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029 Group SE

Major Shareholding Notification Sep 5, 2012

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Major Shareholding Notification

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News Details

Takeover Bids | 5 September 2012 14:59

Befreiung;

Zielgesellschaft: KWS SAAT AG; Bieter: Bodo und Matthias Sohnemann

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

KWS SAAT AG, Einbeck (ISIN 0007074007)

Mit Bescheiden vom 28.08.2012 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge

1. Herrn Bodo Sohnemann, Langen, und

2. Herrn Matthias Sohnemann, Langenhagen,

(nachfolgend ‘Antragsteller’)

gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die KWS SAAT AG, Einbeck, zu

veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen

nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte

Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Die Befreiungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den

Fall, dass sich die bisherige Abstimmung zwischen den Antragstellern und

den ihnen verbundenen Aktionären im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in der

Zielgesellschaft wesentlich ändert und zugleich der Rechtsgrund ihrer

jeweiligen Kontrollerlangung nicht mehr in einer Aktienschenkung i.S.d. § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO besteht.

Die Befreiungen ergehen jeweils unter den Auflagen, dass die Antragsteller

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des

Vertrags über die Aktienschenkung an die Antragsteller sowie die

Poolbeitrittsvereinbarung zum entsprechenden Pool, welche durch die

Aktienschenkung erforderlich wird, durch Zusendung entsprechender Kopien

nachweisen, ferner dass die Antragsteller jeden/s Umstand, Ereignis oder

Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte,

unverzüglich der Bundesanstalt mitteilen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe der Befreiungsbescheide

zusammengefasst:

Den von den Antragstellern jeweils gestellten Anträgen wurde gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO

und § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG stattgegeben. Die Antragsteller werden zwar

infolge einer Schenkung von jeweils 21.680 Stück Aktien der KWS SAAT AG

(jeweils rd. 0,3285 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) durch den

Beitritt zum Stimmrechtspool mit anderen Aktionären gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

formal Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG erlangen.

Es ist aber zum Einen nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten

ausgeschlossen, dass die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht die

Kontrolle über die KWS SAAT AG ausüben können. Zum Anderen rechtfertigt die

beabsichtigte Aktienschenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO

die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpÜG.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen außenstehender

Aktionäre der Zielgesellschaft.

Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich um sicherzustellen, dass die

Befreiungen jeweils nur solange Geltung haben, wie die Antragsteller

entweder keinen Einfluss auf die Entscheidungen über die Ausübung der

gebündelten Stimmrechte nehmen können oder die Aktienschenkung Rechtsgrund

der Kontrollerlangung ist. Die Auflagen sind zur Überwachung der

Widerrufsvorbehalte sowie zur Überprüfung erforderlich, ob Aktienschenkung

und Poolbeitritt inhaltlich den der Bundesanstalt übersandten Entwürfen

entsprechen.

September 2012

Ende der WpÜG-Meldung

05.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard), Berlin, Hannover;

Freiverkehr Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

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