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M&A Activity Jul 10, 2013

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 10 July 2013 18:50

Befreiung;

Zielgesellschaft: Schumag AG; Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Zielgesellschaft: Schumag AG

Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG,

Aachen (ISIN DE0007216707)

Mit Bescheid vom 03.07.2013 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Enprovalve P. Koschel

Unternehmensberatung Ltd., 39-40 Cathorpe Road, Birmingham, 15 1 TS,

Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 07.01.2009 erlangte

Kontrolle an der Schumag AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:

Die Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. wird gemäß § 37 Abs. 1

WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge des

Erwerbs der zuvor von der Schumag Holding GmbH, Essen, (heute firmierend

als Construct Holding GmbH) gehaltenen 3.168.136 Schumag-Aktien aufgrund

des Vertrages vom 19.12.2008 bzw. der Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009,

am 07.01.2009 erfolgte Kontrollerlangung an der Schumag AG, Aachen, zu

veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

Zielgesellschaft ist die Schumag AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Aachen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Aachen unter HR B 3189. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt Euro

10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 nennbetragslose,

stimmberechtigte Inhaberstammaktien, die unter der ISIN DE0007216707 zum

Handel in einem regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am

Main und Düsseldorf zugelassen sind und darüber hinaus im Freiverkehr

diverser Börsen gehandelt werden.

Mehrheitsaktionär der Zielgesellschaft war zunächst die ebenfalls

börsennotierte Babcock Borsig AG, die zuletzt über 3.168.136 Aktien der

Zielgesellschaft verfügte, was einem Stimmrechtsanteil von 79,20 Prozent

entsprach. Nachdem die Babcock Borsig AG insolvent geworden war, erwarb die

Schumag Holding GmbH, Essen (damals firmierend als Jade 582. GmbH, Berlin,

später als Schumag Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen, zuletzt Construct

Holding GmbH, Köln) (nachfolgend ‘Schumag Holding GmbH’), Mitte 2007 dieses

Aktienpaket vom Insolvenzverwalter. Der Kaufpreis wurde dabei unter anderem

mit Hilfe eines Darlehens der Metage Funds Ltd., einem Hedgefonds mit Sitz

George Town, Cayman Islands, finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens

bestellte die Schumag Holding GmbH der Metage Funds Ltd. ein erstrangiges

Pfandrecht an den gekauften Aktien. Die Übertragung des Besitzes an den

Aktien erfolgte durch Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegenüber

der Depotbank, der Sparkasse Krefeld (nachfolgend ‘Depotbank’).

Mitte November 2007 veröffentlichte die Schumag Holding GmbH ein

Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft.

Wegen rückständiger Zahlungen kündigte die Metage Funds Ltd. Mitte März

2008 den Darlehensvertrag und stellte die öffentliche Versteigerung der

Aktien in Aussicht. Stattdessen traten jedoch mehrere Fonds der

Concordia-Gruppe, ebenfalls Hedgefonds mit Sitz auf den Cayman Islands, in

den Vertrag ein. Sie übernahmen dabei auch das erstrangige Pfandrecht der

Metage Funds Ltd.

Da es auch in diesem Vertragsverhältnis zu Problemen bei der Zinszahlung

kam, drohten die Concordia Fonds zunächst die Verwertung der verpfändeten

Aktien an und veräußerten diese dann mit Vertrag vom 19.12.2008 bzw.

Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die Antragstellerin. Bezüglich der

Übertragung der Aktien legt der Vertrag in Ziffer 4 folgendes fest: ‘…the

Sold Shares shall automatically transfer to the Buyer including property to

any physical share certificates and including any co-ownership rights

relating to any global share certificates relating to the Sold Shares and

any rights of possession or surrender. …’ Mit Schreiben vom 09.01.2009

informierten die Concordia Fonds die Depotbank über die Abtretung der

Herausgabeansprüche an die Antragstellerin.

Ob die Antragsstellerin dadurch wirksam das Eigentum an den Aktien erwerben

konnte, war in der Folge zwischen der Antragstellerin und der Schumag

Holding GmbH, über die Mitte Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet

wurde, umstritten. Die Herausgabeansprüche der Antragstellerin wurden von

der Depotbank zunächst nicht erfüllt.

Am 09.01.2009 übermittelte die Antragstellerin der BaFin und der

Zielgesellschaft per Telefax eine Stimmrechtsmitteilung über das

Überschreiten der Schwellen von 3 bis 75 Prozent am 07.01.2009, wobei der

im Anschluss gehaltene Stimmrechtsanteil 79,20 Prozent betragen habe.

Mit Telefax vom 14.01.2009 stellte die Antragsstellerin einen Antrag auf

Befreiung von der Verpflichtung, ein Pflichtangebot für die Aktien der

Schumag AG abzugeben.

Mit Blick auf die im Mai 2009 anstehende Hauptversammlung der

Zielgesellschaft, schlossen die Antragstellerin und die Schumag Holding AG,

vertreten durch den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Depping, eine

Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte. Danach sollte ein von den

Parteien gemeinsam benannter Vertreter die Stimmrechte auf der

Hauptversammlung ausüben. Die Parteien vereinbarten, bei der Abstimmung den

Empfehlungen der Verwaltung zu folgen und auch der Abwahl eines

Aufsichtsrates, die in einem Tagesordnungsergänzungsverlangen der

Concordia-Fonds vorgeschlagen wurde, zuzustimmen. Die Stimmrechte wurden in

der Folge von einem Rechtsanwalt auf die vereinbarte Art und Weise

ausgeübt.

Wegen der sowohl von der Antragstellerin als auch der Schumag Holding GmbH

geltend gemachten Herausgabeansprüche wurden die Aktien Ende 2009 auf

Antrag der Depotbank beim Amtsgericht Krefeld hinterlegt. Im weiteren

Verlauf meldeten auch die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund

LP, London, Herausgabeansprüche bei der Hinterlegungsstelle des

Amtsgerichtes an.

Im Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle

des Amtsgerichts Krefeld 2011 die ordnungsgemäße Anmeldung der hinterlegten

Aktien zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die für 21.12.2011

angekündigt worden war. Die Antragsstellerin begründete den Antrag im

Wesentlichen damit, dass die Beteiligten des Rechtsstreits die Stimmrechte

durch die Hinterlegung der Aktien nicht selbst auf der Hauptversammlung

ausüben könnten. Für den Fall, dass die dort zur Abstimmung angesetzten

Kapitalmaßnahmen umgesetzt würden, drohe eine Entwertung der hinterlegten

Aktien.

Nach Zustimmung durch Herrn Rechtsanwalt Depping, die Babcock Capital A.E.

und die Cognis Master Fund LP, beauftragte das Amtsgericht Krefeld einen

Rechtsanwalt mit der Ausübung der Stimmrechte auf der Hauptversammlung.

Dieser stimmte sich im Vorfeld der Hauptversammlung mit den Beteiligten ab.

Man kam letztlich überein, dass die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zur

Sicherung des Wertes des hinterlegten Paketes abzulehnen seien, der

Vertreter sich aber bei den weiteren Tagesordnungspunkten enthalten solle.

Die Stimmrechte wurden in der Folge mit Zustimmung des Amtsgerichtes

Krefeld auf der Hauptversammlung entsprechend ausgeübt.

Seit 2009 nahm die Antragstellerin Rechtsanwalt Depping, als

Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und

die Cognis Master Fund LP vor dem Landgericht Krefeld auf Bewilligung der

Freigabe der hinterlegten Aktien an die Antragstellerin in Anspruch.

Mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 12 O 36/11) entschied das Landgericht

Krefeld im Sinne der Antragstellerin. Rechtsanwalt Depping, als

Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und

die Cognis Master Fund LP wurden zur Bewilligung der Freigabe der Aktien

verurteilt, da die Antragstellerin Anfang 2009 von den Concordia- Fonds

rechtswirksam Eigentum an den Aktien erworben habe.

Mit Blick auf eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil, schloss die

Antragstellerin dann im November 2012 mit der Cognis Master Fund LP eine

Vergleichsvereinbarung nach der Cognis Master Fund LP auf eine Berufung

verzichten würde und dafür nach der Freigabe der Aktien 1.000.001 Aktien

der Zielgesellschaft (25 Prozent plus eine Aktie) erhalte solle. Eine

ähnliche Vereinbarung wurde auch mit den Concordia Fonds getroffen; diese

sollen danach ebenfalls 1.000.001 Aktien der Zielgesellschaft erhalten und

im Gegenzug auf gegen die Enprovalve bestehende Forderungen verzichten.

Die beiden anderen Beteiligten, Babcock A.E. und Rechtsanwalt Depping für

die Schumag Holding GmbH, legten zunächst Berufung gegen das Urteil des

Landgerichtes ein, die jedoch später, nach Vergleichsvereinbarungen mit der

Antragstellerin, wieder zurückgenommen wurden. Im Gegenzug verpflichtete

sich die Antragstellerin zur Übertragung von jeweils 45.700 Aktien (1,14

Prozent der Stimmrechte) der Zielgesellschaft.

Nach der Berufungsrücknahme wurden die hinterlegten Aktien durch das

Amtsgericht Krefeld freigegeben. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der

Concordia-Fonds gegenüber der Bundesanstalt sind die 1.000.001 Aktien aus

dem Vergleich am 20.06.2013 auf den Depots der Fonds wertgestellt worden.

Die Anwälte der Cognis Master Fund LP haben der Bundesanstalt mitgeteilt,

dass die Aktien noch nicht umgebucht worden seien; man habe aber mit der

Antragstellerin eine Abtretung der Herausgabeansprüche vereinbart, die am

21.06.2013 wirksam wurde, so dass das Eigentum auf die Cognis Master Fund

LP übergegangen sei.

Die Antragstellerin hat durch ihren Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens

mit wechselnden Begründungen eine Kontrollerlangung an der Schumag AG

bestreiten lassen, insbesondere wegen der fehlenden tatsächlichen

Kontrollausübungsmöglichkeit wegen der Hinterlegung der Aktien und der

diesbezüglich geführten Rechtsstreitigkeiten. Wegen des weiteren

Sachverhalts und den Rechtsansichten wird auf die Akten verwiesen.

B.

Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG, Aachen,

zu befreien, da ihr Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

WpÜG-AngebotsVO zulässig. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Gemäß §

8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO muss der Befreiungsantrag innerhalb von sieben

Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter

Kenntnis von seiner Kontrollerlangung hatte oder den Umständen nach

Kenntnis haben musste.

Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zu Abgabe eines

Pflichtangebotes ging der Bundesanstalt per Telefax am 14.01.2009 zu.

Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Kontrollerlangung war der 07.01.2009, da

an diesem Tag die Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 19.12.2008

zwischen dem Antragssteller und den Concordia Fonds unterschrieben wurde

und eine Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank bewirkt

wurde (Einzelheiten vgl. unter C.). Zu diesem Zeitpunkt musste die

Antragstellerin auch von einer Kontrollerlangung ausgehen. Eine

Antragstellung am 14.01.2009 wahrt damit die Frist von sieben Werktagen.

C.

Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der

Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an

einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

1. Die Antragstellerin hat die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.

Gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ist darunter das Halten von mindestens 30 Prozent

der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu verstehen. Die Antragstellerin hat

am 07.01.2009 das Eigentum an 3.168.136 Aktien der Zielgesellschaft von den

Concordia Fonds erworben, was einem Anteil von 79,20 Prozent der

Stimmrechte entspricht.

Ursprünglich war die Schumag Holding GmbH Eigentümerin der Aktien der

Zielgesellschaft, die sie aus der Insolvenzmasse der Babcock Borsig AG

erworben hatte. Zur Absicherung des gewährten Darlehens verpfändete sie die

Aktien jedoch erstrangig an die Metage Funds Ltd., die das Pfandrecht

später wirksam an die Concordia Fonds abtrat. Diese wiederum machten von

dem Pfandrecht Gebrauch und veräußerten die Aktien mit Vertrag vom

19.12.2008 und Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die

Antragstellerin.

Die Antragstellerin konnte von den Concordia Fonds auch das Eigentum

erwerben, obwohl diese selbst nie Eigentümer der Aktien waren. Gemäß § 1242

Abs. 1 BGB erlangt der Erwerber bei einer rechtmäßigen Veräußerung des

Pfandes die gleichen Rechte, wie beim Erwerb vom Eigentümer.

Die Verwertung war auch rechtmäßig. Insbesondere durften die Concordia

Fonds die Aktien auch selbst aus freier Hand verkaufen (§ 1259 BGB), da es

sich bei den Parteien um Unternehmer handelte und die entsprechende

Verwertung bereits in der später abgetretenen Verpfändungsvereinbarung

zwischen der Schumag Holding GmbH und der Metage Funds Ltd. enthalten war.

Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfandveräußerung sind nicht

ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht Krefeld im Rahmen der Klage

auf Freigabe der Aktien die Pfandverwertung geprüft und nicht beanstandet.

Den Ausführungen des Landgerichts Krefeld zur Wirksamkeit der

Pfandverwertung schließt sich die Bundesanstalt an.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind erfüllt. Die

Concordia Fonds haben mit Abschluss des Vertrages vom 19.12.2008 und der

Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 auch die Übergabe bewirkt. Zwar

konnten die Fonds keinen unmittelbaren Besitz an den Aktien verschaffen,

stattdessen traten sie ihre Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank

wirksam an die Antragstellerin ab, so dass ein Besitzübergang gemäß § 931

BGB bewirkt wurde.

Eine solche Abtretung ist in Ziffer 4 des Vertrages vom 19.12.2008 zu

sehen. Darin heißt es, dass die verkauften Aktien ‘automatically transfer

to the Buyer including property to any physical share certificates and

including any co-ownership rights relating to any global share certificates

relating to the Sold Shares and any related rights of possession or

surrender. The Funds shall make all declarations necessary for Sparkasse

Krefeld to transfer the Sold Shares to a securities deposit account of the

Buyer.’

Eine Auslegung dieser Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB kommt zu dem Ergebnis,

dass hiermit zugleich eine Abtretung des Herausgabeanspruchs der

Concordia-Fonds gegen die Sparkasse Krefeld verbunden war. Es war

übereinstimmender Wille der Parteien, die Veräußerung der Aktien im Moment

des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen zu bewirken. Auf Grundlage

dieses Willens ist es geboten, die Übertragung von ‘property’,

‘co-ownership rights’ und ‘rights of possession or surrender’ als eine

Abtretung des Herausgabeanspruchs auszulegen, zumal nur dadurch eine

unmittelbare Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Dies entspricht auch dem

weiteren Verhalten der Concordia-Fonds, die der Sparkasse Krefeld mit

Schreiben vom 09.01.2009 mitteilten, dass die betreffenden Aktien veräußert

wurden und alle Herausgabeansprüche in Bezug auf die Aktien an die

Antragstellerin abgetreten worden seien.

2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG

wegen der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle

liegen vor.

Zwar hat die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, die (formale) Kontrolle

i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, durch die seit

Ende 2009 fortdauernde Hinterlegung der Aktien beim Amtsgericht Krefeld,

war sie jedoch nicht in der Lage, die Aktien nach eigenem Ermessen zur

Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen.

Wertpapiere, die gemäß § 372 BGB hinterlegt wurden, sind der Verfügung der

Prätendenten entzogen. Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des hier einschlägigen

Hinterlegungsgesetzes NRW (HintG) bei einer Depotbank, in diesem Fall der

Deutschen Bundesbank, hinterlegt. Alle weiteren Verfügungen sind, bis zu

einer Freigabe, nur durch die Hinterlegungsstelle möglich. Eine Herausgabe

kann nur durch eine entsprechende Anordnung der Hinterlegungsstelle

erfolgen (§ 21 Abs. 1 HintG).

In der Folge bot sich der Antragstellerin auch keine Möglichkeit die

Stimmrechte aus den Aktien zur Beherrschung der Zielgesellschaft zu nutzen.

Zwar wurden die Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft

2009 (24. HV) und 2011 (26. HV) ausgeübt, jedoch gab dies der

Antragstellerin keine materielle Kontrollmöglichkeit.

Vor der Hauptversammlung 2009 verständigte sich die Antragstellerin

zunächst mit Herrn Rechtsanwalt Depping als Insolvenzverwalter der Schumag

Holding GmbH, der zu diesem Zeitpunkt Ansprüche auf die Aktien geltend

machte. Beide konnten sich auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten

einigen, so dass ihnen die Depotbank (dies war noch vor der Hinterlegung

der Aktien) Stimmkarten bestellte. Die Antragsstellerin konnte jedoch wegen

der vorherigen Abstimmung mit Herrn Rechtsanwalt Depping kein eigenes

Programm auf der Hauptversammlung durchsetzen. So konnte sich die

Antragsstellerin kein Aufsichtsratsmandat sichern, da dies von Herrn

Rechtsanwalt Depping, der die Aktien für die Schumag Holding GmbH

beanspruchte, nicht bewilligt wurde. Zwar war zu diesem Zeitpunkt bereits

Herr Koschel, der später alle Anteile an der Antragstellerin übernommen

haben will, Mitglied des Aufsichtsrates, die Wahl erfolgte jedoch auf der

Hauptversammlung 2008, also vor der Kontrollerlangung durch die

Antragstellerin. Weitere Maßnahmen, die als Kontrolle der Zielgesellschaft

gewertet werden könnten, wurden auf der Hauptversammlung nicht beschlossen.

Auch aus der zweiten Ausübung der Stimmrechte 2011 kann nicht auf eine

Kontrollausübung geschlossen werden. In diesem Fall war die Ausübung durch

das als Hinterlegungsstelle zuständige Amtsgericht in Krefeld sanktioniert.

Die Ausübung erfolgte wieder nicht alleine nach den Vorstellungen der

Antragsstellerin, sondern nur nach Abstimmung mit allen Prätendenten des

Rechtsstreits und anschließender Billigung durch das Amtsgericht Krefeld.

Die Ausübung war auch nur möglich, da die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme

eine Wertminderung und damit eine wirtschaftliche Verschlechterung der

hinterlegten Aktien bedeutet hätte. Das Fehlen von materieller Kontrolle

wird auch dadurch deutlich, dass Herr Koschel, der Mitte 2011 durch das

Amtsgericht Aachen bis zur Hauptversammlung als Ersatz für ein

ausgeschiedenes Mitglied in den Aufsichtsrat berufen wurde, zwar als

Aufsichtsratskandidat antrat, jedoch ohne die Stimmen aus den hinterlegten

Aktien nicht in den Aufsichtsrat gewählt wurde.

Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an

einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Denn der beschriebene

Erwerb des Aktienpaketes an der Zielgesellschaft, der der Antragstellerin

wegen der besonderen Umstände der Hinterlegung der Aktien bei Gericht

gerade keine Möglichkeit gab, Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben,

der über die Wahrung des status quo hinaus gegangen wäre, gibt den außen

stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine

außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die

einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht

gerade nicht im Raum. Das die Zielgesellschaft womöglich durch die

Streitigkeiten zwischen der Altaktionärin, der Schumag Holding GmbH, der

Antragstellerin, den Concordia Funds, dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt

Depping und anderen über die Wirksamkeit des Verkaufs des

kontrollvermittelnden Aktienpaketes an die Antragstellerin in ihrem

wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt worden sein könnte (wofür

diesseitig keine Anhaltspunkte vorliegen), ist insofern ohne Belang.

Ende der WpÜG-Meldung

10.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard);

Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart

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