Regulatory Filings • Mar 10, 2015
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Takeover Bids | 10 March 2015 13:00
Befreiung;
Zielgesellschaft: SYGNIS AG; Bieter: Genetrix Life Sciences A.B. / Genetrix S.L.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS
AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die ‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 27. Februar 2015 die Genetrix Life Sciences A.B., Kungsgatan
62, 75318 Uppsala, Schweden (die ‘Antragstellerin zu 1.)’) und die Genetrix
S.L., Santiago Grisolía 2.D15, 28760 Tres Cantos (Provinz Madrid), Spanien
(die ‘Antragstellerin zu 2.)’ und zusammen mit der Antragstellerin zu 1.),
die ‘Antragstellerinnen’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer
Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines
Pflichtangebots an die Aktionäre der SYGNIS AG befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:
Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3
WpÜG von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung infolge der Wiederüberschreitung der Kontrollschwelle
durch die Rückübertragung aus einer Wertpapierleihe von 1.890.973 Aktien
der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der Stimmrechte) von der
Baader Bank AG, Unterschleißheim, auf die Antragstellerin zu 1.) mit
Wirkung zum 19.01.2015 (Gesamtstimmrechtsanteil sodann rd. 41,54 % aus
5.523.992 Aktien der Zielgesellschaft) nach kurzzeitigem Kontrollverlust
infolge des Verwässerungseffektes einer mit Wirkung zum 08.01.2015
vollzogenen Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Zielgesellschaft ist die SYGNIS AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Mannheim unter HRB 335706 (die ‘Zielgesellschaft’). Das
Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 13.298.340 und
ist eingeteilt in 13.298.340 Inhaberstammaktien (Stückaktien) mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR
1,00. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1RFM03
zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main
(Prime Standard) zugelassen.
2. Die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft
stellen sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen im Zeitraum nach
dem 08.01.2015 wie folgt dar: Die Antragstellerin zu 1.) hielt (bis zum
19.01.2015) 3.633.019 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd.
33,57 % der Stimmrechte), die DieVini Hopp BioTech Holding GmbH & Co.
KG hält 1.146.950 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 8,62 %
der Stimmrechte). Herr Dr. Luis Blanco hält 485.000 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 3,65 % der Stimmrechte). Frau Dr.
Margarita Sala hält 672.240 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend
rd. 4,36 % der Stimmrechte). Die Veriphi, SL hält 672.240 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 5,06 % der Stimmrechte), während im
Freefloat (inkl. BASF SE) 4.889.972 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 36,77 % der Stimmrechte) befindlich sind.
3. Die Antragstellerin zu 2.) fungiert als Holding-Gesellschaft und hält
als solche u.a. sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 1.).
4. Am 13.11.2014 beschloss der Vorstand der Zielgesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft, das Grundkapital
der Zielgesellschaft i.H.v. seinerzeit EUR 10.727.946 um bis zu EUR
2.475.678 durch Ausgabe von bis zu 2.475.678 neuen Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen. Hierfür wurde die durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 17.07.2014 erteilte Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital) ausgenutzt.
5. Zur Vorbereitung dieser Kapitalerhöhung (nachfolgend die
‘Kapitalerhöhung 2015’) übertrug die Antragstellerin zu 1.) am
18.11.2014 durch Abschluss eines Wertpapierleihvertrages (nachfolgend
der ‘Kontrollrelevante Wertpapierleihvertrag’) 1.890.973 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend seinerzeit rd. 17,63 % der Stimmrechte)
leihweise auf die Baader Bank AG, Unterschleißheim, einschließlich
aller mit diesen Aktien verbundenen Rechte und Pflichten. Mit diesem
Schritt sollte es der Baader Bank AG, Unterschleißheim, in ihrer
Eigenschaft als Emissionsbank ermöglicht werden, die jeweiligen
Zeichner der neuen Aktien bereits mit Aktien der Zielgesellschaft zu
versorgen, bevor es zur Eintragung der Kapitalerhöhung 2015 in das
Handelsregister kommen würde.
6. Dementsprechend reduzierte sich der unmittelbar bzw. mittelbar
zukommende Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der
Zielgesellschaft noch vor Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 i.H.v. bis
zum 18.11.2014 rd. 54,46 % aus 5.842.344 Aktien der Zielgesellschaft
auf rd. 36,83 % aus 3.951.371 Aktien der Zielgesellschaft. Durch
weitere Maßnahmen im Vorfeld des Vollzuges der Kapitalerhöhung 2015
reduzierte sich der unmittelbar bzw. mittelbar zukommende
Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft weiter
und betrug nach dem Vortrag der Antragstellerinnen zuletzt unmittelbar
vor dem 08.01.2015 rd. 33,57 % bezogen auf 3.633.019 Aktien der
Zielgesellschaft.
7. Am 08.01.2015 erfolgte die Eintragung der Kapitalerhöhung 2015 in das
Handelsregister der Zielgesellschaft. Aufgrund des nun auf EUR
13.298.340 erhöhten Grundkapitals der Zielgesellschaft verwässerte der
Stimmrechtsanteile der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft
zunächst (ganz offensichtlich ohne die Ausübung von Bezugsrechten durch
die Antragstellerin zu 1.)) auf rd. 27,32 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft.
8. Am 19.01.2015 übertrug die Baader Bank AG, Unterschleißheim, die nach
Maßgabe des Kontrollrelevanten Wertpapierleihvertrages geliehenen
1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend nun auf Basis des
Verwässerungseffektes der vollzogenen Kapitalerhöhung 2015 rd. 14,22 %
der Stimmrechte) auf die Antragstellerin zu 1.) zurück. Die
Antragstellerin zu 1.) hielt damit unmittelbar 5.323.992 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 40,04 % der Stimmrechte). Außerdem
halten die Antragstellerinnen auf Basis weiterer Wertpapierleihverträge
mittelbar weitere 200.000 Aktien (entsprechend rd. 1,50 % der
Stimmrechte), deren Stimmrechte ihnen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WpÜG bzw. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WpÜG zugerechnet werden, da
die Antragstellerin zu 1.) das rechtliche, aber nicht das
wirtschaftliche Eigentum an den Vertragspartner (Darlehensnehmer)
übertrug, sich jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der
Stimmrechtsausübung vorbehielt.
9. Die Anträge sind zulässigerweise und fristwahrend innerhalb von sieben
Kalendertagen nach Kontrollerlangung gestellt worden. Aufgrund der
bestehenden Beherrschungsverhältnisse zwischen den Antragstellerinnen
handelt es sich bei dem Kontrollerwerb hinsichtlich der
Zielgesellschaft um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass die
Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst werden konnten.
10. Die Anträge der Antragstellerinnen sich auch begründet, da sämtliche
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1
Var. 1 und Var. 3 WpÜG vorliegen.
11. Die Antragstellerin zu 1.) hat am 19.01.2015 aufgrund der Zurückbuchung
von 1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der
Stimmrechte) von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, unmittelbar die
Kontrolle an der Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG (wieder)
erlangt. Zugleich hat die Antragstellerin zu 2.) mittelbar die
Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
(wieder) erlangt, denn der der Antragstellerin zu 1.) seither
zustehende Stimmrechtsanteil i.H.v. insgesamt rd. 41,54 % aus 5.523.992
Aktien der Zielgesellschaft wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
WpÜG und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WpÜG (weiter) auf die
Antragstellerin zu 2.) zugerechnet.
12. Die tragenden Befreiungsgründe ergeben sich vorliegend aus § 37 Abs. 1
Var. 1 und Var. 3 WpÜG.
13. Zum einen ist die Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Erlangung der Kontrolle
i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen
hatten vor Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 seit mehr als zwei Jahren
die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
inne. Durch den Vollzug der Kapitalerhöhung 2015 ist der
Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft
verwässert worden und einstweilig unter die Schwelle der §§ 35, 29 Abs.
2 WpÜG abgesunken. Mit der am 19.01.2015 erfolgte Zurückbuchung von
1.890.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,22 % der
Stimmrechte), in das Wertpapierdepot der Antragstellerin zu 1.) haben
die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft jedoch
wiedererlangt.
14. Hierin ist eine besondere Art der Erlangung der Kontrolle i.S.d. § 37
Abs. 1 Var. 1 WpÜG zu erblicken. Unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG können
nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern auch
tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die
besonderen rechtlichen Tatbestände sind vorliegend in der Stellung der
Baader Bank AG, Unterschleißheim, infolge ihrer Tätigkeit als
Konsortialbank zu sehen, die auch die Vornahme einer Wertpapierleihe
zur schnellen Belieferung der zeichnenden Altaktionäre mit Aktien der
Zielgesellschaft umfasste. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen
Beteiligungshöhe der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft führten
diese rechtlichen Besonderheiten aufgrund der technischen Abwicklung
der Kapitalerhöhung inkl. Wertpapierleihe zum kurzzeitigen Absinken des
Stimmrechtsanteils der Antragstellerinnen unter die Kontrollschwelle
i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG am 08.01.2015 und zum anschließenden
erneuten Überschreiten der Kontrollschwelle am 19.01.2015. Aufgrund der
vorliegenden evidenten Verklammerung der Kapitalerhöhung 2015 mit einer
Wertpapierleihe als Begleitmaßnahme ist dieser Fall nicht anders zu
beurteilen als die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung ohne
begleitende Wertpapierleihe, die zu einem einstweiligen Unterschreiten
der Kontrollschwelle führt und dann regelmäßig nach § 37 Abs. 1 Var. 1
WpÜG befreiungsfähig ist.
15. Zum anderen ist die Befreiung auch i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG
gerechtfertigt. Denn die vorliegende Konstellation kann auch unter dem
Aspekt des nach der Erlangung der Kontrolle erfolgenden Unterschreitens
der Kontrollschwelle (analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 Var. 3 WpÜG,
die den spiegelbildlichen Fall regelt) Berücksichtigung finden. Für
eine analoge Anwendung ist es erforderlich, dass das kurzfristige
Unterschreiten der Kontrollschwelle nicht final vom Willen, sondern
allenfalls als zwangsläufige Folge vom Wissen der Antragsteller umfasst
wird und sich das Unterschreiten aus den besonderen rechtlichen Folgen
eines ansonsten üblichen und rechtlich zulässigen Handels, auf das sich
der eigentliche finale Wille bezieht ergibt, ohne dass sich
hinsichtlich der Kontrollposition der Antragsteller vor und nach dem
Unterschreiten materiell etwas ändert. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, da der Wille der Antragstellerinnen offensichtlich
nur auf die Durchführung und Abwicklung der Kapitalerhöhung gerichtet
war.
16. Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen einerseits und der
Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerinnen an der Befreiung
von den vorgenannten Pflichten überwiegt deutlich das Interesse der
Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines
Pflichtangebots, da sich durch das kurzzeitige und auf die besonderen
rechtlichen Konstellationen eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186
Abs. 5 AktG zurückzuführende Unterschreiten und anschließende
Überschreiten der Kontrollschwelle an der materiellen Kontrollposition
in Bezug auf die Zielgesellschaft nichts geändert hat. Ein Wechsel in
der Person des Kontrollerwerbers hat gerade nicht stattgefunden, so
dass sich die Drittaktionäre der Zielgesellschaft nicht auf eine durch
den Kontrollerwerb seitens der Antragstellerinnen bedingte strategische
Neuausrichtung der Zielgesellschaft einstellen müssen. Dem stehen auf
Seiten der Drittaktionäre der Zielgesellschaft keine erheblichen
Interessen gegenüber.
10. März 2015
Genetrix Life Sciences A.B. / Genetrix S.L.
Ende der WpÜG-Meldung
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
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