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M&A Activity Jul 6, 2015

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 6 July 2015 10:42

Befreiung;

Zielgesellschaft: MME Moviement AG; Bieter: DLG Acquisitons Limited

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

DLG Acquisitions Limited

Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Juni 2015 über die Befreiung der

DLG Acquisitions Limited u.a. gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der MME Moviement AG, Berlin (ISIN:

DE0005761159)

Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf entsprechenden Antrag die DLG

Acquisitions Limited, London, Vereinigtes Königreich (Antragstellerin zu

1), die Discovery Luxembourg Holdings 1 S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg

(Antragstellerin zu 2), die Discovery Luxembourg Holdings 2 S.à r.l.,

Luxemburg, Luxemburg (Antragstellerin zu 3), die Discovery Foreign Holding,

Inc., Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 4), die Discovery

Communications, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 5), die

Discovery Communications Holding, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin

zu 6), die DHC Discovery, Inc, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 7),

die AMHI, LLC, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 8), die Discovery

Holding Company, Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 9), die Discovery

Communications, Inc., Silver Spring, USA (Antragstellerin zu 10), die LGCI

HoldCo I B.V., Schiphol-Rijk, Niederlande (Antragstellerin zu 11), die

Liberty Global Content Investments B.V., Schiphol-Rijk, Niederlande

(Antragstellerin zu 12) und Liberty Global plc, London, Vereinigtes

Königreich (Antragstellerin zu 13 und zusammen mit den Antragstellerinnen

zu 1 bis 12 die Antragstellerinnen) gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe

eines Angebots an die Aktionäre der MME Moviement AG, Berlin, (auch

Zielgesellschaft oder MME) befreit.

Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 13 werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von der Verpflichtung gemäß

§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 23. September 2014 erfolgte

Kontrollerlangung an der MME Moviement AG zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

1. Zielgesellschaft ist die MME Moviement AG, eine Aktiengesellschaft mit

Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Charlottenburg unter HRB 98094. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in

Höhe von 11.180.909 EUR ist eingeteilt in 11.180.909 auf den Inhaber

lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1

EUR je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN

DE0005761159 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter

Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen.

2. Die Antragstellerinnen tragen vor, Hauptaktionärin der Zielgesellschaft

mit 10.455.005 Aktien (entsprechend rund 93,51 % der Stimmrechte) sei die

ALL3MEDIA Deutschland GmbH, München, Deutschland (A3M GmbH).

Alleinige Gesellschafterin der A3M GmbH ist die ALL3MEDIA Limited (A3M

Limited) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, deren alleinige

Gesellschafterin die ALL3MEDIA Group Limited (A3M Group) mit Sitz in

London, Vereinigtes Königreich ist. Alleinige Gesellschafterin der A3M

Group wiederum ist die ALL3MEDIA Finance Limited (A3M Finance) mit Sitz in

London, Vereinigtes Königreich. Alleinige Gesellschafterin der A3M Finance

ist die ALL3MEDIA Intermediate Limited mit Sitz in London, Vereinigtes

Königreich, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die ALL3MEDIA Capital

Limited (A3M Capital) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, ist.

Alleinige Gesellschafterin der A3M Capital ist die ALL3MEDIA Holdings

Limited (A3M Holdings) mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich. Die A3M

Holdings ist nach Bekunden der Antragstellerinnen die Obergesellschaft der

weltweit operierenden A3M-Gruppe. Die Gruppe umfasse 19 Film- und

Fernsehproduktionsgesellschaften sowie einige Vertriebsgesellschaften. Der

Schwerpunkt der Tätigkeiten der A3M-Gruppe liege im englischsprachigen

Raum.

Über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der A3M Holdings hat die

Antragstellerin zu 1 am 8. Mai 2014 einen Kaufvertrag geschlossen. Dieser

wurde am 23. September 2014 vollzogen, womit die Antragstellerin zu 1

alleinige Gesellschafterin der A3M Holdings wurde.

3. Die Antragstellerinnen haben am 30. Juli 2014 beantragt, sie von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines

Pflichtangebots im Hinblick auf deren (indirekten) Kontrollerwerb an der

Zielgesellschaft gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV zu

befreien.

3.1 Zur Begründung führten die Antragstellerinnen an, dass ein mittelbarer

Erwerb befreit werden könnte, wenn die mittelbar erworbene Gesellschaft im

Verhältnis zur unmittelbar erworbenen Gesellschaft von untergeordneter

Bedeutung sei. Insbesondere könne nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV die

Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und der

Abgabe eines Pflichtangebots erteilt werden, wenn aufgrund der Erlangung

der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer

Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 WpÜG erlangt worden sei und der

Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger

als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft betrage. Im Falle

einer indirekten Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft könne

für die Feststellung der Buchwertgrenze auf das Aktivvermögen jeder

direkten oder indirekten Muttergesellschaft der Zielgesellschaft abgestellt

werden.

3.2 Dazu werde auf die wirtschaftlich maßgebliche Gesellschaft der

Unternehmensgruppe abgestellt, der die Zielgesellschaft angehört.

Wirtschaftlich maßgeblich sei diejenige Gesellschaft, welche aus Sicht des

Bieters das eigentliche Ziel der Übernahme sei. Wirtschaftlich maßgeblich

sei im vorliegenden Fall nicht die A3M Holdings, sondern die A3M Finance.

Auf Ebene der A3M Finance seien erstmals alle Beteiligungen an operativen

Gesellschaften der A3M Gruppe gebündelt.

Die A3M Finance habe zum 31. August 2013 ein Aktivvermögen von 450.871.267

£ (entsprechend rund 529 Mio. EUR) gehabt. Zum 31. August 2013 habe der

Buchwert der Beteiligung der A3M GmbH an der Zielgesellschaft 75.710.283,31

EUR betragen.

Nach dem zum 31. Dezember 2014 aufgestellten Jahresabschluss verfügt die

A3M Finance über ein Vermögen von 475.392.684 £, was rund 610,337 Mio. EUR

entspricht. Der Buchwert der Beteiligung der A3M GmbH an der

Zielgesellschaft betrage unverändert 75.710.283,31 EUR.

II.

Die Antragstellerinnen sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die MME zu befreien, da die Anträge zulässig und

begründet sind.

1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebV zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebV kann ein Antrag auch vor Kontrollerlangung

über die Zielgesellschaft gestellt werden. Die Anträge der

Antragstellerinnen vom 30. Juli 2014 sind vor der mit Schreiben vom 24.

September 2014 angezeigten Kontrollerlangung vom 23. September 2014

erfolgt. Damit waren die Anträge rechtzeitig gestellt. Die

Kontrollerlangung sämtlicher Antragstellerinnen beruht auf dem gleichen

Lebenssachverhalt, da der mittelbare Kontrollerwerb der Antragstellerinnen

zu 1 bis 13 jeweils aufgrund des Erwerbs der A3M Holdings durch die

Antragstellerin zu 1 erfolgte. Die Antragstellerin zu 1 ist ein

Tochterunternehmen sämtlicher weiterer Antragstellerinnen.

Die Formerfordernisse wie Schriftlichkeit nach § 45 WpÜG sind eingehalten.

2. Die Anträge sind begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV

vorliegen und das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von

den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das

Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot

überwiegt.

2.1 Die Antragstellerinnen zu 1 bis 13 haben mit Vollzug des Kaufvertrages

über die A3M Holdings am 23. September 2014 die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt. Die unmittelbar von der A3M GmbH gehaltenen

10.703.877 Aktien der Zielgesellschaft vermitteln rund 93% der Stimmrechte

an der Zielgesellschaft; diese Stimmrechte werden den Antragstellerinnen

jeweils gemäß der § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 290

Abs. 1 und Abs. 2 HGB bzw. §§ 16, 17 AktG zugerechnet.

2.2 Zugunsten der Antragstellerinnen ist der Befreiungsgrund nach § 9 Satz

2 Nr. 3 WpÜG-AngebV erfüllt.

2.2.1 Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der

Zielgesellschaft durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine von §

9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV umfasste Konstellation, in der ein Antragsteller

befreiungsfähig ist, wenn der Buchwert der Beteiligung an der

Zielgesellschaft, hier der MME, bei der vom Antragsteller erworbenen

Gesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten

erworbenen Gesellschaft beträgt.

Sofern ein Antragsteller unmittelbar die Gesellschaft erworben hat, welche

die Anteile an der Zielgesellschaft hält, ist die Festlegung, wessen

Aktivvermögen für den Buchwert-Test heranzuziehen ist, trivial. Hat der

Antragsteller jedoch eine mehrstöckige Unternehmensgruppe erworben, so ist

für den Buchwert-Test darauf abzustellen, welche der erworbenen

Gesellschaften die dafür relevante ist. Soweit nicht die Antragsteller

etwas Anderes vortragen, kann von der obersten Gesellschaft der erworbenen

Gruppe als relevante Gesellschaft ausgegangen werden. Um die buchwertmäßige

Bedeutung der Zielgesellschaft für die erworbene relevante Gesellschaft zu

bemessen, ist der Buchwertansatz der Beteiligung an der Zielgesellschaft

ins Verhältnis zum Aktivvermögen der relevanten Einzelgesellschaft zu

setzen. Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den

Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das

Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C

bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

Auf der Grundlage des nach britischem Recht erstellten Jahresabschlusses

der A3M Holdings zum 31. August 2013 hatte diese kein Anlagevermögen und

das Umlaufvermögen belief sich auf rund 9,3 Mio. £, entsprechend rund 10,9

Mio. EUR. Das buchmäßige Aktivvermögen der A3M Holdings belief sich zum 31.

August 2013 somit auf 10,9 Mio. EUR. Der maßgebliche Buchwert der

(mittelbaren) Beteiligung der A3M Holdings an der Zielgesellschaft ergibt

sich dabei aus dem Jahresabschluss der A3M GmbH zum 31. Dezember 2014 und

belief sich auf rund 75,710 Mio. EUR. Damit ist der Buchwert der

Beteiligung an der Zielgesellschaft rund sieben Mal höher als das

Aktivvermögen der A3M Holdings. Insoweit ergibt sich, dass bei Abstellen

auf die A3M Holdings als unmittelbar erworbener Gesellschaft bereits der

Tatbestand der Befreiungsnorm nicht erfüllt ist.

Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, dass anstelle der A3M Holdings

eine andere Gesellschaft die wirtschaftlich relevante Einheit beim Erwerb

gewesen sei. Dazu haben sie ausgeführt, dass die A3M Finance die unterste

Gruppengesellschaft sei, auf deren Ebene sämtliche Beteiligungen an

operativ tätigen Gesellschaften der A3M-Gruppe gebündelt sind. Das

Abstellen auf die eigentlich wirtschaftlich bedeutsame Einheit für den

Buchwert-Test beim Erwerb einer mehrstufigen Unternehmensgruppe entspricht

der BaFin-Verwaltungspraxis.

Hinsichtlich der A3M Finance liegt das Verhältnis von Buchwert der

Beteiligung der A3M GmbH an der Zielgesellschaft (rund 75,710 Mio. EUR) zum

Aktivvermögen der A3M Finance in Höhe von rund 610,337 Mio. EUR zum 31.

Dezember 2014 bei ungefähr 12,4%. Das liegt unter der von § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-AngebV vorgeschriebenen Höchstgrenze von 20%.

2.2.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Antragstellerinnen trotz des

Unterschreitens der Buchwertschwelle von 20% ein besonderes Interesse am

Erwerb der Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft verfolgen. Hierbei

ist zu untersuchen, ob die Zielgesellschaft etwa wegen tatsächlicher

Vermögenswerte, wie sie sich anhand von Marktkapitalisierungen darstellen,

Umsatz- oder Ertragsstärke oder aufgrund andere Merkmale von nicht

untergeordneter Bedeutung für die Antragstellerinnen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aktivvermögen der A3M Finance im

Zeitpunkt der Antragstellung kleiner war als in der soeben angestellten

Rechnung. Denn das Aktivvermögen der A3M Finance betrug nach dem Vortrag im

Schreiben vom 11. Dezember 2014 zum 31. August 2013 rund 450,87 Mio. £

(entsprechend rund 529,052 Mio. EUR). Dementsprechend lag der

Buchwert-Anteil bei ca. 14,31%. Auch dieser Wert hätte die Voraussetzungen

der Buchwert-Befreiung erfüllt.

Die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft belief sich zum Zeitpunkt der

Antragstellung auf der Grundlage des XETRA-Schlusskurses von 10,115 EUR bei

einer Gesamtaktienzahl von 11.180.909 auf gerundet 113,09 Mio. EUR. Bei der

A3M Holdings als ‘oberster’ erworbener Gesellschaft oder auch der A3M

Finance als relevanter Vergleichsgesellschaft liegen keine

Marktkapitalisierungen vor, da diese nicht börsenzugelassen sind.

Verglichen mit dem von den Antragstellerinnen vorgetragenen Kaufpreis von

rund 672 Mio. EUR läge ein Anteil von 16,83% am Gesamt-(markt-)wert der

erworbenen Unternehmensgruppe vor. Somit legen auch die Marktwerte der

erworbenen Gesellschaften zueinander nicht nahe, dass es den Antragstellern

wesentlich auf die Zielgesellschaft angekommen wäre.

Weiter wies die Zielgesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. September

2013 bis 31. August 2014 einen Gewinn von 8,2 Mio. EUR aus (Seite 2 des

Geschäftsberichts 2013/2014). Die A3M Finance erzielte im weitgehend

parallel verlaufenden Geschäftsjahr vom 1. September 2013 bis zum 31.

Dezember 2014 einen Gewinn in Höhe von 288.750.982 £, entsprechend ungefähr

370,308 Mio. EUR (Umrechnung zum Kurs vom 31. Dezember 2014). Gemessen

daran bestand ein Gewinnbeitrag von etwa 2,21%. An der relativ geringen

Bedeutung für den Gewinn der A3M-Gruppe ändert sich nichts Wesentliches

dadurch, dass die A3M Finance im davor liegenden Geschäftsjahr 2012/2013

noch einen Verlust in Höhe von rund 253 Mio. £ (zu jener Zeit etwa 296,51

Mio. EUR) gemacht hatte. Sowohl der Gewinn der MME AG des Geschäftsjahres

2012/2013 in Höhe von rund 4,3 Mio. EUR als auch der Gewinn des

Geschäftsjahres 2013/2014 in Höhe von rund 8,2 Mio. EUR bewegen sich in

Größenordnungen, die diese Gewinne als ungeeignet erscheinen lassen, um den

ausgewiesenen Verlust zu bedeutenden Teilen zu begrenzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft insofern für die

erworbene Unternehmensgruppe von Bedeutung ist, als sie Teil der

Diversifikation weg von der Konzentration auf das Geschäft im UK ist

(Geschäftsbericht der A3M Holdings 2012/13, S. 3). Da allerdings der

außerhalb von UK erzielte Ertragsanteil von 54% nicht ausschließlich oder

im Wesentlichen der Zielgesellschaft oder dem Markt in Deutschland im

Allgemeinen zugeschrieben wird, kann aus der Bedeutung der Zielgesellschaft

für die Diversifikation nicht auf eine herausgehobene oder sonst wie

wesentliche Bedeutung der Zielgesellschaft für die erworbene

Unternehmensgruppe geschlossen werden. Gleiches gilt im Ergebnis von den

Ausführungen auf Seite 4 des Geschäftsberichts der A3M Holdings für das

Geschäftsjahr 2012/13. Darin wird zwar dargelegt, dass vor allem die

Geschäfte in Deutschland und den USA dafür verantwortlich seien, dass die

A3M-Gruppe besser abschneide als der Durchschnitt des britischen Marktes.

Auch aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die

Zielgesellschaft für sich genommen von wesentlicher Bedeutung für den

Erwerb der A3M-Gruppe gewesen ist. Denn die Aussage ist recht allgemein

gehalten und lässt vor allem nicht den Schluss darauf zu, mit welchem

Anteil die Zielgesellschaft zu einem wie weit überdurchschnittlichen

Ergebnis beigetragen hat; insoweit fehlt es an einer Abgrenzung zu den

Beiträgen der Beteiligungen aus anderen geographischen Regionen.

Insgesamt zeigen andere Kennziffern keine Anhaltspunkte dafür, dass es den

Antragstellerinnen als Erwerbern der A3M-Gruppe wesentlich auf den Erwerb

der Zielgesellschaft angekommen wäre.

2.2.3 Die Anwendung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV als Befreiungsgrund

erfordert – ähnlich wie die Sanierungsbefreiung nach § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AngebV – eine Rechtfertigung dafür, dass trotz materiellem und

dauerhaftem Kontrollwechsel ein Pflichtangebot ausbleibt. Das unterscheidet

diesen Befreiungsgrund wesentlich von den meisten anderen Befreiungsgründen

(§ 9 Satz 1 Nr. 4-6, Satz 2 Nr. 1 und 2 WpÜG-AngebV). Aus dem Vorliegen der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV ist ein

besonderes Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung zu folgern,

denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit Interessenabwägung in

Teilen antizipiert.

Die Antragstellerinnen haben ein Interesse daran, nicht für den Erwerb

einer mittelbaren Beteiligung ein im Zweifel zeit- und kostenintensives

Angebotsverfahren durchführen zu müssen. Zwar ist der Umfang, in dem sich

der Erwerb der A3M-Gruppe durch ein Pflichtangebot verteuern würde (ca. 7%

der Marktkapitalisierung von rund 113 Mio. EUR, also grob 7,9 Mio. EUR)

vergleichsweise klein gemessen am vorgetragenen Gesamtkaufpreis von rund

672 Mio. EUR. Dennoch ist das Interesse, eine Verteuerung von rund 1,18% zu

vermeiden, grundsätzlich anerkennungswürdig.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der

Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der

Vermeidung des Pflichtangebotsverfahrens überwiegt, sind nicht ersichtlich.

Insoweit geht die Ermessensabwägung zu Gunsten der Antragstellerinnen aus.

London, den 6. Juli 2015

DLG Acquisitions Limited

Ende der WpÜG-Meldung

06.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart

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