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DEUTZ AG

Pre-Annual General Meeting Information Mar 21, 2013

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM Announcements | 21 March 2013 15:07

DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2013 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

21.03.2013 / 15:07


DEUTZ AG

Köln

ISIN: DE 000 630500 6

Wertpapier-Kenn-Nr. 630 500

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Sie findet statt:

am Dienstag, den 30. April 2013, um 10.00 Uhr

im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße, Köln-Deutz.

I.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 14. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und die Berichte des Vorstands sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 durch den Abschlussprüfer gemäß § 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.

5. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. (1) der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung zu wählen sind, sowie aus sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer.

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 30. April 2013. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder folgende Personen vor:

a) Dr. Lodovico Bussolati, Mailand/Italien, Chief Executive Officer der SAME DEUTZ-FAHR Group S.p.A. mit Sitz in Treviglio/Italien,
b) Göran Gummeson, Hovås/Schweden, Unternehmensberater, ehemaliger Chief Executive Officer der AB Volvo Penta mit Sitz in Göteborg/Schweden,
c) Hans-Georg Härter, Salzweg, Unternehmensberater, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der ZF Friedrichshafen AG mit Sitz in Friedrichshafen,
d) Michael Haupt, Schweinfurt, ehemaliges Mitglied der Konzernleitung der SKF AB mit Sitz in Göteborg/Schweden,
e) Lars-Göran Moberg, Kvicksund/Schweden, Unternehmensberater und Aufsichtsrat, ehemaliger Präsident der AB Volvo Powertrain und ehemaliges Mitglied der Volvo Executive Group, beide mit Sitz in Göteborg/Schweden,
f) Eva Persson, Västra Frölunda/Schweden, Rechtsanwältin, (bis 31. März 2013) Executive Vice President Recht und Compliance und Leiterin Recht der Volvo Group mit Sitz in Göteborg/Schweden.

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Lars-Göran Moberg im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Mitglieder des Vorstands

der DEUTZ AG

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Das geltende System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG ist im Geschäftsbericht auf den Seiten 40 und 41 beschrieben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG zu billigen.

7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung

Ziffer 15 der Satzung der DEUTZ AG sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von 12.500 Euro, den Ersatz ihrer Auslagen sowie pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro erhalten. Außerdem haben sie Anspruch auf eine dividendenabhängige Vergütung von 2.000 Euro für jeden Hundertsatz Dividende, der über 4 % des eingezahlten Grundkapitals hinausgeht, bei Bruchteilen dieses Prozentsatzes auf den entsprechenden anteiligen Betrag. Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen.

Diese Vergütungsregelung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2003 angepasst.

Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit seiner Vergütung durch einen Benchmark überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vergütung nicht mehr marktgerecht ist. Dazu kommt, dass die dividendenabhängige Vergütung nicht der in der Neufassung von Nr. 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlung entspricht, wonach eine etwaige erfolgsorientierte Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein soll.

Nach eingehender Beratung sind Aufsichtsrat und Vorstand der Auffassung, dass diese Mängel der derzeitigen Regelung durch eine Anhebung der Beträge der jährlichen festen Vergütung auf 22.500 Euro und sämtlicher Sitzungsgelder auf 2.500 Euro beseitigt werden können. Zugleich soll die bisher bestehende variable Vergütungskomponente, in Übereinstimmung mit der letzten Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex, vollständig entfallen. Diese Neuregelung wahrt das angemessene Verhältnis der Vergütung zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft. Sie wird außerdem dazu führen, dass die DEUTZ AG auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft in ihrem Aufsichtsrat gewinnen kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

»Ziffer 15 der Satzung (»Vergütung des Aufsichtsrats«) wird geändert und lautet wie folgt:

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von 22.500 Euro. Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der in Absatz (1) festgesetzten Vergütungen.

(3) Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 2.500 Euro. Der Vorsitzende des Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.

(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.

(5) Ob und inwieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die Hauptversammlung.«

8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der DEUTZ Engine China GmbH, Köln, vom 5. März 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der DEUTZ AG, Köln, und der DEUTZ Engine China GmbH, Köln, vom 5. März 2013 zuzustimmen. Die DEUTZ Engine China GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DEUTZ AG. Außenstehende Gesellschafter der DEUTZ Engine China GmbH existieren nicht.

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:

»§ 1 Leitung

(1) Die DEUTZ Engine China GmbH (im Folgenden auch: Organgesellschaft) unterstellt sich der Leitung der DEUTZ AG (im Folgenden auch: Organträgerin). Die DEUTZ AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der DEUTZ Engine China GmbH allgemeine sowie auf das laufende Geschäft oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die DEUTZ Engine China GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der DEUTZ AG zu folgen.

(2) Die DEUTZ AG ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der DEUTZ Engine China GmbH einzusehen. Die Geschäftsführung der DEUTZ Engine China GmbH ist verpflichtet, der DEUTZ AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheiten der DEUTZ Engine China GmbH zu erteilen.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die DEUTZ Engine China GmbH verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die DEUTZ AG abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG. Im Falle einer Änderung der Bestimmungen der § 301 AktG, § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG sind diese in der jeweils gültigen Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden.

(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammen, dürfen weder als Gewinn an die Organträgerin abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

§ 3 Gewinnermittlung

(1) Gewinn und Verlust der DEUTZ Engine China GmbH sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.

(2) Hierbei sind die Vorschriften des § 300 Nr. 1 AktG zu beachten; der Betrag der Abführung darf den aus § 301 AktG sich ergebenden Betrag nicht überschreiten.

§ 4 Verlustübernahme (§ 302 AktG)

Die Organträgerin verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft für die Dauer des Vertrages zur Verlustübernahme. Es gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich besteht erstmals für den Gewinn oder den Verlust des Geschäftsjahres der DEUTZ Engine China GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

(2) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit eingegangen, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Zeitjahren kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der DEUTZ Engine China GmbH unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt

a) bei der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, oder
b) bei der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.«

Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil) und der DEUTZ Engine China GmbH, ebenfalls Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus und sind auch auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com zugänglich:

– der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ­zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ Engine China GmbH vom 5. März 2013,

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEUTZ AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012,

– der Jahresabschluss der DEUTZ Engine China GmbH für das Geschäftsjahr 2012 (die Gesellschaft, die am 5. September 2012 gegründet und am 18. September 2012 ins Handelsregister eingetragen worden ist, war als kleine Kapitalgesellschaft in diesem Jahr nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet), und

– der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der DEUTZ Engine China GmbH über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

Auf ein entsprechendes Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt und übersandt.

Zu Tagesordnungspunkt 5:

Mitteilung an die Aktionäre gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 5, 100 Abs. 5 AktG sowie gemäß Nrn. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 und 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex; Offenlegung der Lebensläufe der Kandidaten

*

§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Die unter Tagesordnungspunkt 5. zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten inländischen Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den nachfolgend jeweils unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- und/oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:

Dr. Lodovico Bussolati

b) SAME DEUTZ-FAHR ITALIA S.P.A., Treviglio/Italien (Verwaltungsrat, Vorsitzender)

Göran Gummeson

b) European Furniture Group AB, Göteborg/Schweden (Verwaltungsrat)

Clean Oil Technology AB, Göteborg/Schweden (Verwaltungsrat)

NGG Advisory and Investment AB, Göteborg/Schweden (Verwaltungsrat)

Nimbus Boats AB, Göteborg/Schweden (Verwaltungsrat)

Hans-Georg Härter

a) Kiekert GmbH, Heiligenhaus

Knorr-Bremse AG, München

b) Altran S.A., Paris/Frankreich (Verwaltungsrat)

Faurecia S.A., Nanterre/Frankreich (Verwaltungsrat)

Klingelnberg AG, Zürich/Schweiz (Verwaltungsrat)

Saurer AG, Zürich/Schweiz und Jiangsu/Volksrepublik China (Verwaltungsrat)

Unterfränkische Überlandzentrale Lülsfeld eG, Lülsfeld (Beirat)

Lars-Göran Moberg

b) Fourier Transform AB, Stockholm/Schweden (Verwaltungsrat)

Eva Persson

b) Norsk Hydro ASA, Oslo/Norwegen (Verwaltungsrat)

*

§ 100 Abs. 5 AktG

Herr Michael Haupt ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

*

Nr. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Herr Lodovico Bussolati steht als Chief Executive Officer der SAME DEUTZ-FAHR Group S.p.A., die mit ihren verbundenen Unternehmen ein wichtiger Kunde, aber kein wesentlich beteiligter Aktionär der DEUTZ AG ist, in einer mittelbaren geschäftlichen Beziehung zur DEUTZ AG.

Alle anderen Kandidaten unterhalten nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur DEUTZ AG, zu ihren Konzernunternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Frau Eva Persson (bis 31. März 2013), Herr Göran Gummeson und Herr Lars-Göran Moberg in ihrer aktiven beruflichen Zeit hervorgehobene Funktionen in der Volvo-Gruppe innehatten, dass zu dieser Gruppe wichtige Kunden und mit AB Volvo Penta auch ein – allerdings nicht wesentlicher – Wettbewerber der DEUTZ AG gehören und dass ihre Muttergesellschaft AB Volvo mit 25 % plus einer Aktie an der DEUTZ AG beteiligt ist.

*

Nr. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Mit der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten würde der Aufsichtsrat sein Ziel, dass mindestens drei seiner Anteilseignervertreter unabhängig im Sinne von Nr. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind, erreichen und übertreffen. Auch die Kandidaten, die in ihrer aktiven beruflichen Zeit hervorgehobene Funktionen in der Volvo-Gruppe innehatten, sind in diesem Sinne unabhängig, da die AB Volvo weder über 30 % der Anteile der DEUTZ AG gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG noch über eine stabile Präsenzmehrheit in ihrer Hauptversammlung verfügt und damit kein kontrollierender Aktionär der DEUTZ AG im Sinne von Nr. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist. Zudem stehen die Kandidaten nicht mehr in einer aktuellen arbeits- oder dienstvertraglichen Stellung bei einem Unternehmen der Volvo-Gruppe.

Die Lebensläufe der Kandidaten sind seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger zusammen mit den übrigen Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein entsprechendes Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt.

II.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den 9. April 2013, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag ), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut aus.

Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis 23. April 2013, 24.00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.

Anmeldestelle:
DEUTZ AG

c/o Deutsche Bank AG

Securities Production

General Meetings

Postfach 20 01 07

60605 Frankfurt am Main

Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45

E-Mail: [email protected]

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

3. Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit – unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber – weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. II. 2. erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung:

DEUTZ AG

Investor Relations

Ottostraße 1

51149 Köln (Porz-Eil)

Tel.: +49 (0) 221 82 22 49 1

Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1

E-Mail: [email protected]

Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten durch Vorlage einer Vollmacht erfolgen.

Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 28. April 2013, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:

DEUTZ AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75

E-Mail: [email protected]

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

5. Ergänzungsverlangen, Wahlvorschläge, Anträge, Auskunftsverlangen

5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum 30. März 2013, 24.00 Uhr , zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

DEUTZ AG

Vorstand

Ottostraße 1

51149 Köln (Porz-Eil)

Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1

E-Mail: [email protected]

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com zugänglich machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 15. April 2013, 24.00 Uhr , an die folgende Adresse richtet:

DEUTZ AG

Investor Relations

Ottostraße 1

51149 Köln (Porz-Eil)

Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1

E-Mail: [email protected]

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn er nicht die Angaben gemäß § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur in der Hauptversammlung selbst wirksam gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

5.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

6. Veröffentlichungen auf der Internetseite

Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com zugänglich:

– diese Einberufung der Hauptversammlung,

– die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1. der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,

– die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,

– die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

– etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.

Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den unter Nr. II. 5. beschriebenen Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.

7. Zugänglich zu machende Informationen

Zusätzlich zu den in Punkt 8. der Tagesordnung genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB vom Tage der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.Investoren-Hauptversammlung-2013.deutz.com zugänglich gemacht. Auf ein entsprechendes Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt und übersandt.

Köln, im März 2013

DEUTZ AG

Der Vorstand

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