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029 Group SE

M&A Activity Dec 19, 2016

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 19 December 2016 11:34

Befreiung;

Zielgesellschaft: TOM TAILOR Holding AG; Bieter: Fosun International Limited

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

[Hinweis: Die nachfolgend veröffentlichte Entscheidung ist gegenstandslos

geworden, da die Antragsteller (wie nachfolgend definiert) an der

zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalerhöhung 2016 (wie nachfolgend

definiert) der Zielgesellschaft (wie nachfolgend definiert) lediglich

entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung von 29,47 % teilgenommen haben

und damit die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft nach § 29 Abs. 2 WpÜG nicht erreicht haben.]

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. November 2016 über die Befreiung nach

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung

von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug

auf die TOM TAILOR Holding AG, Hamburg (ISIN DE 000A0STST2)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 28.11.2016 die Fosun International Limited, Room 808, ICBC

Tower, 3 Garden Road, Central, Hongkong, VR China (‘Antragstellerin zu

1.)’), die Fosun Holdings Limited, Room 808, ICBC Tower, 3 Garden Road,

Central, Hongkong, VR China (‘Antragstellerin zu 2.)’), die Fosun

International Holdings Limited, P.O. Box 957, Offshore Incorporations

Centre, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln (‘Antragstellerin zu

3.)’), Herrn Guo Guangchang, No. 109, Lane 108, Gulang Road, Schanghai, VR

China (‘Antragsteller zu 4.)’; die Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) und

der Antragsteller zu 4.) zusammen nachfolgend auch die ,,Antragsteller’

oder die ,,Fosun-Gruppe’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung, zur Übermittlung einer

Angebotsunterlage an die BaFin und zur Veröffentlichung befreit.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie in Folge des Vollzugs

der noch in 2016 bei der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, durchzuführenden

Barkapitalerhöhung, und auf Basis der Verpflichtungen aus dem am 27.10.2016

zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und der Antragstellerin zu 1.)

abgeschlossenen Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer A.III. dieses Bescheids

definiert) gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, und im Hinblick auf die

Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie den Antragsteller zu 4.) zusätzlich

jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle über

die TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und

Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids

kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

(a.) die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids genannte

Barkapitalerhöhung nicht bis zum 31.12.2016 in das Handelsregister der TOM

TAILOR Holding AG, Hamburg, eingetragen wurde; und/oder

(b.) der zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und der

Antragstellerin zu 1.) bestehende Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer A.III.

dieses Bescheids definiert), nicht bis zur Eintragung der in Ziffer 1. des

Tenors dieses Bescheids genannten Barkapitalerhöhung in das Handelsregister

der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, rechtlich verbindlich in materiell

unveränderter Weise fortbesteht; und/oder

(c.) der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, aufgrund des Vollzugs der

Barkapitalerhöhung nicht spätestens bis zum 31.01.2017 ein Betrag i.H.v.

mindestens EUR 10 Mio. (darunter derjenige Anteil, den die Antragstellerin

zu 1.) für den Erwerb von neuen Aktien aus der unter Ziffer 1. des Tenors

dieses Bescheids genannten Barkapitalerhöhung und nach Maßgabe der

Verpflichtungen aus dem zwischen der TOM TAILOR Holding AG, Hamburg, und

der Antragstellerin zu 1.) bestehenden Backstop-Vertrag (wie unter Ziffer

A.III. dieses Bescheids definiert) leisten muss) zufließt; und/oder

(d.) die zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung maßgeblichen

Finanzkennzahlen (Financial Covenants), die für den Konsortialvertrag und

die Schuldscheindarlehen gelten, aus denen sich die Zielgesellschaft u.a.

finanziert (wie jeweils in Ziffer A.I.2. und A.IV.3. dieses Bescheids

definiert), bis zur Eintragung der in Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids

genannten Barkapitalerhöhung durch die Vertragsparteien des

Konsortialvertrags und der Schuldscheindarlehen abgeändert werden; und/oder

(e.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors

dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter

folgenden Auflagen:

(a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien

und Stimmrechte die Antragstellerin zu 1.) nach Maßgabe von Ziffer 1. und

2. (a.) des Tenors dieses Bescheids erworben hat bzw. wie viele Stimmrechte

aus von der Antragstellerin zu 1.) dann unmittelbar gehaltenen Aktien den

übrigen Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie

Antragsteller zu 4.)) jeweils zuzurechnen sind und der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

und

(b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung des Vollzugs (jedenfalls) der

Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheids

durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug) in

unverzüglicher Art und Weise im Nachgang (spätestens) bis zum 31.03.2017

nachzuweisen.

und

(c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (e.) des

Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Zielgesellschaft ist die TOM TAILOR Holding AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103641. Das derzeitige Grundkapital

der Zielgesellschaft beträgt EUR 26.027.133,- und ist eingeteilt in

26.027.133 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen

Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 1,-. Die Aktien

der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0STST2 zum Handel im

regulierten Markt der Wertpapierbörsen Frankfurt am Main (Prime

Standard) und Hamburg zugelassen. Die Antragsteller halten gegenwärtig

mittelbar und unmittelbar insgesamt 29,47 % der Stimmrechte der

Zielgesellschaft.

2. Am 27.10.2016 haben die Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1.)

einen sog. Backstop-Vertrag zur Unterstützung einer für Ende 2016 bei

der Zielgesellschaft geplanten Barkapitalerhöhung i.H.v. bis zu 10 %

des Grundkapitals der Zielgesellschaft, d.h. um bis zu EUR 2.602.713,-,

unter Ausschluss des Bezugsrechts (nachfolgend die ‘Kapitalerhöhung

2016′) abgeschlossen (nachfolgend der ‘Backstop-Vertrag’). In dem

Backstop-Vertrag hat sich die Antragstellerin zu 1.) verpflichtet, alle

im Rahmen der Kapitalerhöhung 2016 nicht bei externen Investoren

platzierten Aktien zu erwerben, so dass ein Gesamtbruttoerlös von

mindestens EUR 10 Mio. erzielt wird. Die Antragstellerin zu 1.) hat

sich zudem vorbehalten, mindestens rd. 29,47 % der Neuen Aktien der

Zielgesellschaft zu übernehmen, um eine Verwässerung des im Rahmen der

Fosun- Gruppe bestehenden bisherigen Gesamtstimmrechtsanteil an der

Zielgesellschaft i.H.v. rd. 29,47 % zu vermeiden.

3. Die Antragsteller hielten es für wahrscheinlich, dass die

Antragstellerin zu 1.) mehr neue Aktien der Zielgesellschaft übernehmen

muss und wird als den Vorbehaltsanteil an neuen Aktien der

Zielgesellschaft, so dass die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG seitens der Antragsteller überschritten werden wird.

4. Die Zielgesellschaft bzw. insgesamt die Tom Tailor-Gruppe finanziert

sich insbesondere über eine von einem Bankenkonsortium gewährte und mit

einer Laufzeit bis zum 21.05.2020 bestehende Konsortialkreditlinie

i.H.v. EUR 475 Mio., bestehend aus einem Laufzeitkredit i.H.v. EUR 100

Mio., einer revolvierenden Kreditlinie i.H.v. EUR 187,5 Mio. sowie

einer Garantie- bzw. Akkreditiv-Kreditlinie i.H.v. EUR 187,5 Mio.

(nachfolgend insgesamt der ‘Konsortialkredit’) sowie über

Schuldscheindarlehen i.H.v. EUR 35 Mio.

5. Die Zielgesellschaft befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen

Phase. In der Folge ist es im Oktober 2016 zu neuerlichen Verhandlungen

mit den Banken und den Schuldscheingläubigern gekommen, nach Maßgabe

derer die Financial Covenants für die Restlaufzeit des

Konsortialvertrags und der Schuldscheindarlehen im Wege eines sog.

Amendment Agreements vom 19.10.2016 und von sog. Schuldscheindarlehen-

Änderungsvereinbarungen vom 17./19./20.10.2016 angepasst wurden.

6. Die Konsortialbanken haben die Änderungsvereinbarung davon abhängig

gemacht, dass die Zielgesellschaft die Kapitalerhöhung 2016 samt

Backstop-Verpflichtung der Antragstellerin zu 1.) umsetzt. Die

Antragstellerin zu 1.) erbringt in diesem Zusammenhang einen

Sanierungsbeitrag von bis zu EUR 10 Mio. Sie leistet im Zuge ihrer

eingegangenen Backstop-Verpflichtung mehr als ein typischer

Gesellschafter, der regelmäßig Neuen Aktien der Zielgesellschaft nur in

dem Maße übernimmt, wie erforderlich, um seine Altaktien vor

Verwässerungseffekten zu schützen.

7. Die Liquiditätszufuhr auf Basis der Backstop-Verpflichtung der

Antragstellerin zu 1.) ist geeignet, die Anforderungen an einen

Sanierungsbeitrag i.S.d. Merkmals ‘zur Krisenbeseitigung und mithin zum

Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen’ zu erfüllen.

8. Der vorgenannte Sanierungsbeitrag ist den übrigen Antragstellern

(Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) als

jeweiliges Mutterunternehmen innerhalb der Bieterkette auch jeweils

zuzurechnen. Insoweit nehmen die übrigen Antragsteller

(Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) an

Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1.) mit ihrem

Sanierungsbeitrag eingeht, teil.

9. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer

Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Altaktionäre

der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist

bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung

grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter

auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der

Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im Interesse aller

Aktionäre der Zielgesellschaft liegt.

10. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen

Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann

ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der

Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu

müssen, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich

finanziell belasten würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute

kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.

§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich, wenn auch unter

Nebenbestimmungen, zu erteilen.

11. Entgegenstehende Interessen der Altaktionäre der Zielgesellschaft,

denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung

durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein

besonderes Gewicht zukommen müsste, sind – abgesehen von dem Interesse,

an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben – nicht erkennbar.

16 Dezember 2016

Fosun International Limited

Fosun Holdings Limited

Fosun International Holdings Limited

Guo Guangchang

Ende der WpÜG-Meldung

19.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg;

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate

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