Pre-Annual General Meeting Information • Jun 12, 2013
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 12 June 2013 15:15
ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ProSiebenSat.1 Media AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.06.2013 / 15:15

Amtsgericht München, HRB 124169
ISIN
Vorzugsaktien: DE 0007771172
Sehr geehrte Vorzugsaktionäre,
hiermit laden wir Sie zur
der ProSiebenSat.1 Media AG mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München
am Dienstag, den 23. Juli 2013, im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung vom selben Tag, frühestens jedoch um 12:00 Uhr,
in die Räume der Event-Arena, Toni-Merkens-Weg 4, 80809 München, ein.
1.
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2013) sowie eine entsprechende Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 7.2 der ordentlichen Hauptversammlung)
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 3. Juni 2014 aus. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung und das mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 zur Bedienung entsprechender Wandlungs- und Optionsrechte geschaffene bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung sollen aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und ein neues bedingtes Kapital zur Bedienung der zugehörigen Wandlungs- und Optionsrechte (Bedingtes Kapital 2013) ersetzt werden.
Unter Tagesordnungspunkt 7.1 der für den 23. Juli 2013 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ist die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Unter Tagesordnungspunkt 7.2 der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 ist sodann die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2013 sowie eine entsprechende Änderung der Satzung vorgesehen.
Nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7.1 der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 umfasst die dort vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wie bisher nur den so genannten gekreuzten Bezugsrechtsausschluss. Hierdurch wird, wenn sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Vorzugsaktien ausgegeben werden, die Gewährung eines gattungsbezogenen Bezugsrechts ermöglicht, bei dem das Recht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf den Bezug von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren, ausgeschlossen ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierdurch in seinem Umfang nicht beschränkt. Insbesondere liegt darin auch keine Beschränkung des Bezugsrechts der bestehenden Vorzugsaktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf neu auszugebende Vorzugsaktien.
Eine Zustimmung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ist daher nur für den unter Tagesordnungspunkt 7.2 der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 vorgesehenen Beschluss der Hauptversammlung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2013 mit entsprechender Änderung der Satzung erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden, unter Tagesordnungspunkt 7.2 gefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juli 2013:
| ‘a) | Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 geschaffene bedingte Kapital wird aufgehoben. An seiner Stelle wird das folgende neue bedingte Kapital geschaffen: Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 109.398.600 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 bis zum 22. Juli 2018 (einschließlich) von der Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen oder den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt nur zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. |
b)
§ 4 Abs. 5 der Satzung (bedingtes Kapital) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| ‘(5) | Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 109.398.600 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 bis zum 22. Juli 2018 (einschließlich) von der Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen oder den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt nur zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.” |
2.
Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien, die Aufhebung der Vinkulierung der Stammaktien und eine entsprechende Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung)
Es ist beabsichtigt, sämtliche Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte auf den Namen lautende Stammaktien umzuwandeln, so dass nachfolgend bei der Gesellschaft nur noch eine Aktiengattung besteht. Durch die Umwandlung wird jede auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie ohne Stimmrecht zu einer auf den Namen lautenden stimmberechtigten Stammaktie. Gleichzeitig soll die Vinkulierung der Stammaktien aufgehoben werden.
Unter Tagesordnungspunkt 8 der für den 23. Juli 2013 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ist die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehende Umwandlung der Vorzugsaktien, die Aufhebung der Vinkulierung der Stammaktien und eine entsprechende Änderung der Satzung vorgesehen. Dieser Beschluss der Hauptversammlung bedarf der Zustimmung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden, unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Juli 2013:
| ‘a) | Die auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als Stückaktien werden unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in § 19 der Satzung in auf den Namen lautende Stammaktien mit Stimmrecht als Stückaktien umgewandelt. |
b)
Die Vinkulierung der auf den Namen lautenden Stammaktien gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
c)
Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
aa.
Absatz 2 von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(2) | Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 218.797.200 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien.’ |
| bb. | Absatz 3 von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird aufgehoben. |
cc.
Absatz 1 von § 5 der Satzung (Aktien) wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(1) | Die Stammaktien der Gesellschaft lauten auf den Namen.’ |
| dd. | Absatz 4 von § 5 der Satzung (Aktien) wird aufgehoben. |
ee.
Absatz 3 von § 16 der Satzung (Hauptversammlungsbeschlüsse) wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(3) | Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.’ |
| ff. | § 19 der Satzung (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) wird aufgehoben. |
| gg. | § 20 der Satzung (Gründungsaufwand, Kosten der Verschmelzung, Sonstiges) wird zu § 19 der Satzung und bleibt im Übrigen unverändert.’ |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung und zugleich zu Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
Der Vorstand erstattet der für den 23. Juli 2013 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der für den gleichen Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre den nachfolgenden schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung bzw. Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vorgeschlagenen Beschlussfassungen über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2013):
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 wurde der Vorstand der Gesellschaft bis einschließlich 3. Juni 2014 zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten zum Bezug von insgesamt bis zu 109.398.600 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien und/oder auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Das von der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 zur Bedienung entsprechender Wandlungs- und Optionsrechte geschaffene bedingte Kapital im Nennbetrag von EUR 109.398.600,00 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung besteht somit noch in voller Höhe.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute. Damit die Gesellschaft auch weiterhin über eine flexible Grundlage zur Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente verfügt, schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 7 vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und das zugehörige bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2013) zu ersetzen.
Dabei soll unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung zunächst über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Beschluss gefasst werden. Unter Tagesordnungspunkt 7.2 der Hauptversammlung ist sodann die Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Änderung der Satzung vorgesehen; der letztgenannte Beschluss bedarf der Zustimmung durch Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre, der unter Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gefasst werden soll.
Die unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juli 2018 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend ‘ Schuldverschreibungen ‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR einer Milliarde mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 109.398.600 neuen Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachfolgend ‘ Anleihebedingungen ‘) zu gewähren.
Die Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht für den Gläubiger bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine solche Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft geknüpft werden. Dies erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage nicht nur die deutschen, sondern auch internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen daher außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen dürfen ausschließlich gegen Barleistung ausgegeben werden. Sie können jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Sofern im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen bei der Gesellschaft sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien bestehen, können in den Anleihebedingungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von auf den Namen lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien vorgesehen werden, die den bestehenden Vorzugsaktien im Rang gleichstehen. Dabei sind die Vorgaben des § 139 Abs. 2 AktG zu beachten, wonach die von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils höchstens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen dürfen. Sofern im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen bei der Gesellschaft nur (noch) Stammaktien bestehen, darf ausschließlich ein Recht zum Bezug von auf den Namen lautenden Stammaktien vorgesehen werden. Damit wird gewährleistet, dass nach Wirksamwerden der vorgesehenen Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien der Gesellschaft in Stammaktien (siehe hierzu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung und Tagesordnungspunkt 2 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre) auf Grundlage der vorliegenden Ermächtigung keine Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue Vorzugsaktien mehr begründet werden können. Ergänzend verpflichtet die Ermächtigung den Vorstand für den Fall, dass Schuldverschreibungen noch vor Wirksamwerden der vorgesehenen Umwandlung der Vorzugsaktien, aber nach einem wirksamen Hauptversammlungsbeschluss hierüber ausgegeben werden, dazu, sicherzustellen, dass ab Wirksamwerden der Umwandlung bei einer nachfolgenden Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung einer entsprechenden Wandlungspflicht kein Bezug von Vorzugsaktien mehr erfolgt. Hierzu können die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf Vorzugsaktien gewähren, für den Fall einer nachfolgenden Umwandlung der Vorzugsaktien vorsehen, dass bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht von der Gesellschaft statt der Vorzugsaktien Stammaktien geliefert werden.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Das Bezugsrecht kann den Aktionären dabei auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.
Für den Fall, dass sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Vorzugsaktien begeben werden, soll der Vorstand jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Inhaber von Aktien einer Gattung auf die Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren bzw. eine entsprechende Wandlungspflicht vorsehen, auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis zur Zeichnung der Schuldverschreibungen für die Inhaber beider Aktiengattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Durch ein solches gattungsbezogenes Bezugsrecht wird dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Funktion des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der bestehenden anteiligen Stimm- und Vermögensrechte, Rechnung getragen. Ebenso wird erreicht, dass jeder Aktionär bei Ausübung des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen am Grundkapital der Gesellschaft – unterstellt, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte werden nachfolgend vollständig ausgeübt – in der gleichen Aktiengattung und im gleichen Verhältnis wie bisher beteiligt bleibt. Mit Wirksamwerden der vorgesehenen Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien in Stammaktien wird die Ermächtigung zum gekreuzten Bezugsrechtsausschluss allerdings gegenstandslos werden; denn nachfolgend dürfen auf Grundlage der Ermächtigung nur noch Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stammaktien ausgegeben werden (siehe dazu bereits oben).
Weitere Ermächtigungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre sieht die von der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nicht vor. Der allein vorgesehene gekreuzte Bezugsrechtsausschluss führt nicht zu einer Beschränkung des Bezugsrechts der Vorzugsaktionäre auf neu ausgegebene Vorzugsaktien, sondern ermöglicht – wie vorstehend dargelegt – gerade umgekehrt die Gewährung eines gattungsbezogenen Bezugsrechts, bei dem ausschließlich bestehende Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen erhalten, mit denen ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf neu ausgegebene Vorzugsaktien verbunden ist. Aus diesem Grund bedarf die unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung keiner Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Sie soll nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung auch unabhängig von der Schaffung des unter Tagesordnungspunkt 7.2 der Hauptversammlung vorgesehenen bedingten Kapitals wirksam werden.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger gekreuzter Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 7.2 der Hauptversammlung bzw. Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Bedingte Kapital 2013 im Nennbetrag von EUR 109.398.600,00 dient der Absicherung der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung vorgesehenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden. Eine Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2013 erfolgt demgemäß nur, soweit von den betreffenden Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Als solche andere Erfüllungsformen können die Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft auch die Lieferung eigener Aktien oder die Gewährung eines Barausgleichs vorsehen.
Wie bereits bei dem bestehenden bedingten Kapital der Gesellschaft, das gleichzeitig aufgehoben werden soll, entspricht der Nennbetrag des neuen Bedingten Kapitals 2013 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Damit wird die in § 192 Abs. 3 AktG für ein bedingtes Kapital vorgesehene Volumengrenze von 50 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals ausgeschöpft, um der Gesellschaft insoweit größtmögliche Flexibilität zu gewähren.
Soweit von der Gesellschaft auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 7.1 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung auch Schuldverschreibungen ausgeben werden können, die mit Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von Vorzugsaktien verbunden sind bzw. entsprechende Wandlungspflichten vorsehen, können aus dem Bedingten Kapital 2013 auch neue Vorzugsaktien ausgegeben werden. Hinsichtlich der betreffenden Schuldverschreibungen steht den bestehenden Vorzugsaktionären allerdings ein gesetzliches Bezugsrecht zu, das nach der vorstehenden Ermächtigung auch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (siehe oben). Gleichwohl bedarf nach herrschender Meinung ein Beschluss der Hauptversammlung über die Schaffung eines bedingten Kapitals, aus dem (auch) neue Vorzugsaktien ausgegeben werden können, die den bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Rang gleichstehen, immer der Zustimmung der bestehenden Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Diese Zustimmung soll unter Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingeholt werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung und zugleich zu Tagesordnungspunkt 2 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
Der Vorstand erstattet der für den 23. Juli 2013 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der für den gleichen Tag einberufenen gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu den unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung bzw. Tagesordnungspunkt 2 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vorgeschlagenen Beschlussfassungen über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien:
| 1. | Gegenstand der vorgeschlagenen Beschlussfassungen Das Grundkapital der Gesellschaft ist bisher hälftig in auf den Namen lautende stimmberechtigte Stammaktien und auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Die Vorzugsaktien sind zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten ( Prime Standard ) zugelassen. Die Stammaktien sind derzeit nicht zum Börsenhandel zugelassen; sie können gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung nur mit Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden (Vinkulierung). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die stimmrechtslosen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der Gesellschaft unter Aufhebung des Gewinnvorzugs in stimmberechtigte auf den Namen lautende Stammaktien umzuwandeln; in diesem Zusammenhang sollen auch die bisherige Vinkulierung der Stammaktien aufgehoben und weitere Anpassungen der Satzung beschlossen werden, die im Zusammenhang mit der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erforderlich werden (Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung). Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung hierüber bedarf auch eines in gesonderter Versammlung zu fassenden zustimmenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre (Tagesordnungspunkt 2 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre). Darüber hinaus werden vorsorglich auch die Stammaktionäre gebeten, dem Beschluss durch Sonderbeschluss zuzustimmen (Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung). Im Zuge der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien sollen sowohl die durch die Umwandlung neu entstehenden Stammaktien als auch die bisherigen Stammaktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten ( Prime Standard ) zugelassen werden. Die bisherigen Inhaber von Vorzugsaktien werden ihre Aktien auch nach der Umwandlung in Stammaktien wie bisher an der Börse handeln können. |
| 2. | Gegenwärtige Kapitalstruktur Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 218.797.200,00 und ist eingeteilt in insgesamt 218.797.200 Stückaktien, bestehend aus 109.398.600 auf den Namen lautende Stammaktien und 109.398.600 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Auf jede Stückaktie entfällt ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von EUR 1,00. Die Vorzugsaktien sind mit einem Gewinnvorzug nach § 19 der Satzung ausgestattet. Danach erhalten die Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um EUR 0,02 je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien, mindestens jedoch einen Gewinnanteil von EUR 0,02 je Aktie. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des Mindestvorzugsbetrags aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden Geschäftsjahres nachgezahlt, und zwar vor Verteilung des Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien. Die Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorschriften kein Stimmrecht. Ein solches Stimmrecht wächst den Vorzugsaktionären aber nach § 140 Abs. 2 AktG zu, sofern die Vorzugsaktionäre in zwei aufeinander folgenden Jahren den Gewinnvorzug nicht erhalten und dieser nicht nachgezahlt worden ist. |
| 3. | Neue Kapitalstruktur Nach Umstellung der Vorzugsaktien auf stimmberechtigte Stammaktien wird das Grundkapital unverändert EUR 218.797.200,00 betragen und in 218.797.200 Stückaktien eingeteilt sein. Sämtliche Aktien werden jedoch auf den Namen lautende stimmberechtigte Stammaktien sein. Bei planmäßiger Umsetzung des Umwandlungsvorhabens ist der Gewinnvorzug letztmals bei der Verteilung des Bilanzgewinns des Jahres 2012 zu berücksichtigen. Zukünftig entfällt auf jede Aktie dieselbe Gewinnbeteiligung. Zum Ausgleich für den Wegfall des Gewinnvorzugs gewährt nach der Umstellung jede ehemalige Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Nach Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien in auf den Namen lautende Stammaktien sind sämtliche Namensaktien in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär dann nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Ebenso werden sämtliche Aktionäre künftig den Rechtsvorschriften für Aktionäre mit stimmberechtigten Aktien an börsennotierten Gesellschaften unterfallen; hierzu gehören insbesondere die nach §§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bestehenden Mitteilungspflichten. |
| 4. | Ablauf der Umwandlung Die Umwandlung der stimmrechtslosen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien in stimmberechtigte auf den Namen lautende Stammaktien erfolgt durch Aufhebung des mit den Vorzugsaktien verbundenen Gewinnvorzugs im Weg der Satzungsänderung, die mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Sie führt dazu, dass die Ausstattung der von den Vorzugsaktionären gehaltenen Aktien derjenigen der Stammaktien angepasst und die besondere Gattung der Vorzugsaktie aufgehoben wird. Es findet dabei kein Aktientausch statt, sondern die mit den Aktien der Vorzugsaktionäre verbundenen Rechte werden unter Vereinheitlichung der Aktiengattungen dahin geändert, dass an die Stelle des Gewinnvorzugs die Stimmberechtigung tritt. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien findet daher im Verhältnis 1 : 1 statt; die jeweilige proportionale Beteiligung eines jeden Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft bleibt unverändert. Eine Zuzahlung seitens der Vorzugsaktionäre ist nicht erforderlich. Die Umwandlung der stimmrechtslosen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien mit Gewinnvorzug in stimmberechtigte auf den Namen lautende Stammaktien bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung, der nach § 16 Abs. 2 der Satzung einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals bedarf. Die Stammaktionäre sollen vorsorglich gebeten werden, dem Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 179 Abs. 3 AktG durch Sonderbeschluss zuzustimmen; der Sonderbeschluss der Stammaktionäre bedarf gemäß § 179 Abs. 3 AktG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 der Satzung einer einfachen Mehrheit des vertretenen Stammaktienkapitals. Der Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Vorzugsaktionäre, die hierüber in gesonderter Versammlung durch Sonderbeschluss entscheiden, der nach § 141 Abs. 3 Satz 2 AktG einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf. Die durch die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien eintretenden Änderungen in den Stimmrechtsverhältnissen wird der Vorstand rechtzeitig bei den zuständigen Landesmedienanstalten anzeigen und die hierfür erforderliche medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung einholen. |
| 5. | Aufhebung der Vinkulierung/Satzungsänderungen Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien soll auch die bisherige Vinkulierung der auf den Namen lautenden Stammaktien gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung aufgehoben werden. Bisher können die Namensaktien nur mit Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden. Dabei hat der Vorstand die Zustimmung zu erteilen, soweit die Übertragung keine Beteiligung an der Gesellschaft begründet, die medienrechtlich vorgegebene Grenzen überschreitet. Vor dem Hintergrund, dass künftig sämtliche Stammaktien zum Börsenhandel zugelassen werden sollen, erleichtert die Abschaffung der Vinkulierung die Handelbarkeit der Stammaktien. Die Abschaffung der Vinkulierung gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung vermeidet schließlich auch, dass gemäß § 180 Abs. 2 AktG jeder einzelne Vorzugsaktionär seine Zustimmung zur Umwandlung erteilen muss. Dies hätte das Ziel einer einheitlichen liquiden Aktiengattung vereitelt, da zu erwarten gewesen wäre, dass einzelne Vorzugsaktionäre nicht ihre Zustimmung zu der Umwandlung nicht-vinkulierter Vorzugsaktien in vinkulierte Stammaktien erklärt hätten. Mit der Umwandlung der Vorzugsaktien in auf den Namen lautende Stammaktien verbindet sich eine Änderung der Bestimmungen über die Höhe und die Einteilung des Grundkapitals in § 4 (dort Abs. 2 und 3) der Satzung, über die Aktien in § 5 (dort Abs. 1 und 4) der Satzung sowie der Bestimmungen über Hauptversammlungsbeschlüsse in § 16 (dort Abs. 3) der Satzung. Ebenso sind die Bestimmungen der Satzung in § 19 (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) aufzuheben, so dass § 20 der Satzung (Gründungsaufwand, Kosten der Verschmelzung, Sonstiges) zu § 19 der Satzung wird. Unter Tagesordnungspunkt 10 ist ferner eine Anpassung der bestehenden, durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Mai 2012 erteilten Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, sowie zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung zur Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien werden sich die durch Beschluss zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 erteilten Ermächtigungen ausschließlich auf Stammaktien der Gesellschaft beziehen. Im Hinblick auf die vorgesehene Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien sollen auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Anmeldung zu Sonderversammlungen der Vorzugsaktionäre neu gefasst werden. § 14 der Satzung sah bisher in diesem Zusammenhang noch besondere Regelungen vor, für die nach Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien kein Anwendungsbereich verbliebe und die daher gestrichen werden konnten. Gleichzeitig sollen die satzungsmäßigen Grundlagen dafür geschaffen werden, den Aktionären künftig eine flexiblere Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen. So soll künftig eine Online-Anmeldung, eine Stimmausübung im Wege der Briefwahl sowie eine Online-Teilnahme und Formerleichterungen bei der Stimmrechtsvertretung ermöglicht werden. Bisher bestand hierfür wegen der geringen Anzahl von Aktionären, die Stammaktien hielten, kein Bedürfnis. |
| 6. | Auswirkungen auf die Börsennotierung Als Folge der Umwandlung erlischt die bisherige Börsennotierung der Vorzugsaktien. Es ist aber vorgesehen, stattdessen die Zulassung der aus der Umwandlung entstehenden neuen Stammaktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten ( Prime Standard ) zu erwirken. Im Zusammenhang mit der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien sollen sämtliche nach Umwandlung bestehenden Stammaktien, d.h. die bisherigen Stammaktien sowie die durch Umwandlung der Vorzugsaktien neu entstehenden Stammaktien zum Börsenhandel zugelassen werden. Die Depotbanken werden die Wertpapiere der Aktionäre, die bislang Vorzugsaktien gehalten haben, umstellen. Die Aktionäre haben dabei selbst nichts zu veranlassen. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt gesellschaftsrechtlich mit Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Umwandlung und die damit verbundenen Satzungsänderungen ins Handelsregister. Kapitalmarktrechtlich sind die Stammaktien nach erfolgter Umwandlung zum Börsenhandel zuzulassen, die entsprechenden Wertpapierkennnummern (ISIN/WKN) zu ändern und die Stammaktien zum Handel einzuführen. Auf den genauen Zeitpunkt dieser rechtsändernden Handelsregistereintragung und der entsprechenden Handlungen der Wertpapierbörsen bzw. Depotbanken hat die Gesellschaft keinen Einfluss. Es ist jedoch vorgesehen, in enger Abstimmung mit den Wertpapierbörsen bzw. Depotbanken einerseits und dem zuständigen Handelsregister andererseits einen möglichst reibungslosen Umstellungsprozess zu ermöglichen. Eine zeitweise Unterbrechung des Börsenhandels der bisherigen Vorzugsaktien vor Beginn des Handels der Stammaktien soll möglichst vermieden werden. Die Gesellschaft wird in den Gesellschaftsblättern und durch öffentliche Ankündigung auf den vorgesehenen genauen Zeitpunkt der Eintragung der Umstellung hinweisen. |
| 7. | Vorteile der Vereinheitlichung der Aktiengattungen Der Vorstand ist davon überzeugt, dass eine Anpassung der Kapitalstruktur für die Verbesserung der Kapitalmarktfähigkeit der Aktien der Gesellschaft und die Fortentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Durch eine Umstellung der Vorzugsaktien auf Stammaktien wird die Kapitalstruktur der Gesellschaft transparenter und damit attraktiver für Investoren, insbesondere aus dem Ausland, für die die Unterschiede und Merkmale von Vorzugsaktien in Deutschland nicht immer geläufig und daher nicht so attraktiv sind. Mit der Konzentration auf eine Aktiengattung entspricht die Kapitalstruktur der Gesellschaft dem global gängigen und von Investoren geforderten Standard ‘one share, one vote’. Damit wird zugleich einer in den vergangenen Jahren wiederholt gerade aus der Mitte der Vorzugsaktionäre vorgetragenen Erwartung entsprochen. Gleichzeitig wird dadurch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass künftig eine weitere Erhöhung der Liquidität der dann einheitlichen Aktiengattung erfolgen kann. Die beschriebenen Vorteile lassen sich nur realisieren, wenn eine vollständige Umwandlung sämtlicher Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgt. Der Weg einer freiwilligen Umwandlung, bei der der jeweilige Vorzugsaktionär entscheiden kann, ob er seine Aktie umtauschen will, ist daher keine Alternative zur Umwandlung aller Vorzugsaktien durch Satzungsänderung. Eine vollständige Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien ließe sich so nicht gewährleisten. Den vorstehend beschriebenen Vorteilen für die Gesellschaft stehen keine ins Gewicht fallende Nachteile der Gesellschaft gegenüber. Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. |
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2013 insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
| – | die Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre; |
| – | der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung und zugleich zu Tagesordnungspunkt 1 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (als Bestandteil der Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre); |
| – | der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung und zugleich zu Tagesordnungspunkt 2 der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (als Bestandteil der Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre). |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst zur Einsicht der Vorzugsaktionäre ausliegen. Sie können von den Vorzugsaktionären ferner ab Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Medienallee 7, 85774 Unterföhring) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Vorzugsaktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
ProSiebenSat.1 Media AG
– Aktieninformation –
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Bundesanzeiger EUR 218.797.200,00 und ist eingeteilt in 218.797.200 Stückaktien, bestehend aus 109.398.600 auf den Namen lautenden Stammaktien und 109.398.600 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der auf den Namen lautenden Stammaktien und beträgt damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Bundesanzeiger 109.398.600.
In der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind – anders als in der ordentlichen Hauptversammlung – allerdings nur die Vorzugsaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre entspricht der Gesamtzahl der auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien und beträgt damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Bundesanzeiger 109.398.600.
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 5.780.900 eigene, auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Rechte ausgeübt werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts in dieser Versammlung sind nur diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bei der Gesellschaft angemeldet haben. Dabei gilt gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 der Satzung eine Anmeldung von Vorzugsaktionären zur ordentlichen Hauptversammlung zugleich auch als Anmeldung zu der auf denselben Tag einberufenen Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre. Vorzugsaktionäre, die sich auch zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben, müssen daher keine separate Anmeldung für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre vornehmen.
Die Vorzugsaktionäre müssen ferner ihre Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre durch einen von ihrem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (Nachweisstichtag), d.h. auf Dienstag, den 2. Juli 2013, 00:00 Uhr, zu beziehen. Dabei gilt gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Berechtigungsnachweis für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung wiederum zugleich auch als Berechtigungsnachweis für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Vorzugsaktionäre, die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung nachgewiesen haben, müssen daher auch keinen gesonderten Berechtigungsnachweis für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre einreichen.
Die Anmeldung sowie der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 16. Juli 2013, unter der nachfolgend genannten Anmeldeanschrift zugehen:
ProSiebenSat.1 Media AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: [email protected]
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionären Eintrittskarten für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.
Den Inhabern von Stammaktien steht kein Teilnahme- und Stimmrecht in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und für die Ausübung des Stimmrechts in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre als Vorzugsaktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur ordentlichen Hauptversammlung bzw. zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Vorzugsaktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre aus eigenem Recht weder teilnahme-, noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Vorzugsaktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Bevollmächtigt der Vorzugsaktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Vorzugsaktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Vorzugsaktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an der Einlasskontrolle. Teilnahmeberechtigte Vorzugsaktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre berechtigt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
ProSiebenSat.1 Media AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Die Gesellschaft bietet ihren Vorzugsaktionären als besonderen Service auch an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen hierzu in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; andernfalls ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte, die ihnen nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachtserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu verwenden. Es muss der Gesellschaft ausgefüllt spätestens am Freitag, den 19. Juli 2013, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an der Einlasskontrolle.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach §§ 122 Abs. 2, 138 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 138 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG können ferner Vorzugsaktionäre die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre verlangen, deren Anteile zusammen zehn Prozent der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Samstag, den 22. Juni 2013, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
ProSiebenSat.1 Media AG
– Vorstand –
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (also spätestens seit dem 23. April 2013, 00:00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien ist/sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Vorzugsaktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 138 AktG
Jeder Vorzugsaktionär hat das Recht, in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge mit Begründung können der Gesellschaft ferner auch vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an folgende Adresse übermittelt werden:
ProSiebenSat.1 Media AG
– Aktieninformation –
Medienallee 7
D-85774 Unterföhring
Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59
Gegenanträge mit Begründung, die der Gesellschaft spätestens am Montag, den 8. Juli 2013, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Vorzugsaktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2013 zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in § 126 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge und deren Begründungen zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt werden. Das Recht der Vorzugsaktionäre, auf der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Gegenanträge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
§ 127 AktG, der ein Recht vorsieht, Wahlvorschläge zu unterbreiten und zugänglich machen zu lassen, findet auf die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre keine Anwendung.
Auskunftsrecht der Vorzugsaktionäre nach §§ 131 Abs. 1, 138 AktG
Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 und § 138 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2013 zugänglich gemacht.
Unterföhring, im Juni 2013
ProSiebenSat.1 Media AG
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