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M&A Activity Mar 5, 2015

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 5 March 2015 16:30

Befreiung;

Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel Buenaventura S.A.U.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Zielgesellschaft: IFA Hotel & Touristik AG; Bieter: Creativ Hotel

Buenaventura S.A.U. und weitere

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var.1

und Var. 3 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1. WpÜG in

Bezug auf Aktien der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg (WKN 613120/ISIN:

DE0006131204).

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) die Creativ Hotel Buenaventura

S.A.U (Antragstellerin zu 1.), der Lopesan Touristik S.A (Antragstellerin

zu 2.), der Hijos de Francisco López Sánchez S.A., Antragstellerin zu 3.),

der Invertur Helsan S.L.U. (Antragstellerin zu 4.), sowie des Herrn

Eustasio López González (Antragsteller zu 5.) gemeinsam ‘die Antragsteller’

von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu

veröffentlichen, und von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG,

der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre

der IFA Hotel & Touristik AG zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 S.

1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt

bekannt gemacht:

Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 WpÜG

von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die im Zusammenhang

mit der Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung infolge des

Beschlusses der Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg

vom17.07.2014 erfolgte Kontrollerlangung an der IFA Hotel & Touristik AG,

Duisburg, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht auf folgenden Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die IFA Hotel & Touristik AG (‘Zielgesellschaft’),

eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, eingetragen

im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 3291.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug bis zum 21.11.2014 EUR

17.160.000,00, eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien

mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die

Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006131204 (WKN 613120)

zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf und der

Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und werden

darüber hinaus an den Wertpapierbörsen Hamburg, München und Stuttgart im

Freiverkehr gehandelt (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der Zielgesellschaft vom

22.05.2014).

Zur Schilderung dessen und weiterer Sachverhaltsteile verweisen die

Antragsteller ausdrücklich auf den Befreiungsantrag der VEM Aktienbank AG,

München (‘VEM’) vom 25.11.2014.

II.

Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

nach spanischem Recht. Sie ist Alleingesellschafterin der BT Beteiligungs

Treuhand GmbH, Duisburg.

Die Antragstellerin zu 2.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

nach spanischem Recht. Sie hält sämtliche 150.000 Aktien der

Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 100% der Stimmrechte).

Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft (sociedad anónima)

nach spanischem Recht. Sie hält 67.911 Aktien der Antragstellerin zu 2.)

(entsprechend rd. 79,971 %der Stimmrechte).

Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Ein-Personen-Gesellschaft mit

beschränkter Haftung (sociedad limitada unipersonal) nach spanischem Recht.

Sie hält 21.411 Aktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd.

50,9786% der Stimmrechte).

Der Antragsteller zu 5.) hält als Alleingesellschafter 16.740

Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4.) (entsprechend rd. 100% der

Stimmrechte). Darüber hinaus hält der Antragsteller zu 5.) 9 Aktien der

Antragstellerin zu 3.) (entsprechend rd. 0,0214% der Stimmrechte), (vgl.

ausdrücklich eingeführter Bescheid der Bundesanstalt für

FinanzdienstIeistungsaufsicht vom 6. Juni 2014, Gz.: WA 16-Wp

7000-2013/0087 und Übersicht Konzernverhältnisse Stand 2. Dezember 2014).

Zum Zwecke der Darlegung und des Nachweises der vorgenannten Beteiligungs-

und Konzernverhältnisse verweisen die Antragsteller auf den

Nichtberücksichtigungsbescheid der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.06.2014 zugunsten der Antragstellerin

zu 4.) (Gz.: WA 16-Wp 7000-2013/0087) samt einem entsprechenden Hinweis,

wonach sich an den Beteiligungsverhältnissen seither nichts geändert habe,

sowie auf eine Übersicht der Konzernverhältnisse der Lopesan-Gruppe zum

Stand 02.12.2014.

III.

Am 17.07.2014 wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der

Zielgesellschaft der Beschluss gefasst, das Grundkapital der

Zielgesellschaft von EUR 17.160.000,00 um bis zu EUR 34.320.000,00 durch

Ausgabe von bis zu 13.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien

(‘Neue Aktien’) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60

je Aktie, gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 51.480.000,00 zu erhöhen

(‘Kapitalerhöhung’), (vgl. Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung und

Übersicht der Abstimmungsergebnisse der ordentlichen Hauptversammlung

jeweils vom 17.07.2014). Mit Konkretisierungsbeschluss des Vorstands und

Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, jeweils vom

25.09.2014, erfolgte die Festsetzung des Bezugspreises auf EUR 4,72 im

Bezugsverhältnis 1:2. Die Durchführung des Bezugsangebotes als öffentliches

Angebot unter Verwendung eines von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.10.2014 gebilligten Wertpapierprospekts

erfolgte im Zeitraum vom 27.10.2014 bis 10.11.2014 (vgl. Bezugsangebot vom

24.10.2014). Die Kapitalerhöhung wurde im Bezug und Überbezug voll

gezeichnet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 11.11.2014). Vorstand und

Aufsichtsrat der Zielgesellschaft fassten jeweils am 11.11.2014 die

Feststellungsbeschlüsse bzgl. der Durchführung der Kapitalerhöhung. Die

Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 21.11.2014.

Am 22.05.2014 schlossen die VEM und die Zielgesellschaft einen Vertrag,

aufgrund dessen die VEM die Zeichnung der Neuen Aktien, die technische

Abwicklung der Emission und die Belieferung der Neuen Aktien an die das

Bezugsangebot annehmenden Aktionäre übernahm (vgl. Mandatierungsvertrag vom

22.05.2014). Am 14.11.2014 zeichnete die VEM die Kapitalerhöhung für alle

Bezugsberechtigten der Zielgesellschaft (vgl. Zeichnungsschein vom

14.11.2014), so dass sie mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das

Handelsregister der Zielgesellschaft ab dem 21.11.2014 13.200.000 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

66,67% der Stimmrechte) hielt. Am 27.11.2014 erfolgte die Auslieferung der

von der Antragstellerin zu 1.) georderten Neuen Aktien seitens der VEM

durch Einbuchung in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) mit

taggleicher Wirkung (vgl. Bestandsübersicht der Commerzbank AG vom

28.11.2014).

IV.

Bis zum Vollzug der Kapitalerhöhung am 21.11.2014 gestaltete sich die

Beteiligungsstruktur der Zielgesellschaft wie folgt:

Die Antragstellerin zu 1.) hielt 3.391.001 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 51,38% der Stimmrechte). Die Antragstellerin zu 2.) hielt

26.400 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,4% der Stimmrechte).

Weitere 134.799 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,04 % der

Stimmrechte) hielt die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg. Die

Zielgesellschaft selbst hielt 75.147 eigene Aktien (entsprechend rd. 1,14 %

der Stimmrechte). Schließlich hielt die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH,

Bonn, 1.920.143 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 29,09% der

Stimmrechte).

Die übrigen Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft sind ganz

offensichtlich dem Streubesitz zuzuordnen.

Darlegung und Nachweis dieser Beteiligungsverhältnisse wurden entsprechend

wie unter A.II. geschildert erbracht.

Im Rahmen der Kapitalerhöhung übten sowohl die Antragstellerin zu 1.) als

auch die Antragstellerin zu 2.) ihre Bezugsrechte im vollen Umfang aus. Von

ihrem Recht Überbezüge anzumelden, machten (jedenfalls) sie keinen

Gebrauch.

Nach dem Vollzug der Kapitalerhöhung und der Einbuchung in ihr

Wertpapierdepot hielt die Antragstellerin zu 1.) 10.173.003 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend wieder rd. 51,38% der Stimmrechte). Der

Anteil der Antragstellerin zu 2.) an der Zielgesellschaft blieb nach

Vollzug der Kapitalerhöhung ebenfalls unverändert bei erneut rd. 0,4% der

Aktien und Stimmrechte.

Die BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, machte keinen Gebrauch von

ihrem Bezugsrecht. Der nach Vollzug der Kapitalerhöhung verwässerte Anteil

der BT Beteiligungs Treuhand GmbH, Duisburg, an der Zielgesellschaft betrug

mithin nur noch rd. 0,68 % der Aktien und Stimmrechte.

V.

Die Antragsteller haben am 02.12.2014 die Befreiung gemäß§ 37 Abs.1 WpÜG

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG beantragt.

Zur Begründung tragen sie u.a. vor, eine Befreiung sei im Hinblick auf die

Art der Kontrollerlangung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG geboten. Die

Antragsteller hätten die Kontrolle über die Zielgesellschaft nur infolge

der technischen Abwicklung des Bezugsangebotes als mittelbares Bezugsrecht

für wenige Tage formal verloren. Tatsächlich habe die seit langem

bestehende Kontrolle der Zielgesellschaft durch die Antragsteller faktisch

fortbestanden. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Absicht der VEM,

die Stimmrechte aus den Neuen Aktien auszuüben sowie dem schuldrechtlichen

Anspruch auf Lieferung der Neuen Aktien. Für die übrigen Aktionäre habe

sich im Zwischenzeitraum materiell an der Kontrollsituation über die

Zielgesellschaft nichts geändert.

Daneben sei eine Befreiung auch aufgrund der mit der Erlangung der

Kontrolle verfolgten Zielsetzung nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG

gerechtfertigt. So sei die Kontrollerlangung vorliegend einzig zu dem Zweck

er­ folgt, die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller zu 1.) und 2.) an

der Zielgesellschaft zu wahren und damit die seit langem bestehende

Kontrolle über die Zielgesellschaft beizubehalten. Für die Zielgesellschaft

und die übrigen Aktionäre habe sich einstweilig nichts geändert.

Darüber hinaus ergebe sich eine Befreiung im Umkehrschluss aus § 37 Abs. 1

Var. 3 WpÜG. Da eine Befreiung gerechtfertigt sei, wenn die

Kontrollschwelle unbeabsichtigt über- und kurze Zeit später wieder

unterschritten werde, müsse dies auch für den umgekehrten Sachverhalt der

kurzfristigen Unter- und nachfolgenden (erneuten) Überschreitung der

Kontrollschwelle gelten.

Die Antragsteller seien auch gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG unter

Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu

befreien. Zwar sei die VEM infolge der Zeichnung der Neuen Aktien für die

Aktionäre, die ihre Bezugsrechte ausübten, für einen kurzen Zeitraum mit

rd. 66,67 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft beteiligt

gewesen. Da die VEM jedoch nicht die Absicht gehabt habe, die Kontrolle

auszuüben und die Kontrolle ohnedies nach sechs Tagen wieder verloren habe,

habe sich an den Beteiligungsverhältnissen materiell nichts geändert. Weil

aber bereits der Kontrollerwerb der Emissionsbank befreiungsfähig sei,

müsse dies auch für die spiegelbildliche Situation der Antragsteller

gelten, die im selben Zeitraum, in dem die VEM die Kontrolle gehalten habe,

ihre Kontrolle formal verlustig gegangen sei.

Schließlich sei eine Befreiung auch im Hinblick auf die tatsächliche

Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle indiziert, § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG.

Die Antragsteller hätten nur infolge der technischen Abwicklung formal die

Kontrolle über die Zielgesellschaft verloren. Tatsächlich habe ihre

Kontrollposition aufgrund der fehlenden Absicht der VEM zur

Kontrollausübung faktisch weiter fortbestanden, was sich aus dem

Befreiungsantrag der VEM ableiten lasse.

B.

Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da ihre jeweiligen Anträge

zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz

2WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag auf Befreiung

gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG vor Erlangung der Kontrolle über die

Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt

gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den

Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangt hat.

Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, wonach der

27.11.2014 sowohl den Zeitpunkt für die Kontrollerlangung als auch für die

Kenntnisnahme über die Kontrollerlangung markiert. Da Anträge gemäß § 45

Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und die Befreiungsanträge der

Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zunächst

per Fax am 02.12.2014 zugegangen sind, wurden diese zulässigerweise und

fristwahrend innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kontrollerlangung

gestellt.

Aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den

Antragstellern (vgl. nachfolgend Ziffer B.II.1) handelt es sich bei dem

Kontrollerwerb hinsichtlich der Zielgesellschaft um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt, so dass die Anträge zu einem Verfahren zusammen­ gefasst

werden konnten.

II.

Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet, da sämtliche

tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1Var.

1 und Var. 3 WpÜG vorliegen.

Die Antragsteller haben am 27.11.2014 die Kontrolle an der Zielgesellschaft

(wieder) erlangt.

a.

Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 27.11.2014 unmittelbar die

Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

erlangt. Denn seit diesem Zeitpunkt steht ihr ein Stimmrechtsanteil i.H.v.

insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft zu.

Dieser summarische Wert ergibt sich einerseits aus dem unmittelbaren Halten

von insgesamt 10.173.003 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

51,38% der Stimmrechte). Denn am 27.11.2014 konnte die Antragstellerin zu

1.) aufgrund der Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in ihr

Wertpapierdepot ihren kurzfristig verwässerten Stimmrechtsanteil wieder auf

exakt rd. 51,38% der Stimmrechte anheben.

Andererseits waren und sind der Antragstellerin zu 1.) gemäß §§ 30 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB

die nunmehr verwässerten rd. 0,68 % Stimmrechte aus den von der BT

Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, unmittelbar gehaltenen 134.799 Aktien

der Zielgesellschaft zuzurechnen, da der Antragstellerin zu 1.) ob ihrer

100%-igen Beteiligung an der BT Beteiligungstreuhand GmbH, Duisburg, die

Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

b.

Zugleich hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither zustehende

Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB auf die Antragstellerin zu 2.)

zugerechnet bzw. i.V.m. § 290 Abs. 3 HGB weiter zugerechnet, weil der

Antragstellerin zu 2.) ob ihrer 100%-igen Beteiligung an der

Antragstellerin zu 1.) die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

c.

Ferner hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 3.) mittelbar die Kontrolle

über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder) erlangt,

denn der der Antragstellerin zu 2.) seither zustehende Stimmrechtsanteil

i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der Zielgesellschaft wird

gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 3.)

zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 3.) ob ihrer Mehrheitsbeteiligung

an der Antragstellerin zu 2.) i.H,v., rd. 79,971 % die Mehrheit der

Stimmrechte an dieser zusteht.

d.

Weiterhin hat am 27.11.2014 die Antragstellerin zu 4.) mittelbar die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

erlangt, denn der der Antragstellerin zu 3.) seither zustehende

Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,

2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf

die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, weil der Antragstellerin zu 4.) ob

ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin zu 3.) i.H.v., rd.

50,9786 % die Mehrheit der Stimmrechte an dieser zusteht.

e.

Schließlich hat auch der Antragsteller zu 5.) am 27.11.2014 mittelbar die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

erlangt, denn der der Antragstellerin zu 4.) seither zustehende

Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 52,06% aus 10.307.802 Aktien der

Zielgesellschaft wird gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den

Antragsteller zu 5.) zugerechnet, weil dem Antragsteller zu 5.) ob seiner

100%-igen Beteiligung an der Antragstellerin zu 4.) die Mehrheit der

Stimmrechte an dieser zusteht.

Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1 Var.

1 und Var. 3 WpÜG.

a.

Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37

Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragsteller hatten vor Vollzug der

Kapitalerhöhung aufgrund von Stimmrechten aus unmittelbar gehaltenen Aktien

sowie aufgrund von zuzurechnenden Stimmrechten nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 (, Abs. 3) HGB

die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG inne.

Durch die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien seitens der VEM am

21.11.2014 ist der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der

Zielgesellschaft kurzfristig verwässert worden und einstweilig unter die

Schwelle der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG abgesunken (vgl. Ziffer A.IV).Mit der am

27.11.2014 erfolgten Auslieferung/Einbuchung von 6.782.002 Neuen Aktien in

das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben die Antragsteller die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jedoch

wiedererlangt.

Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs.1

Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG lässt sich dabei

die Gesamtheit an Umständen fassen, die vom Normalfall des gezielten

entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten an einer Zielgesellschaft als

Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das

Interesse des jeweiligen Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre

überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht

nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch

tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die

besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Aktionärsstellung

der VEM infolge der Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zu sehen. Im

Zusammenhang mit der tatsächlichen Beteiligungshöhe der Antragsteller an

der Zielgesellschaft führten diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der

technischen Abwicklung der Kapitalerhöhung zum kurzzeitigen Absinken des

Stimmrechtsanteils der Antragsteller unter die Kontrollschwelle i.S.d. §§

35, 29 Abs. 2 WpÜG am 21.11.2014 und zum anschließenden erneuten

Überschreiten der Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am

27.11.2014.

b.

Zum anderen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 Satz 1 WpÜG auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG gerechtfertigt.

Denn die vorstehend unter B.II.2.a. geschilderte Konstellation kann auch

unter dem Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgen­ den

Unterschreitens der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1

Var. 3 WpÜG, die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung

finden. Für eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das

kurzfristige Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen,

sondern allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller

umfasst wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen

Folgen eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf dass

sich der eigentliche finale Wille bezieht, ergibt, ohne dass sich

hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem

Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragsteller offensichtlich nur auf

die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet war.

Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der

Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung von

den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

gerechtfertigt.

Die im Rahmen des § 37 Abs. 1 WpÜG vorgeschriebene Ausübung behördlichen

Ermessens durch Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt vorliegend,

dass das Interesse der Antragsteller an der Befreiung von den vorgenannten

Pflichten, namentlich die Vermeidung des mit der Abgabe eines

Pflichtangebotes verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes, das Interesse der

Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines solchen Angebotes

deutlich überwiegt.

Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse daran, nicht wegen des

kurzzeitigen und auf die besonderen rechtlichen Konstellationen eines

mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG zurückzuführen­ den

Unterschreitens und anschließenden Überschreitens der Kontrollschwelle des

§ 29 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot abgeben zu müssen, da sich an der

materiellen Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts

geändert hat. Die Antragsteller verfügen vor und nach Voll­ zug der

Kapitalerhöhung über einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30% der

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Wie bereits vor Beginn der Umsetzung

der Kapitalerhöhung bestimmen die Antragstelleraufgrund ihrer

mehrheitlichen unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an der

Zielgesellschaft deren Geschäfts- und Unternehmenspolitik. Ein Wechsel in

der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so dass

sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch den

Kontrollerwerb seitens der Antragsteller bedingte strategische

Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen.

Dem stehen auf Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine

erheblichen Interessen gegenüber. Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines

mittelbaren Bezugsrechts i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG sind gesetzlich

vorgesehen und in der Praxis üblich. Die mit dieser Form der

Kapitalerhöhung für den Bereich der §§ 29, 30 und 35 WpÜG verbundenen

Folgen sind unverhältnismäßig, da es dem Gesetzgeber nicht darum ging,

Vorgänge nach § 186 Abs. 5 AktG und unmittelbar mit diesen Vorgängen

zusammenhängende Sachverhalte materiell einer Angebotspflicht zu

unterwerfen. Demzufolge tritt das schützenswerte Interesse der

Drittaktionäre an der Möglichkeit zur Desinvestition mithilfe eines

Pflichtangebotes hinter dem Interesse der Antragsteller, die

Veröffentlichung und Abgabe eines solchen zu vermeiden, zurück.

Ende der WpÜG-Meldung

05.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General Standard);

Freiverkehr in Berlin, München, Stuttgart

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