu fasst oder
d) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, die Stundung ihrer Forderungen
aus dem unter anderem mit der die ALNO AG, Pfullendorf geschlossenen
Liefervertrag vom 16.06./20.07.2009 (in der jeweils gültigen Fassung) gegen
die Zielgesellschaft oder Tochtergesellschaften der Zielgesellschaft nicht,
wie in § 4 des Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012
vereinbart, durchführt oder
e) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, den gemäß § 4 des
Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 geänderten
Liefervertrag vor dem 31.12.2015 außerordentlich kündigt und deswegen alle
ausstehenden Rechnungen gegenüber der ALNO AG, Pfullendorf sofort fällig
werden.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 e) gilt nicht,
– wenn die Antragstellerinnen durch das Gutachten eines Sachverständigen
nachweisen können, dass die sofortige Fälligkeit der ausstehenden
Rechnungen nicht ursächlich für das Eintreten von Insolvenzgründen i.S.v.
§§ 17-19 InsO war oder
– die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, auf die sofortige Fälligkeit
der ausstehenden Rechnungen gegenüber der ALNO AG, Pfullendorf verzichtet
hat, bevor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der ALNO AG, Pfullendorf gestellt wurde oder
– die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bauknecht Hausgeräte
GmbH, Stuttgart, kein mit zumindest einer der Antragstellerinnen
verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist.
Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien
die Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 a des Tenors
dieses Bescheids gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.
b) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids durch
Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum
01.03.2013 oder, wenn gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss eine oder mehrere
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, bis zum 03.06.2013
nachzuweisen.
c) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, mitzuteilen, wie viele Aktien
der ALNO AG, Pfullendorf, die Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe von Ziffer
1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids erworben hat, wie viele Aktien der
ALNO AG, Pfullendorf die Antragstellerinnen unmittelbar vor dem
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 a des
Tenors dieses Bescheids gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien
der ALNO AG, Pfullendorf den Antragstellerinnen zu diesem Zeitpunkt
zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.
d) Erlangen die Antragstellerinnen nicht bereits aufgrund der Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a des Tenors
dieses Bescheids die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die ALNO
AG, Pfullendorf, haben sie der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Vollzug des Erwerbs von
4.000.000 Aktien von der Küchen Holding GmbH, München, gemäß § 3 des
Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 mitzuteilen und
hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.
e) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
31.10.2012 eine Kopie der Neufassung des Liefervertrags zwischen der
Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, und u.a. der ALNO AG, Pfullendorf,
vom 16.06./20.07.2009 zu übermitteln.
f) Die Antragstellerinnen haben die Gewährung des Überziehungsrahmens durch
die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, wie in § 4 des Rahmenvertrags zur
Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 vereinbart, jeweils bis zum
31.10.2012, 31.12.2012 und 31.01.2013 durch die Vorlage geeigneter
Dokumente (z.B. Erklärung der Zielgesellschaft) nachzuweisen.
g) Die Antragstellerinnen haben jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erklären,
ob der Liefervertrag zwischen der Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, und
u.a. der ALNO AG, Pfullendorf, vom 16.06./20.07.2009 (in der jeweils
gültigen Fassung) seitens der Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart,
außerordentlich gekündigt wurde. Die Pflichten dieser Auflage enden mit
Ablauf des 31.12.2015 oder mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bauknecht
Hausgeräte GmbH, Stuttgart, kein mit mindestens einer der
Antragstellerinnen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG mehr ist.
II.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1) Die Antragstellerin zu 1 ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
Antragstellerin zu 2, welche die Konzernobergesellschaft des
Whirlpool-Konzerns ist. Neben anderen Gesellschaften gehören auch die
Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart (nachfolgend ‘Bauknecht’), und die IRE
Beteiligungs GmbH, Stuttgart (nachfolgend ‘IRE’), als mittelbar 100 %ige
Tochtergesellschaften zum Konzern der Antragstellerin zu 2. Die
Antragstellerin zu 1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 18,25 % an
der ALNO AG (nachfolgend die ‘Zielgesellschaft’) beteiligt.
Bei der Zielgesellschaft liegt seit einigen Jahren eine negative Umsatz-
und Ergebnisentwicklung vor. In der Einladung zur Hauptversammlung der
Zielgesellschaft am 21. August 2012 zeigte der Vorstand der
Zielgesellschaft den Verlust der Hälfte des Grundkapitals an. Zudem ist die
Liquiditätslage der Zielgesellschaft angespannt. Die von der
Zielgesellschaft mit der Erstellung und Fortschreibung eines
Sanierungsgutachtens beauftragte PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend der ‘Gutachter’) fertigte zum
10. Juli 2012 auf Grundlage der vom Management der ALNO-Gruppe erstellten
kurzfristigen Liquiditätsplanung und dem ebenfalls durch das Management
erstellten Businessplan einen Kurzbericht zur Fortführungsfähigkeit der
ALNO-Gruppe (nachfolgend der ‘Kurzbericht’) an. Die darin enthaltenen
Feststellungen hat der Gutachter mit Schreiben vom 26. Juli 2012 und 1.
August 2012 um weitere Feststellungen zur Sanierungsbedürftigkeit und zur
Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft ergänzt. In seinem Schreiben vom
26. Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft führt der
Gutachter insbesondere Folgendes aus: ‘Die Sanierungsbedürftigkeit der ALNO
AG ergibt sich im Wesentlichen aus der aktuellen Liquiditätssituation.
(…) Ohne die Umsetzung des langfristigen Finanzierungskonzepts und die
zwischen wesentlichen Stakeholdern getroffene Rahmenvereinbarung, wären die
Stand-Still-Vereinbarungen mit den Konsortialbanken und Bauknecht/Whirlpool
zum 20. Juli 2012 ausgelaufen. Den dann fälligen Zahlungsverpflichtungen
hätte die ALNO-Gruppe, und insbesondere auch die ALNO AG, nicht nachkommen
können. Die Insolvenz von Unternehmen der Gruppe, und hier wieder
insbesondere der ALNO AG, wäre unvermeidlich gewesen.’
Wesentlicher Bestandteil des Finanzierungskonzepts ist der Rahmenvertrag
zur Sanierung der ALNO AG vom 11. Juli 2012 zwischen u.a. der
Zielgesellschaft, Tochterunternehmen der Zielgesellschaft, verschiedenen
die Zielgesellschaft finanzierenden Banken, der Bauknecht und der IRE
(nachfolgend der ‘Rahmenvertrag’). In dem Rahmenvertrag hat sich die IRE
verpflichtet, eine von der Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu
beschließende Kapitalerhöhung durch eine Backstop-Garantie abzusichern,
wonach die IRE im Rahmen der Kapitalerhöhung so viele Aktien zu einem
Bezugspreis von EUR 1,05 je Aktie zu erwerben hat, dass sichergestellt ist,
dass der Gesamtbruttoerlös EUR 46.200.000,00 beträgt. Die Bauknecht hat
sich in § 4 des Rahmenvertrags verpflichtet, den u.a. zwischen der
Zielgesellschaft und Bauknecht bestehenden Liefervertrag zu ändern und
dabei unter anderem einen Nachlass auf Verbindlichkeiten und eine
Verlängerung von Zahlungszielen zu gewähren, sowie einen gestaffelten
Überziehungsrahmen einzuräumen. Weiterhin sieht der Rahmenvertrag Beiträge
von finanzierenden Banken (Stundung und Forderungsverzicht) vor.
Schließlich wird das Sanierungskonzept durch weitere Maßnahmen der
Zielgesellschaft ergänzt.
Im Rahmenvertrag ist zudem vereinbart, dass die IRE oder ein von der IRE zu
benennendes verbundenes Unternehmen nach Abschluss der Kapitalerhöhung
4.000.000 Aktien der Zielgesellschaft von der Küchen Holding GmbH, München,
erwirbt. Die Antragstellerin zu 1 hat durch Vertrag vom 13. Juli 2012 alle
Aktien der IRE an der Zielgesellschaft erworben und sich gegenüber der IRE
verpflichtet, deren Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag zu erfüllen. Die
Antragstellerin zu 1 beabsichtigt insbesondere, die 4.000.000 Aktien der
Zielgesellschaft von der Küchen Holding GmbH, München, nach Abschluss der
Kapitalerhöhung zu erwerben.
2) Das Sachentscheidungsinteresse für eine Entscheidung vor
Kontrollerlangung ist gegeben. Dies folgt daraus, dass die
Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen aufgrund der geplanten
Zeichnung von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der
Hauptversammlung am 21. August 2012 zeitnah anstehenden Kapitalerhöhung
absehbar ist.
3) Die Antragstellerinnen werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
voraussichtlich die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erwerben. Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die
Verpflichtung aus einer von der IRE abgegebenen Backstop-Garantie
übernommen. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerinnen für den Fall,
dass sämtliche Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte ausüben,
die Kontrollschwelle nicht erreichen werden. Auf Grund der wirtschaftlichen
Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung
im Jahr 2011 gehen die Antragstellerinnen aber davon aus, dass nicht alle
Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte ausüben werden. Zusammen
mit den 4.762.991 Altaktien der Zielgesellschaft erwarten die
Antragstellerinnen, nach der Durchführung der Kapitalerhöhung die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG zu überschreiten.
Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft nicht in einem erheblichen Umfang an der Kapitalerhöhung
beteiligen werden, ist plausibel. Sie wird von den Erfahrungen mit der
Kapitalerhöhung im Jahr 2011, bei der Bezugsrechte nur für 8 % des
Erhöhungsvolumens ausgeübt wurden, getragen. Die wirtschaftlichen
Kennzahlen der Zielgesellschaft haben sich im vergangenen Jahr weiter
verschlechtert. Hinzu kommt, dass eine Großaktionärin der Zielgesellschaft,
die Küchen Holding GmbH, München, im erheblichen Umfang auf die Ausübung
von Bezugsrechten verzichtet hat.
Zudem beabsichtigt die Antragstellerin zu 1 nach der Durchführung der
Kapitalerhöhung von der Küchen Holding GmbH, München, weitere 4.000.000
Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben. Hierdurch wird die
Wahrscheinlichkeit des Kontrollerwerbs, sollten sich wider erwarten doch
eine Vielzahl von Aktionären der Zielgesellschaft an der Kapitalerhöhung
beteiligen, weiter erhöht.
Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der
Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2 gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2 die alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 1 ist.
4) Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich
aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der
Zielgesellschaft. Sowohl der Vorstand der Zielgesellschaft als auch deren
Abschlussprüfer und der Gutachter gehen vom Vorliegen einer
bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft aus. Aus Sicht des
Gutachters wäre die Insolvenz der Zielgesellschaft unvermeidlich gewesen,
wären nicht das langfristige Finanzierungskonzept und der Rahmenvertrag
umgesetzt worden.
Die Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers und des Gutachters im
Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit lässt sich anhand der
wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. Bei der
ALNO-Gruppe liegt seit einigen Jahren eine negative Umsatz- und
Ergebnisentwicklung vor, die sich auch auf Ebene der Zielgesellschaft
zeigt. Auch die Entwicklung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft zeigt in
den vergangenen Jahren einen deutlichen Abwärtstrend und dies trotz einer
Kapitalerhöhung im Jahr 2011. Tatsächlich steht zum 30. Juni 2012 dem
gezeichneten Kapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 67.847.000,00 ein
Bilanzverlust von EUR 86.826.000,00 gegenüber. Würde sich die negative
Eigenkapitalentwicklung fortsetzen, drohte der Zielgesellschaft die
rechnerische Überschuldung. Zudem ist die Liquiditätslage der
Zielgesellschaft angespannt. Ohne die Umsetzung des langfristigen
Finanzierungskonzepts und den Abschluss des Rahmenvertrags wären zum 20.
Juli 2012 Stand-Still-Vereinbarungen mit kreditgewährenden Banken und
Bauknecht ausgelaufen. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte die
Zielgesellschaft die dann fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR
30,0 Mio. nicht erfüllen können, was zur Insolvenz der Zielgesellschaft
geführt hätte.
5) Das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen ist geeignet, die
Krisenursachen in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden
Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der
Zielgesellschaft zu gewährleisten. Der Gutachter weist in seinem Schreiben
vom 26. Juli 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit der
Zielgesellschaft innerhalb des Prognosezeitraums gesichert erscheint und
keine Überschuldung der Zielgesellschaft besteht oder droht.
Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft sind plausibel. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt die
Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach der Sanierung) profitables
Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könne zudem
eine tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Zielgesellschaft wieder hergestellt werden. Hierdurch könnten
Investitionsprojekte zur Kostensenkung und zur weiteren Fokussierung des
Geschäftsmodells umgesetzt werden, die langfristig zur Profitabilität des
Geschäftsmodells führen. Nach den Planungen des Vorstands sollen Umsatz und
Ertrag der Zielgesellschaft in den Planjahren 2012-2015 kontinuierlich
gesteigert werden. Auch das Eigenkapital der Zielgesellschaft soll sich
nach den Planungen des Vorstands positiv entwickeln. Da die
Zielgesellschaft am Cash Pooling der ALNO-Gruppe teilnimmt, bleibt sie im
gesamten Planungszeitraum zahlungsfähig. Dies ist auch der Fall, soweit der
Gutachter die Planungen des Vorstands im Hinblick auf bestimmte Risiken
angepasst hat (die angepasste Planung nachfolgend ‘Adjustment Case’). So
hat der Gutachter festgestellt, dass die ALNO-Gruppe nach Inanspruchnahme
der verfügbaren Kreditlinien auch im Rahmen des Adjustment Case innerhalb
des Planungszeitraums nach Umsetzung der Finanzierungsmaßnahmen über
hinreichend Liquidität verfügt. Die Planung des Vorstands unterliegt zwar
auch Risiken, die vom Gutachter nicht berücksichtigt wurden. Allerdings
sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts keine
zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufs auf
Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine
Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der
Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein
anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht
verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept
grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob
dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
So liegt es hier. Es lässt sich feststellen, dass das Sanierungskonzept des
Vorstands der Zielgesellschaft die am 20. Juli 2012 drohende
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft beseitigt hat und perspektivisch
geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken. Insbesondere
bleibt die Zielgesellschaft nach den Planungen ihres Vorstands für den
gesamten Planungszeitraum zahlungsfähig und vermeidet auch eine
Überschuldung.
6) Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit,
erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen.
Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der
von ihr abgegebenen Backstop-Garantie bis zu EUR 46.200.000,00 betragen.
Der konkrete Umfang des Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt
davon ab, wie viele Aktionäre/Investoren sich neben der Antragstellerin zu
1 an der Kapitalerhöhung beteiligen. Auf der Grundlage ihres bisherigen
Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein Mindestbetrag, mit dem sich die
Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung beteiligen muss. Eine
Befreiungsentscheidung ergeht nämlich nur, wenn die Antragstellerinnen die
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erwerben.
Hierzu müssen die Antragstellerinnen über Stimmrechte aus mindestens
21.028.494 Aktien der Zielgesellschaft verfügen. Unter Berücksichtigung
ihrer Altaktien sowie der von der Küchen Holding GmbH zu erwerbenden
Aktien, müsste die Antragstellerin zu 1 zum Kontrollerwerb somit einen
Mindestsanierungsbeitrag von EUR 12.878.778 (12.265.503 Aktien * EUR 1,05)
erbringen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass weder die
Antragstellerin zu 1 noch die Antragstellerin zu 2, sondern die IRE, die
Backstop-Garantie gegenüber der Zielgesellschaft abgegeben haben. Die IRE
bleibt nach dem Rahmenvertrag gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet.
Die Übernahme der Verpflichtungen der IRE durch die Antragstellerin zu 1
ändert hieran nichts. Die Zielgesellschaft ist an der Vereinbarung zur
Übernahme der Pflichten aus dem Rahmenvertrag vom 13. Juli 2012 nicht
beteiligt, so dass diese nicht für die Zielgesellschaft wirkt. Wird die IRE
von der Zielgesellschaft in Anspruch genommen, kann sie jedoch von der
Antragstellerin zu 1 verlangen, dass diese an ihrer Stelle die neuen Aktien
der Zielgesellschaft zeichnet. Käme die Antragstellerin zu 1 dieser
Verpflichtung nicht nach und würde die IRE deswegen gegenüber der
Zielgesellschaft vertragsbrüchig, würden mögliche Haftungsfolgen auf der
Konzernebene die Antragstellerin zu 2 als mittelbare 100 %ige
Muttergesellschaft der IRE treffen. Aus der Sicht der Antragstellerin zu 1
besteht daher in Form der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der IRE ein
rechtlicher Zwang, den von der IRE übernommenen Sanierungsbeitrag zu
leisten. Daneben besteht aber auch ein faktischer Zwang, da die Nachteile
einer Pflichtverletzung seitens der Antragstellerin zu 1 ihre 100 %ige
Muttergesellschaft, die Antragstellerin zu 2, treffen würden.
Der Sanierungsbeitrag der Bauknecht, der in einem Nachlass auf
Verbindlichkeiten, einer Verlängerung von Zahlungszielen und der
gestaffelten Einräumung eines Überziehungsrahmens besteht, ist der
Antragstellerin zu 2 als mittelbare 100 %ige Muttergesellschaft
zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 2 nimmt über ihre Beteiligung an der
Bauknecht an Chancen und Risiken, welche die Bauknecht mit den
Sanierungsbeiträgen eingeht, teil. Aus den gleichen Gründen ist der
Antragstellerin zu 2 auch der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1
zuzurechnen.
7) Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Da die Antragstellerinnen im Rahmen der
Sanierung durch die o.g. erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der
Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den
Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu
unterbreiten, das die Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang
zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV
grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen – zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber
vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind –
abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben – nicht ersichtlich.
Die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft tragen durch eine mögliche
Verwässerung ihrer Aktienbeteiligung einen Teil der in der Vergangenheit
bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den
Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da die Backstop-Garantie aber nur
insoweit greifen kann, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben, können diese die Verwässerung ihrer
Beteiligung durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst
diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten,
würden aber von einer Sanierung der Zielgesellschaft profitieren, wenn
diese gelingt. Insofern besteht auch für die übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet
ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu rechtfertigen.
8) Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch die Widerrufsvorbehalte
wird sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten der übrigen
Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass die
Antragstellerinnen die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringen.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheids
ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflagen gewährleisten die Nachprüfung der
Umsetzung des Sanierungskonzepts, um so das Überwiegen des
Befreiungsinteresses der Antragstellerinnen über die Interessen der übrigen
Aktionäre der Zielgesellschaft zu rechtfertigen.
29. August 2012
Whirlpool Germany GmbH
Whirlpool Corporation
Ende der WpÜG-Meldung
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