Pre-Annual General Meeting Information • May 16, 2014
Pre-Annual General Meeting Information
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AGM Announcements | 16 May 2014 15:20
ProSiebenSat.1 Media AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ProSiebenSat.1 Media AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.05.2014 / 15:20

Amtsgericht München, HRB 124169
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zur
der ProSiebenSat.1 Media AG mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München
am Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr)
in die Räume der Event-Arena, Toni-Merkens-Weg 4, 80809 München ein.
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der ProSiebenSat.1 Media AG einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 1.840.738.499,13 wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,47 je dividendenberechtigter Namens-Stammaktie | EUR 313.423.551,00 |
| Vortrag auf neue Rechnung | EUR 1.527.314.948,13 |
| EUR 1.840.738.499,13 |
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gehaltenen 5.583.900 eigenen Stammaktien. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Namens-Stammaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
6.
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Johannes Huth, Dr. Jörg Rockenhäuser, Stefan Dziarski, Philipp Freise, Lord Clive Hollick, Götz Mäuser und Prof. Dr. Harald Wiedmann endet mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung.
Bereits zuvor hatten Herr Gregory Dyke sowie Herr Drs. Fred Th. J. Arp ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Deren Amtszeit hätte sonst mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung geendet. Nachfolger für die beiden vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats wurden bisher nicht gewählt oder bestellt.
Folglich sind neun Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| * | Herrn Lawrence Aidem, Mitbegründer, Präsident & Vorstandsvorsitzender der Iconic Entertainment Inc., New York/USA, wohnhaft in New York/USA |
| * | Frau Antoinette (Annet) P. Aris, Lehrbeauftragte für Strategie bei INSEAD, Fontainebleau/Frankreich, wohnhaft in Den Haag/Niederlande |
| * | Herrn Dr. Werner Brandt, Mitglied des Vorstands und Finanzvorstand der SAP AG, Walldorf, wohnhaft in Bad Homburg |
| * | Herrn Adam Cahan, Senior Vice President Mobile and Emerging Products bei Yahoo Inc., Sunnyvale/USA, wohnhaft in San Francisco/USA |
| * | Herrn Stefan Dziarski, Principal bei der Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main |
| * | Herrn Philipp Freise, Partner bei KKR Kohlberg Kravis Roberts & Co. Ltd., London/Großbritannien, wohnhaft in Richmond, Surrey/Großbritannien |
| * | Frau Dr. Marion Helmes, Sprecherin des Vorstands und Finanzvorstand bei der Celesio AG, Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart |
| * | Herrn Erik Adrianus Hubertus Huggers, Senior Vice President bei Verizon Communications, New York/USA, wohnhaft in Los Altos/USA |
| * | Herrn Prof. Dr. Harald Wiedmann, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater bei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Berlin, wohnhaft in Berlin |
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist vorgesehen, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
* * *
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgenden jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
*
Herr Lawrence Aidem: Keine Mitgliedschaften
*
Frau Antoinette (Annet) P. Aris
| a) | Kabel Deutschland AG, Deutschland – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Niederlegung in 2014 geplant) Jungheinrich AG, Deutschland – Mitglied des Aufsichtsrats |
| b) | Thomas Cook PLC, London/Großbritannien – Mitglied des Aufsichtsrats (ab Juli 2014) ASR Netherlands N.V., Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Nominierungs- und Vergütungsausschusses Sanoma Oy, Finland – Mitglied des Aufsichtsrats und Stellvertretende Vorsitzende des Personalausschusses |
*
Herr Dr. Werner Brandt
| a) | Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Prüfungsausschusses RWE AG, Essen – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
| b) | Qiagen N.V., Venlo/Niederlande – Vorsitzender des Aufsichtsrats |
*
Herr Adam Cahan: Keine Mitgliedschaften
*
Herr Stefan Dziarski: Keine Mitgliedschaften
*
Herr Philipp Freise
| b) | Fotolia Holdings, Inc., New York/USA – Mitglied des Aufsichtsrats |
*
Frau Dr. Marion Helmes
| b) | NXP Semiconductors, Eindhoven/Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Prüfungsausschusses Commerzbank AG – Mitglied im Zentralen Beirat |
*
Herr Erik Adrianus Hubertus Huggers
| b) | Consolidated Media Industries B.V., Hilversum/Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats |
*
Herr Prof. Dr. Harald Wiedmann
| a) | Prime Office AG, München – Mitglied des Aufsichtsrats Universal Investment GmbH, Frankfurt – Mitglied des Aufsichtsrats |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
| keine |
Herr Dr. Werner Brandt wird vorbehaltlich seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kandidieren.
7.
Beschluss über eine Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eine entsprechende Änderung der Satzung
Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats (§ 12 der Satzung) sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung vor. Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird dabei der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat besonders berücksichtigt. Ferner erhalten Mitglieder eines Aufsichtsratsausschusses eine zusätzliche Vergütung für jede Teilnahme an Sitzungen dieses Ausschusses. Auch hierbei wird der Vorsitz in einem Ausschuss besonders berücksichtigt.
Die von der Hauptversammlung festzusetzende Vergütung des Aufsichtsrats soll entsprechend der steigenden Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats und der besonderen Verantwortung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie dessen Stellvertreters erhöht werden. Aus gleichem Grund sollen künftig die Vorsitzenden von Ausschüssen des Aufsichtsrats eine erhöhte Festvergütung erhalten.
Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten für eine Wahl in den Aufsichtsrat haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt (‘ Selbstverpflichtung ‘), dass sie für jeweils 20 % der gewährten jährlichen festen Vergütung gemäß dem nachfolgenden Vorschlag zu § 12 Abs. 1 und 2 der Satzung (vor Abzug von Steuern) jährlich Aktien der ProSiebenSat.1 Media AG kaufen und jeweils für die Dauer von vier Jahren, längstens aber während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG halten werden; im Falle einer Wiederwahl gilt die Halteverpflichtung jeweils für die einzelnen Amtsperioden. Mit dieser Selbstverpflichtung zur Investition in ProSiebenSat.1-Aktien und zum Halten dieser Aktien wollen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Interesse an einem langfristigen, nachhaltigen Unternehmenserfolg unterstreichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a.
Absätze 1 bis 5 von § 12 der Satzung (Vergütung) werden wie folgt neu gefasst:
| ‘(1) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR 250.000,00, für seinen Stellvertreter EUR 150.000,00 sowie für alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 100.000,00. |
| (2) | Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Tätigkeit als Vorsitzender eines Ausschusses zusätzlich eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00; für den Vorsitzenden des Audit and Finance Committee beträgt die zusätzliche feste Vergütung EUR 50.000,00. |
| (3) | Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ferner eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00. |
| (4) | Die Vergütungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 3 sind zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat und/oder einem Aufsichtsratsausschuss angehört haben oder den Vorsitz eines Ausschusses inne hatten, erhalten die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne und/oder ist er Mitglied mehrerer Ausschüsse, so fällt die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen 2 und 3 jeweils kumulativ an. |
| (5) | Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt das Sitzungsgeld EUR 3.000,00 für jede persönliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung. Als persönliche Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das Sitzungsgeld wird nach Ablauf des Quartals zur Zahlung fällig, in dem die entsprechenden Sitzungen stattgefunden haben.’ |
b.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 der Satzung bleiben inhaltlich unverändert und werden entsprechend zu Absätzen 6 und 7.
c.
Der bisherige Absatz 5 des § 12 der Satzung wird zu Absatz 8 und wie folgt neu gefasst:
| ‘(8) | Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 5 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 2014 gelten erstmals für die Amtszeit der auf der Hauptversammlung am 26. Juni 2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Bis dahin finden die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2009 Anwendung.’ |
8.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013), die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2014) und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
Der Vorstand ist nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Das Genehmigte Kapital 2013, von dem der Vorstand bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, hat ein Volumen von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals und noch eine Laufzeit bis zum 22. Juli 2018. Es soll durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, das mit etwas weniger als 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals ein geringeres Volumen haben wird als das bestehende Genehmigte Kapital 2013, jedoch durch übliche Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre flexibler ausgestaltet ist (Genehmigtes Kapital 2014). Die als Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2014 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind dabei auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt; hierauf sind auch Bezugsrechtsausschlüsse anzurechnen, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
§ 4 Abs. 4 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
b)
Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4 Abs. 4 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:
‘(4)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 65.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
| a. | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. |
| b. | Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Stammaktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. |
| c. | Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. |
Insgesamt dürfen die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.’
9.
Beschlussfassung über die Aufhebung der mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilten Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals, die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird am 3. Juni 2014 auslaufen. Diese Ermächtigung, von welcher der Vorstand keinen Gebrauch gemacht hat, und das zugehörige bedingte Kapital sollen daher durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit üblichen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts und ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind dabei auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt; hierauf sind auch Bezugsrechtsausschlüsse anzurechnen, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2014 vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
9.1
Aufhebung der mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilten Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 wird aufgehoben. Es wird folgende neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt:
a)
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag, Aktiengattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1,5 Milliarden mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) der ProSiebenSat.1 Media AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend ‘Anleihebedingungen’) zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Sie können außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend ‘Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft’); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der ProSiebenSat.1 Media AG zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
b)
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen) bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. d) geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten spätestens zwanzig Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.
c)
Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann dabei auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. d) angepasst wird. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
In jedem Fall erlöschen die Optionsrechte spätestens zwanzig Jahre nach Ausgabe der Optionsschuldverschreibungen.
d)
Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss – auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises – mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:
| – | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. |
| – | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, statt dessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich. |
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen.
In den Fällen einer Wandlungspflicht kann nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der ProSiebenSat.1 Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte Mindestpreis den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der ProSiebenSat.1 Media AG kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden; insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien oder weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
e)
Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht und/oder eine Wandlungspflicht gewähren bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungspflichtigen im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft statt Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert werden können oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld gezahlt wird. Die Anleihebedingungen können dabei insbesondere auch vorsehen, dass das vorstehende Ersetzungswahlrecht sowohl für sämtliche als auch für einen Teil der bei Wandlung bzw. Optionsausübung zu gewährenden Aktien ausgeübt werden kann. Ferner kann auch vorgesehen werden, dass bei Ausübung des vorstehenden Ersetzungswahlrechts von der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft eine nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu bestimmende Prämie zu zahlen ist. Des Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen und/oder auf sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsansprüche eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen.
f)
Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die ProSiebenSat.1 Media AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
| aa. | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. |
| bb. | Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. |
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibung auszugeben sind.
g)
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Verwässerungsschutzbestimmungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG festzulegen.
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 9.1 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird unabhängig von der Schaffung des unter Tagesordnungspunkt 9.2 vorgesehenen bedingten Kapitals wirksam.
9.2
Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 geschaffenen bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2014) sowie entsprechende Änderung der Satzung
a)
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 geschaffene bedingte Kapital wird aufgehoben. Es wird das folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2014) geschaffen:
Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
b)
§ 4 Abs. 5 der Satzung (bedingtes Kapital) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| ‘(5) | Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’ |
10.
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (Aufhebung von § 16b der Satzung zur Mitteilungspflicht für Inhaber wesentlicher Beteiligungen)
Künftig soll § 27a Abs. 1 WpHG zur Anwendung kommen, der Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen vorsieht. Die aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 31. Mai 2009 geschaffene Satzungsregelung, die eine Anwendung von § 27a Abs. 1 WpHG ausschließt, soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| § 16b der Satzung wird aufgehoben. |
11.
Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und verschiedenen Konzerngesellschaften
Die ProSiebenSat.1 Media AG hat als herrschende Gesellschaft die nachfolgenden Unternehmensverträge mit folgenden Konzerngesellschaften in der Rechtsform der GmbH abgeschlossen:
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. Mai 1997 mit der ProSiebenSat.1 Produktion GmbH (damals: SZM Studios Film-, TV- und Multimedia-Produktions GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100687, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 17. Mai 1999 mit der maxdome GmbH (damals: SevenSenses Agentur für Mediendesign und Marketing GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 124886, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20./21. Dezember 2000 mit der Seven Scores Musikverlag GmbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 109240, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. April 2003 mit der ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH (damals: MediaGruppe München Werbeforschung und -vermarktung Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 98992, |
| * | Beherrschungsvertrag vom 10. März 2005 mit der PSH Entertainment GmbH (damals: PRO SIEBEN Home Entertainment GmbH Bild- und Tonträgervertrieb) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 111225, |
| * | Beherrschungsvertrag vom 10. März 2005 mit der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH (damals: ProSieben Digital Media GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 109376, |
| * | Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der 9Live Fernsehen GmbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 160056, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 162447, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der SevenOne Brands GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 162455, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der P7S1 Erste SBS Holding GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Dritte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 167357, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der P7S1 Zweite SBS Holding GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 167478, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der ProSiebenSat.1 Applications GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 167366, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 mit der Red Arrow Entertainment Group GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Siebte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168018, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 mit der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Sechste Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168016, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 173141, |
| * | Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der PSH Entertainment GmbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 111225, |
| * | Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH (damals: ProSieben Digital Media GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 109376, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177743, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177760, |
| * | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der SevenVentures GmbH (damals: ProSiebenSat.1 Dreizehnte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177742, |
| * | Beherrschungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der 9Live Fernsehen GmbH mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 160056. |
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Danach ist für die Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaften mit Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH bei Neuabschlüssen von Gewinnabführungsverträgen nach dem 26. Februar 2013 und bei Änderungen bestehender Gewinnabführungsverträge nach dem 26. Februar 2013 erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes ‘in seiner jeweils gültigen Fassung’ (sogenannter ‘dynamischer Verweis’) vereinbart wird. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll künftig die Verlustübernahme (ausschließlich) mittels des gesetzlich geforderten dynamischen Verweises auf § 302 AktG geregelt werden.
Daher haben die ProSiebenSat.1 Media AG und die o.g. Konzerngesellschaften jeweils eine entsprechende Änderungsvereinbarung zu den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensverträgen abgeschlossen. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarungen ist, dass jeweils die oben genannte Verlustausgleichsregelung wie folgt neu gefasst wird:
| ‘Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.’ |
Die Änderungsvereinbarungen lassen die Unternehmensverträge im Übrigen unberührt.
Die Änderungsvereinbarungen wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media AG und der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlungen sämtlicher Konzerngesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam.
Die Änderungsvereinbarungen sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media AG und der Geschäftsführung der jeweiligen Konzerngesellschaft näher erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| 11.1 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Produktion GmbH wird zugestimmt. |
| 11.2 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der maxdome GmbH wird zugestimmt. |
| 11.3 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der Seven Scores Musikverlag GmbH wird zugestimmt. |
| 11.4 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH wird zugestimmt. |
| 11.5 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der PSH Entertainment GmbH wird zugestimmt. |
| 11.6 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH wird zugestimmt. |
| 11.7 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der 9Live Fernsehen GmbH wird zugestimmt. |
| 11.8 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt. |
| 11.9 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der SevenOne Brands GmbH wird zugestimmt. |
| 11.10 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der P7S1 Erste SBS Holding GmbH wird zugestimmt. |
| 11.11 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der P7S1 Zweite SBS Holding GmbH wird zugestimmt. |
| 11.12 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Applications GmbH wird zugestimmt. |
| 11.13 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der Red Arrow Entertainment Group GmbH wird zugestimmt. |
| 11.14 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH wird zugestimmt. |
| 11.15 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt. |
| 11.16 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der PSH Entertainment GmbH wird zugestimmt. |
| 11.17 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH wird zugestimmt. |
| 11.18 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt. |
| 11.19 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt. |
| 11.20 | Der Änderungsvereinbarung vom 24./31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der SevenVentures GmbH wird zugestimmt. |
| 11.21 | Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der 9Live Fernsehen GmbH wird zugestimmt. |
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss:
Der Vorstand ist nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Juli 2018 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Das Genehmigte Kapital 2013 hat damit ein Volumen von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Es enthält indes keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre; die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung, bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Aktionäre einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss), ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung sämtlicher bisherigen Vorzugsaktien in Stammaktien gegenstandslos geworden. Der Vorstand hat von dem Genehmigten Kapital 2013 bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht.
Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung soll das Genehmigte Kapital 2013 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2014) ersetzt werden. Das vorgeschlagenen Genehmigte Kapital 2014 soll mit etwas weniger als 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals ein deutlich geringeres Volumen haben als das bestehende Genehmigte Kapital 2013, jedoch durch übliche Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre flexibler ausgestaltet werden. Die Gesellschaft soll hierdurch ein flexibel nutzbares Instrument zur Verfügung gestellt werden, um bei Bedarf neues Eigenkapital aufzunehmen.
Um zu gewährleisten, dass der Gesellschaft durchgehend ein genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, erfolgt die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung entsprechend üblicher Praxis erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2014 durch Eintragung der zugehörigen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2014 nach zustimmender Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Sofern es gleichwohl zu Verzögerungen bei der Eintragung kommt, hat die Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, für etwa erforderliche Kapitalmaßnahmen bis dahin weiterhin auf das bestehende Genehmigte Kapital 2013 in seinem jeweiligen Bestand zurückzugreifen.
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2014 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 65.000.000,00 zu erhöhen. Dies entspricht rund 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2014 wird daher – anders als das Genehmigte Kapital 2013, das hierdurch ersetzt werden soll – die gesetzliche Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG) nicht mehr ausschöpfen. Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 orientiert sich entsprechend üblicher Praxis wieder an der gesetzlich vorgesehenen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG), um der Gesellschaft insoweit Flexibilität zu gewähren.
Die Ausgabe neuer Aktien kann auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Eine Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage oder Bar- und Sacheinlage (sog. gemischte Kapitalerhöhung) kommt in der Praxis vor allem beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt und kann daher von der Gesellschaft bei Bedarf auch zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände unter Einschluss insbesondere auch von Rechten und Forderungen genutzt werden. Dies ermöglicht es der Gesellschaft unter anderem auch, das Genehmigte Kapital 2014 gegebenenfalls für eine so genannte Aktiendividende zu verwenden, bei welcher den Aktionären angeboten wird, eine Dividende wahlweise in bar oder in Form von Aktien zu erhalten. Soweit Aktionäre in diesem Fall eine Dividende in Form von Aktien wählen, können ihre Dividendenforderungen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden.
Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht dabei jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 von der Verwaltung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2014 sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:
| * | Zunächst soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte Spitzenbeträge auszuschließen. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist. |
| * | Eine weitere Ermächtigung zur Beschränkung des Bezugsrechts bezieht sich auf Wandlungs- und Optionsrechte bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattete Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversammlung von der Gesellschaft (oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) ausgegeben werden. Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Dies hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandel- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 9.1 erbetenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vorgesehen. Eine Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in der Regel zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der einen geeigneten Abschlag gegenüber dem aktuellen Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. |
| * | Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Stammaktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Kapitalmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsauschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten. |
| * | Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und versetzt die Gesellschaft in die Lage, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. |
Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Insgesamt dürfen die auf Grundlage des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien nämlich 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind auch neue Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
Eine Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts soll in bestimmten Fällen insbesondere auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen möglich sein (zu Einzelheiten siehe den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9). Die vorgeschlagene Ermächtigung wird ihrerseits ebenfalls eine korrespondierende Obergrenze von 10 % des Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse bei der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen vorsehen. Auf diese Obergrenze sind neben neuen Aktien, die aufgrund von unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, umgekehrt auch neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 8 beantragten neuen Genehmigten Kapitals 2014 und auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt bleibt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2014 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals, die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2014):
Die bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird am 3. Juni 2014 auslaufen. Sie umfasste die Ausgabe von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1 Mrd. mit Wandlungs- oder Optionsrechten zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 oder 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, deren Bedienung durch ein entsprechendes bedingtes Kapital abgesichert war. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht.
Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe solcher Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien zugute. Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich neues Eigenkapital zu. Damit die Gesellschaft künftig wieder über eine Grundlage zur Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente verfügt, schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und das zugehörige bedingte Kapital aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und ein neues bedingtes Kapital zur Bedienung der zugehörigen Wandel- bzw. Optionsrechte (Bedingtes Kapital 2014) zu ersetzen.
Dabei soll unter Tagesordnungspunkt 9.1 der Hauptversammlung zunächst über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Beschluss gefasst werden. Unter Tagesordnungspunkt 9.2 der Hauptversammlung ist sodann die Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2014 mit entsprechender Änderung der Satzung vorgesehen.
Die unter Tagesordnungspunkt 9.1 der Hauptversammlung vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend ‘ Schuldverschreibungen ‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1,5 Milliarden mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachfolgend ‘ Anleihebedingungen ‘) zu gewähren. Das Volumen der Wandlungs- oder Optionsrechte, die im Rahmen neuen Ermächtigung ausgegeben werden können, entspricht etwas weniger als 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und ist damit deutlich geringer als bei der bisherigen Ermächtigung, die eine Ausgabe von Wandlungs- oder Optionsrechten im Umfang von bis zu 50 % des derzeitigen Grundkapitals vorsah.
Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend ‘ Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ‘) erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der ProSiebenSat.1 Media AG zu gewähren. Die Schuldverschreibungen dürfen ausschließlich gegen Barleistung ausgegeben werden. Sie werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Die Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen können auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht für die Gläubiger bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine solche Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden. Dies erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Das unter Tagesordnungspunkt 9.2 beantragte bedingte Kapital im Nennbetrag von EUR 43.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2014) dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten, soweit zur Bedienung nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als solche andere Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft auch die Lieferung eigener Aktien der Gesellschaft oder anderer börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs vorsehen können.
Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2014 beläuft sich auf etwas weniger als 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 192 Abs. 3 AktG von 50 % des bei Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014 erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in den Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft umfangreiche Flexibilität bei der Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises erhält.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die ProSiebenSat.1 Media AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.
Die unter Tagesordnungspunkt 9.1 vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:
| * | Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Denn die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Finanz- und Kapitalmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss darf allerdings nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien Gebrauch gemacht werden, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; damit wird der gesetzlichen Volumenbegrenzung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen. Auf diese 10 %-Grenze sind sowohl neue Aktien als auch eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden oder veräußert werden. Ferner sind auch Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer von der Hauptversammlung ggf. künftig noch geschaffenen anderweitig Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein begrenztes Volumen hat und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Ob die Ausgabe nicht wesentlich unter dem Marktwert erfolgt, wird ermittelt, indem der theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, kann er sich dabei der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen, insbesondere einer die Emission begleitenden Bank oder einer zusätzlich hinzugezogenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation an den Finanz- und Kapitalmärkten den Abschlag von dem so ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, eine Verminderung ihrer Beteiligungsquote infolge einer späteren Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten, die mit den unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden sind, durch Erwerb von Aktien über die Börse (zu aktuellen Kursen) zu vermeiden. |
| * | Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Teilschuldverschreibungen werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 9.1 erbetenen Ermächtigung vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor, mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und Optionsschuldverschreibungen in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. |
Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach der unter dem Tagesordnungspunkt 9.1 vorgeschlagenen Ermächtigung nämlich nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund weiterer, während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Insbesondere sind auf diese Obergrenze von 10 % des Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse damit neue Aktien anzurechnen, die auf Grundlage eines genehmigten Kapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Das bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) sieht derzeit keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vor. Das unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014), welches das Genehmigte Kapital 2013 ersetzen soll, enthält zwar bestimmte Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss (zu Einzelheiten siehe den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8). Es soll zusätzlich aber auch seinerseits eine korrespondierende Obergrenze von 10 % des Grundkapitals für die Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss enthalten. Auf diese Obergrenze sind umgekehrt auch neue Aktien anzurechnen, die auf Grundlage von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 8 beantragten neuen Genehmigten Kapitals 2014 und auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt bleibt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung auf Grundlage der zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilten und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 zu Tagesordnungspunkt 10 im Hinblick auf die Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien angepassten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien:
Die genannte Ermächtigung gestattet eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre u.a. zur Bedienung von Aktienoptionen, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft ausgegeben wurden. Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Bedienung von Aktienoptionen ist in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3, 4 und 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG gesetzlich vorgesehen. Dabei erstreckt sich die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 auch auf solche eigene Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden.
Auf Grundlage der genannten Ermächtigung wurden von der Gesellschaft im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 23. Juli 2013 bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 197.000 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft verwendet, indem eigene Stückaktien bei Optionsausübung gegen Zahlung des in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungspreises an die jeweiligen Optionsberechtigten veräußert wurden.
Dabei erfolgte im Zeitraum zwischen dem 23. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 eine Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen im Umfang von 73.500 Stück sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger im Umfang von weiteren 123.500 Stück.
Im gesamten Geschäftsjahr 2013 wurden insgesamt 798.350 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft verwendet. Neben den vorstehend erwähnten 73.500 Stückaktien, die im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 23. Juli 2013 bis Geschäftsjahresende zur Bedienung von Aktienoptionen eingesetzt wurden, wurden bereits zuvor im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 23. Juli 2013 weitere 724.850 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet.
Es handelte sich dabei jeweils um Aktienoptionen, die von der Gesellschaft in den Jahren 2008 bzw. 2009 auf Grundlage des sog. Long Term Incentive Plan 2008 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder von Geschäftsführungen abhängiger Konzerngesellschaften sowie weitere ausgewählte Mitarbeiter der ProSiebenSat.1 Media AG und von ihr abhängiger Konzerngesellschaften ausgegeben worden waren.
Gemäß den Vorgaben der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 und vom 4. Juni 2009, auf deren Grundlage die Optionsausgabe im Rahmen des Long Term Incentive Plan 2008 erfolgte, entsprach der von den Optionsberechtigten bei Optionsausübung für den Bezug von Vorzugsaktien jeweils zu zahlende Ausübungspreis bei Aktienoptionen, die im Jahr 2008 ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 16,00 je Aktie und bei Aktienoptionen, die im Jahr 2009 ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 1,58 je Aktie.
Zum Schutz vor Verwässerung des Werts der Aktienoptionen sehen die Optionsbedingungen unter anderem vor, dass im Falle einer Dividendenausschüttung je (Vorzugs-)Aktie, welche 90% des bereinigten Konzernjahresüberschusses je (Vorzugs-)Aktie für das Geschäftsjahr der Dividendenausschüttung übersteigt, der jeweils zu zahlende Ausübungspreis für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung noch nicht ausgeübten Aktienoptionen entsprechend gekürzt wird (sog. Verwässerungsschutz). Um den mit den Aktienoptionen verbundenen wirtschaftlichen Wert geeignet zu begrenzen, sehen die Optionsbedingungen weiter vor, dass sich der Ausübungspreis erhöht, wenn der durchschnittliche volumengewichtete Schlussauktionskurs der Aktie im XETRA-Handel während der letzten 30 Handelstage vor Optionsausübung eine bestimmte Grenze übersteigt (sog. Cap). In diesem Fall erhöht sich der Ausübungspreis um den Betrag, um den der genannte Durchschnittskurs den jeweiligen Cap übersteigt.
Die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie führte aufgrund der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz im Falle der bis dahin noch nicht ausgeübten Optionen des Jahres 2008 zu einer Verminderung des Ausübungspreises von EUR 16,00 je Aktie auf EUR 12,12 je Aktie. Der Cap ist bei den Optionen des Jahres 2008 erreicht, wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung den Ausübungspreis um mehr als 200 % übersteigt. Unter Berücksichtigung der erläuterten Änderung des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die Optionen des Jahres 2008 im Falle einer Ausübung vor der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 48,00 und bei einer Ausübung nach der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 36,36. Diese Grenze war weder bei den im Jahr 2013 ausgeübten Optionen des Jahres 2008, noch bei den im laufenden Jahr ausgeübten Optionen des Jahres 2008, für die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt wurden, überschritten.
Bei den im Jahr 2009 ausgegebenen Aktienoptionen ist der Cap erreicht, wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung den Ausübungspreis um mehr als EUR 20,00 übersteigt. Unter Berücksichtigung der auch hier erfolgten Änderung des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap bei den Optionen des Jahres 2009 im Falle einer Optionsausübung vor der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 21,58 und im Falle einer Optionsausübung nach der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 20,00. Diese Grenze war bei sämtlichen Aktienoptionen des Jahres 2009, die nach Beginn des Jahres 2013 ausgeübt wurden, jeweils überschritten, so dass sich der Ausübungspreis bei Ausübung dieser Optionen entsprechend erhöhte und – in Abhängigkeit vom maßgeblichen Durchschnittskurs bei Optionsausübung – zwischen EUR 4,70 und EUR 14,01 betrug.
Die Aufteilung der im jeweiligen Zeitraum zur Bedienung von Aktienoptionen verwendeten eigenen Aktien auf Aktienoptionen des Jahres 2008 und des Jahres 2009 sowie der jeweils zugehörige, von den Optionsberechtigten für den Erwerb zu zahlende Ausübungspreis ist in der nachfolgenden Tabelle näher angegeben:
| Zeitraum | |||
|---|---|---|---|
| 1. Jan. bis 23. Juli 2013 |
23. Juli bis 31. Dez. 2013 |
seit 1. Jan. 2014 | |
| --- | --- | --- | --- |
| Anzahl Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 2008 | 472.100 | 34.000 | 0 |
| Ausübungspreis/Aktie | EUR 16,00 | EUR 12,12 | / |
| Anzahl Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 2009 | 252.750 | 39.500 | 123.500 |
| Ausübungspreis/Aktie | EUR 4,70 bis EUR 8,30 * | EUR 12,54 bis EUR 13,31 * | EUR 11,79 bis EUR 14,01 * |
| Gesamtzahl verwendeter Aktien | 724.850 | 73.500 | 123.500 |
* niedrigster und höchster Ausübungspreis aller im jeweiligen Zeitraum ausgeübten Optionen (erhöhter Ausübungspreis wegen Überschreitung des Cap)
Die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft erfolgte in Erfüllung entsprechender, mit der Ausgabe der Aktienoptionen eingegangener vertraglicher Verpflichtungen. Die Ermächtigung zur Ausgabe der betreffenden Aktienoptionen wurde von der Hauptversammlung im Rahmen der in früheren Jahren beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien jeweils selbst erteilt. Für ein Unternehmen wie die ProSiebenSat.1 Media AG ist es wesentlich, ein attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten zu können, damit qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Die genannten Aktienoptionsprogramme wurden zu diesem Zweck als Bestandteil einer leistungsgerechten und angemessenen Vergütung aufgelegt und liegen daher, ebenso wie ihre vertragsgemäße Durchführung, im Interesse der Gesellschaft. Die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen dieser Aktienoptionsprogramme eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre war daher sachlich gerechtfertigt, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Zu anderen Zwecken als zur Bedienung von Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft wurden eigene Aktien von der Gesellschaft nicht verwendet.
Ein Erwerb eigener Aktien in Ausnutzung der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 erteilten und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 angepassten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder der vorangehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfolgte weder im Geschäftsjahr 2013 noch im laufenden Geschäftsjahr im Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 5.583.900 Stück eigene Aktien.
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
–
die Hauptversammlungseinladung;
–
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media AG jeweils für das Geschäftsjahr 2013;
–
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
–
der nach § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
–
der nach § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
–
der Bericht des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
–
folgende Unterlagen zur Änderung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen gemäß Tagesordnungspunkt 11:
| * | die bisherigen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge; |
| * | die jeweiligen Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen; |
| * | die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der ProSiebenSat.1 Media AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; |
| * | die Jahresabschlüsse und Lageberichte (soweit keine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts bestand bzw. besteht) der jeweiligen Konzerngesellschaften für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; |
| * | die entsprechend §§ 295, 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media AG und der jeweiligen Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften zu den jeweiligen Änderungsvereinbarungen. |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Medienallee 7, 85774 Unterföhring) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
| ProSiebenSat.1 Media AG – Aktieninformation – Medienallee 7 85774 Unterföhring Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59 |
Die Unterlagen, welche die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen (Tagesordnungspunkt 11) betreffen, liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an während üblicher Geschäftszeiten auch in den Geschäftsräumen der folgenden Konzerngesellschaften aus:
| – | ProSiebenSat.1 Produktion GmbH |
| – | maxdome GmbH |
| – | Seven Scores Musikverlag GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH |
| – | P7S1 Erste SBS Holding GmbH |
| – | P7S1 Zweite SBS Holding GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 Applications GmbH |
| – | Red Arrow Entertainment Group GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH |
| – | PSH Entertainment GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH |
| – | ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft |
| – | ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH |
| – | SevenOne Brands GmbH |
| – | ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH |
| – | SevenVentures GmbH |
| – | 9Live Fernsehen GmbH |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 218.797.200,00 und ist eingeteilt in 218.797.200 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 218.797.200.
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 5.583.900 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 19. Juni 2014, 24:00 Uhr (Anmeldefrist), unter der folgenden Adresse zugehen
| ProSiebenSat.1 Media AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 – 288 E-Mail: [email protected] |
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services über die folgende Internetseite der Gesellschaft:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden den Aktionären, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (12. Juni 2014, 00:00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post übersandt.
Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, oder gegebenenfalls auch unmittelbar ihren Bevollmächtigten, werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, sofern sie nicht von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch gemacht haben (siehe dazu weiter unten). Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung für Aktien, die ihm/ihr nicht gehören, als Aktionär im Aktienregister eingetragen, darf die betreffende Institution das Stimmrecht aus diesen Aktien nur aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers der Aktien ausüben.
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (19. Juni 2014, 24:00 Uhr; sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 20. Juni 2014, 00:00 Uhr, bis einschließlich 26. Juni 2014 keine Umschreibungen im Aktienregister durchgeführt werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform; ferner können die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht auch elektronisch durch Nutzung unseres Online-Services zur Hauptversammlung erfolgen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Aktionäre werden daher gebeten, sich mit den betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung unaufgefordert per Post übersandt. Ferner ist auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. ihren Vertretern nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeht, ein Vollmachtsformular aufgedruckt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
| ProSiebenSat.1 Media AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 – 288 E-Mail: [email protected] |
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Änderung oder Widerruf kann bis Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, ferner auch elektronisch unter Nutzung unseres Online-Services zur Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft erfolgen:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Verfahren für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform. Vollmacht und Weisungen müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) bis Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, auch elektronisch über unseren Online-Service über die folgende Internetseite der Gesellschaft erfolgen:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung unaufgefordert per Post übersandt.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen.
Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Im Falle einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig.
Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post übersandt werden und sind ferner auch über die folgende Internetseite der Gesellschaft verfügbar:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 26. Mai 2014, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
| ProSiebenSat.1 Media AG – Vorstand – Medienallee 7 85774 Unterföhring Deutschland |
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 26. März 2014, 00:00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien ist/sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:
| ProSiebenSat.1 Media AG – Aktieninformation – Medienallee 7 85774 Unterföhring Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59 |
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 11. Juni 2014, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich über die folgende Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft werden über die folgende Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht:
| http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 |
Übertragung der Rede des Vorstands im Internet
Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild ist nicht vorgesehen; es ist jedoch beabsichtigt, Aktionären der Gesellschaft und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit, die Rede des Vorstands auf der Hauptversammlung im Internet unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014 in Ton und Bild zu verfolgen.
Unterföhring, im Mai 2014
ProSiebenSat.1 Media AG
Der Vorstand
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