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Legal Proceedings Report Aug 29, 2012

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Legal Proceedings Report

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News Details

Takeover Bids | 29 August 2012 12:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: ALNO Aktiengesellschaft; Bieter: Whirlpool Germany GmbH / Whirlpool Corporation

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15. August 2012 über die Befreiung gemäß

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den

Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die

ALNO AG, Pfullendorf (ISIN DE 0007788408)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

15. August 2012 die Whirlpool Germany GmbH (nachfolgend die

‘Antragstellerin zu 1’) sowie die Whirlpool Corporation (nachfolgend die

‘Antragstellerin zu 2’ sowie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 die

‘Antragstellerinnen’) für den Fall des Kontrollerwerbs an der ALNO AG von

den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an

der ALNO AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz

1 WpÜG zu veröffentlichen.

I.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV für den Fall, dass sie entweder

– in Folge des Wirksamwerdens der auf der für den 21.08.2012 einberufenen

Hauptversammlung der ALNO AG, Pfullendorf, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Ulm unter HRB 727041, zu beschließenden Kapitalerhöhung,

oder,

– falls die Kontrollerlangung nicht bereits im Zuge des Wirksamwerdens der

vorgenannten Kapitalerhöhung erfolgt, in Folge des Erwerbs von 4.000.000

Aktien von der Küchen Holding GmbH, München, gemäß § 3 des Rahmenvertrags

zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012

gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2

i.V.m. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über die ALNO AG,

Pfullendorf, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn:

a) die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der von der ALNO AG, Pfullendorf, für

den 21.08.2012 einberufenen Hauptversammlung der ALNO AG, Pfullendorf, zu

beschließenden Kapitalerhöhung nicht so viele Aktien zu einem Bezugspreis

von EUR 1,05 je Aktie erwirbt (durch Ausübung ihres Bezugsrechts, durch

Ausübung hinzuerworbener Bezugsrechte oder im Rahmen des Rump Placement

(wie unter Ziffer A. V. dieses Bescheids definiert), dass sichergestellt

ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der Kapitalerhöhung EUR 46.200.000,00

beträgt oder

b) die unter Ziffer 1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids beschriebene

Kapitalerhöhung nicht bis zum 20.02.2013 oder, wenn gegen den

Kapitalerhöhungsbeschluss eine oder mehrere Anfechtungs- oder

Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, nicht bis zum Ablauf des 20.05.2013 in

das Handelsregister eingetragen wurde oder

c) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, nicht den unter anderem mit

der ALNO AG, Pfullendorf, geschlossenen Liefervertrag vom 16.06./20.07.2009

(in der jeweils gültigen Fassung) gemäß § 4 des Rahmenvertrags zur

Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 neu fasst oder

d) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, die Stundung ihrer Forderungen

aus dem unter anderem mit der die ALNO AG, Pfullendorf geschlossenen

Liefervertrag vom 16.06./20.07.2009 (in der jeweils gültigen Fassung) gegen

die Zielgesellschaft oder Tochtergesellschaften der Zielgesellschaft nicht,

wie in § 4 des Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012

vereinbart, durchführt oder

e) die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, den gemäß § 4 des

Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 geänderten

Liefervertrag vor dem 31.12.2015 außerordentlich kündigt und deswegen alle

ausstehenden Rechnungen gegenüber der ALNO AG, Pfullendorf sofort fällig

werden.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 e) gilt nicht,

– wenn die Antragstellerinnen durch das Gutachten eines Sachverständigen

nachweisen können, dass die sofortige Fälligkeit der ausstehenden

Rechnungen nicht ursächlich für das Eintreten von Insolvenzgründen i.S.v.

§§ 17-19 InsO war oder

– die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, auf die sofortige Fälligkeit

der ausstehenden Rechnungen gegenüber der ALNO AG, Pfullendorf verzichtet

hat, bevor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der ALNO AG, Pfullendorf gestellt wurde oder

– die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bauknecht Hausgeräte

GmbH, Stuttgart, kein mit zumindest einer der Antragstellerinnen

verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist.

Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien

die Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 a des Tenors

dieses Bescheids gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

b) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der

Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids durch

Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) bis zum

01.03.2013 oder, wenn gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss eine oder mehrere

Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden, bis zum 03.06.2013

nachzuweisen.

c) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, mitzuteilen, wie viele Aktien

der ALNO AG, Pfullendorf, die Antragstellerin zu 1 nach Maßgabe von Ziffer

1 und 2 a des Tenors dieses Bescheids erworben hat, wie viele Aktien der

ALNO AG, Pfullendorf die Antragstellerinnen unmittelbar vor dem

Wirksamwerden der Kapitalerhöhung nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 a des

Tenors dieses Bescheids gehalten haben und wie viele Stimmrechte aus Aktien

der ALNO AG, Pfullendorf den Antragstellerinnen zu diesem Zeitpunkt

zuzurechnen waren sowie hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

d) Erlangen die Antragstellerinnen nicht bereits aufgrund der Eintragung

der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 1 und 2 a des Tenors

dieses Bescheids die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die ALNO

AG, Pfullendorf, haben sie der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Vollzug des Erwerbs von

4.000.000 Aktien von der Küchen Holding GmbH, München, gemäß § 3 des

Rahmenvertrags zur Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 mitzuteilen und

hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

e) Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

31.10.2012 eine Kopie der Neufassung des Liefervertrags zwischen der

Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, und u.a. der ALNO AG, Pfullendorf,

vom 16.06./20.07.2009 zu übermitteln.

f) Die Antragstellerinnen haben die Gewährung des Überziehungsrahmens durch

die Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, wie in § 4 des Rahmenvertrags zur

Sanierung der Alno AG vom 11.07.2012 vereinbart, jeweils bis zum

31.10.2012, 31.12.2012 und 31.01.2013 durch die Vorlage geeigneter

Dokumente (z.B. Erklärung der Zielgesellschaft) nachzuweisen.

g) Die Antragstellerinnen haben jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres

gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erklären,

ob der Liefervertrag zwischen der Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart, und

u.a. der ALNO AG, Pfullendorf, vom 16.06./20.07.2009 (in der jeweils

gültigen Fassung) seitens der Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart,

außerordentlich gekündigt wurde. Die Pflichten dieser Auflage enden mit

Ablauf des 31.12.2015 oder mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bauknecht

Hausgeräte GmbH, Stuttgart, kein mit mindestens einer der

Antragstellerinnen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG mehr ist.

II.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1) Die Antragstellerin zu 1 ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der

Antragstellerin zu 2, welche die Konzernobergesellschaft des

Whirlpool-Konzerns ist. Neben anderen Gesellschaften gehören auch die

Bauknecht Hausgeräte GmbH, Stuttgart (nachfolgend ‘Bauknecht’), und die IRE

Beteiligungs GmbH, Stuttgart (nachfolgend ‘IRE’), als mittelbar 100 %ige

Tochtergesellschaften zum Konzern der Antragstellerin zu 2. Die

Antragstellerin zu 1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 18,25 % an

der ALNO AG (nachfolgend die ‘Zielgesellschaft’) beteiligt.

Bei der Zielgesellschaft liegt seit einigen Jahren eine negative Umsatz-

und Ergebnisentwicklung vor. In der Einladung zur Hauptversammlung der

Zielgesellschaft am 21. August 2012 zeigte der Vorstand der

Zielgesellschaft den Verlust der Hälfte des Grundkapitals an. Zudem ist die

Liquiditätslage der Zielgesellschaft angespannt. Die von der

Zielgesellschaft mit der Erstellung und Fortschreibung eines

Sanierungsgutachtens beauftragte PricewaterhouseCoopers AG,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend der ‘Gutachter’) fertigte zum

10. Juli 2012 auf Grundlage der vom Management der ALNO-Gruppe erstellten

kurzfristigen Liquiditätsplanung und dem ebenfalls durch das Management

erstellten Businessplan einen Kurzbericht zur Fortführungsfähigkeit der

ALNO-Gruppe (nachfolgend der ‘Kurzbericht’) an. Die darin enthaltenen

Feststellungen hat der Gutachter mit Schreiben vom 26. Juli 2012 und 1.

August 2012 um weitere Feststellungen zur Sanierungsbedürftigkeit und zur

Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft ergänzt. In seinem Schreiben vom

26. Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft führt der

Gutachter insbesondere Folgendes aus: ‘Die Sanierungsbedürftigkeit der ALNO

AG ergibt sich im Wesentlichen aus der aktuellen Liquiditätssituation.

(…) Ohne die Umsetzung des langfristigen Finanzierungskonzepts und die

zwischen wesentlichen Stakeholdern getroffene Rahmenvereinbarung, wären die

Stand-Still-Vereinbarungen mit den Konsortialbanken und Bauknecht/Whirlpool

zum 20. Juli 2012 ausgelaufen. Den dann fälligen Zahlungsverpflichtungen

hätte die ALNO-Gruppe, und insbesondere auch die ALNO AG, nicht nachkommen

können. Die Insolvenz von Unternehmen der Gruppe, und hier wieder

insbesondere der ALNO AG, wäre unvermeidlich gewesen.’

Wesentlicher Bestandteil des Finanzierungskonzepts ist der Rahmenvertrag

zur Sanierung der ALNO AG vom 11. Juli 2012 zwischen u.a. der

Zielgesellschaft, Tochterunternehmen der Zielgesellschaft, verschiedenen

die Zielgesellschaft finanzierenden Banken, der Bauknecht und der IRE

(nachfolgend der ‘Rahmenvertrag’). In dem Rahmenvertrag hat sich die IRE

verpflichtet, eine von der Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu

beschließende Kapitalerhöhung durch eine Backstop-Garantie abzusichern,

wonach die IRE im Rahmen der Kapitalerhöhung so viele Aktien zu einem

Bezugspreis von EUR 1,05 je Aktie zu erwerben hat, dass sichergestellt ist,

dass der Gesamtbruttoerlös EUR 46.200.000,00 beträgt. Die Bauknecht hat

sich in § 4 des Rahmenvertrags verpflichtet, den u.a. zwischen der

Zielgesellschaft und Bauknecht bestehenden Liefervertrag zu ändern und

dabei unter anderem einen Nachlass auf Verbindlichkeiten und eine

Verlängerung von Zahlungszielen zu gewähren, sowie einen gestaffelten

Überziehungsrahmen einzuräumen. Weiterhin sieht der Rahmenvertrag Beiträge

von finanzierenden Banken (Stundung und Forderungsverzicht) vor.

Schließlich wird das Sanierungskonzept durch weitere Maßnahmen der

Zielgesellschaft ergänzt.

Im Rahmenvertrag ist zudem vereinbart, dass die IRE oder ein von der IRE zu

benennendes verbundenes Unternehmen nach Abschluss der Kapitalerhöhung

4.000.000 Aktien der Zielgesellschaft von der Küchen Holding GmbH, München,

erwirbt. Die Antragstellerin zu 1 hat durch Vertrag vom 13. Juli 2012 alle

Aktien der IRE an der Zielgesellschaft erworben und sich gegenüber der IRE

verpflichtet, deren Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag zu erfüllen. Die

Antragstellerin zu 1 beabsichtigt insbesondere, die 4.000.000 Aktien der

Zielgesellschaft von der Küchen Holding GmbH, München, nach Abschluss der

Kapitalerhöhung zu erwerben.

2) Das Sachentscheidungsinteresse für eine Entscheidung vor

Kontrollerlangung ist gegeben. Dies folgt daraus, dass die

Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen aufgrund der geplanten

Zeichnung von Aktien der Zielgesellschaft im Rahmen der nach der

Hauptversammlung am 21. August 2012 zeitnah anstehenden Kapitalerhöhung

absehbar ist.

3) Die Antragstellerinnen werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

voraussichtlich die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erwerben. Zwar hat die Antragstellerin zu 1 lediglich die

Verpflichtung aus einer von der IRE abgegebenen Backstop-Garantie

übernommen. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerinnen für den Fall,

dass sämtliche Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte ausüben,

die Kontrollschwelle nicht erreichen werden. Auf Grund der wirtschaftlichen

Situation der Zielgesellschaft und den Erfahrungen aus der Kapitalerhöhung

im Jahr 2011 gehen die Antragstellerinnen aber davon aus, dass nicht alle

Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte ausüben werden. Zusammen

mit den 4.762.991 Altaktien der Zielgesellschaft erwarten die

Antragstellerinnen, nach der Durchführung der Kapitalerhöhung die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG zu überschreiten.

Die Vermutung der Antragstellerinnen, dass sich die übrigen Aktionäre der

Zielgesellschaft nicht in einem erheblichen Umfang an der Kapitalerhöhung

beteiligen werden, ist plausibel. Sie wird von den Erfahrungen mit der

Kapitalerhöhung im Jahr 2011, bei der Bezugsrechte nur für 8 % des

Erhöhungsvolumens ausgeübt wurden, getragen. Die wirtschaftlichen

Kennzahlen der Zielgesellschaft haben sich im vergangenen Jahr weiter

verschlechtert. Hinzu kommt, dass eine Großaktionärin der Zielgesellschaft,

die Küchen Holding GmbH, München, im erheblichen Umfang auf die Ausübung

von Bezugsrechten verzichtet hat.

Zudem beabsichtigt die Antragstellerin zu 1 nach der Durchführung der

Kapitalerhöhung von der Küchen Holding GmbH, München, weitere 4.000.000

Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben. Hierdurch wird die

Wahrscheinlichkeit des Kontrollerwerbs, sollten sich wider erwarten doch

eine Vielzahl von Aktionären der Zielgesellschaft an der Kapitalerhöhung

beteiligen, weiter erhöht.

Die von der Antragstellerin zu 1 unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der

Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2 gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2 die alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 1 ist.

4) Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende

Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich

aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Überschuldung der

Zielgesellschaft. Sowohl der Vorstand der Zielgesellschaft als auch deren

Abschlussprüfer und der Gutachter gehen vom Vorliegen einer

bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft aus. Aus Sicht des

Gutachters wäre die Insolvenz der Zielgesellschaft unvermeidlich gewesen,

wären nicht das langfristige Finanzierungskonzept und der Rahmenvertrag

umgesetzt worden.

Die Einschätzung des Vorstands, des Abschlussprüfers und des Gutachters im

Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit lässt sich anhand der

wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen. Bei der

ALNO-Gruppe liegt seit einigen Jahren eine negative Umsatz- und

Ergebnisentwicklung vor, die sich auch auf Ebene der Zielgesellschaft

zeigt. Auch die Entwicklung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft zeigt in

den vergangenen Jahren einen deutlichen Abwärtstrend und dies trotz einer

Kapitalerhöhung im Jahr 2011. Tatsächlich steht zum 30. Juni 2012 dem

gezeichneten Kapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 67.847.000,00 ein

Bilanzverlust von EUR 86.826.000,00 gegenüber. Würde sich die negative

Eigenkapitalentwicklung fortsetzen, drohte der Zielgesellschaft die

rechnerische Überschuldung. Zudem ist die Liquiditätslage der

Zielgesellschaft angespannt. Ohne die Umsetzung des langfristigen

Finanzierungskonzepts und den Abschluss des Rahmenvertrags wären zum 20.

Juli 2012 Stand-Still-Vereinbarungen mit kreditgewährenden Banken und

Bauknecht ausgelaufen. Nach den Feststellungen des Gutachters hätte die

Zielgesellschaft die dann fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR

30,0 Mio. nicht erfüllen können, was zur Insolvenz der Zielgesellschaft

geführt hätte.

5) Das Sanierungskonzept der Antragstellerinnen ist geeignet, die

Krisenursachen in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der drohenden

Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der

Zielgesellschaft zu gewährleisten. Der Gutachter weist in seinem Schreiben

vom 26. Juli 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit der

Zielgesellschaft innerhalb des Prognosezeitraums gesichert erscheint und

keine Überschuldung der Zielgesellschaft besteht oder droht.

Die Feststellungen des Gutachters zur Sanierungsfähigkeit der

Zielgesellschaft sind plausibel. Nach Ansicht ihres Vorstands verfügt die

Zielgesellschaft über ein nachhaltiges und (nach der Sanierung) profitables

Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könne zudem

eine tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der

Zielgesellschaft wieder hergestellt werden. Hierdurch könnten

Investitionsprojekte zur Kostensenkung und zur weiteren Fokussierung des

Geschäftsmodells umgesetzt werden, die langfristig zur Profitabilität des

Geschäftsmodells führen. Nach den Planungen des Vorstands sollen Umsatz und

Ertrag der Zielgesellschaft in den Planjahren 2012-2015 kontinuierlich

gesteigert werden. Auch das Eigenkapital der Zielgesellschaft soll sich

nach den Planungen des Vorstands positiv entwickeln. Da die

Zielgesellschaft am Cash Pooling der ALNO-Gruppe teilnimmt, bleibt sie im

gesamten Planungszeitraum zahlungsfähig. Dies ist auch der Fall, soweit der

Gutachter die Planungen des Vorstands im Hinblick auf bestimmte Risiken

angepasst hat (die angepasste Planung nachfolgend ‘Adjustment Case’). So

hat der Gutachter festgestellt, dass die ALNO-Gruppe nach Inanspruchnahme

der verfügbaren Kreditlinien auch im Rahmen des Adjustment Case innerhalb

des Planungszeitraums nach Umsetzung der Finanzierungsmaßnahmen über

hinreichend Liquidität verfügt. Die Planung des Vorstands unterliegt zwar

auch Risiken, die vom Gutachter nicht berücksichtigt wurden. Allerdings

sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts keine

zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass

es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufs auf

Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine

Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der

Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein

anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht

verlangt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept

grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob

dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

So liegt es hier. Es lässt sich feststellen, dass das Sanierungskonzept des

Vorstands der Zielgesellschaft die am 20. Juli 2012 drohende

Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft beseitigt hat und perspektivisch

geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken. Insbesondere

bleibt die Zielgesellschaft nach den Planungen ihres Vorstands für den

gesamten Planungszeitraum zahlungsfähig und vermeidet auch eine

Überschuldung.

6) Im Rahmen des Sanierungskonzepts sind die Antragstellerinnen bereit,

erhebliche Sanierungsbeiträge zu erbringen.

Der Gesamtsanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1 kann entsprechend der

von ihr abgegebenen Backstop-Garantie bis zu EUR 46.200.000,00 betragen.

Der konkrete Umfang des Sanierungsbeitrags der Antragstellerin zu 1 hängt

davon ab, wie viele Aktionäre/Investoren sich neben der Antragstellerin zu

1 an der Kapitalerhöhung beteiligen. Auf der Grundlage ihres bisherigen

Aktienbesitzes ergibt sich jedoch ein Mindestbetrag, mit dem sich die

Antragstellerin zu 1 an der Kapitalerhöhung beteiligen muss. Eine

Befreiungsentscheidung ergeht nämlich nur, wenn die Antragstellerinnen die

Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erwerben.

Hierzu müssen die Antragstellerinnen über Stimmrechte aus mindestens

21.028.494 Aktien der Zielgesellschaft verfügen. Unter Berücksichtigung

ihrer Altaktien sowie der von der Küchen Holding GmbH zu erwerbenden

Aktien, müsste die Antragstellerin zu 1 zum Kontrollerwerb somit einen

Mindestsanierungsbeitrag von EUR 12.878.778 (12.265.503 Aktien * EUR 1,05)

erbringen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass weder die

Antragstellerin zu 1 noch die Antragstellerin zu 2, sondern die IRE, die

Backstop-Garantie gegenüber der Zielgesellschaft abgegeben haben. Die IRE

bleibt nach dem Rahmenvertrag gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet.

Die Übernahme der Verpflichtungen der IRE durch die Antragstellerin zu 1

ändert hieran nichts. Die Zielgesellschaft ist an der Vereinbarung zur

Übernahme der Pflichten aus dem Rahmenvertrag vom 13. Juli 2012 nicht

beteiligt, so dass diese nicht für die Zielgesellschaft wirkt. Wird die IRE

von der Zielgesellschaft in Anspruch genommen, kann sie jedoch von der

Antragstellerin zu 1 verlangen, dass diese an ihrer Stelle die neuen Aktien

der Zielgesellschaft zeichnet. Käme die Antragstellerin zu 1 dieser

Verpflichtung nicht nach und würde die IRE deswegen gegenüber der

Zielgesellschaft vertragsbrüchig, würden mögliche Haftungsfolgen auf der

Konzernebene die Antragstellerin zu 2 als mittelbare 100 %ige

Muttergesellschaft der IRE treffen. Aus der Sicht der Antragstellerin zu 1

besteht daher in Form der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der IRE ein

rechtlicher Zwang, den von der IRE übernommenen Sanierungsbeitrag zu

leisten. Daneben besteht aber auch ein faktischer Zwang, da die Nachteile

einer Pflichtverletzung seitens der Antragstellerin zu 1 ihre 100 %ige

Muttergesellschaft, die Antragstellerin zu 2, treffen würden.

Der Sanierungsbeitrag der Bauknecht, der in einem Nachlass auf

Verbindlichkeiten, einer Verlängerung von Zahlungszielen und der

gestaffelten Einräumung eines Überziehungsrahmens besteht, ist der

Antragstellerin zu 2 als mittelbare 100 %ige Muttergesellschaft

zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 2 nimmt über ihre Beteiligung an der

Bauknecht an Chancen und Risiken, welche die Bauknecht mit den

Sanierungsbeiträgen eingeht, teil. Aus den gleichen Gründen ist der

Antragstellerin zu 2 auch der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1

zuzurechnen.

7) Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. Da die Antragstellerinnen im Rahmen der

Sanierung durch die o.g. erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der

Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den

Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu

unterbreiten, das die Antragstellerinnen in einem erheblichen Umfang

zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.

Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen – zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch

unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber

vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind –

abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft

teilzuhaben – nicht ersichtlich.

Die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft tragen durch eine mögliche

Verwässerung ihrer Aktienbeteiligung einen Teil der in der Vergangenheit

bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den

Wertverlust ihres Aktienbesitzes mit. Da die Backstop-Garantie aber nur

insoweit greifen kann, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht

keinen Gebrauch gemacht haben, können diese die Verwässerung ihrer

Beteiligung durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung vermeiden. Selbst

diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten,

würden aber von einer Sanierung der Zielgesellschaft profitieren, wenn

diese gelingt. Insofern besteht auch für die übrigen Aktionäre der

Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet

ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu rechtfertigen.

8) Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors

des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch die Widerrufsvorbehalte

wird sichergestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV nicht zu Lasten der übrigen

Aktionäre der Zielgesellschaft genutzt wird, ohne dass die

Antragstellerinnen die vorgesehenen Sanierungsbeiträge erbringen.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheids

ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflagen gewährleisten die Nachprüfung der

Umsetzung des Sanierungskonzepts, um so das Überwiegen des

Befreiungsinteresses der Antragstellerinnen über die Interessen der übrigen

Aktionäre der Zielgesellschaft zu rechtfertigen.

29. August 2012

Whirlpool Germany GmbH

Whirlpool Corporation

Ende der WpÜG-Meldung

29.08.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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