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Regulatory Filings Mar 10, 2015

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Regulatory Filings

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News Details

Takeover Bids | 10 March 2015 13:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: SYGNIS AG; Bieter: Genetrix Life Sciences A.B. / Genetrix S.L.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der

Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS

AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 27. Februar 2015 die Genetrix Life Sciences A.B., Kungsgatan

62, 75318 Uppsala, Schweden (die ‘Antragstellerin zu 1.)’) und die Genetrix

S.L., Santiago Grisolía 2.D15, 28760 Tres Cantos (Provinz Madrid), Spanien

(die ‘Antragstellerin zu 2.)’ und zusammen mit der Antragstellerin zu 1.),

die ‘Antragstellerinnen’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer

Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines

Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3

WpÜG von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die

Kontrollerlangung infolge der Wiederüberschreitung der Kontrollschwelle

durch die Rückübertragung aus einer Wertpapierleihe von 1.890.973 Aktien

der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der Stimmrechte) von der

Baader Bank AG, Unterschleißheim, auf die Antragstellerin zu 1.) mit

Wirkung zum 19.01.2015 (Gesamtstimmrechtsanteil sodann rd. 41,54 % aus

5.523.992 Aktien der Zielgesellschaft) nach kurzzeitigem Kontrollverlust

infolge des Verwässerungseffektes einer mit Wirkung zum 08.01.2015

vollzogenen Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft zu veröffentlichen,

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Zielgesellschaft ist die SYGNIS AG, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706 (die ‘Zielgesellschaft’). Das

Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 13.298.340 und

ist eingeteilt in 13.298.340 Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR

1,00. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1RFM03

zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main

(Prime Standard) zugelassen.

2. Die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

stellen sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen im Zeitraum nach

dem 08.01.2015 wie folgt dar: Die Antragstellerin zu 1.) hielt (bis zum

19.01.2015) 3.633.019 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.

33,57 % der Stimmrechte), die DieVini Hopp BioTech Holding GmbH & Co.

KG hält 1.146.950 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 8,62 %

der Stimmrechte). Herr Dr. Luis Blanco hält 485.000 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 3,65 % der Stimmrechte). Frau Dr.

Margarita Sala hält 672.240 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend

rd. 4,36 % der Stimmrechte). Die Veriphi, SL hält 672.240 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 5,06 % der Stimmrechte), während im

Freefloat (inkl. BASF SE) 4.889.972 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 36,77 % der Stimmrechte) befindlich sind.

3. Die Antragstellerin zu 2.) fungiert als Holding-Gesellschaft und hält

als solche u.a. sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 1.).

4. Am 13.11.2014 beschloss der Vorstand der Zielgesellschaft mit

Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft, das Grundkapital

der Zielgesellschaft i.H.v. seinerzeit EUR 10.727.946 um bis zu EUR

2.475.678 durch Ausgabe von bis zu 2.475.678 neuen Stückaktien gegen

Bareinlagen zu erhöhen. Hierfür wurde die durch

Hauptversammlungsbeschluss vom 17.07.2014 erteilte Ermächtigung zur

Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital) ausgenutzt.

5. Zur Vorbereitung dieser Kapitalerhöhung (nachfolgend die

‘Kapitalerhöhung 2015’) übertrug die Antragstellerin zu 1.) am

18.11.2014 durch Abschluss eines Wertpapierleihvertrages (nachfolgend

der ‘Kontrollrelevante Wertpapierleihvertrag’) 1.890.973 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend seinerzeit rd. 17,63 % der Stimmrechte)

leihweise auf die Baader Bank AG, Unterschleißheim, einschließlich

aller mit diesen Aktien verbundenen Rechte und Pflichten. Mit diesem

Schritt sollte es der Baader Bank AG, Unterschleißheim, in ihrer

Eigenschaft als Emissionsbank ermöglicht werden, die jeweiligen

Zeichner der neuen Aktien bereits mit Aktien der Zielgesellschaft zu

versorgen, bevor es zur Eintragung der Kapitalerhöhung 2015 in das

Handelsregister kommen würde.

6. Dementsprechend reduzierte sich der unmittelbar bzw. mittelbar

zukommende Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der

Zielgesellschaft noch vor Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 i.H.v. bis

zum 18.11.2014 rd. 54,46 % aus 5.842.344 Aktien der Zielgesellschaft

auf rd. 36,83 % aus 3.951.371 Aktien der Zielgesellschaft. Durch

weitere Maßnahmen im Vorfeld des Vollzuges der Kapitalerhöhung 2015

reduzierte sich der unmittelbar bzw. mittelbar zukommende

Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft weiter

und betrug nach dem Vortrag der Antragstellerinnen zuletzt unmittelbar

vor dem 08.01.2015 rd. 33,57 % bezogen auf 3.633.019 Aktien der

Zielgesellschaft.

7. Am 08.01.2015 erfolgte die Eintragung der Kapitalerhöhung 2015 in das

Handelsregister der Zielgesellschaft. Aufgrund des nun auf EUR

13.298.340 erhöhten Grundkapitals der Zielgesellschaft verwässerte der

Stimmrechtsanteile der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft

zunächst (ganz offensichtlich ohne die Ausübung von Bezugsrechten durch

die Antragstellerin zu 1.)) auf rd. 27,32 % der Stimmrechte an der

Zielgesellschaft.

8. Am 19.01.2015 übertrug die Baader Bank AG, Unterschleißheim, die nach

Maßgabe des Kontrollrelevanten Wertpapierleihvertrages geliehenen

1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend nun auf Basis des

Verwässerungseffektes der vollzogenen Kapitalerhöhung 2015 rd. 14,22 %

der Stimmrechte) auf die Antragstellerin zu 1.) zurück. Die

Antragstellerin zu 1.) hielt damit unmittelbar 5.323.992 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 40,04 % der Stimmrechte). Außerdem

halten die Antragstellerinnen auf Basis weiterer Wertpapierleihverträge

mittelbar weitere 200.000 Aktien (entsprechend rd. 1,50 % der

Stimmrechte), deren Stimmrechte ihnen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

WpÜG bzw. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WpÜG zugerechnet werden, da

die Antragstellerin zu 1.) das rechtliche, aber nicht das

wirtschaftliche Eigentum an den Vertragspartner (Darlehensnehmer)

übertrug, sich jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der

Stimmrechtsausübung vorbehielt.

9. Die Anträge sind zulässigerweise und fristwahrend innerhalb von sieben

Kalendertagen nach Kontrollerlangung gestellt worden. Aufgrund der

bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den Antragstellerinnen

handelt es sich bei dem Kontrollerwerb hinsichtlich der

Zielgesellschaft um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass die

Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden konnten.

10. Die Anträge der Antragstellerinnen sich auch begründet, da sämtliche

tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1

Var. 1 und Var. 3 WpÜG vorliegen.

11. Die Antragstellerin zu 1.) hat am 19.01.2015 aufgrund der Zurückbuchung

von 1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der

Stimmrechte) von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, unmittelbar die

Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)

erlangt. Zugleich hat die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

(wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither

zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 41,54 % aus 5.523.992

Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3

WpÜG und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WpÜG (weiter) auf die

Antragstellerin zu 2.) zugerechnet.

12. Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1

Var. 1 und Var. 3 WpÜG.

13. Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle

i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen

hatten vor Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 seit mehr als zwei Jahren

die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

inne. Durch den Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 ist der

Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft

verwässert worden und einstweilig unter die Schwelle der §§ 35, 29 Abs.

2 WpÜG abgesunken. Mit der am 19.01.2015 erfolgte Zurückbuchung von

1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der

Stimmrechte), in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben

die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft jedoch

wiedererlangt.

14. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37

Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG können

nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern auch

tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die

besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Stellung der

Baader Bank AG, Unterschleißheim, infolge ihrer Tätigkeit als

Konsortialbank zu sehen, die auch die Vornahme einer Wertpapierleihe

zur schnellen Belieferung der zeichnenden Altaktionäre mit Aktien der

Zielgesellschaft umfasste. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen

Beteiligungshöhe der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft führten

diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung

der Kapitalerhöhung inkl. Wertpapierleihe zum kurzzeitigen Absinken des

Stimmrechtsanteils der Antragstellerinnen unter die Kontrollschwelle

i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am 08.01.2015 und zum anschließenden

erneuten Überschreiten der Kontrollschwelle am 19.01.2015. Aufgrund der

vorliegenden evidenten Verklammerung der Kapitalerhöhung 2015 mit einer

Wertpapierleihe als Begleitmaßnahme ist dieser Fall nicht anders zu

beurteilen als die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung ohne

begleitende Wertpapierleihe, die zu einem einstweiligen Unterschreiten

der Kontrollschwelle führt und dann regelmäßig nach § 37 Abs. 1 Var. 1

WpÜG befreiungsfähig ist.

15. Zum anderen ist die Befreiung auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG

gerechtfertigt. Denn die vorliegende Konstellation kann auch unter dem

Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgenden Unterschreitens

der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG,

die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung finden. Für

eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das kurzfristige

Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern

allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst

wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen

eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf das sich

der eigentliche finale Wille bezieht ergibt, ohne dass sich

hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem

Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragstellerinnen offensichtlich

nur auf die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet

war.

16. Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen einerseits und der

Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerinnen an der Befreiung

von den vorgenannten Pflichten überwiegt deutlich das Interesse der

Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines

Pflichtangebots, da sich durch das kurzzeitige und auf die besonderen

rechtlichen Konstellationen eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186

Abs. 5 AktG zurückzuführende Unterschreiten und anschließende

Überschreiten der Kontrollschwelle an der materiellen Kontrollposition

in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts geändert hat. Ein Wechsel in

der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so

dass sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch

den Kontrollerwerb seitens der Antragstellerinnen bedingte strategische

Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen. Dem stehen auf

Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine erheblichen

Interessen gegenüber.

10. März 2015

Genetrix Life Sciences A.B. / Genetrix S.L.

Ende der WpÜG-Meldung

10.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart

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